BVwG I408 2136178-1

I408 2136178-1Tribunale amministrativo federale10 ott 2016

Regest

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,<br/>Identität der Sache

Testo completo

BVwG I408 2136178-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I408.2136178.1.00

Spruch

I408 2136178-1/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2016,

Zl. 64382500-161245405, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22

Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem oben im Spruch angeführten, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der faktische Abschiebeschutz des betreffenden Fremden (im Folgenden: BF) gemäß § 12a

Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA, EAST Ost, am 24.02.2014 beurkundet.

Der Bescheid wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.02.2013,

Zl. 1301.566-BAT hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen und die Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien verbunden worden sei. Der BF sei innerhalb kürzester Zeit mehrmals straffällig geworden. Mit Bescheid vom 24.02.2015,

Zl. 13-64382500/106368267, sei festgestellt worden, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und eine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. U.E sei auch ein Einreiseverbot auf die Dauer von 8 Jahren erlassen worden. Dieser Bescheid sei mit 12.03.2015 in Rechtskraft erwachsen.

Aus dem Stande der Schubhaft habe er am 13.09.2016 einen neuerlichen Asylantrag eingebracht, wobei er vorbrachte, dass er 2014 in Innsbruck von Personen, die ihn bereits in Algerien verfolgt haben, gefunden und zusammengeschlagen worden sei. Dieses Vorbringen beruhe aber auf einem bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig angesehenen Sachverhalt und es sei angedacht, diesen (neuerlichen) Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Aufgrund der dem Verfahren zugrunde liegenden Unterlagen stelle eine Abschiebung des BF für ihn auch keine reale Gefahr für Leib und Leben dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der angeführte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und werden der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Dem BF wurde zudem in der niederschriftlichen Einvernahme am 28.09.2016 ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahe eingeräumt, der entscheidungswesentliche Sachverhalt (Inhalt der beiden angeführten Bescheide) blieb dabei unbestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die anzuwendende Rechtslage:

§12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß

§ 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

3.2. Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

Gegen den BF liegen eine rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein rechtskräftiges Einreiseverbot vor.

Der BF stützt seinen neuerlichen Asylantrag auf ein bereits im ersten Rechtsgang als unglaubhaft festgestelltes Vorbringen. Ein neuer, entscheidungswesentlicher Sachverhalt kann daraus nicht entnommen werden.

Auch die Situation in Algerien hat sich seit dem letzten Bescheid des BFA vom 24.02.2015 nicht geändert. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des BF. Es ist daher davon auszugehen, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

In den bisherigen Entscheidungen hat das Bundesasylamt bereits ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des BFA wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland des Asylwerbers bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von

§ 12a (2) Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde dazu kein entsprechendes konkretes Vorbringen getätigt.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das BFA ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß am 28.09.2016 durchgeführt.

Im Lichte des § 22 BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2016 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.