BVwG W221 2127388-1

W221 2127388-1Tribunale amministrativo federale7 ott 2016

Regest

Ausbildung, Berufstätigkeit, Besoldungsdienstalter, Einschlägigkeit,<br/>Gerichtspraxis, Richter, Verwaltungspraktikum, Vordienstzeiten

Testo completo

BVwG W221 2127388-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W221.2127388.1.00

Spruch

W221 2127388-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 13.04.2016, XXXX, betreffend eine Angelegenheit nach dem Gehaltsgesetz, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 13.04.2016, zugestellt am 02.05.2016, wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters Vordienstzeiten im Ausmaß von 1 Jahr, 5 Monaten und 3 Tagen angerechnet. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Erhebungsblatt angegeben habe, von XXXX mit 10 Wochenstunden als juristische Mitarbeiterin bei einer Rechtsanwälte OEG, von XXXX als Praktikantin sowie vom XXXX als juristische Mitarbeiterin bzw. Rechtsanwaltswärterin bei einem Rechtsanwalt tätig gewesen zu sein und vom XXXX sowie vom XXXX die Gerichtspraxis absolviert zu haben. Die jeweiligen Zeiten bei den Rechtsanwälten wurden der Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Zeit vom XXXX, in der die Beschwerdeführerin nur Praktikantin war, nach dem pro-rata-temporis-Grundsatz angerechnet. Die Zeiten der Gerichtspraxis wurden insoweit als anrechenbar gewertet, als sie die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikant nach § 5 Abs. 2 Rechtspraktikantengesetz in der Höhe von fünf Monaten überschreiten. Dies ergebe sich aus § 211b Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche am 17.05.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt sie aus, dass sie den Bescheid nur insoweit anfechte, als ihr fünf Monate der von ihr absolvierten Gerichtspraxis nicht als Vordienstzeit iSd § 12 GehG angerechnet wurden. In der Sache behauptet die Beschwerdeführerin eine Verfassungswidrigkeit des § 211b RStDG. Dieser verstoße gegen Art. 7 B-VG aufgrund einer unsachlichen Differenzierung zwischen einzelnen Dienstverhältnissen des Bundes. Die Gerichtspraxis sei für den Beruf als Richter eine einschlägige Berufstätigkeit. Rechtspraktikanten seien beim Bezirksgericht und beim Landesgericht oder einer Staatsanwaltschaft einzusetzen und hätten an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege mitzuhelfen, um einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle zu erhalten. Die Hochwertigkeit der den Rechtspraktikanten übertragenen und von ihnen ausgeführten Tätigkeiten ergebe sich etwa aus § 5 Abs. 2 RPG iVm §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 StAG, wonach Rechtspraktikanten in Strafsachen hinsichtlich der Vertretungsbefugnis vor Gericht Richteramtsanwärtern (ohne Richteramtsprüfung) gleichgestellt seien. Die Anwendung des § 211b RStDG führe zu folgenden Situationen bei der Anrechnung der Gerichtspraxis: Personen, die nach der Absolvierung der Gerichtspraxis in den richterlichen Vorbereitungsdienst übernommen und anschließend zu Richtern ernannt werden würden, werde die Gerichtspraxis im Ausmaß von fünf Monaten nicht angerechnet. Personen, die zwar die Gerichtspraxis absolvieren, allerdings nicht zu Richtern ernannt werden würden, aber dennoch einen Bundesdienst eintreten würden, könne gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 die gesamte absolviert Zeit der Gerichtspraxis angerechnet werden. Der hohe Stellenwert der Gerichtspraxis und die dabei erlangten wertvollen fachlichen Zusatzqualifikationen zeigten sich auch dadurch, dass eine abgeschlossene Gerichtspraxis oftmals als Voraussetzung für juristische Tätigkeiten im Bundesdienst gefordert werde. Die Auffassung, wonach eine Anrechnung der Gerichtspraxis bei allen Verwendungen im Bundesdienst außerhalb des richterlichen Vorbereitungsdienstes ausgeschlossen sei, sei einerseits vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt und verkenne zudem den von der Praxis anerkannten Mehrwert einer absolvierten Gerichtspraxis. Durch die Regelung des § 211b RStDG würden somit an gleiche Tatbestände unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft, wobei eine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung nicht vorliege. Darüber hinaus liege auch eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktika und der Gerichtspraxis vor: Der Gesetzgeber erkläre einschlägige Verwaltungspraktika zur Gänze als Vordienstzeiten für das Besoldungsdienstalter für anrechenbar, während die Anrechenbarkeit der Zeit der Gerichtspraxis ausgeschlossen werde. Die durch die Gerichtspraxis und Verwaltungspraktika erfolgten Zieles seien jedoch ident. Sowohl Gerichtspraxis als auch Verwaltungspraktika seien aufgrund der erworbenen Fertigkeiten für eine spätere Tätigkeit als Richter einschlägig und bei beiden Beschäftigungsverhältnissen lägen faktisch mehr als schlichte Ausbildungsverhältnisse vor. Somit liege eine nicht begründbare Diskriminierung der Gerichtspraxis vor, wenn Verwaltungspraktika die einzige Ausnahme bei den Anrechnungen bilden sollten. Die Beschwerdeführerin rege daher an, einen Antrag auf (teilweise) Aufhebung des § 211b RStDG und in eventu § 12 Abs. 3 GehG 1956 an den Verfassungsgerichtshof zu richten.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Oberlandesgericht Wien vorgelegt und sind am 06.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin absolvierte ihre Gerichtspraxis in den Zeiträumen vom XXXX bis zum XXXX sowie vom XXXX bis zum XXXX. Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde sie auf eine Planstelle einer Richteramtsanwärterin für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien ernannt. Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde sie auf die Planstelle einer Sprengelrichterin ernannt.

Die Beschwerdeführerin steht somit seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 13.04.2016 wurden der Beschwerdeführerin Vordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr, fünf Monaten und drei Tagen angerechnet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche die Beschwerdeführerin auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten - auszugsweise - wie folgt:

"§ 211b des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. 305/1961 idF BGBl. I 65/2015, lautet:

"Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis

§ 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten."

Die maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I 64/2016 lautet auszugsweise:

"Besoldungsdienstalter

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

Z 1 bis Z 4 [...]

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

[...]"

Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. 644/1987 idF BGBl. I 111/2010 lauten auszugsweise wie folgt:

"Gerichtspraxis

§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.

(2) - (3) [...]

Zulassung zur Gerichtspraxis

§ 2. (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.

(2) - (4) [...]

Ablauf der Ausbildung

§ 5. (1) [...]

(2) Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.

(3) - (4) [...]

Ausbildungsbeitrag

§ 16. Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. 86 idF BGBl. I 64/2016 lauten auszugsweise wie folgt:

"Verwaltungspraktikum

Allgemeines

§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. [...]

Rechte des Verwaltungspraktikanten

§ 36b. (1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. [...]"

2. Nach dem klaren Wortlaut des § 211b RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten.

Die Beschwerdeführerin behauptet nun die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. Die Ansicht wird vom Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht geteilt:

Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR 25. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:

"Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:

[...]"

Vorweg ist auf die ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).

Nach dem durch die zitierten Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ist die Gerichtspraxis als Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar.

Insofern ist dem ersten Argument der Beschwerdeführerin, wonach es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dass die Gerichtspraxis bei Richtern nicht voll angerechnet werde, wohingegen sie im Bundesdienst gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 voll angerechnet werde, entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber dies eben gerade nicht vor Augen hatte, wenn er die Gerichtspraxis als überwiegend der Ausbildung dienend wertet, die nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 nicht unter den Begriff der "einschlägigen Berufstätigkeit" fällt.

Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass eine solche Auffassung nicht vom Gesetz gedeckt sei, kann nicht gefolgt werden, da § 12 Abs. 3 GehG 1956 ausschließlich die Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit für anrechenbar erachtet und dem Gesetz kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt wird, wenn im Sinne der Erläuterungen davon ausgegangen wird, dass die Gerichtspraxis, die überwiegend der Ausbildung dient, keine solche einschlägige Berufstätigkeit darstellt.

Darüber hinaus ergibt sich aus den Erläuterungen, dass nur solche Zeiten anrechenbar sind, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen Bewerber vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Es geht daher vor allem um Zeiten, durch welche sich der Bedienstete hinsichtlich seiner Verwendbarkeit deutlich vom typischen Berufseinsteiger abhebt.

§ 211b RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall das Gerichtsjahr, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in § 12 Abs. 3 GehG 1956 ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer "einschlägigen Berufstätigkeit" iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen.

Dem zweiten Argument der Beschwerdeführerin, wonach eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktika und der Gerichtspraxis vorliege, ist Folgendes entgegenzuhalten: Wie sich aus den Erläuterungen zu § 12 Abs. 3 GehG 1956 ergibt, sind Verwaltungspraktika nicht schlechthin anrechenbar, sondern nur dann, wenn sie einschlägig sind, was dann gegeben sein wird, wenn das Verwaltungspraktikum unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.

Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erläuterungen zum Ausdruck bringen, dass die Absolvierung von Ausbildungen wie die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum bereits mit dem Einstiegsgehalt pauschal abgegolten wird. Dies ist erkennbar am höheren Einstiegsgehalt eines Richters in der Gehaltsstufe 1 mit €

3. 711,60 (§ 66 RStDG) gegenüber einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A1) in der Gehaltsstufe 1 mit € 2.382,60 (§ 28 GehG 1956).

Der entscheidende Unterschied zwischen einem Verwaltungspraktikum und der Gerichtspraxis liegt darin, dass auf die Zulassung zur Gerichtspraxis gemäß § 2 Abs. 1 RPG ein Rechtsanspruch besteht, weshalb es dem Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums zuzugestehen ist, dass er diese Zeit von der Anrechnung ausschließt und stattdessen die Absolvierung dieser Ausbildung im Einstiegsgehalt pauschal abgeltet.

Aus diesen Überlegungen ist von einem Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof abzusehen, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der dem Gesetzgeber im Besoldungsrecht zustehende - verhältnismäßig weite - Gestaltungsspielraum nicht überschritten wurde.

Da sich aus dem Wortlaut des § 211b RStDG eindeutig ergibt, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten und der Beschwerdeführerin dementsprechend alle Zeiten ihrer Gerichtspraxis, die über fünf Monaten liegen, angerechnet wurden, ist die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

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