BVwG W164 2102855-1

W164 2102855-1Tribunale amministrativo federale6 ott 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W164 2102855-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W164.2102855.1.00

Spruch

W164 2102855-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 11.10.2012 II/7-EBP/11-117898666 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2011 vom 20.4.2011 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX für die er am 20.4.2011 ebenfalls einen Mehrfachantrag stellte.

Mit Bescheid vom 30.12.2011, II/7-EBP/11-115888512, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie von EUR 10.450,71. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 60,89 ha, davon 13,69 ha anteilige Almfutterfläche, 62,41 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 60,89 sowie eine ermittelte Fläche von 58,07 ha, davon 10,77 ha anteilige Almfutterfläche zugrunde gelegt. Es ergab sich zur beantragten Fläche eine Differenzfläche von 2,82 ha. Zur Begründung nahm die belangte Behörde Bezug auf eine Vorortkontrolle vom 7.9.2011, bei der Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien. Der Beihilfebetrag sei daher um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt worden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid vom 26.4.2012, II/7-EBP/11-117098183, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2011 unter Anpassung der Zahlungsansprüche erneut eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.450,71 sodass unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 10.450,71 keine weitere Zahlung erfolge. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 60.89 ha, davon 13,59 ha anteilige Almfutterfläche, 62,41 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 60,89, sowie eine ermittelte Fläche von 58,07 ha, davon 10,77 ha Almfutterfläche zugrunde gelegt. Es ergab sich zur beantragten Fläche eine Differenzfläche von 2,82 ha. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom 11.10. 2012, II/7-EBP/11-117898666, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2011 unter Anpassung der Zahlungsansprüche erneut eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.450,71 sodass unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 10.450,71 keine weitere Zahlung erfolge. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 60.89 ha, davon 13,59 ha anteilige Almfutterfläche, 62,41 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 60,89, sowie eine ermittelte Fläche von 58,07 ha, davon 10,77 ha Almfutterfläche zugrunde gelegt. Es ergab sich zur beantragten Fläche eine Differenzfläche von 2,82 ha.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht eine nun als Beschwerde zu behandelnde Berufung und wendete sich gegen die Vorortkontrolle vom 7.9.2011, die laut Prüfbericht zu einem Abzug von 2,77 ha Almfutterfläche geführt habe. Der BF sei mit dieser Beurteilung nicht einverstanden.

Der Kontrolleur habe die Almfutterflächenkontrolle bereits mit neuen Luftbildern und entsprechend höherer Auflösung durchgeführt. Dem BF selbst sei zur Ermittlung der Almfutterfläche für die Beantragung der Fläche ein Luftbild mit einer schlechteren Auflösung zur Verfügung gestanden. Der Kontrolleur habe die Almfutterfläche rückwirkend bis zum Antragsjahr 2007 kontrolliert und entsprechend reduziert. Dabei sei die abweichende Fläche von 2,77 ha anteilsmäßig auf die Antragsjahre aufgeteilt worden, sodass von 2007 ausgehend jährlich die beantragte Almfutterfläche um eine Fläche von rund 0,55 ha reduziert worden sei, dies mit der Begründung, dass die Alm jährlich durch die Zunahme der Überschirmung Futterfläche verloren habe. Tatsächlich habe der BF jedoch vom Antragsjahr 2007 ausgehend Flächen der Alm gerodet, sodass sich die Almfutterfläche eher vergrößert habe.

Der BF habe im Antragsjahr 2006 15 ha Almfutterfläche beantragt. Anlässlich einer Kontrolle vom 3.10.2006 und 4.10.2006 sei diese beantragte Fläche um 1,36 ha auf 13,64 ha reduziert worden. Der BF habe dieses Kontrollergebnis anerkannt und die Alm ab 2007 mit einer Futterfläche von 13,64 ha beantragt. Am 15.10.2007 sei die Alm wieder kontrolliert worden und es sei das Kontrollergebnis von 2006 bestätigt worden. Im Antragsjahr 2010 habe der BF die Almfutterfläche im Zuge der verpflichtenden Digitalisierung von 13,64 auf 13,59 ha reduziert. Die aktuelle Kontrolle habe nun bei den einzelnen Almfutterflächenschlägen den NLN-Faktor erhöht und eine entsprechend geringere Almfutterfläche ermittelt. Dies sei aus folgendem Grund ungerechtfertigt: Die Alm befinde sich auf lediglich 1200m Seehöhe. Die Weide sei mit einer langen Vegetationsdauer und guten Futterflächen gekennzeichnet. Auch seien die Aufzeichnungen laut Prüfbericht über die Zeit und die Anwesenheit/angebliche teilweise Abwesenheit des BF bei der VOK nicht korrekt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die AMA zur Stellungnahme zu den letztgenannten konkreten Beschwerdevorbringen aufgefordert.

Mit Schreiben vom 17.8.2016 hat die AMA dazu folgendes vorgebracht:

Als Grundsatz für die Feststellung der Almfutterfläche gelte, dass nur mit Gräsern, Kräutern und/oder Leguminosen bewachsene Flächen als Futterfläche anerkannt werden können, welche auch von den gealpten Tieren abgeweidet werden. Mit Bäumen bestandene Parzellen würden dann als Futterfläche gelten, wenn die landwirtschaftliche Nutzung (z.B. Beweidung) unter vergleichbaren Bedingungen wie bei baumbestandenen Parzellen möglich sei. Als NLN-Flächen würden Gebäude, Bauwerke, dauerhafte Wasserflächen, Straßen und Wege, Flächen, zu denen die Tiere keinen Zugang haben, Geröll-Fels-Schuttflächen, offene Erosionsstellen, Almflächen, die mit Latschen, Erlen, Wacholdern, Moosen oder Farnen und sonstigen Gewächsen bedeckt sind, die nicht als Futter herangezogen werden können, sumpfige Flächen sowie stark vernässte Flächen gelten. Diese seien nicht als Futterfläche anzuerkennen. Für die Ermittlung der Almfläche sei lediglich der Bewuchs mit solchen Pflanzen ausschlaggebend, die von Tieren gefressen werden können (Gräser, Kräuter, Leguminosen). Die Intensität bzw. die Weidedauer seien nicht zu berücksichtigen.

Der BF erhielt diese ergänzende Stellungnahme im Sinne des Parteiengehörs zur Kenntnis. Von der ihm gewährten Möglichkeit einer Stellungnahme machte der BF keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellungen wird auf die unter Punkt 1 "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom BF insgesamt nicht substantiiert bestritten: Der BF hat der zu seinen konkreten Vorbringen erstatteten Stellungnahme der AMA nichts mehr entgegengehalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit zur Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009):

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

[...];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...].

Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...].

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Der BF wendet im Wesentlichen ein, dass die belangte Behörde anlässlich der eingangs genannten Kontrollen ein besser aufgelöstes Luftbild verwendet hat, als der BF anlässlich der für das Jahr 2011 erfolgten Antragstellung. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.7.2016 ausgesprochen hat, ist es lediglich Aufgabe der Behörde, dem Antragsteller Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die die Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen bilden sollen. Letztlich hat aber der Antragsteller seine Kenntnisse der Örtlichkeiten, insbesondere deren Flächennutzung einzubringen und die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben zu tragen. Selbst wenn der BF seinen Antrag auf die ihm seitens der AMA zur Verfügung gestellten Hilfsmittel stützte, befreite ihn eine solche Bereitstellung nicht von der Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Flächen. Fehlerhafte Flächenangaben fallen somit in die Sphäre des Antragstellers.

Soweit sich der BF auf eine im Jahr 2006 und 2007 durchgeführte Vorort-Kontrolle beruft, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass der BF in seiner Beschwerde selbst einräumt, dass er die seinerzeit festgestellte Almfutterfläche anlässlich der im Jahr 2010 vorgenommenen Digitalisierung gegenüber dem bis dahin beantragten Ausmaß reduziert wurde. Damit musste dem BF aber bei der Antragstellung 2011 bekannt gewesen sein, dass eine Vorortkontrolle des Jahres 2006 bzw. 2007 nicht mehr generell als Grundlage für die Beantragung der Almfutterfläche dienen konnte. Konkrete Vorbringen inwieweit sich allenfalls teilweise aus der vor 2010 vorgenommenen Vorortkontrolle für das vorliegende Antragsjahr 2011 etwas anderes ergeben könnte, als im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, hat der BF nicht gemacht. Vielmehr bringt der BF in seiner Beschwerde vor, dass die von der Behörde als Folge der im Jahr 2011 durchgeführten Vorort-Kontrolle durchgeführte Almflächenreduktion im Wesentlichen auf die Erhöhung des NLN-Faktors zurückgeführt wurde, der er nicht zustimme. Zu diesem Vorbringen hat die belangte Behörde mit ihrem Schreiben vom 17.8.2016 konkret und nachvollziehbar Stellung genommen. Der BF hat diesen Ausführungen im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs nichts mehr entgegengehalten.

Auf den Einwand des BF, er hätte seine Almfutterfläche ab 2007 durch Rodungen vergrößert, wohingegen die belangte Behörde nach der 2011 erfolgten Vorort-Kontrolle von einer seit 2007 zunehmenden Überschirmung ausging, ist im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen, da sich die hier relevante Almfutterfläche des Jahres 2011 unmittelbar aus den anlässlich der Vorortkontrolle vom 7.9.2011 gemachten Feststellungen herleitet.

Soweit der BF vorbringt, dass laut Prüfbericht der genannten Vorortkontrolle lediglich eine Differenzfläche von 2,77 ha festgestellt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass laut Prüfbericht der Vorortkontrolle des Jahres 2011 insgesamt 0,05 ha mit dem Code 99 (nicht beantragte Fläche) festgestellt wurden. Dieser ha-Betrag wurde daher im angefochtenen Bescheid zu Recht von der ermittelten Fläche abgezogen.

Fehlendes Verschulden hat der BF nicht eingewendet.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint angesichts der ausreichend ermittelten Sachverhaltes nicht geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. hierzu die unter

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