BVwG W167 2130410-1

W167 2130410-1Tribunale amministrativo federale6 ott 2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Testo completo

BVwG W167 2130410-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2130410.1.00

Spruch

W167 2130410-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL und Kurt RETZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe vom 02.02.2016 bis 14.03.2016 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Stelle erhalten habe und nicht zur Vorselektion beim AMS erschienen sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Er gab an, den Brief des AMS erst am Abend des 14.01.2016 bekommen zu haben, weil nur seine Mutter den Postschlüssel habe. An den genannten fünf noch möglichen Bewerbungstagen habe er sich bei anderen Firmen vorgestellt und daher nicht die Möglichkeit gehabt rechtzeitig zum Vorstellungstermin zu kommen. Der Beschwerdeführer legte auch eine Aufstellung seiner Bewerbungsaktivitäten bei.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Nichterscheinen bei der Vorauswahl das Zustandekommen einer ihm zumutbaren, vom AMS zugewiesenen Beschäftigung vereitelt habe.

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht den Vorlageantrag, den er näher begründete.

5. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

6. Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme des AMS im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Er hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.

Der Beschwerdeführer hat eine Kraftfahrzeug-Mechatroniker-Lehre abgeschlossen und hat Berufserfahrung als Kraftfahrzeugtechniker. Er verfügt über den Führerschein B sowie einen PKW.

Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 27.05.2013 (lediglich unterbrochen durch eine Beschäftigung vom 01.09.2013 bis 15.12.2013) in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Mit Unterfertigung des Verlängerungsantrages auf Notstandshilfe vom 21.05.2016 erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit. Das AMS unterstützte den Beschwerdeführer daher bei der Suche nach einer Stelle als Kraftfahrzeugtechniker bzw. Hausarbeiter (Dienstleistungshilfeberufe).

Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Am 07.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag per Post übermittelt, in welchem ihm eine Beschäftigung als Kraftfahrzeugtechniker, zur Vorauswahl beim AMS bis 02.02.2016, zugewiesen wurde.

Neben einer genauen Tätigkeitsbeschreibung enthielt das Schreiben die Anforderungen, welche für die Tätigkeit benötigt werden. Diese waren ein Lehrabschluss als KFZ-Techniker und einige Jahre Erfahrung in jüngster Vergangenheit, ein Führerschein B (im Idealfall auch Führerschein A), Verantwortungsgefühl und Verlässlichkeit sowie Motivation und Spaß an der Arbeit.

Eine persönliche Bewerbung war nur Dienstags und Donnerstags in der Zeit von 8:30 bis 10:30 Uhr möglich. Die möglichen Termine für die Vorauswahl waren daher der 12.01.2016, der 14.01.2016, der 19.01.2016, der 21.01.2016, der 26.01.2016, der 28.01.2016 sowie der 02.02.2016.

Der Beschwerdeführer nahm keinen der angeführten Bewerbungstermine zur Vorauswahl der vom AMS zugewiesenen Stelle wahr und legte dem AMS eine Bewerbungsliste vor, wonach er am 19.01.2016, am 21.01.2016, am 26.01.2016, am 29.01.2016 sowie am 02.02.2016 Initiativvorstellungsgespräche, jeweils für eine Beschäftigung als Fahrer, führte. Die angeführten Gespräche wurden laut Bewerbungsliste alle an der Adresse XXXX, am Großmarkt XXXX geführt. Für 28.01.2016 wurde keine Bewerbungsaktivität nachgewiesen und auch kein anderer Verhinderungsgrund geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer hätte zumindest am 28.01.2016, grundsätzlich aber auch an einem der anderen angeführten Tage ab dem 14.01.2016 an der Vorauswahl des AMS teilnehmen können.

Der Beschwerdeführer hat seine Inititiativbewerbungen der Vorauswahl durch das AMS vorgezogen, da er der Meinung war, dem Anforderungsprofil nicht zu entsprechen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den Feststellungen im Bescheid durch das AMS. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine ZMR-Auskunft und einen Versicherungsauszug des Hauptverbands eingeholt.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass das AMS als belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt hat und dass der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei feststeht.

Die Ausbildung und der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers ergeben sich aus der zwischen ihm und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 17.12.2015.

Die Feststellungen zur zugewiesenen Stelle ergeben sich aus dem Schreiben des AMS vom 03.01.2016, welches dem Beschwerdeführer laut den Angaben des AMS am 07.01.2016 postalisch übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer gibt dazu in der Beschwerde an, dass er das Schreiben erst am Nachmittag des 14.01.2016 erhalten habe, weil nur seine Mutter über einen Postschlüssel verfüge und er die darin angeführten Termine am 19.01.2016, 21.01.2016, 26.01.2016, 29.01.2016 sowie 02.02.2016 nicht wahrnehmen habe können, weil er sich an diesen Tagen für andere Stellen beworben habe.

Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Nachweis über Bewerbungsaktivitäten enthielt Bewerbungen (ausschließlich) an den in der Beschwerde genannten Daten.

Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer an, dass er nur jene Tage im vorgelegten Bewerbungsnachweis angegeben habe, an welchen er zur Vorauswahl der vom AMS zugewiesenen Stelle gehen hätte können, weil ihm vom AMS mitgeteilt worden sei, dass das AMS eine Begründung für das das Nichterscheinen bei den Vorwahlterminen benötige. Der Beschwerdeführer versuche fast täglich sich per Telefon, E-Mail und auch persönlich bei so vielen Firmen wie nur möglich vorzustellen. Er habe sich in der Beschwerde im Datum geirrt und es sei um den 28.01.2016 gegangen, er habe lediglich unabsichtlich den 29.01.2016 angeführt.

Die Datumsverwechslung wird als Schutzbehauptung gewertet, da nicht nur in der Beschwerde, sondern auch im vorgelegten Nachweis über Bewerbungsaktivitäten der 29.01.2016 angeführt ist. Auf dem Nachweis über Bewerbungsaktivitäten sind am 29.01.2016 drei Bewerbungen bei drei verschiedenen Betrieben angeführt, bei denen sich der Beschwerdeführer jeweils als Fahrer beworben hat. Der Nachweis enthält jeweils Stempel und Unterschrift der Betriebe. Für den 28.01.2016 fehlt jeglicher Nachweis über Bewerbungsaktivitäten. Der Beschwerdeführer hat auch keinen anderen Verhinderungsgrund geltend gemacht. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den AMS-Termin am 28.01.2016 jedenfalls hätte wahrnehmen können.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen die Termine am Großmarkt im Rahmen von Blindbewerbungen als Fahrer wahrgenommen, war daher in seiner Zeiteinteilung - anders als bei vorheriger Terminvereinbarung - völlig frei. Im Beschwerdefall wurde bei sämtlichen Betrieben als Ergebnis der Bewerbung festgehalten "suchen keinen" [Fahrer], weshalb schon aus diesem Grund von einem sehr kurzen Gespräch auszugehen ist. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht vor oder nach diesen Initiativgesprächen an einem der angegebenen Tage zu der Vorauswahl für die vom AMS zugewiesene Stelle erscheinen konnte. Dies Termine waren an zumindest insgesamt fünf Tagen und in einer Zeitspanne von jeweils zwei Stunden vorgesehen. Der Großmarkt ist an Werktagen ab 4:30 Uhr geöffnet (XXXX). Da die Bewerbungen des Beschwerdeführers an den angegebenen Tagen initiativ erfolgten, hätte er diese Termine jedenfalls vor einem der Termine beim AMS um 08:30, gegebenfalls aber auch nach dem Termin der Vorauswahl wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen dahingehend, weshalb er an den Tagen der Initiativbewerbungen nicht zusätzlich zur Vorauswahl gehen konnte bzw. weshalb er am 28.01.2016, für welchen jeglicher Nachweis einer Bewerbungstätigkeit oder sonstigen Verhinderung fehlt, nicht zur Vorauswahl erschienen ist.

Der Beschwerdeführer hat im Vorlageantrag selbst angegeben, er habe die Bewerbung für die vom AMS übermittelte Stelle seinen eigenen Bewerbungen nicht vorgezogen, da er nie an einspurigen Kraftfahrzeugen gearbeitet habe und ihm auch die Ausbildung fehle

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Absatz 2 AlVG entscheidet im Beschwerdefall der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Bescheidbeschwerden unter anderem die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Da im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe dazu oben II.) und die Beschwerde weder zurückzuweisen noch das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG im Beschwerdefall für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (insbesondere hinsichtlich der Rückkehrfrequenz nach Polen) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG 1977):

Gemäß § 7 Absatz 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Gemäß § 9 Absatz 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Gemäß § 9 Absatz 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AlVG verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Gemäß § 10 Absatz 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Gemäß § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.2.2. Judikatur

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen- somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2005/08/0049, uva). (VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243, VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209, zuletzt VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023)

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG ausreichend, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243, mwN).

Das Verhalten der Arbeitslosen im Rahmen der - vom Arbeitsmarktservice durchgeführten - Vorauswahl ist im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG gleich bedeutend wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl das hg Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl 2007/08/0187). (VwGH 04.09.2013, 2013/08/0101)

Der Verwaltungsgerichtshof hat das nicht fristgerechte Erscheinen bei einem Vorauswahlverfahren, bei dem das Arbeitsmarktservice vom potentiellen Arbeitgeber bevollmächtigt ist, für diesen Vorstellungsgespräche zu führen, gemäß § 10 AlVG sanktioniert, da das Gebot des aktiven Handelns jeden Schritt umfasst, der zur Erlangung einer Arbeitsstelle führt (VwGH 25.05.2005, 2004/08/0237).

Dass das versäumte Vorstellungsgespräch im Rahmen eines Vorauswahlverfahrens bei einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice - und nicht unmittelbar beim Dienstgeber - stattfinden hätte sollen, schadet dem Charakter einer nach § 10 Abs. 1 AlVG sanktionierbaren Zuweisung nicht (vgl. das zu einem ähnlichen Vorauswahlverfahren ergangene hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0008, mwN). (VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243)

Lässt ein Notstandshilfebezieher einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zwischen Stellenzuweisung und Vorstellungsgespräch ohne konkrete und schlüssige Erklärung dafür verstreichen, kann auf einen Mangel an Arbeitswilligkeit geschlossen werden, was den temporären Verlust des Leistungsanspruchs gemäß § 10 Absatz 1 AlVG zur Folge hat (VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013; zur Teilnahme an einer Vorauswahl VwGH 25.05.2005, 2004/08/0237).

3.2.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG in Verbindung mit § 38 AlVG grundsätzlich zum temporären Verlust der Notstandshilfe. Um sich in Bezug auf eine vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Im Beschwerdefall ist der Beschwerdeführer nicht zur Vorauswahl der zugewiesenen Stelle erschienen, obwohl mehrere Tage dafür vorgesehen waren und er an zumindest einem ganzen Tag der vorgegeben Tage keine anderen Bewerbungsaktivitäten durchführte und auch nicht anderwärtig verhindert war. Daher war sein Verhalten jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.

Wie das AMS in der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar dargelegt hat, handelte es sich um eine zumutbare Beschäftigung, da sie den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen hätte und ihm ordnungsgemäß zugewiesen wurde. Die Argumentation des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, im Vermittlungsvorschlag sei ein KFZ-Techniker für ein- und mehrspurige Fahrzeuge gesucht worden und dass er nie an einspurigen Fahrzeugen gearbeitet hätte bzw. ihm auch diese Ausbildung fehle, führt nicht zum Erfolg. Da der Beschwerdeführer das in der Stellenausschreibung angegebene Anforderungsprofil grundsätzlich erfüllte, wäre er - unabhängig davon, ob er sich selbst als geeignet erachte hat oder nicht - zur Bewerbung im Rahmen der Vorauswahl durch das AMS verpflichtet gewesen.

Der Beschwerdeführer hat es daher aktiv unterlassen, zu einem der Termine für die Vorauswahl zu gehen und hat somit eine Vereitelungshandlung gesetzt. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer einerseits am 28.01.2016 bzw. an jedem anderen möglichen Termin vor oder nach seinen Initiativbewerbungsgesprächen zur Vorauswahl gehen können. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfügung über den Postschlüssel muss nicht eingegangen werden, da er nach eigenen Angaben am 14.01.2016 den Brief des AMS erhalten hat und ihm somit bis inklusive 02.02.2016 insgesamt 5 Bewerbungstermine offen standen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich um eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung handelte und er bestreitet auch nicht, gewusst zu haben, dass er sich wegen dieser Beschäftigung vorstellen hätte sollen. Er lässt allerdings keinen Zweifel daran aufkommen, dass er diese Stelle nicht antreten wollte, wenn er im Vorlageantrag anführt, dass ihm für die zugewiesene Stelle die Ausbildung fehle und er daher die Bewerbung für die zugewiesene Stelle seinen Initiativbewerbungen nicht vorgezogen habe.

Durch die Nichtteilnahme an der Vorauswahl hat der Beschwerdeführer die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert. Er hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Da keine Gründe für eine Nachsicht vorliegen, hat das AMS zu Recht den temporären Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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