BVwG W173 2119142-1

W173 2119142-1Tribunale amministrativo federale10 ott 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W173 2119142-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2119142.1.00

Spruch

W173 2119142-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 9.11.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 12.2.2015 begehrte Frau XXXX (in der Folge BF), vertreten durch eine Vertrauensperson der Behindertenvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Als ihre Gesundheitsschädigung gab die BF CAPS (CRYOPORIN ASSOCIATED PERIODIC FEVER SYNDROME) an. Dazu legte die BF medizinische Unterlagen (Patientenbrief vom 20.11.2014 der dermatologischen Abteilung des XXXX) vor.

2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 27.5.2015 ein. Im medizinischen Gutachten vom 27.5.2015 wurde vom Sachverständigen, Dr. XXXX SXXXX, FA für Dermatologie, Nachfolgendes ausgeführt:

"......................Anamnese: Seit einem Jahr treten bei der

Patientin täglich in mehreren Schüben Juckreiz und Quaddeln am gesamten Körper situationsabhängig auf. Manchmal Schwellung der Ohren; Lippen oder Lidschwellung verneint die Patienten. Eine Durchuntersuchung ergibt das cryoporin associated periodoc fever Syndrome.

Derzeitige Beschwerden: weiterhin tägliche, jedoch seltenere Schübe mit Quaddeln und Juckreiz am gesamten Körper, manchmal auch Gelenksbeschwerden im Knie, Ellbogen und Hände (5 - 6x/Monat).

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Xyzall Tbl. 4-5/tag, manchmal für ca. 10 Tage wieder Cortison oral erforderlich, Atarax 0-0-1, Relvar und Montekulast für die Lunge, ev. Anakinra geplant

Sozialanamnese: Küchenhilfe

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX Derma 20.11.2014: CAPS

Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut,

Größe: 170,00 cm, Gewicht: 70,00 kg, Blutdruck:

Klinischer Status-Fachstatus: derzeit unauffälliges Integument.

Gesamtmobilität-Gangbild:

Status Psychicus: altersentsprechend

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB

01

CAPS (cryoporin associated periodic fever Syndrome) Diese Einschätzung, da weitgehend begrenzt und episodisch auftretend

01.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 10 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

...........................

X Dauerzustand

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit

Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem

integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von

Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X Ja

................................................"

3. Dieses Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Mit Bescheid vom 9.11.2015 wurde der Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 10 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund des § 14 Abs. 3 leg.cit. erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt. Der BF sei im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die BF habe innerhalb der eingeräumten Frist von einer Stellungnahme abgesehen. Das wesentliche Ergebnis sei dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

4. Gegen diesen Bescheid vom 9.11.2015 erhob die BF mit Schreiben vom 17.12.2015 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass ihre Gesundheitsschädigung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Sie habe nicht ausreichend Zeit/Aufmerksamkeit zur Darlegung ihrer Leiden gehabt. Ihre Beschwerden würden täglich auftreten und unter Zusammenwirkung aller Beeinträchtigungen das cryoporin associated periodic fever Syndrome (CAPS) fördern. Trotz täglicher Medikation (Kineret 100mg) käme es zu keiner wesentlichen Besserung. Zudem leitete sie an obstruktiver Bronchitis bzw. liege der Verdacht auf Asthma bronchiale vor, zumal sich auch ihre Lungenfunktion erheblich verschlechtert habe. Dazu legte die BF medizinische Befunde von Dr. UXXXX, Lungenfacharzt vom 7.10 2014 und 15.12.2015) vor. Der Grad der Behinderung betrage mehr als 10%.

5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 7.1.2016 vorgelegt. Auf Grund der Beschwerde und der beiliegenden Unterlagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt.

4.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX KXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.3.2016 wurde auf Basis eines Aktengutachtens dazu im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

"..............................

Vorliegend ist ein dermatologisches Sachverständigengutachten vom 27. Mai 2015, in welchem bei cryoporin associated periodic fever Syndrome ein Gesamt-Behinderungsgrad von 10 v.H. festgestellt wurde.

Laut Beschwerde von Frau XXXX vom 17.Dezember 2015 sei auf die bestehenden Beeinträchtigungen und Gesundheitsschädigungen nicht ausreichend Bedacht genommen worden. So treten bei cryoporin associated periodic fever Syndrome täglich Beschwerden auf und es sei trotz medikamentöser Therapie keine wesentliche Verbesserung erreicht worden. Auch sei ein lungenärztliches Leiden nicht berücksichtigt worden.

Vorliegend ist ein Befund des Lungenfacharztes Dr. UXXXX vom 7. Oktober 2014 (teilweise unleserlich), in welchem eine obstruktive Bronchitis und ein Verdacht auf ein Asthma bronchiale bestätigt wird. Eine medikamentöse Therapie bei unauffälligem Auskultationsbefund beider Lungen wird empfohlen.

Beantwortung der Fragen:

1.

1.1. Im dermatologischen Sachverständigengutachten von Herrn Dr. SXXXX nach Begutachtung am 27.Mai 2015 sind ein guter Allgemein- und Ernährungszustand angeführt. An derzeit bestehenden Beschwerden wurden von Frau XXXX weiterhin tägliche, jedoch seltenere Schübe mit Quaddeln und Juckreiz am gesamten Körper sowie manchmal auch Gelenksbeschwerden im Knie, Ellbogen und den Händen (5-6 Mal pro Monat) angegeben. Laut Anamnese würden seit etwa Mai 2014 täglich in mehreren Schüben ein Juckreiz und Quaddeln am gesamten Körper situationsunabhängig sowie manchmal eine Schwellung der

Ohren bei bekanntem cryoporin associated periodic fever Syndrome auftreten. Im Rahmen der klinischen Untersuchung ist im Gutachten des Dermatologen Dr. SXXXX ein unauffälliges Hautbild beschrieben. Aus allgemeinärztlicher Sicht ist die Einschätzung des Dermatologen Dr. SXXXX nachvollziehbar, da das Leiden episodisch auftritt und keine dauerhaften funktionellen Einschränkungen bzw. anhaltenden kosmetischen Beeinträchtigungen bewirkt.

1.2. Das im dermatologischem Gutachten von Herrn Dr. SXXXX eigeschätzte Leiden "cryoporin associated periodic fever Syndrome" wurde nachvollziehbar beurteilt. Bei Fehlen dauerhafter funktioneller Einschränkungen sowie anhaltender kosmetischer Beeinträchtigungen erscheint die getroffene Einschätzung adäquat. Bei Fehlen aktueller Befunde und Behandlungsnachweise ist eine Änderung der Einschätzung nicht angezeigt.

Eine im vorliegenden lungenfachärztlichen Befund von 2014 (Abl. 42) dokumentierte obstruktive Bronchitis bei Verdacht auf Asthma bronchiale erreicht keinen Behinderungsgrad, da eine auskultatorisch unauffällige Lunge und eine vorübergehende Symptomatik beschrieben sind.

1.3. Zusammenfassende Einschätzung:

1. CAPS (cryoporin associated periodic fever 01.01.01 10%

Syndrome)

Wahl dieser Position, da weitgehend begrenzt und episodisch auftretend, ohne Hinweis auf anhaltende funktionelle Beeinträchtigungen.

Gesamtgrad der Behinderung: 10 v.H.

Nachsatz: Eine obstruktive Bronchitis bei Verdacht auf Asthma bronchiale erreicht keinen Behinderungsgrad, da eine auskultatorisch unauffällige Lunge und eine vorübergehende Symptomatik beschrieben sind.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrad ist der Behinderung:

keine Änderung des Gesamt-GdB im Vergleich zum Gutachten vom 27.05.2015.

2.4. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

2.5. Die Behinderte ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Der Gesamt-Behinderungsgrad ist ab Antragstellung anzunehmen.

........................................"

4.2. Der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mit Schriftsatz vom 31.5.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Als Küchenhilfe befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

1.2. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 12.2.2015 bei der belangten Behörde eingelangt. Die BF legte dazu medizinische Unterlagen vor (Patientenbrief vom 20.11.2014 der deramtologischen Abteilung des XXXX). Die belangte Behörde hat das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 27.5.2015 durch Dr. XXXX SXXXX, Arzt für Dermatologie, eingeholt. Diesem lagen die von der BF dem Antrag beigelegten Unterlagen zugrunde. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. ermittelt. Für die Hauterkrankung der BF (CAPS) wurde basierend auf deren weitgehend begrenztem und episodischem Auftreten die Position 01.01.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10% herangezogen.

1.3. Der Antrag der BF vom 12.2.2015 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.11.2015 abgewiesen, da der Gesamtgrad der Behinderung 10 v.H. beträgt.

1.5. Auf Grund der Beschwerde der BF, in der auf ihre Hauterkrankung mit der täglich Medikation sowie die obstruktive Bronchitis mit Verdacht auf Asthma bronchiale verbunden mit einer Verschlechterung ihrer Lungenfunktion hingewiesen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin, Dr. XXXX KXXXX, beigezogen, der auf Basis des vorliegenden Aktes das oben wiedergegebene Gutachten vom 28.3.2016 erstellt hat. Die Hauterkrankung der BF (CAPS) ist auf Grund ihres weitgehend begrenzten und episodischen Auftretens ohne Hinweis auf eine anhaltende funktionelle Beeinträchtigung unter der Position 01.01.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung vom 10% einzustufen. Aus dem von der BF vorgelegten lungenfachärztlichen Befund resultiert kein Behinderungsgrad, da es sich bei der obstruktiven Bronchitis mit Verdacht auf Asthma bronchiale um eine vorübergehende Symptomatik handelte und die BF eine auskultatorisch unauffällige Lunge hat.

1.6. Bei der BF beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 10 vH.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den Angaben der BF.

Die Feststellung zum Grad der Behinderung der BF basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, schlüssigen Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXXKXXXX, vom 28.3.2016, basierend auf einem Aktengutachten. Dem genannten Sachverständigen lagen die von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen und das nachvollziehbare Gutachten des Dermatologen, Dr. XXXX SXXXX, vom 27.5.2015 vor, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruht und von der 1.Instanz eingeholt wurde.

Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene genannte Sachverständige, Dr. XXXXKXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, ist auch auf das im Rahmen der Beschwerde der BF angeführte Vorbringen zu mangelnden Berücksichtigung ihrer Erkrankungen ausführlich eingegangen. Er hat schlüssig zur Wahl der Position 01.01.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10% für die Hauterkrankung der BF (CAPS) ausgeführt, dass diese weitgehend begrenzt ist und episodisch auftritt, wobei kein Hinweis auf anhaltende funktionelle Beeinträchtigungen vorliegt. Für eine Einstufung einer Hauterkrankung in mittelschwerer, ausgedehnter Form unter der Position 01.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 20-30% wäre auch erforderlich, dass es sich um ein länger dauerndes Bestehen handelt, das weitgehend begrenzt mit funktionellen Beeinträchtigungen und trotz adäquater Therapie mit protrahiertem Verlauf und rezidiv verbunden wäre. Von einem solchen Hautleiden ist bei der BF jedoch nicht auszugehen.

Nachvollziehbar führt der Sachverständige Dr. XXXXKXXXX zur Lungenerkrankung der BF aus, für die medizinische Befunde vorliegen, dass eine Einstufung nach der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung ausscheidet, da es sich hierbei nur um eine vorübergehende Symptomatik handelt und die BF eine auskultatorisch unauffällige Lunge hat. Dazu wird auch darauf hingewiesen, dass es sich für eine Berücksichtigung von Leiden nach der Einschätzungsverordnung um eine voraussichtlich länger als sechs Monate andauernde Funktionseinschränkung handeln muss. Davon ist jedoch bei einer auskultatorisch unauffälligen Lunge - wie sie bei der BF vorliegt - nicht auszugehen. Entgegenstehende medizinische Befunde wurden darüber hinaus auch von der BF im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht vorgelegt. Vielmehr hat die BF im Rahmen des Parteiengehörs von einer Stellungnahme abgesehen.

Das Beschwerdevorbringen des BF fand damit dahingehend Berücksichtigung, als im Sachverständigengutachten auf den Leidenszustand der BF ausführlich und nachvollziehbar eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Leiden der BF erfolgte. Die Angaben der BF konnten auch auf diese Weise schlüssig und nachvollziehbar objektiviert werden.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXXKXXXX zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033; 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 u. 0096).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 10 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF auf Grund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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