BVwG W113 2133945-1

W113 2133945-1Tribunale amministrativo federale10 ott 2016

Regest

aufschiebende Wirkung, Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Einstellung, Gegenstandslosigkeit,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

Testo completo

BVwG W113 2133945-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2133945.1.00

Spruch

W131 2133945-1/7Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des XXXX BNr XXXX gegen Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 31.03.2016, AZ XXXX betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014 im Zusammenhang mit einer teilweisen Beschwerdezurückziehung, betreffend den ursprünglich bekämpften verwaltungsbehördlich erfolgten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird teilweise, und zwar ausschließlich rücksichtlich des Beschwerdebegehrens gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die AMA legte dem BVwG im September 2016 die Bescheidbeschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers gegen den oben bezeichneten Abänderungsbescheid vor, in welchem gemäß § 13 Abs 2 VwGVG der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verfügt worden war.

In dieser Beschwerde wurde ua auch begehrt, "den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insofern abzuändern, dass der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung zukommt."

Der Rechtsanwalt des Bf erklärte gelegentlich der Verhandlung in der Hauptsache am 05.10.2016 namens des Bf, dass die Beschwerde insoweit gegenstandslos wäre und insoweit zurückgezogen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Bescheidbeschwerde wurde im Punkte des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang bzw der sonstige Sachverhalt ergibt sich jeweils aus dem Akteninhalt. Die teilweise Zurückziehung ist in der Verhandlungsniederschrift vom 05.10.2016 dokumentiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 29 Abs 3 AMA - Gesetz ist das BVwG auch zur Beschwerdeerledigung dieser sach-lich in den Bereich des MOG fallenden Beschwerdesache zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich mangels gesetzlicher Sondervorschrift in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits marktordnungsrechtlicher Sondervorschriften das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensrecht an.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Im Falle der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG hat gemäß § 13 Abs 5 VwGVG eine unverzügliche diesbezügliche Beschwerdeentscheidung zu ergehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass rücksichtlich der §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG die Einstellung eines Verfahrens nach Zurückziehung einer vom BVwG zu erledigenden Rechtsmittels nicht formlos, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat. Siehe insoweit VwGH Zl Fr 2014/20/0047, zumal insoweit eine Prozesserklärung einer Beurteilung dahin unterzogen wird, dass die Partei mit der als rechtsgültig beurteilten Zurückziehung ihr Rechtsschutzziel nicht weiter verfolgen will; und es idZ auch nicht denkunmöglich erschiene, dass eine derartige Parteierklärung von (irgend-) einer Verfahrenspartei auch anders gesehen werden könnte.

Dementsprechend ergeht insb auch vor dem rechtlichen Hintergrund des § 13 Abs 5 VwGVG gegenständlicher Teil - Einstellungsbeschluss zur Klarstellung der Verfahrenssituation aus gerichtlicher Sicht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.