L503 2110308-1•BVwG L503 2110308-1
L503 2110308-1Tribunale amministrativo federale10 ott 2016
Auskunftspflicht, Beitragsgrundlagen, Berechnung,<br/>Einkommenssteuerbescheid, selbstständig Erwerbstätiger
L503 2110308-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 20.05.2015 zur Sozialversicherungsnummer XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.05.2015 sprach die SVA aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") unter Anrechnung der bis zum 24.01.2015 geleisteten Zahlungen zum Zeitpunkt 24.01.2015 verpflichtet gewesen sei, die für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2004 und für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 8.625,12 zu bezahlen.
Weiters sei der BF zum Zeitpunkt 24.01.2015 verpflichtet gewesen, die für den Zeitraum bis 24.01.2015 angefallenen Nebengebühren und Verzugszinsen in Höhe von € 111,54 zu bezahlen.
Die gegen den Rückstandsausweis vom 24.1.2015 über € 8.736,36 samt Nebengebühren erhobenen Einwendungen würden als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die SVA aus, mit Schreiben des BF vom 16.2.2015 und 17.2.2015 sei der im Rückstandsauweis vom 24.01.2015 ausgewiesene Beitragsrückstand auf Basis des Höchstbeitrages mangels Nachvollziehbarkeit beeinsprucht und in einem die bescheidmäßige Feststellung beantragt worden.
In weiterer Folge führte die SVA zum Sachverhalt aus, es sei unstrittig, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2013 bis laufend aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als freiberuflich tätiger bildender Künstler der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG und im Zeitraum vom 01.01.2013 bis laufend aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Ziviltechniker der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG unterliege.
Mit den Kontoauszügen 1. Quartal 2013 bis 4. Quartal 2013 seien dem BF vorläufige Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG und vorläufige Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem FSVG auf Basis der Beitragsgrundlage gem. § 25a GSVG iVm § 3 Abs. 1 FSVG vorgeschrieben worden. Die für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.12.2013 vorläufigen monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG iHv €
229,53 und die vorläufigen monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem FSVG iHv € 107,53 seien vom BF entrichtet worden. Darüber hinaus seien dem BF im Jahr 2013 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG iHv € 3.252,24 vorgeschrieben worden.
In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2013 vom 30.04.2014 seien Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 6.111,40 ausgewiesen beziehungsweise seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden.
Mit Schreiben vom 16.07.2014 sei der BF erstmals um Aufteilung der im Einkommensteuerbescheid 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit hinsichtlich der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Ziviltechniker und der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit als Kunstschaffender ersucht worden; dazu sei das auf der Rückseite der Schreiben angebrachte Formular auszufüllen gewesen. Dem BF sei mitgeteilt worden, dass dies deshalb nötig sei, da bei der Berechnung der jeweiligen Beitragsgrundlage im GSVG und FSVG unterschiedliche Beitragssätze zur Anwendung gelangen würden. Ohne Aufteilung sei eine Berechnung nicht möglich, weshalb, sofern der BF keine Unterlagen übermittle, die Beiträge von der Höchstbeitragsgrundlage berechnet und vorgeschrieben würden.
Mangels geeigneter Unterlagen sei der BF mit Schreiben vom 28.08.2014 erneut um Aufteilung der im Einkommenssteuerbescheid 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit ersucht worden und in einem, sofern der BF dem Ersuchen nicht nachkomme, nochmals auf die Folge der Vorschreibung von der Höchstbeitragsgrundlage hingewiesen worden. Auch dieses Schreiben sei unbeantwortet geblieben.
Mit dem Kontoauszug 4. Quartal 2014 vom 25.10.2014 sei der BF mangels Vorlage der angeforderten Unterlagen über die Nachbelastung der Beiträge zur Pensionsversicherung auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG iHv monatlich € 249,62 und nach dem FSVG iHv monatlich 410,44, sohin insgesamt € 7.920,72 für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2013 informiert und der Betrag vorgeschrieben worden.
Weiters seien dem BF mit dem Kontoauszug 4. Quartal 2014 vorläufige monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 iHv € 126,58 und vorläufige monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem FSVG für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 iHv € 107,56 vorgeschrieben und über einen offenen Betrag aus dem Vorquartal iHv € 1,98 informiert worden. Mit dem Kontoauszug 4. Quartal 2014 sei der BF daher über einen offenen Betrag iHv € 8.625,12 mit Fälligkeit 30.11.2014 informiert worden.
Obwohl der BF am 24.11.2014 mit der SVA telefonisch Kontakt aufgenommen habe, wobei mit ihm die Vorschreibung von der Höchstbeitragsgrundlage als Sanktion für die Nichtvorlage der Unterlagen erörtert worden sei und der BF seitens der SVA mit Schreiben vom 24.11.2014 neuerlich um die Aufteilung der im Einkommenssteuerbescheid 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit ersucht worden sei, sei er untätig geblieben.
Mangels Zahlung sei am 23.12.2014 eine Mahnung hinsichtlich des offenen Betrages aus dem 4. Quartal erfolgt und dem Beitragskonto des BF eine Mahngebühr iHv € 1,00 angelastet worden. Auf Grund des weiteren Zahlungsverzuges sei mit Rückstandsausweis vom 24.01.2015 beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX die Bewilligung einer Fahrnisexekution beantragt worden, welche durch das Gericht am 27.01.2015 bewilligt worden sei; in einem sei der SVA ein pauschaler Kostenersatz in Gesamthöhe von € 43,47 zugesprochen worden.
Im Zeitraum vom 25.10.2014 (= Datum der Vorschreibung) bis 24.01.2015 (= Datum der Ausstellung des Rückstandsausweises) seien keine Zahlungen zu Gunsten des aushaftenden Beitragsrückstandes geleistet worden, weshalb dem Beitragskonto auf Grund des bestehenden Zahlungsverzuges im Zeitraum 25.10.2014 bis 18.12.2014 Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß in Gesamthöhe von € 0,03 und im Zeitraum vom 19.12.2014 bis 23.01.2015 Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß in Gesamthöhe von € 67,04 angelastet worden seien.
Trotz mehrfacher Aufforderungen seien bis zum 24.01.2015 die geforderten Unterlagen nicht übermittelt worden. Vielmehr seien die Unterlagen über die Aufteilung der im Einkommenssteuerbescheid 2013 ausgewiesenen Einkünfte erst am 16.02.2015 mittels Fax übermittelt worden.
Mit Schreiben vom 21.04.2015 sei der BF nachweislich über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden; eine solche sei jedoch nicht erfolgt.
In beweiswürdigender Hinsicht führte die SVA aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den mehrfachen Anforderungsschreiben der SVA, den vorgeschriebenen Beiträgen zur Sozialversicherung, den angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren, somit aus unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten worden sei.
In rechtlicher Hinsicht verwies die SVA zunächst im Einzelnen auf die Regelungen des § 22 GSVG hinsichtlich der Auskunftspflicht der Versicherten, auf § 25 GSVG hinsichtlich der Beitragsgrundlage, auf § 27 Abs. 5 hinsichtlich der Auswirkungen bei Verweigerung der Auskunftspflicht und auf § 35 GSVG hinsichtlich der Fälligkeit der Beiträge und Verzug.
In weiterer Folge verwies die SVA im konkreten Fall auf die Verweigerung der Auskunftspflicht durch den BF gem. § 22 GSVG, weshalb unter Anwendung des § 27 Abs. 5 GSVG die Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG und dem FSVG von der Höchstbeitragsgrundlage zu berechnen gewesen seien, sodass für das Beitragsjahr 2013 die Vorschreibung unter Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage für 2013 (= EUR 62.160,00 : 12 = monatliche Höchstbeitragsgrundlage € 5.180,00) zu erfolgen gehabt habe.
Weiters führte die SVA konkretisierend wie folgt aus:
"Die monatlichen Beiträge in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und dem FSVG waren daher unter der Berücksichtigung des § 7 FSVG auf Basis einer monatlichen "Beitragsgrundlage" in Höhe von jeweils €
2. 590,00 festzustellen (= die monatliche Höchstbeitragsgrundlage war zu halbieren und davon waren dann die Beiträge zu berechnen).
Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur GSVG Pensionsversicherung vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z 2 GSVG). Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 2 Z 1 GSVG).
Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur FSVG Pensionsversicherung vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20 % und auf den Bund 2,8 % als Partnerleistung (§ 8 FSVG).
Pensionsversicherung GSVG:
Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 war daher im 4. Quartal 2014 unter Anwendung des § 27 Abs. 5 GSVG für die Dauer der Auskunftspflichtverletzung mit EUR 479,15 festzustellen (= 18,5 % von EUR 2.590,00). Für den im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 479,15 wurde bereits ein vorläufiger Beitrag (§ 25a iVm. § 27 GSVG) in Höhe von EUR 229,53 vorgeschrieben, sodass im Rahmen der Beitragsfeststellung gemäß § 27 Abs. 5 GSVG für die Dauer der Auskunftspflichtverletzung ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von EUR 249,62 festzustellen und vorzuschreiben war.
Pensionsversicherung FSVG:
Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 war daher im 4. Quartal 2014 unter Anwendung des § 27 Abs. 5 GSVG für die Dauer der Auskunftspflichtverletzung mit EUR 518,00 festzustellen (= 20 % von EUR 2.590,00). Für den im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 518,00 wurde bereits ein vorläufiger Beitrag (§ 25a iVm. § 27 GSVG) in Höhe von EUR 107,56 vorgeschrieben, sodass im Rahmen der Beitragsfeststellung gemäß § 27 Abs. 5 GSVG für die Dauer der Auskunftspflichtverletzung ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von EUR 410,44 festzustellen und vorzuschreiben war.
Unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass zum 24.01.2015 unter Anwendung des § 27 Abs. 5 GSVG folgender Rückstand an Sozialversicherungsbeiträgen bestand:
Bezeichnung
Zeitraum
EUR
Betrag
Saldovortrag aus 3. Quartal
EUR
-1,98
Pensionsversicherung GSVG
EUR
-379,74
Pensionsversicherung FSVG
EUR
-322,68
Nachforderung PV GSVG
EUR
-2.995,44
Nachforderung PV FSVG
EUR
-4.925,28
Saldo 4. Quartal 2014
EUR
-8.625,12
Nebengebühren
EUR
-44,47
Verzugszinsen
EUR
-67,07
Saldo Rückstandsausweis
EUR
-8.736,66
Da zugunsten des Beitragsrückstandes bis zum 24.01.2015 (= Datum der Ausstellung des Rückstandsausweises) keine Zahlungen geleistet wurden und auch der Auskunftspflicht gemäß § 22 GSVG nicht nachgekommen wurde, ergibt sich, dass die im 4. Quartal 2014 vorgeschriebene Beitragsforderung zum 24.01.2015 unberichtigt aushaftete.
Aufgrund der oben dargestellten Gesamtforderung und der Tatsache, dass bis 24.01.2015 keine Zahlungen geleistet wurden und auch der Auskunftspflicht gemäß § 22 GSVG nicht nachgekommen wurde, ergibt sich, dass Sie der Verpflichtung zur Zahlung vorgeschriebener und gemahnter Beiträge nicht nachgekommen sind, sodass gemäß § 35 Abs. 5 GSVG daher für den Zeitraum vom 25.10.2014 bis 23.01.2015 Verzugszinsen in Gesamthöhe von EUR 67,07 vorzuschreiben waren.
Weiters sind Sie aufgrund des zum 24.01.2015 bestehenden Beitragsrückstandes zur Zahlung der angefallenen Exekutions- und Mahngebühren in Höhe von EUR 44,47 verpflichtet.
Zum 24.01.2015 (Erstellung des Rückstandsausweises) haftete daher die im Kontoauszug 4. Quartal 2014 ausgewiesene Forderung (samt der bis zum 24.01.2015 angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren) unberichtigt aus, sodass die Ausstellung des Rückstandsausweises vom 24.01.2015 samt des Vermerkes, dass der Rückstandsausweis keinem der Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt, zu Recht erfolgte. (In weiterer Folge wurde dieser Rückstandsausweis als Exekutionstitel zur Beantragung der Fahrnisexekution beim Bezirksgericht XXXX zu XXXX verwendet.)
Unter Berücksichtung dieses Sachverhaltes erweisen sich daher die Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 24.01.2015 als unbegründet, da zum Zeitpunkt der Erstellung des Rückstandsausweises eine offene Beitragsforderung in Gesamthöhe von EUR 8.736,36 bestand.
...
Informativ wird festgestellt, dass die geforderten Unterlagen über die Aufteilung der im Einkommensteuerbescheid 2013 ausgewiesenen Einkünfte von Ihrer steuerlichen Vertretung erst mit dem Fax vom 16.02.2015 übermittelt wurden und daher die im 4. Quartal 2014 für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 festgestellte Beitragsgrundlage gemäß § 27 Abs. 5 GSVG erst ab dem 16.02.2015 in eine Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG geändert werden konnte.
2. Im Akt befinden sich unter anderem folgende Dokumente:
2.1. Im Akt befindet sich ein Schreiben der SVA vom 24.01.2013, mit welchem dem BF mitgeteilt wurde, dass mit 1. Jänner 2013 das Pensionsfonds-Überleitungsgesetz in Kraft getreten sei, welches für die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern Änderungen im Sozialversicherungsbereich mit sich bringe; die Berufsgruppe der Ziviltechniker sei nunmehr nach dem FSVG pensionsversichert. Aufgrund der Meldung seiner Interessenvertretung beginne der Versicherungsschutz in der FSVG-Pensionsversicherung am 01.01.2013 (OZ 10).
2.2. Im Akt befinden sich Schreiben der SVA an den BF jeweils vom 16.07.2014 (OZ 16), 28.08.2014 (OZ 18) und vom 24.11.2014 (OZ 24), mit welchen der BF um Aufteilung der im Einkommensteuerbescheid 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit hinsichtlich der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Ziviltechniker und Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit als Kunstschaffender ersucht wurde, da bei der Berechnung der jeweiligen Beitragsgrundlagen im GSVG und FSVG unterschiedliche Beitragsätze und Versicherungszweige zu berücksichtigen seien.
2.3. Im Akt befindet sich ein "Kontoauszug" der SVA den BF betreffend vom 25.10.2014 samt Erklärungen (OZ 108-110), welcher einen aushaftenden Betrag in Höhe von € 8.625,12 aufweist (OZ 112).
2.4. Mit im Akt befindlichen Schreiben der SVA an den BF vom 23.12.2014 wurde dem BF mittels "Zahlungserinnerung" der Rückstand auf seinem Beitragskonto iHv € 8.626,15 in Erinnerung gerufen, welcher innerhalb von 14 Tagen einzuzahlen sei, bzw. eine Zahlungsvereinbarung angeboten. In einem wurde der BF auf die gesetzliche Verrechnung von Verzugszinsen bzw. auf die Einleitung eines Exekutionsverfahrens aufmerksam gemacht (OZ 28).
2.5. Im Akt befindet sich eine Bewilligung des BG XXXX vom 27.01.2015 zur GZ 3 XXXX einer Fahrnisexekution auf Betreiben der SVA über € 8.625,11 (OZ 32-34).
In der Bewilligung findet sich ein vollstreckbarer Rückstandsausweis der SVA vom 24.01.2015, in dem im Einzelnen der Rückstand, die Verzugszinsen und Nebengebühren sowie der Kostenersatz aufgeschlüsselt sind.
2.6. In diesem Zusammenhang befindet sich im Akt eine E-Mail des BF vom 11.02.2015 an die SVA, worin der BF moniert, dass er trotz Kontaktaufnahme mit der SVA im Dezember 2014 einen RSa-Brief betreffend Exekution einer Kapitalforderung iHv € 8.736,66 erhalten habe. Er habe damals auf Anraten der SVA das Formular ausgefüllt an seinen Steuerberater weitergeleitet, welches dieser Anfang Jänner der SVA übermittelt habe. In einem mit der SVA vorletzte Woche geführten Telefonat sei ihm mitgeteilt worden, sein Steuerberater hätte ein Ansuchen um Stundung stellen müssen, wovon aber weder der BF noch sein Steuerberater in Kenntnis gesetzt worden seien. Er ersuche um Einstellung des Exekutionsverfahrens und die Forderung den Angaben seines Steuerberaters anzupassen. Auf Grund seiner schwierigen Lebenssituation werde um Gebührenerlass aus dem Exekutionstitel ersucht, da er seiner Ansicht nach korrekt gehandelt habe und sich keiner Schuld bewusst sei (OZ 36).
2.7. Diesbezüglich wurde dem BF seitens der SVA mittels E-Mail vom 13.02.2015 mitgeteilt, dass bis dato trotz mehrmaliger Aufforderung keine Aufteilung der Einkünfte für das Jahr 2013 vorgelegt worden sei. Obwohl mit dem BF am 24.11.2014 der Sachverhalt telefonisch besprochen worden sei und ihm die Aufforderung zur Aufteilung der Einkünfte nochmals zugesendet worden sei, habe dies nicht zum Erfolg geführt, weshalb ein Exekutionsverfahren eingeleitet worden sei. Erst wenn die Aufteilung der Einkünfte für 2013 erfolgt sei, könne der Rückstand reduziert bzw. neu berechnet werden. Eine Stornierung der Exekutionsgebühren sei mangels Fehlbearbeitung seitens der SVA nicht möglich. Das Exekutionsverfahren könne erst nach Entrichtung des (eventuell reduzierten) Beitragsrückstandes eingestellt werden (OZ 38).
2.8. Mit im Akt befindlicher E-Mail vom 16.02.2015 des Steuerberaters des BF hielt dieser zunächst fest, dass der BF 2013 Einkünfte iHv € 6.111,40 erzielt habe, was auch an das Finanzamt gemeldet worden sei. Weiters wird wörtlich ausgeführt: "Darauf aufbauend können sie (gemeint die SVA) ja wohl nicht die SV Beiträge mit 7920 Euro als Nachbemessung für 2013 annehmen. Das ist ja ausgesprochen ungehörig. Ich ersuche daher, die gesamten angefallenen Mehrkosten zu beseitigen, da der Fehler ja offensichtlich von ihnen herrührt, und auf der Basis des Einkommens 2013 von 6111,40 einen endgültigen Beitrag zu erlassen" (OZ 44).
Ergänzend übermittelte der Steuerberater ebenfalls am 16.02.2015 das Formular über die Aufteilung der im Einkommensteuerbescheid 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb/selbständiger Arbeit. Als Gesamtbetrag der Einkünfte aus Gewerbebetrieb/selbständiger Arbeit gab er diesbezüglich "€ 6.111,40" an; anlässlich der konkreten Aufteilung ließ er die Rubrik "Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit = versicherungspflichtige Einkünfte nach dem FSVG - Ziviltechniker" offen und gab in der Rubrik "Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit = versicherungspflichtige Einkünfte nach dem GSVG - Kunstschaffender" den Betrag von "€ 6.111,40" an (OZ 40).
2.9. Im Akt befindet sich eine E-Mail vom 17.02.2015, in der der Steuerberater des BF um die Ausstellung eines einspruchsfähigen Bescheides in der Beitragsangelegenheit betreffend das Jahr 2013 ersucht, wobei konkretisiert wird, es gehe insbesondere "um die Vorschreibung und die darauf folgende Exekution des Höchstbeitrages, obwohl Sie genau wussten, dass Herr DI S. nicht mehr als 6111,40 Euro verdient hat" (OZ 48).
2.10. Im Akt findet sich eine Telefonnotiz der SVA vom 27.02.2015, wonach dem BF nochmals die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht worden sei. Auf Grund eines Wasserrohrbruches in seinem Büro seien den Angaben des BF zufolge die ersten Ersuchen der SVA um Aufteilung seines Einkommens bedauerlicherweise verloren gegangen. Nach einem Anruf im November 2014 habe er das Schreiben wegen Aufteilung seines Einkommens sofort an seinen Steuerberater weitergeleitet. Dem BF sei mitgeteilt worden, dass nach Eingang der Aufteilung der Einkünfte am 16.02.2015 die Beitragsgrundlage 2013 berichtigt werde.
Von einem Bescheidantrag seines Steuerberaters sei der BF in Unkenntnis gewesen. Dem BF sei mitgeteilt worden, dass die seitens der SVA eingeleitete Fahrnisexekution aufgeschoben werde (OZ 60).
2.11. In diesem Zusammenhang wurde der BF mittels E-Mail vom 27.02.2015 insbesondere über die schon am Telefon besprochene Berichtigung der Beitragsgrundlage 2013 und den Aufschub der Exekution in Kenntnis gesetzt. Weiters sei ihm mitgeteilt worden, dass die Nebengebühren iHv € 209,60 nicht nachgesehen werden könnten, da die Aufteilung der Einkünfte erst am 16.2.2015 übermittelt worden sei. Es werde um Mitteilung gebeten, ob der Antrag der steuerlichen Vertretung des BF auf bescheidmäßige Feststellung aufrecht bleibe (OZ 62).
2.12. Mit E-Mail der SVA vom 06.03.2015 wurde dem BF die Durchführung der Beitragsgrundlagenberichtigung für das Jahr 2013 mitgeteilt; das Beitragskonto weise nunmehr ein Guthaben auf, dessen Höhe der Vorschreibung im 2. Quartal 2015 zu entnehmen sei und welches über schriftlichen Antrag erstattet werden könne (OZ 64).
Es werde um Mitteilung ersucht, ob der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung vom 17.02.2015 aufrechterhalten werde.
2.13. Mit E-Mail vom 12.03.2015 teilte der BF der SVA mit, dass er nach Rücksprache mit seinem Steuerberater den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung "aus Vertrauen gegenüber seinen Leistungen" aufrecht halte (OZ 68).
2.14. Im Akt befindet sich weiters ein Schreiben der SVA vom 21.04.2015, mit welchem der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert wurde. Darin wurde der bisherige Sachverhalt ausführlich zusammengefasst und festgestellt, dass der BF seinerzeit trotz mehrmaliger Aufforderung, seine Einkünfte in freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit aufzuteilen, nicht nachgekommen sei, weshalb für die Berechnung der Beiträge ursprünglich die Höchstbeitragsgrundlage herangezogen worden sei. Mit Kontoauszug 4. Quartal 2014 vom 25.10.2014 sei der BF über den aushaftenden Betrag in Gesamthöhe von € 8.625,12 informiert worden. Mangels Zahlung sei eine Mahnung an den BF ergangen. Auf Grund eines weiteren Zahlungsverzuges sei beim Bezirksgericht XXXX die Bewilligung einer Fahrnisexekution beantragt worden, welcher stattgegeben worden sei.
2.15. Im Akt befinden sich schließlich ein Datenblatt den Einkommensteuerbescheid 2013 den BF betreffend (OZ 70) und diverse Kontoauszüge das Beitragskonto des BF betreffend.
3. Mit Schriftsatz vom 17.06.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 20.05.2015.
Moniert wird darin, dass die SVA auch seinerzeit ausreichend Kenntnis über die Einkünfte des BF auf Grund des Einkommenssteuerbescheides 2013 besessen habe und somit auf dieser Basis "eine Feststellung möglich gewesen wäre". Vor diesem Hintergrund sei die SVA seinerzeit zur Heranziehung der Höchstbeitragsgrundlage nicht berechtigt gewesen; dessen ungeachtet habe die SVA sogar Exekution betrieben. Die Vorgehensweise der SVA sei eine "bodenlose Ungehörigkeit". Dem BF würden nun die Zinsen und Kosten für ein Verfahren bleiben, das "vorsätzlich mit falschen Grundlagen geführt" worden sei.
Beantragt werde die "ersatzlose Aufhebung dieses gesamten Vorgangs, sowie die Behebung der ergangenen Bescheide, sowie die Gutbuchung der entstandenen Kosten hinsichtlich der Zinsen sowie Mahngebühren, die ja nicht zustehen.
Weiters begehren wir die Feststellung, dass das abgehaltene Verfahren vorsätzlich falsch war".
Weder sei die SVA trotz mehrmaliger Intervention von ihrer Rechtsmeinung abgewichen noch sei sie dem BF hinsichtlich der Kosten entgegen gekommen.
4. Am 09.07.2015 legte die SVA den Akt dem BVwG vor und beantragte, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
5. Mit Schreiben des BVwG vom 15.09.2016 wurde Herr Mag. F., der Steuerberater des BF - vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde sowohl von ihm, als auch vom BF unterfertigt wurde (wobei sich der Steuerberater in der Beschwerde nicht auf eine erteilte Vollmacht beruft) - um Bekanntgabe binnen zwei Wochen ersucht, ob er vom BF im gegenständlichen Verfahren (samt Zustellvollmacht) bevollmächtigt wurde und bejahendenfalls eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Seitens Herrn Mag. F. langte diesbezüglich keine Antwort ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF unterlag im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zumindest 20.05.2015 auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit als freiberuflich tätiger bildender Künstler der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG. Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur GSVG Pensionsversicherung vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z 2 GSVG); der Beitrag zu Pensionsversicherung wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs 2 Z 1 GSVG).
Zudem unterlag der BF im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zumindest 20.05.2015 auf Grund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Ziviltechniker der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG. Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur FSVG Pensionsversicherung vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20 % und auf den Bund 2,8 % als Partnerleistung (§ 8 FSVG).
Dem BF wurden im Jahr 2013 für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 gem. § 25a GSVG vorläufige monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG in Höhe von € 229,53 und vorläufige monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem FSVG in Höhe von € 107,56 vorgeschrieben, welche vom BF auch bezahlt wurden.
Im Einkommenssteuerbescheid 2013 vom 30.04.2014 den BF betreffend sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb/selbständiger Arbeit in Höhe von €
Der BF wurde mit Schreiben vom 16.07.2014, 28.08.2014 und 24.11.2014 wegen des unterschiedlichen Beitragssatzes im GSVG und FSVG um Aufteilung seiner im Einkommenssteuerbescheid 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit ersucht und bei Untätigkeit auf die Folge der Vorschreibung von der Höchstbeitragsgrundlage hingewiesen.
Ungeachtet dieser Schreiben wurde vom BF (seinerzeit) keine Aufteilung bekannt gegeben.
Der BF wurde mittels Kontoauszug 4. Quartal 2014 vom 25.10.2014 mangels Einlangen der angeforderten Unterlagen (Aufteilung der Einkünfte) für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 über die Nachbelastung der Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG und FSVG auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage informiert und die darauf basierenden monatlichen Beiträge nach dem GSVG im gegenständlichen Zeitraum in Höhe von € 249,62 und nach dem FSVG in Höhe von € 410,44, sohin gesamt € 7.920,72, vorgeschrieben.
Dem BF wurden mit dem Kontoauszug 4. Quartal 2014 vorläufige monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von € 126,58 und vorläufige monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem FSVG für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von €
107,56 (gesamt € 702,42) vorgeschrieben. Mit gleichem Kontoauszug wurde der BF über einen offenen Betrag aus dem Vorquartal in Höhe von € 1,98 informiert; sohin über einen offenen Betrag von €
8. 625,12 (fällig am 30.11.2014).
Mangels Zahlung erfolgte am 23.12.2014 eine Mahnung hinsichtlich des offenen Betrages aus dem 4. Quartal und wurde dem Beitragskonto des BF eine Mahngebühr in Höhe von € 1,00 angelastet.
Auf Grund des weiteren Zahlungsverzuges wurde mit dem Rückstandausweis vom 24.01.2015 beim BG XXXX zur Zl. XXXX die Bewilligung einer Fahrnisexekution beantragt und mit 27.01.2015 seitens des BG XXXX bewilligt, sowie der SVA ein pauschaler Kostenersatz in Gesamthöhe von € 43,47 zugesprochen.
Im Zeitraum vom 25.10.2014 (dem Datum der Vorschreibung) bis 24.01.2015 (dem Datum der Ausstellung des Rückstandausweises) wurden keine Zahlungen zu Gunsten des aushaftenden Beitragsrückstandes geleistet.
Auf Grund des bestehenden Zahlungsverzuges für den Zeitraum 25.10.2014 bis 18.12.2014 wurden dem Beitragskonto des BF Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß in Gesamthöhe von € 0,03 und für den Zeitraum vom 19.12.2014 bis 23.01.2015 Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß in Gesamthöhe von € 67,04 angelastet.
Die geforderten Unterlagen über die Aufteilung der im Einkommenssteuerbescheid 2013 ausgewiesenen Einkünfte wurden der SVA erst am 16.02.2015 übermittelt.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der SVA, wobei insbesondere auch auf die im Akt befindlichen Daten des Einkommensteuerbescheids 2013 den BF betreffend sowie auf die mehrmaligen Aufforderungen der SVA um Aufteilung der im Einkommenssteuerbescheid 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit verwiesen sei.
Vom BF wurde insbesondere auch niemals bestritten, dass er die zahlreichen Aufforderungsschreiben der SVA erhalten hat; so verwies er etwa der SVA gegenüber am 27.02.2015 darauf, dass die beiden ersten Aufforderungen aufgrund eines Wasserrohrbruches verloren gegangen seien und dass er die dritte Aufforderung sodann sofort an seinen Steuerberater weitergeleitet habe (OZ 60). Der BF bemängelt in seiner Beschwerde lediglich, dass die SVA ausreichend Kenntnis über seine Einkommenssituation aufgrund des Einkommensteuerbescheides gehabt habe und somit die Beiträge nicht hätten aufgrund der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben und exekutiert werden dürfen, was ja auch weitere Kosten verursacht habe. Dass der Einkommensteuerbescheid 2013 vorlag, ist unbestritten; im Übrigen handelt es sich dabei um reine Rechtsfragen, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung behandelt werden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Einschlägige Bestimmungen des GSVG:
§ 22 (1) Die Versicherten und die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 75) haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 190ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge und für die Bemessung der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.
[...]
§ 27 [...]
(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.
§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. [...]
(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten.
[...]
[...]
(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. [...]
§ 37. (1) Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
(2) Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Aus dem Bescheidantrag des BF vom 17.02.2015, in dem sich der BF explizit auf das Jahr 2013 bezieht und ausführt, "es geht um die Vorschreibung und die darauf folgende Exekution des Höchstbeitrages, obwohl Sie genau wussten, dass Herr DI S. nicht mehr als 6111,40 Euro verdient hat" geht - in Verbindung mit den Ausführungen in seiner Beschwerde - klar hervor, dass der BF im gegenständlichen Verfahren die Vorgangsweise der SVA, die Beiträge betreffend das Jahr 2013 aufgrund der Höchstbeitragsgrundlage vorzuschreiben (und darauf aufbauend eine entsprechende Exekution zu betreiben) bemängelt. Insbesondere auch in Anbetracht der dem BF erwachsenen Kosten (Nebengebühren, Verzugszinsen) begehrte der BF hier somit einen bescheidmäßigen Abspruch darüber, dass die Ausstellung des Rückstandsausweises (basierend auf der Bemessung nach der Höchstbeitragsgrundlage) seinerzeit nicht rechtmäßig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund hat die SVA zutreffend einen Abrechnungsbescheid erlassen, in dem den bis zum 24.1.2015 (Datum des Rückstandsausweises) geschuldeten Beiträgen die hierauf geleisteten Zahlungen gegenübergestellt wurden.
3.3.2. Der BF argumentiert inhaltlich, der SVA seien seine Einkünfte auf Grund des Einkommenssteuerbescheides 2013 ohnedies bekannt gewesen, weshalb die Heranziehung der Höchstbeitragsgrundlage für die Berechnung der monatlichen Beiträge in unzulässiger Weise erfolgt sei.
Dazu ist auszuführen, dass es zwar zutreffend ist, dass die "bloße" Höhe der Einkünfte des BF im Jahr 2013 der SVA bekannt gewesen ist; der Einkommenssteuerbescheid ist für die SVA als Bemessungsgrundlage grundsätzlich bindend (vgl. z. B. VwGH vom 02.05.2012, Zl 2009/08/0202). Im gegenständlichen Fall kommt jedoch hinzu, dass der BF sowohl Kunstschaffender als auch Ziviltechniker ist und mit 1.1.2013 das Pensionsfonds-Überleitungsgesetz in Kraft getreten ist, wonach die Berufsgruppe der Ziviltechniker ab 1.1.2013 nach dem FSVG pensionsversichert ist.
Da im GSVG und FSVG unterschiedliche Beitragssätze und Versicherungszweige zu berücksichtigen sind, wurde der BF seitens der SVA erstmals mit Schreiben vom 16.07.2014 aufgefordert, seine im Einkommenssteuerbescheid 2013 aufscheinenden Einkünfte konkret der jeweiligen Tätigkeit zuzuordnen, damit die SVA die Beitragsgrundlagen berechnen kann. Dazu hat sie auf der Rückseite des an den BF gerichteten Schreibens bereits eine Aufteilung nach Einkünften aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit vorgenommen, sodass der BF nur mehr die jeweilige Spalte mit der Höhe der jeweiligen Einkünfte ausfüllen hätte müssen, wozu er gem. § 22 Abs. 1 GSVG innerhalb von zwei Wochen verpflichtet gewesen wäre.
Da der BF der SVA die erforderlichen Unterlagen nicht übermittelte, hat die SVA den BF mittels Schreiben vom 28.08.2014 nochmals zur Übermittlung der erforderlichen Unterlagen aufgefordert. Am 24.11.2014 wurde der BF nach einem Telefonat nochmals aufgefordert, die Unterlagen der SVA zu übermitteln, wobei ihm am selben Tag ein diesbezügliches Schreiben übermittelt wurde, worauf der BF jedoch wiederum nicht reagierte. Im Übrigen ist der BF in jedem Schreiben auf die Konsequenzen seines Verschweigens mit folgendem Wortlaut hingewiesen worden: "Hinweis! Bekommen wir von Ihnen keine Informationen, ist eine Berechnung nicht möglich. Wir schreiben daher die Beiträge von der Höchstbeitragsgrundlage vor. Für die Pensionsberechnung berücksichtigen wir in solchen Fällen die Höchstbeitragsgrundlage allerdings nicht!"
Durch seine Untätigkeit ist der BF seiner sich aus § 22 GSVG ergebenden Verpflichtung, auf Anfrage "über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 190 ff maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen" bzw. "innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen", nicht nachgekommen.
3.3.3. Für diesen Fall normiert § 27 Abs. 5 GSVG klar, dass der BF, wenn und solange er seiner Auskunftspflicht gem. § 22 GSVG nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten hat.
Im gegenständlichen Fall war es unabdingbar, die im Einkommenssteuerbescheid 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von € 6.111,40 in Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (Ziviltechniker) und Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit aufzuschlüsseln, da bei der Berechnung der jeweiligen Beitragsgrundlage im GSVG und FSVG unterschiedliche Beitragssätze und Versicherungszweige zu berücksichtigen sind. Ohne diese Daten ist der SVA im Fall des BF die Berechnung einer Beitragsgrundlage gem. § 25 GSVG nicht möglich gewesen.
Vor diesem Hintergrund hat die SVA gem. § 27 Abs 5 GSVG seinerzeit zutreffend die Höchstbeitragsgrundlage herangezogen, wobei die SVA die monatliche Höchstbeitragsgrundlage halbierte und davon jeweils die Beiträge nach GSVG und FSVG berechnete. An der Zulässigkeit der Anwendung von § 27 Abs 5 GSVG im gegenständlichen Fall vermag im Übrigen auch der Umstand nichts zu ändern, dass auf diese Weise die Beiträge letztlich höher ausfallen, als sie sich grundsätzlich aus dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid ergeben würden. Vielmehr nimmt der Gesetzgeber hier - als Sanktion für die mangelnde Mitwirkung bzw. um überhaupt eine Beitragsgrundlage errechnen zu können - bewusst und in sachlich begründeter Weise in Kauf, dass die Beitragsgrundlage gem. § 27 Abs 5 GSVG möglicherweise höher ausfällt, als sie - bei Vorliegen sämtlicher erforderlicher Daten - gem. § 25 GSVG ausfallen würde.
3.3.4. Im Übrigen hat die SVA im bekämpften Bescheid eingehend und nachvollziehbar dargelegt, wie sie - basierend auf den somit richtig ermittelten Beitragsgrundlagen - zu den per 24.01.2015 aushaftenden Beiträgen gelangte. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der BF in seiner Beschwerde keine sonstigen (Berechnungs)fehler vorbrachte. Auch die Verzugszinsen und Nebengebühren wurden von der SVA somit zu Recht vorgeschrieben, wobei auch hinsichtlich deren Berechnung keine Fehler aufgezeigt wurden.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der BF die entsprechende Aufschlüsselung seiner Einkünfte nach FSVG und GSVG nachträglich am 16.02.2015 vornahm und dass auch aus den Unterlagen im Akt hervorgeht, dass die SVA die Beitragsgrundlage für 2013 sodann entsprechend änderte und ihm die Differenzbeträge gutschrieb. Dies ändert aber nichts daran, dass die seinerzeit gewählte Vorgangsweise der SVA (Rückstandsausweis vom 24.01.2015 auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage gem. § 27 Abs 5 GSVG und Betreiben der Exekution) nicht zu beanstanden ist.
Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da bereits aus dem Wortlaut von § 27 Abs. 5 GSVG klar folgt, dass bei Verweigerung der Auskunftspflicht gem. § 22 GSVG ein von der Höchstbeitragsgrundlage bemessener Beitrag zu leisten ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; vom BF wurde nur die rechtliche Beurteilung dieses unstrittigen Sachverhalts durch die SVA bemängelt.
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