BVwG W169 1429288-2

W169 1429288-2Tribunale amministrativo federale10 ott 2016

Regest

familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung,<br/>Sicherheitslage

Testo completo

BVwG W169 1429288-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W169.1429288.2.00

Spruch

W169 1429288-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015, Zl. 13-583755808/1468833, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus der Provinz Parwan stamme und in seinem Heimatland als Bauer gearbeitet habe. Zum Fluchtgrund brachte er vor, dass sein Cousin seinen Vater vor einer Moschee geschlagen habe, woraufhin sein Vater zur Behörde gegangen sei und eine Beschwerde eingereicht habe. Daraufhin habe sein Cousin vor ca. sechs Monaten seinen Vater erschossen, weil sein Cousin gedacht habe, durch die Beschwerde sei nun der Ruf seines Vaters und der Familie ruiniert. Anschließend habe sein Cousin auch den Beschwerdeführer töten wollen. Sein Onkel sei ein einflussreicher Mann und Kommandant der Polizei in seinem Dorf.

Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von seinem Cousin getötet zu werden.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.08.2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine bei der Erstbefragung getätigten Angaben vollständig und richtig seien. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er im Dorf

XXXX , in der Provinz Parwan, geboren worden sei. Er sei verheiratet und habe einen Sohn, welcher vor einem Monat und vier Tagen in Afghanistan geboren worden sei. Sein Vater sei ca. drei Monate nach seiner Hochzeit verstorben, dies sei vor ca. elfeinhalb Monaten gewesen. Sein Vater sei Landwirt gewesen. Seine Mutter sei Hausfrau. Er habe eine zwölfjährige Schwester, welche bei seiner Mutter lebe. Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben lang im Dorf XXXX gelebt. Vor ca. elfeinhalb Monaten hätten seine Familienangehörigen das Heimatdorf verlassen und seien in die Stadt Kabul gezogen. Der Beschwerdeführer habe niemals eine Schule besucht und sei als Bauer in der elterlichen Landwirtschaft tätig gewesen. Er habe in seinem Heimatland im Elternhaus mit seiner Ehegattin, seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Onkel väterlicherseits gelebt. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei nicht sehr gut gewesen, sie hätten aber ihre Grundbedürfnisse decken können. Im Elternhaus wohne zurzeit der Onkel väterlicherseits, mit dem seine Familie jetzt verfeindet sei. Er habe sein Heimatland vor ca. elf Monaten, nachdem sein Vater umgebracht worden sei, verlassen. Das Geld dafür habe ihm seine Mutter gegeben; woher sie dieses Geld gehabt, wisse er nicht.

Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Onkel väterlicherseits und dessen Sohn seinen Vater vor der Moschee verprügelt hätten. Daraufhin hätte sich seine Familie beim Staat beschwert und die beiden angezeigt, weshalb sein Onkel und dessen Sohn von der Behörde mitgenommen worden seien. Sein Onkel sei ein Kommandant bei der Behörde, weshalb sie ihn wieder freigelassen hätten. Sein Onkel habe seinem Vater vorgeworfen, dass sein Vater dadurch, dass er den eigenen Bruder angezeigt habe, seinen Ruf schädigen wolle. Daraufhin habe der Sohn seines Onkels seinen Vater erschossen. Der Beschwerdeführer sei damals zu Hause gewesen. Seine Mutter habe zu ihm gesagt, dass sie schon seinen Vater erschossen hätten und jetzt ihn erschießen würden, weshalb er fliehen solle, woraufhin er zum Nachbarn gelaufen und von dort über Kabul in den Iran geflüchtet sei. Davor sei der Beschwerdeführer auch einmal vom Onkel und dessen Sohn verprügelt worden. Sein Vater sei vor ca. elfeinhalb Monaten in XXXX vom Cousin des Beschwerdeführers verprügelt worden und der Onkel des Beschwerdeführers habe dabei zugesehen. Auf die Frage, warum sein Cousin den Vater geschlagen habe, führte der Beschwerdeführer aus: "In Afghanistan ist das der einzige Grund, dass man jemanden umbringt und dann gehören die Grundstücke ihnen." Dies bedeute, dass sein Vater geschlagen worden sei, da man seine Grundstücke gewollt hätte. Vor diesem Angriff vor der Moschee habe es keine körperlichen Übergriffe auf seinen Vater in Zusammenhang mit den Grundstücksstreitigkeiten gegeben. Bei diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen. Er habe von dem Vorfall erfahren, als er auf den Feldern gearbeitet habe. Seine Mutter habe ihm davon erzählt und ihn aufgefordert nach Hause zu gehen. Nachdem sein Vater geschlagen worden sei, sei er mit dem Beschwerdeführer zum Gouverneur von Parwan gegangen, es sei aber kein Protokoll bzw. keine Anzeige aufgenommen und keine Ermittlungen eingeleitet worden. Der Onkel und sein Sohn seien aber von den Behörden noch am selben Nachmittag bzw. am Abend abgeholt und zum Gouverneur gebracht worden. Erst danach seien der Beschwerdeführer und sein Vater nach Hause gegangen. Ein diesbezügliches Schriftstück könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Sein Onkel sei Kommandant bei der Behörde in Parwan. In XXXX sei er der Dorfälteste. Vor ca. elfeinhalb Monaten sei sein Vater dann am späten Nachmittag in XXXX vor ihrem Haus vom Cousin des Beschwerdeführers erschossen worden. Er selbst sei nicht dabei gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei er mit seiner Mutter zu Hause gewesen. Sein Vater sei deshalb erschossen worden, da sie das Grundstück hätten erben wollen. Der Mord an seinem Vater sei bei den Behörden nicht angezeigt worden, zumal sie dazu keine Zeit gefunden hätten. Da auch auf die Anzeige, als sein Vater verprügelt worden sei, niemand reagiert habe, hätten sie bezüglich des Mordes keine Anzeige erstattet. Auch in Kabul hätte er keine Anzeige erstatten können, da sein Onkel ein mächtiger Mann sei. Er könne kein Schriftstück vorlegen, dass sein Vater tatsächlich ums Leben gekommen sei. Sein Vater sei in XXXX beerdigt worden, wann das gewesen sei, wisse er nicht. Seine Mutter, seine Ehegattin und seine Schwester würden von seinem Onkel gesucht werden. "Am Anfang wollten sie mich haben, aber da ich nicht mehr da bin, besteht für sie die Gefahr." Er persönlich sei zweimal von seinem Cousin geschlagen worden. Damals habe sein Vater noch gelebt. Er sei damals mit einem Stein auf den Kopf geschlagen worden, zu Boden gefallen und ohnmächtig geworden. Danach habe er sich im Krankenhaus behandeln lassen. Diesbezügliche Unterlagen könne er nicht vorlegen. Seine Cousins hätten auch versucht, den Beschwerdeführer zu ermorden. Auf die Frage, dies näher zu beschreiben, führte der Beschwerdeführer aus: "Ich war auf dem Acker beim Pflügen, als meine vier Cousins zu mir kamen. Sie sagten, dass wir kurz spazieren gehen sollten. Ich merkte, dass sie ein Gewehr bei sich hatten und bin daher nach Hause gelaufen." Auch diesen Mordversuch habe er bei den heimischen Behörden nicht zur Anzeige gebracht. Dies deshalb, da er am Anfang gedacht habe, dass sich alles bessern würde. Der Mordversuch habe kurz nach seiner Eheschließung stattgefunden. Nach dem Mord an seinem Vater hätten die Cousins und der Onkel seine Mutter mit einem Stein beworfen und ihr dabei das Bein gebrochen. Dies sei nach der Beerdigung seines Vaters gewesen und zu diesem Zeitpunkt sei er bereits aus Afghanistan ausgereist gewesen. Seine Frau und seine restliche Familie seien nicht mit ihm aus Afghanistan ausgereist, zumal sie nicht genug Geld aufbringen hätten können. Würde er jetzt einen Pass bekommen, würde er auch dafür sorgen, dass seine Familie in Sicherheit komme. Seine Angehörigen würden zurzeit in Kabul leben, wo sie sich bei Verwandten versteckt halten würden. Sein Cousin und sein Onkel würden nach dem Beschwerdeführer im Heimatland suchen. Ob er von den Behörden gesucht werde, wisse er nicht. Er habe in Afghanistan keine Probleme mit den Behörden gehabt und sei er auch nie Mitglied einer politischen Partei gewesen und niemals auf Grund seiner Rasse, Religion oder Nationalität verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr werde er von seinen Cousins und seinem Onkel umgebracht werden. In einem anderen Teil Afghanistans könne er nicht leben, da diese überall in Afghanistan die Macht hätten, ihn zu finden.

Anschließend wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Zum Privat- und Familienleben in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Grundversorgung lebe und auf die Unterstützung durch den Staat angewiesen sei. Er sei zwei Wochen lang in der Gemeinde Mötz einer gemeinnützigen Arbeit nachgegangen und lerne auch sehr viel Deutsch. Er habe schon einen Deutschkurs besucht. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Auch habe er keine Verwandten in Österreich. Er habe gelegentlich telefonischen Kontakt mit seiner Mutter, seiner Schwester und seiner Ehegattin. Er wolle seine Familie nach Österreich holen. Wenn er einen negativen Bescheid erhalten würde, hätte dies für seine Familie schlechte Auswirkungen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte dar.

4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei er der Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten ist.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2014, Zl. W198 1429288-1/9E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3

2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten mangelhaft sei. So sei dem Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde zu folgen, wonach es die belangte Behörde unterlassen habe, die für die Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, nähere Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfällen, welche ihn schließlich zur Ausreise aus Afghanistan veranlasst hätten, zu tätigen. Die belangte Behörde werde mittels Beiziehung eines Vertrauensanwaltes weitere Ermittlungen durchzuführen haben. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, dass sein Onkel ein mächtiger Kommandant bei der Polizei in der Provinz Parwan sei und habe auch dessen Namen genannt. Der Vertrauensanwalt werde daher vor Ort nähere Nachforschungen dahingehend, ob es sich bei dem Onkel des Beschwerdeführers tatsächlich um einen in weiten Teilen Afghanistans einflussreichen Kommandanten handle, anzustellen haben. Weiters werde der Vertrauensanwalt zu überprüfen haben, ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich im Jahr 2011 erschossen worden sei. Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

6. Am 25.12.2014 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe gestellt, wobei das diesbezügliche Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation vom 01.02.2015 im Akt aufliegt (siehe AS 465 bis 485).

7. Am 03.04.2015 wurde der Beschwerdeführer zu einer erneuten Einvernahme vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen. Im Rahmen der Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Zwischenzeit erfahren habe, dass seine Mutter ebenfalls von den Feinden getötet worden sei. Dies habe ihm seine Gattin mitgeteilt. Sonst habe sich bezüglich seiner Lebensumstände in seinem Heimatland nichts geändert. Zu seinen Verwandten in Afghanistan habe er - abgesehen von seiner Frau - keinen Kontakt. Seine Ehegattin halte sich seit fünf Monaten bei ihrem Onkel auf, davor sei sie verschwunden gewesen. Außer seiner Ehegattin und seinem Sohn habe er niemanden in seiner Heimat.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits alle Ereignisse bezüglich seines Ausreisegrundes erzählt habe, er bei diesen Angaben bleibe und nichts mehr hinzufügen wolle. Anschließend wurde dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.02.2015 zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe, dass XXXX zurzeit der Direktor einer Schule im Dorf XXXX sei. In der Vergangenheit sei er der Vorsitzende des Rates für Kommunalentwicklung gewesen. Er habe seine Nicht, Frau XXXX , zu seiner Nachfolgerin im Vorsitz des Rates ernannt. XXXX sei Angehörige der Miliz von XXXX (verstorben) gewesen, der seine Waffen im Jahr 2001 der Zentralregierung übergeben und seinen Kampf beendet habe. XXXX sei nicht der Bruder des Vaters des Beschwerdeführers. Die einzige familiäre Verbindung zwischen den beiden Personen sei jene, dass diese zwei Schwestern geehelicht hätten. XXXX sei nie als Kommandant für die Sicherheit des Dorfes zuständig und auch nie Vorstand des Dorfes gewesen. Dazu führte der Beschwerdeführer an, dass er bei seinen Aussagen bleibe. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass laut Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation der Vater des Beschwerdeführers noch am Leben sei und sich gegenwärtig im Dorf XXXX aufhalten würde. Ein Konflikt zwischen XXXX und dem Vater des Beschwerdeführers sei zwar bestätigt worden, es sei aber niemand getötet worden. Dazu führte der Beschwerdeführer an, dass er bei seiner ursprünglichen Aussage bleibe. In seinem Dorf habe man vielleicht nicht die Wahrheit gesagt. "Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ist reine Lüge". Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich aus der Anfragebeantwortung ergebe, dass es zwar eine Auseinandersetzung zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und XXXX gegeben habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe ein Haus in der Nähe der Moschee bauen und dafür einen Teil des Grundstückes der Moschee verwenden wollen. Dieses Vorhaben sei von XXXX während einer Unterredung in der Moschee vereitelt worden, worauf es zu einem Handgemenge zwischen den beiden gekommen sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet, doch der Ältestenrat habe den Streit geschlichtet und die Anzeige sei zurückgezogen worden, zumal niemand verletzt (oder getötet) worden sei. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei. Durch die Schläge sei er verletzt worden und würde heute noch Narben haben. Sein Onkel sei ein einflussreicher Mann und gegen ihn werde keiner aussagen. Auf Vorhalt, dass Herr XXXX nicht sein Onkel sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er "mit Sicherheit mein Onkel" sei.

Schlussendlich wurde dem Beschwerdeführer noch vorgehalten, dass sich seine Familie laut Anfragebeantwortung im Dorf XXXX aufhalten und diese weiterhin selbst die Grundstücke bewirtschaften würde. Auch dazu führte der Beschwerdeführer an, dass er bei seiner Aussage bleibe und diese der Wahrheit entsprochen habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben; er werde von seinem Onkel XXXX getötet werden. Mit der Polizei hätte er keine Probleme.

Anschließend wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Zum Familien- und Privatleben in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit dem 17.03.2012 in Österreich aufhältig sei und in der Grundversorgung lebe. Er leiste gemeinnützige Arbeit und besuche einmal in der Woche einen Deutschkurs. Zweimal in der Woche bekomme er Privatunterricht. Er habe noch keinen Deutschkurs auf dem Niveau A2 abgeschlossen. Seit zwei Jahren sei er Mitglied in einem Kick-Box-Verein in Telfs. Seit seiner Einreise in Österreich sei er keiner legalen Arbeit nachgegangen. Er habe keine Verwandte oder Familienangehörige in Österreich und bestehe auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung zu Österreich. Er habe keine Freunde im Bundesgebiet. Seine Frau und sein Sohn würden in Afghanistan leben.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer diverse Bestätigungen der Gemeinde Mötz hinsichtlich seiner gemeinnützigen Tätigkeit, eine Teilnahme an einem A1 Deutschkurs der Volkshochschule Telfs, ein Schreiben des Flüchtlingsheims Mötz sowie ein Schreiben des Pfarrers des Pfarramtes Mötz vor.

8. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.02.2015 übermittelt und ihm eine Frist von einer Woche zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

9. Am 05.05.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass sich der Anfragebeantwortung nicht entnehmen lasse, an wie viele und an welche Personen Fragen gestellt worden seien. Es falle aber auf, dass offensichtlich niemand aus der Familie XXXX befragt worden sei. Da der Ermittler zum Ergebnis gekommen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers noch am Leben sei und die Familie nach wie vor im Dorf XXXX lebe und dort Grundstücke bewirtschafte, welche Ursache für die Konflikte gewesen seien, sei nicht verständlich, warum er nicht mit dem Vater des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen und ihn befragt habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei nämlich nicht mehr am Leben, so wie es der Beschwerdeführer beschrieben habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei der Bruder von XXXX gewesen. Der Großvater des Beschwerdeführers habe drei Söhne gehabt und er habe seine Grundstücke in drei Teile geteilt. Jeder Sohn habe seinen Teil erhalten. Unrichtig sei, dass der Vater des Beschwerdeführers und XXXX Schwestern geheiratet hätten. Ob der Onkel des Beschwerdeführers, XXXX , gegenwärtig Direktor einer Schule im Dorf

XXXX sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Als er XXXX verlassen habe, habe es dort keine Schule gegeben. Der Begriff "Rat für Kommunalentwicklung" sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Sein Onkel sei der Dorfälteste und als solcher für vieles zuständig, auch für alles, was im Dorf nützlich sein könnte, man könne daher durchaus sagen, er sei auch für die "Kommunalentwicklung" zuständig. Der Onkel des Beschwerdeführers sei nicht nur Dorfältester, er sei, so lange der Beschwerdeführer in XXXX gelebt habe, Kommandant gewesen. Die Behörde, der er vorgestanden sei, sei allerdings nicht in XXXX , sondern in XXXX gewesen. Genaueres über seine Funktion, die exakte Bezeichnung seiner Stellung und seiner Aufgaben seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt; er habe aber sicher Polizisten und wahrscheinlich auch Soldaten unter sich gehabt. Weiters wurde ausgeführt, dass der Onkel des Beschwerdeführers keine Nichte namens

XXXX habe. XXXX sei vielmehr der Name des Schwiegervaters des Beschwerdeführers. Dieser lebe jetzt in Kabul. Zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und seinem Bruder habe es einen Streit über ein Grundstück gegeben. Allerdings habe nicht der Vater des Beschwerdeführers ein Haus bauen wollen, vielmehr habe dessen Onkel verlangt, dass er ein Haus in der Nähe der Moschee bauen wolle. Dafür habe er ein Grundstück des Vaters des Beschwerdeführers verwenden wollen. Der Vater des Beschwerdeführers habe dies verweigert. Der Onkel des Beschwerdeführers und dessen Sohn hätten zunächst den Beschwerdeführer angegriffen, einige Tage später dessen Vater. Dies sei in XXXX angezeigt worden; naturgemäß nicht bei der Behörde, bei der der Onkel Kommandant gewesen sei, sondern bei der Polizei, die beim Bürgermeister von XXXX stationiert gewesen sei. Es sei nicht richtig, dass der Vater des Beschwerdeführers noch leben würde, dieser sei erschossen worden. Der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Frau seien damals zu Hause gewesen. Die Mutter, die Ehegattin und Schwester des Beschwerdeführers seien bald danach nach Kabul gezogen, weil sie ebenfalls Angst um ihr Leben gehabt hätten. In Kabul hätten sie nicht überleben können, sondern sie seien nach

XXXX , einem Vorort von Kabul, gezogen. Eines Tages, als alle drei zuhause gewesen seien, seien Männer zu ihrem Haus gekommen. Sie hätten die Schwester des Beschwerdeführers verschleppt, seine Mutter getötet und seine Frau verletzt. Seine Schwester sei nach wie vor verschollen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebe jetzt bei ihrem Onkel in Barlah. Ihrem Vater, der in Kabul lebe, gehe es so schlecht, dass er für seine Tochter nicht sorgen könne. Der Überfall auf die Mutter, Schwester und Ehegattin des Beschwerdeführers sei, nach absoluter Überzeugung des Beschwerdeführers, von dessen Onkel ausgegangen. Eine andere Erklärung gäbe es nicht. Es sei diesem darum gegangen, die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers auszuschalten, um so die Grundstücke des Vaters des Beschwerdeführers behalten zu können. Der Beschwerdeführer zweifle nicht daran, dass diese Grundstücke von seinem Onkel bewirtschaftet würden, von seiner eigenen Familie sei jedoch niemand mehr dort. Im Falle seiner Rückkehr müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, dass sein Onkel auch ihn töten würde, um die Grundstücke, die seinem Vater gehörten und eigentlich im Eigentum des Beschwerdeführers stünden, behalten zu können. Der Onkel des Beschwerdeführers würde diesen auch in Kabul finden, wie er auch dessen Mutter und Schwester gefunden habe. Da der Onkel des Beschwerdeführers ein sehr einflussreicher Mann sei, könnte ihm niemand helfen. Es werde beantragt, durch einen Ermittler die Ehegattin des Beschwerdeführers, deren Onkel und dessen Sohn zu befragen.

10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Zudem wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).

Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle seiner Rückkehr sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat-oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

11. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl substantiiert entgegengetreten. Zudem wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

Der Beschwerde beigelegt waren ein Schreiben des Pfarrers der Gemeinde Mötz vom 28.03.2015, Zeugnisse des Flüchtlingsheims Mötz und Telfs vom Jänner 2014 sowie vom Jänner und März 2015, Bestätigungen der Gemeinde Mötz über die Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten des Beschwerdeführers sowie Teilnahmebestätigungen des Beschwerdeführers an einem Deutschunterricht der Volkshochschule Telfs.

12. Am 06.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers zur Situation in Afghanistan ein, wobei diesbezüglich auf diverse aktuelle Berichte hingewiesen wurde. In einem legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die schon im Verfahren vorgelegten Arbeitszeugnisse und Bestätigungen vor.

13. Am 13.03.2016 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme zu den aktuellen Länderfeststellungen und führte aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in seinen Rechten nach Art 2 und 3 EMRK verletzt wäre, weshalb ihm allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei, da die Sicherheitslage sehr prekär geworden sei.

Der Stellungnahme beigelegt war das ÖSD-Zertifikat A2 des Beschwerdeführers.

14. Mit Schreiben vom 08.07.2016 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers wieder aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan.

15. Am 07.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsberater teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zur Verhandlung nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Provinz Parwan im Dorf XXXX geboren worden sei und dort sein ganzes Leben verbracht habe. Er habe mit seinen Eltern und seiner Schwester im Elternhaus gelebt. Er habe weder eine Schulnoch eine Berufsausbildung bekommen und sei in der familieneigenen Landwirtschaft tätig gewesen. Er habe vor ca. sechs Jahren geheiratet und einen Sohn. Vor fünf Jahren habe er sein Heimatland verlassen. Im Heimatland würden seine Gattin und sein Sohn seit drei Jahren bei dem Onkel seiner Ehegattin in Baghlan leben. Seine Ehegattin werde vom Onkel versorgt, welcher als Verkäufer arbeite. Da die Mutter des Beschwerdeführers vor dreieinhalb Jahren verstorben sei, sei seine Ehegattin zu ihrem Onkel gezogen. Auf die Frage, wie seine Mutter gestorben sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Meine Mutter, meine Ehefrau und meine Schwester waren arbeiten. Meine Mutter wurde erschossen, meine Ehefrau verletzt und meine Schwester wurde entführt. Ich weiß aber nicht, wer das gemacht hat." Dieser Vorfall habe in der Provinz Kabul, im Dorf XXXX , stattgefunden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 05.05.2015 ausgeführt habe, dass eines Tages, als alle drei Frauen zu Hause gewesen seien, Männer zu ihrem Haus gekommen seien, welche die Schwester verschleppt, die Mutter getötet und die Ehegattin verletzt hätten, führte der Beschwerdeführer an, dass sich der Vorfall tatsächlich zu Hause ereignet habe, aber an diesem Tag seien alle drei arbeiten gewesen. Der Vorfall sei in der Nacht passiert. Auf weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Stellungname vom 05.05.2015 ausgeführt habe, dass sein Onkel für diesen Vorfall verantwortlich gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies eine Vermutung von ihm gewesen sei, zumal sie sonst mit niemandem verfeindet gewesen seien. Seine Mutter, seine Schwester und seine Ehegattin seien kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan in die Stadt Kabul gezogen. Nach ca. eineinhalb Jahren seien sie in das Dorf XXXX gezogen, da sie dort arbeiten und so den Lebensunterhalt verdienen hätten können. Im Dorf XXXX habe seine Familie keine Verwandten gehabt, ein Mann habe ihnen dort ein Zimmer zur Verfügung gestellt. Wie lange diese im Dorf XXXX gelebt hätten, wisse er nicht. Auch kenne er den Aufenthaltsort seiner Schwester nicht. Seine Mutter, seine Schwester und seine Ehegattin hätten das Heimatdorf verlassen, zumal sein Onkel ihnen geschadet hätte. Er könne sich leider an viele Sachen nicht mehr erinnern. Sein Onkel habe seinen Vater getötet und den Beschwerdeführer verfolgt. Er hätte auch seine Familie nicht verschont. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bzw. dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeführt habe, dass der Sohn seines Onkels seinen Vater getötet habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater in Anwesenheit seines Onkels von dessen Sohn XXXX getötet worden sei. Dies sei vor ca. sechs Jahren geschehen. Sein Vater sei auf Grund von Grundstücksstreitigkeiten getötet worden. Einmal hätten sie seinen Vater zusammengeschlagen und später dann getötet. Dieses Grundstück sei im Dorf XXXX gelegen und sei ca. einen Jirib groß. Sein Onkel habe auf ihrem Grundstück ein Haus bauen wollen, sie seien aber dagegen gewesen. Als sein Vater erschossen worden sei, seien sie alle zu Hause gewesen. Auf die Frage, woher er wisse, dass sein Vater vom Sohn des Onkels getötet worden sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ich war zu Hause." Etwa eine Stunde nach dem Tod seines Vaters habe er das Dorf verlassen und sei über die Stadt Kabul in den Iran gereist. Nach der Beerdigung seines Vaters sei seine restliche Familie aus dem Dorf weggegangen. Der Mord an seinem Vater sei nicht zur Anzeige gebracht worden, zumal "niemand mehr dort" gewesen sei. Seine Familie sei, nachdem sie das Heimatdorf verlassen hätte, in die Stadt Kabul geflüchtet, wo Verwandte seiner Mutter leben würden. Dort seien seine Mutter, seine Ehegattin und seine Schwester ca. eineinhalb Jahre gewesen. Da sie in der Stadt keine Arbeit hätten finden können, seien sie in die Provinz Kabul gezogen. Da niemand von ihrem Aufenthalt in der Stadt Kabul gewusst hätte, sei ihnen dort auch nichts zugestoßen. Aber sein Onkel sei ganz sicher auf der Suche nach ihnen gewesen. Er persönlich sei in Afghanistan von seinem Onkel und dessen Söhne bedroht worden. Sie hätten ihn auch zusammengeschlagen. Er habe Brüche an der Schulter, am Kopf, am Wangenknochen und am Kinn erlitten. Auf die Frage, wann er zusammengeschlagen worden sei, führte der Beschwerdeführer an:

"Als ich noch im Dorf war." Auf die Frage, ob dies der einzige Vorfall gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie oft die Absicht gehabt hätten, ihm zu schaden, aber er immer vor ihnen geflüchtet sei. Vor dem Mord an seinem Vater habe es auch Übergriffe auf diesen seitens des Onkels bzw. seitens des Cousins gegeben. Sein Vater sei drei Tage vor seiner Ermordung vor der Moschee vor den Augen seines Onkels von dessen Söhnen auf Grund der Grundstücksstreitigkeiten zusammengeschlagen worden. Damals habe sein Vater in Parwan eine Anzeige erstattet. Auch er sei damals dabei gewesen. Nach Aufforderung dem Gericht zu schildern, wie der Vater des Beschwerdeführers die Anzeige erstattet habe, gab der Beschwerdeführer an: "Nachdem mein Vater sich über seinen Bruder und dessen Familie beschwert hat, hat der Gouverneur meinen Onkel und seinen Sohn in die Behörde bringen lassen. Nachdem wir meinen Onkel dort gesehen haben, sind mein Vater und ich ins Krankenhaus gegangen. Als wir ins Dorf zurückgekehrt sind, waren mein Onkel und sein Sohn auch wieder im Dorf. Danach hat mein Onkel meinem Vater gedroht ihn nicht am Leben zu lassen, weil mein Vater ihn im Zuge der Anzeige entwürdigt hätte. Der Sohn meines Onkels hat keine Strafe bekommen." Der Beschwerdeführer sei auch von der Familie seines Onkels am Arbeitsplatz aufgesucht worden. Nach Aufforderung diesen Vorfall zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus: "Meine Cousins sind gekommen. Sie waren bewaffnet. Als ich sie gesehen habe, bin ich nach Hause gelaufen. Ich wusste, dass sie mich entweder mitnehmen und schlagen oder töten wollen." Dieser Vorfall habe stattgefunden, als sein Vater noch am Leben gewesen sei. Ihm sei nichts passiert, er sei aber vor diesem Vorfall einmal geschlagen worden. Sein Onkel und dessen Sohn würden zurzeit im Heimatdorf leben. Mit den Behörden in seinem Heimatland habe er keine Probleme gehabt. Er sei vor ca. zwei Jahren von seiner Ehegattin angerufen und ihm sei mitgeteilt worden, dass seine Mutter getötet, seine Schwester verschleppt und sie selbst verletzt worden sei. Weiters führte der Beschwerdeführer auf die Frage des Rechtsberaters, wer XXXX sei, aus, dass dies sein Schwiegervater sei. Er sei schon von der Diakonie darauf angesprochen worden, dass XXXX ein weiblicher Name sei. Er habe aber gesagt, dass das nicht immer stimmen würde. Der Vater seiner Ehegattin lebe in der Stadt Kabul. Derzeit unterstütze der Beschwerdeführer seine Familie in Afghanistan nicht, zumal er 240 Euro im Monat bekomme und einen Deutschkurs finanziert habe. Früher habe er seine Familie in Afghanistan finanziell unterstützt. Er habe das Geld dem Onkel seiner Gattin geschickt, welcher es seiner Gattin gegeben habe.

Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Deutsch spreche und schon mehrere Deutschkurse besucht habe. Er sei Mitglied in einem Kick-Box-Verein und trainiere in seiner Freizeit Kickboxen, ansonsten spiele er mit Freunden Fußball. Früher habe er drei Jahre lang gemeinnützige Arbeiten in der Gemeinde geleistet. Seit der zweiten negativen Entscheidung habe er nicht mehr in der Gemeinde gearbeitet. Er habe österreichische Freunde, diese kenne er vom Deutschkurs; auch mit dem Unterkunftsgeber verstehe er sich sehr gut. Er lebe in Österreich in einer Flüchtlingsunterkunft. Sonstige besondere Bindungen zu Österreich habe er nicht. In Zukunft würde er gerne in Österreich eine Ausbildung machen und arbeiten. Er habe sich beim AMS für eine Stelle bei einem Supermarkt angemeldet, das AMS habe aber gesagt, dass er dort nicht arbeiten könne. Er würde gerne in Österreich Taxilenker oder Lkw-Fahrer werden. Er habe in Wien eine Fahrschule besucht, er habe aber wegen "meiner weißen Karte" nicht zur Prüfung antreten dürfen. Er stehe mit seiner Ehegattin in telefonischem Kontakt und telefoniere ein bis zwei Mal in der Woche mit ihr.

Dem Rechtsberater wurden aktuelle Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Afghanistan ausgehändigt und ihm eine Frist von vierzehn Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

16. Am 22.09.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Rechtsberaters des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen ein. Darin wurde ausgeführt, dass er sich den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts anschließe. Zusätzlich wurde auf ein Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2016 verwiesen, in welchem ein länderkundlicher Sachverständiger ein mündliches Gutachten zur Sicherheitslage in Afghanistan erstattet habe. Unter Hinweis auf dieses Erkenntnis führte der Rechtsberater aus, dass auch der Beschwerdeführer keine Schul- oder Berufsausbildung genossen habe, sondern sein ganzes Leben in der elterlichen Landwirtschaft tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass sein Vater getötet worden sei und seine Familie nicht mehr in seinem Herkunftsort lebe. Die anderslautenden Ermittlungsergebnisse aus dem Bericht der Staatendokumentation würden bestritten werden und werde diesbezüglich auf die Stellungnahme vom 05.05.2015 und die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2016 verwiesen. Dass der Beschwerdeführer nach der fast fünfjährigen Abwesenheit in Afghanistan Fuß fassen und sich eine Existenz aufbauen könnte, werde bezweifelt. Zum Aufenthalt in Österreich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhältig und gut integriert sei. Er spreche Deutsch auf dem Niveau A2. Er sei unbescholten und habe während seines bisherigen Aufenthaltes regelmäßig für die Gemeinde Mötz gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet. Er verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und insgesamt über ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Als Beweis dafür würden Unterstützungsschreiben des Leiters des Flüchtlingsheimes Telfs sowie zwei weitere Schreiben der Stellungnahme beigelegt werden.

17. Mit Schreiben vom 28.09.2016 übermittelte der Rechtsberater des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung des Kampfsportvereins "Dragon Telfs" vom 25.09.2016 über die dortige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers von 2013 bis 2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen. Er wurde in der Provinz Parwan, im Dorf XXXX , geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, seiner Schwester und seiner Ehegattin und seinem Sohn im Elternhaus. Der Beschwerdeführer hat weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung bekommen; er war in der elterlichen Landwirtschaft tätig. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Heimatdorf und bewirtschaftet die familieneigenen Grundstücke. Auch der Onkel väterlicherseits lebt mit seiner Familie im Heimatdorf. Ein Onkel der Ehegattin des Beschwerdeführers lebt in der Provinz Baghlan, Verwandte der Mutter des Beschwerdeführers sowie der Schwiegervater des Beschwerdeführers leben in der Stadt Kabul.

Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind nicht glaubwürdig und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt.

Glaubhaft ist, dass es vor vielen Jahren eine Auseinandersetzung zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und XXXX , der nicht der Onkel des Beschwerdeführer ist, gab, weil der Vater des Beschwerdeführers ein Haus in der Nähe der Moschee bauen und dafür einen Teil des Grundstückes der Moschee verwenden wollte. Dieses Vorhaben wurde von XXXX während einer Unterredung in der Moschee vereitelt, worauf es zwischen den beiden zu einem Handgemenge kam. Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer Anzeige bei der Polizei, doch der Ältestenrat schlichtete den Streit und die Anzeige wurde zurückgezogen, zumal niemand verletzt (oder getötet) wurde. Der Vater des Beschwerdeführers ist noch am Leben.

Dem Verfahren wird nicht zugrunde gelegt, dass vor ca. dreieinhalb Jahren die Mutter des Beschwerdeführers vom Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers bzw. dessen Familie erschossen, die Schwester des Beschwerdeführers entführt und die Gattin des Beschwerdeführers verletzt worden sind.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der Beschwerdeführer bei seinen im Heimatdorf in der Provinz Parwan bzw. in der Stadt Kabul lebenden Verwandten Unterkunft finden und von diesen unterstützt werden. Auch wäre es ihm möglich, wieder auf der familieneigenen Landwirtschaft zu arbeiten. Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat würde dieser - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und seiner individuellen Situation - nicht in seinen Rechten gemäß Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und hat die A2-Prüfung in Österreich bestanden. Der Beschwerdeführer leistete drei Jahre lang gemeinnützige Arbeit in der Gemeinde. Seit der zweiten negativen Entscheidung hat er nicht mehr in der Gemeinde gearbeitet. Der Beschwerdeführer war von 2013 bis 2015 Mitglied in einem Kickboxverein in Telf. Er verfügt über einen österreichischen Freundeskreis und besuchte in Wien die Fahrschule; eine Fahrprüfung hat der Beschwerdeführer aber nicht absolviert. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, geht keiner legalen Beschäftigung nach und ist strafgerichtlich unbescholten. Ein bis zweimal in der Woche hat er telefonischen Kontakt zu seiner im Heimatland lebenden Ehegattin.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni,Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. - 15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US- amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte

"harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al- Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al- Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani- Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe

selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).

Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer,

Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul,größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Quellen:

_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016

Sicherheitslage in der Provinz Parwan:

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Parwan, 154 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Die strategisch gelegene Provinz Parwan ist eine der bekannteren Provinzen Afghanistans. Sie liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz Parwan grenzt an die Provinzen (Maidan)

Wardak, Bamyan, Baghlan, Panjshir und Kapisa. Charikar ist die Provinzhauptstadt,während Jabal Saraj, Salang, Sayed Khel, Shinwar, Syiah Gird, Shikh Ali, Ghorband und Shurk Parsa, zu den restlichen Distrikten zählen. (Pajhwok o.D.ae). Die Bevölkerungsanzahl der Provinz wird auf 66.502 geschätzt und die der Provinzhauptstadt Charikar auf 57.746 (UN OCHA 26.8.2015). 70% der Bevölkerung sind ethnische Tadschiken, 18% Pashtunen und 11% Hazara. Die Turkmenen kommen auf 1% (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Nach der Verschlechterung der Sicherheitslage im Jahre 2009 im Ghorband Valley und anderen Teilen der Provinz, haben die afghanischen Sicherheitskräfte in diversen Operationen unruhige Gegenden geräumt. Der signifikanteste Vorfall, in den Aufständische involviert waren, war ein Angriff auf das Büro des Gouverneurs im Jahr 2011, bei dem 22 Menschen starben und 28 weitere verletzt wurden. Es gibt Berichte zu Infiltration durch den IS in Teilen von Parwan (z.B. Distrikte Shinwari, Sia Gird zbd Koh-e Safi) und Kämpfe mit lokalen regierungsfeindlichen Gruppen. Die lokalen Behörden bestätigten diese Berichte jedoch nicht (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch- religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und

seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen

Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass

80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).

Quellen:

Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).

Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr

2016 erwartet. (WB 2015). Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90

%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Quellen:

_20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf

Zugriff 30.10.2015

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA

16.11. 2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).

Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebengebburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord-und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US- amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).

Quellen:

_20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf

Zugriff 30.10.2015

Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015).

Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

Quellen:

Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seiner familiären Situation in Afghanistan und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.09.2016 sowie aus dem im Akt aufliegenden Ermittlungsbericht der österreichischen Botschaft vom 01.02.2015.

Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Probleme mit den dortigen Behörden hatte, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, den A2-Deutschkurs abgeschlossen hat, von 2013 bis 2015 Mitglied in einem Kickboxverein in Telfs war, drei Jahre lang gemeinnützige Arbeiten in der Gemeinde verrichtet hat, über einen österreichischen Freundeskreis verfügt und in Wien eine Fahrschule besucht hat, wobei er jedoch keine Fahrprüfung abgelegt hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.09.2016 und den diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und ins Grundversorgungssystem und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 07.09.2016.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen war nicht glaubwürdig, zumal es zum einen widersprüchlich und vage war und zum anderen auch durch das Ermittlungsergebnis der österreichischen Botschaft vom 01.02.2015 nicht bestätigt werden konnte:

So hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.09.2016 ausgeführt, dass sein Onkel väterlicherseits namens XXXX seinen Vater getötet hätte, während er im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, dass sein Vater vom Sohn des Onkels namens XXXX getötet worden sei. Zudem vermochte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar darlegen, woher er wissen würde, dass sein Vater vom Onkel bzw. vom Sohn des Onkels getötet worden sei, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung diesbezüglich ausführte, dass niemand aus seiner Familie gesehen habe, wie sein Vater erschossen worden sei, da zum Zeitpunkt des Mordes alle zu Hause gewesen seien. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass er bereits eine Stunde nach dem Mord an seinem Vater das Heimatdorf verlassen habe und über Kabul, wo er lediglich durchgereist sei, in den Iran gefahren sei. Wie es dem Beschwerdeführer jedoch möglich gewesen sein will, sein Heimatland so schnell und unvorbereitet zu verlassen und seine Ausreise in den Iran zu organisieren, hat der Beschwerdeführer im Verfahren aber nicht dargetan.

Ein weiterer Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers findet sich auch darin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.09.2016 auf die Frage, wie die Mutter des Beschwerdeführers verstorben sei, ausführte, dass vor ca. dreieinhalb Jahren seine Mutter, seine Ehegattin und seine Schwester arbeiten gewesen seien, wobei seine Mutter erschossen, seine Ehefrau verletzt und seine Schwester entführt worden sei. Er wisse aber nicht, wer dies gemacht habe. Dazu völlig widersprechend gab der Beschwerdeführer jedoch in seiner Stellungnahme vom 05.05.2015 (siehe AS 753 des Verwaltungsaktes) an, dass eines Tages, als alle drei Frauen zu Hause gewesen seien, Männer zu ihrem Haus gekommen seien und die Schwester des Beschwerdeführers verschleppt, die Mutter getötet und seine Frau verletzt hätten. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in der diesbezüglichen Stellungnahme auch aus, dass sein Onkel für diesen Vorfall verantwortlich gewesen sei.

Auch tätigte der Beschwerdeführer nur sehr vage und wenig konkrete Angaben bezüglich seiner Bedrohung durch seinen Onkel und dessen Söhne. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer auf die Frage im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wann er von diesen zusammengeschlagen worden sei lediglich aus: "Als ich noch im Dorf war." Auch auf die Frage, ob dies der einzige Vorfall gewesen sei, gab der Beschwerdeführer nur an, dass sein Onkel und dessen Söhne oft die Absicht gehabt hätten, ihm zu schaden, er sei aber immer vor ihnen geflüchtet. Weitere detaillierte Ausführungen hinsichtlich einer stattgefundenen Bedrohung seitens seines Onkels und dessen Söhne hat der Beschwerdeführer aber nicht vorgebracht. In diesem Zusammenhang steigerte der Beschwerdeführer aber seine diesbezüglichen Angaben, indem er im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung erstmalig ausführte, dass sein Onkel und dessen Familie ihn auch an seinem Arbeitsplatz aufgesucht hätten. Auf die anschließende Frage der Richterin, ob der Beschwerdeführer diesen Vorfall konkret schildern könnte, gab der Beschwerdeführer lediglich an: "Meine Cousins sind gekommen, sie waren bewaffnet. Als ich sie gesehen habe, bin ich nach Hause gelaufen. Ich wusste, dass sie mich entweder mitnehmen und schlagen oder töten wollen." Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch diesen Vorfall nicht tatsächlich erlebt hat, zumal er ansonsten in der Lage gewesen wäre, die diesbezügliche Bedrohung seitens der Familie des Onkels konkret und unter Angabe von Details nachvollziehbar zu schildern. Auch den Zeitpunkt, wann der Onkel mit seiner Familie den Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz aufgesucht hätte, vermochte der Beschwerdeführer nicht anzugeben. Er führte diesbezüglich lediglich aus, dass damals sein Vater noch am Leben gewesen sei. Konkretere Angaben dazu konnte er jedoch nicht tätigen.

Weiters bleibt der Beschwerdeführer auch sehr vage in seinen Ausführungen, als er im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgefordert wurde, dem Gericht die Situation zu schildern, als sein Vater eine Anzeige erstattet habe, nachdem er - drei bis vier Tage vor seiner Ermordung - von den Cousins wegen Grundstücksstreitigkeiten geschlagen worden sei. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer lediglich allgemein an: "Nachdem mein Vater sich über seinen Bruder und dessen Familie beschwert hat, hat der Gouverneur meinen Onkel und dessen Sohn zur Behörde bringen lassen. Nachdem wir meinen Onkel dort gesehen haben, sind mein Vater und ich ins Krankenhaus gegangen. Als mein Vater und ich ins Dorf zurückgekehrt sind, waren mein Onkel und sein Sohn ebenfalls wieder im Dorf. Danach hat mein Onkel meinem Vater gedroht ihn nicht leben zu lassen, weil mein Vater ihn im Zuge der Anzeige entwürdigt hätte."

Das erkennende Gericht geht folglich angesichts des widersprüchlichen und sehr oberflächlich gehaltenem Vorbringens des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unter Einbeziehung des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen (fluchtauslösenden) Ereignisse in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behauptete Bedrohung für den Beschwerdeführer seitens (der Familie) des Onkels väterlicherseits in Afghanistan tatsächlich nicht besteht.

Zudem wird diese Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch durch das Ermittlungsergebnis der österreichischen Botschaft vom 01.02.2015 gestützt, aus welchem sich eindeutig ergibt, dass es zwar vor Jahren eine Auseinandersetzung zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und XXXX , welcher nicht der Bruder des Vaters des Beschwerdeführers ist, gegeben habe, zumal der Vater des Beschwerdeführers ein Haus in der Nähe der Moschee bauen habe wollen und dafür einen Teil des Grundstückes der Moschee verwenden habe wollen. Dieses Vorhaben sei jedoch von XXXX während einer Unterredung in der Moschee vereitelt worden, woraufhin es zwischen den beiden Männern zu einem Handgemenge gekommen sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Anzeige bei der Polizei erstattet, doch der Ältestenrat habe den Streit geschlichtet und die Anzeige sei zurückgezogen worden, zumal niemand verletzt und auch niemand getötet worden sei. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Erhebungsbericht auch eindeutig, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht vom Onkel des Beschwerdeführers bzw. dessen Söhnen erschossen worden ist, sondern der Vater des Beschwerdeführers noch am Leben ist und sich mit der Familie im Heimatdorf XXXX aufhält und dort auch die familieneigenen Grundstücke bewirtschaftet. Folglich war auch dem Antrag des Beschwerdeführers in der Stellungnahme am 05.05.2015 auf Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers, deren Onkel und dem Sohn nicht nachzukommen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 05.05.2015, wonach sich die Anfragebeantwortung der Staatendokumenation nicht entnehmen lasse, an wie viele und welche Personen Fragen gestellt worden seien, können vom Bundesverwlatungsgericht nicht nachvollzogen werden, zumal im Ermittlungsbericht vom 01.02.2015 auf Seite 5 oben die Kontaktdaten der betreffenden Personen (Name der befragten Person, ihre Funktion im Dorf, Telefonnummer) enthalten sind.

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, den obigen Länderberichten und dem Ermittlungsergebnis der österreichischen Botschaft vom 01.02.2015. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Heimatdorf XXXX in der Provinz Parwan und bewirtschaftet auch die familieneigenen Grundstücke, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bei seiner Familie Unterkunft und finanzielle Unterstützung finden kann. Darüber hinaus kann der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer wieder - wie schon vor seiner Ausreise - in der familieneigenen Landwirtschaft mitarbeiten. Auch leben weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Kabul, wo schon die Mutter, die Schwester und die Ehegattin des Beschwerdeführers - laut Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - eineinhalb Jahre gelebt haben, weshalb der Beschwerdeführer auch dort Unterkunft und (finanzielle) Unterstützung finden könnte. Folglich kann im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in eine derart ausweglose Lage geraten würde, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht. Auch die Sicherheitslage in der Stadt Kabul bzw. in der Provinz Parwan, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, zählt - wie den obigen Länderfeststellungen zu entnehmen ist - zu jenen Regionen, in der ausreichend Sicherheitskräfte existieren, wobei die Sicherheitslage als einigermaßen stabil zu bezeichnen ist. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des Rechtsberaters des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vom 21.09.2016, in welchen er ausdrücklich auf ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 15.07.2016 hinwies, in welchem der dort beigezogene landeskundliche Sachverständige bezüglich der Provinz Parwan ausführte, dass diese Provinz nicht zu den von den Taliban dominierten Provinzen gehöre, aber es in einigen Distrikten dieser Provinz insofern Unruhen gebe, als einerseits die Taliban immer wieder die Hauptstraßen in der Gegend verunsichern, indem sie Anschläge auf Konvois der Regierung und Ausländer verüben, andererseits gebe es gelegentlich Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Gruppen. In diesem vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten mündlichen Gutachten führte der Sachverständige zudem zur Heimatregion des Beschwerdeführers aus, dass diese ohne weiteres mit dem Linientaxi erreichbar sei. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.09.2016, wo der Beschwerdeführer ausführte, dass sein Heimatdorf lediglich 40 Autominuten von der Stadt Kabul entfernt ist, wobei die Fahrt ca. 50 Afghani koste. Darüber hinaus lebt und arbeitet die Familie des Beschwerdeführers offensichtlich problemlos im Heimatdorf in der Provinz Parwan.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. zur besonderen Situation in der Stadt Kabul und in der Provinz Parwan beruhen auf den angeführten Quellen, denen weder vom Beschwerdeführer noch vom Rechtsberater widersprochen wurde. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht, zumal die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - wie unter Punkt 2.1 dargestellt - nicht glaubwürdig waren.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Nach den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesamt und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht muss - wie bereits oben ausgeführt - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weder aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe sein Heimatland verlassen hat, noch dass er im Falle ihrer Rückkehr einer "realen Gefahr" iSd Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre, die subsidiären Schutz notwendig machen würde.

Unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03). Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen von dem Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden bzw. detailliert und konkret dargelegt werden, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016; Ra 2016/19/0036; 08.09.2016, Zl. Ra 2016/20/0063).

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Parwan, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge die Provinz Parwan nicht zu den volatilen Regionen Afghanistans zählt.

Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. EGMR Urteil vom 09.04.2013, H und B.gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 70073/10 und 44539/11). Der EGMR hat diese Rechtsprechung in jüngst ergangenen Urteilen im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R. Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077; S.S., Nr. 39575; M.R.A. u.a., Nr. 46856/07).

Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichneten allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan - trotz der allgemeinen schlechten Sicherheitslage - möglich war, offenbar ohne größere Probleme in der Provinz Parwan zu leben. Auch seinem sonstigen Vorbringen ist keine gravierende Einschränkung einer Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Zudem leben und arbeiten zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers im Heimatdorf in der Provinz Parwan.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Parwan aufgewachsen und lebte dort sein gesamtes Leben vor seiner Ausreise. Zudem hält sich im Heimatdorf, wie dem Ermittlungsbericht der österreichischen Botschaft vom 01.02.2015 zu entnehmen ist, die Familie des Beschwerdeführers auf und bewirtschaftet dort auch die familieneigenen Grundstücke, weshalb es dem Beschwerdeführer auch zugemutet werden kann, wieder in der elterlichen Landwirtschaft - wie schon vor der Ausreise - zu arbeiten. Zudem leben auch sein Onkel väterlicherseits und dessen Familie im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Somit verfügt der Beschwerdeführer im Heimatdorf in der Provinz Parwan über soziale Anknüpfungspunkte und wird es ihm daher möglich sein, bei seinen dort lebenden Verwandten eine Unterkunft zu finden. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatdorf dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dort auch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre.

Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich und zumutbar, bei seinen in der Stadt Kabul lebenden Verwandten Unterkunft zu nehmen, zumal dort - laut Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - Verwandte der Mutter des Beschwerdeführers leben und schon die Mutter des Beschwerdeführers, seine Schwester und seine Ehegattin - nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan - eineinhalb Jahre gelebt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass auch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort Unterkunft und finanzielle Unterstützung finden könnte. Zudem könnte der Beschwerdeführer auch mit einer eventuellen (finanziellen) Unterstützung seitens des in Baghlan lebenden Onkels der Ehegattin des Beschwerdeführers rechnen. Folglich kann im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kabul nicht in eine derart auswegslose Lage geraten würde, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht. Auch die Sicherheitslage in der Stadt Kabul ist - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist - als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Aus den entsprechenden Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Wohnbereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäuden) oder NGO's ereignen. Die Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, insbesondere in die Heimatprovinz Parwan bzw. in die Stadt Kabul, im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2012 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde oder der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in die durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte auf Achtung des Familienlebens darstellt.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interes-sensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerecht-fertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im März 2012 ist nicht als sehr lange zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Der Beschwerdeführer hat zwar im Bundesgebiet drei Jahre lang (bis 2015) gemeinnützige Tätigkeiten in der Gemeinde verrichtet, er übt aber in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig, zumal er von der Grundversorgung lebt. Der Beschwerdeführer spricht zwar Deutsch und hat Deutschkurse bis zum A2-Niveau beendet, verfügt über einen österreichischen Freundes- bzw. Bekanntenkreis und war von 2013 bis 2015 Mitglied in einem Kickboxverein in Telfs. Weitere ausgeprägte private oder persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren aber nicht dargetan.

Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der 22-jährige Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort eine Vielzahl seiner Verwandten leben und der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht. Zudem hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.09.2016 angegeben, regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner im Heimatland lebenden Gattin zu haben.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, be-wirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar ein gewisses Gewicht haben, aber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig fest-zustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivil-person eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Auch eine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte iSd § 50 Abs. 3 FPG liegt für Afghanistan nicht vor.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Im konkreten Fall konnten derartige Gründe nicht festgestellt werden, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. an.

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