W153 2135713-1•BVwG W153 2135713-1
W153 2135713-1Tribunale amministrativo federale10 ott 2016
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Versorgungslage, vulnerable Personengruppe, Zurückverweisung
W153 2135717-1/5E
W153 2135714-1/4E
W153 2135715-1/4E
W153 2135718-1/4E
W153 2135713-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerden von 1.) XXXX 2.) XXXX, 3.) XXXX 4.)
XXXX 5.) XXXX, XXXX, StA. Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2016, Zlen 1.) 1110254603-160468775, 2.) 1110254701-160468665, 3.) 1110254309-160468681, 4.) 1110254200-160468690, 5.) 1127978505-161159306 zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG
stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer, Staatsbürger von Nigeria, haben am 02.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.
Laut vorliegenden EURODAC-Treffern stellten die Beschwerdeführer bereits am 22.09.2014 einen Asylantrag in Italien.
Am 02.04.2016 erfolgte eine getrennte Erstbefragung der erwachsenen Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die Beschwerdeführer gaben im Wesentlichen an, dass sie 2014 nach Italien gelangten und dort die Familie um Asyl angesucht habe. Da die Situation in Italien schwierig gewesen sei und der Erstbeschwerdeführer keine Arbeit gefunden habe, sei man mit dem Ziel nach Deutschland zu gelangen weitergereist. An der Grenze seien sie jedoch zurückgewiesen worden und so nach Österreich gekommen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 25.04.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Italien und die italienischen Behörden stimmten diesem am 09.05.2016 ausdrücklich zu.
Am 04.08.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer beim BFA einvernommen und gab an, dass die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX XXXXen Sohn zur Welt gebracht habe. Seiner Familie gehe es grundsätzlich gut. Er sei mit seiner Familie aus wirtschaftlichen Gründen aus Italien weggegangen und er denke daher nicht daran dorthin zurückzukehren.
Am 30.08.2016 wurde für den am XXXX geborenen Fünftbeschwerdeführer ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 30.08.2016 beim BFA einvernommen und wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers. Die Lage in Italien sei sehr schwierig. Ihr Mann habe betteln müssen, damit die Familie habe überleben können.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 09.09.2016, wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung für die Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Gegen die Bescheide richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass in Italien systematische Mängel des Asylverfahrens bestehen würden. Außerdem dürfe eine Überstellung von Flüchtlingen nach Italien nur dann erfolgen, wenn die Behörden detaillierte und verlässliche Zusicherungen seitens der italienischen Behörden bezüglich einer menschenwürdigen Unterbringung hätten (EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel/Schweiz, 29217/12). An einer solchen individuellen Zusicherung mangle es im konkreten Fall.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die angefochtenen Bescheide waren aus folgenden Gründen zu beheben:
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde zwar bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin
III-VO.
Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien keine Anhaltspunkte. Zudem liegt eine ausdrückliche Zustimmung Italiens für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführer vor.
Das Bundesverwaltungsgericht geht auch wie die Behörde grundsätzlich davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um eine Familie mit drei Kleinkindern, wobei das Jüngste erst im August 2016 geboren wurde. In seinem Urteil vom 04.11.2014 in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, sprach der EGMR aus, dass es dem Aufenthaltsstaat obliegt, vor Überstellung der im Verfahren betroffenen Asylwerber eine Zusicherung für deren Aufnahme und Unterbringung von Italien zu erhalten. Im dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird.
Im jüngst ergangenen Erkenntnis VfGH 30.06.2016, E 449-450/2016, E 703-704/2016, hat der Verfassungsgerichtshof bestätigt, dass die Einholung einer solchen individuellen Zusicherung erforderlich ist und auch ausgesprochen, dass dem vom italienischen Innenministerium (erg: amtsbekannten, dort mit 8. Juni 2015 datierten, in der Zwischenzeit mit gleichem Wortlaut mit Schreiben vom 15.02.2016 aktualisiertem) ausgesendeten, allgemein gehaltenen, als Rundschreiben ("CIRCULAR LETTER") bezeichneten und an alle Dublin-Einheiten ("TO ALL DUBLIN UNITS") gerichteten Schreiben nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes keinerlei individuelle Zusicherung der Unterbringung und des Zusammenbleibens der Beschwerdeführer zu entnehmen sei, sondern dieses v.a. generelle Informationen zur Unterbringung von Familien mit Minderjährigen bei Überstellungen nach Italien im Rahmen der Dublin lll-VO enthalte.
Im gegenständlichen Fall hat sich die Behörde in keiner Weise mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Gerade aufgrund der Zustimmungserklärungen Italiens bestehen jedoch Zweifel, ob die italienischen Behörden die Beschwerdeführer als Familienverband wahrgenommen haben. Es liegen nämlich eine einzelne Zustimmung zur Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers und eine für die Zweitbeschwerdeführerin und ihre zwei minderjährigen Kinder vor. Schon dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass es in Italien zu einer Trennung der Beschwerdeführer kommt. Unabhängig davon wurde den italienischen Behörden weder mitgeteilt, dass die Zweitbeschwerdeführerin schwanger war noch, dass nunmehr der Fünftbeschwerdeführer zum Familienverband hinzugekommen ist.
Daher ist die Behörde im fortgesetzten Verfahren angehalten, eine individuelle Zusicherung zur gemeinsamen Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer seitens der italienischen Behörden einzuholen.
Im gegenständlichen Fall war aufgrund der oben angeführten Ermittlungsfehler gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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