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W128 2117775-1•BVwG W128 2117775-1
W128 2117775-1Tribunale amministrativo federale6 ott 2016
Erfolgsnachweis, Ermahnung, Nachweismangel, negative<br/>Leistungsfeststellung, Unterrichtspraktikum
W128 2117775-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (ehemals XXXX) gegen den Bescheid des Landesschulrates für XXXX vom 22.10.2015, Zl. LSR/BL-1253.070781/11-2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 5 Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG), BGBl. Nr. 145/1988 idgF, stattgegeben.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 25.08.2014 bis 24.08.2015 am Gymnasium XXXX das Unterrichtspraktikum absolvierte und dabei den Unterrichtsgegenstand "Religion katholisch" unterrichtete. Sie hat den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Entscheidung des Direktors des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Neusiedl am See (GRG), vordatiert mit 24.08.2015, Zahl: 107016.1253.070781/2-2015, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 25.08.2014 bis 24.08.2015 am GRG als Stammschule das Unterpraktikum absolviert, und dabei den Unterrichtsgegenstand "Religion katholisch" unterrichtet habe. Unter einem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbracht habe.
2. Datiert mit 03.07.2015 finden sich Beschreibungen der Leistungen der Beschwerdeführerin durch die Betreuungslehrer XXXXsowie XXXX. Am Ende der Beschreibungen findet sich, dass die Unterrichtspraktikantin den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen habe.
3. Am 01.07.2015 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Beschreibungen ab, wobei sie auf die einzelnen Kritikpunkte einging. Dieser ist zu entnehmen, dass ihr am 01.07.2015 in Anwesenheit ihrer Betreuungslehrer vom Direktor die Beurteilungen zur Einsicht vorgelegt worden seien und sie darauf hingewiesen worden sei, dass sie bis zum nächsten Tag eine Stellungnahme abgeben könne. Kopien habe sie dazu nicht anfertigen dürfen. Weiters habe es von keiner Seite eine nachweisliche Ermahnung gegeben, sodass sie davon ausgegangen sei, dass ihr Unterrichtspraktikum positiv bewertet werde, zumal ihr XXXX auf ihre Frage am Ende des Wintersemesters, ob sie einen Abschluss bekommen würde, eine positive Antwort geben habe.
4. Gegen die Entscheidung des Direktors, die mit 24.08.2015 vordatiert wurde, wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht ein Widerspruch eingebracht, in dem sie im Wesentlichen vorbrachte, dass ihr am 01.07.2015 die Beurteilungen über ihr Unterrichtspraktikum zur Durchsicht vorgelegt worden seien. Sie habe keine Kopien von den Beurteilungen anfertigen dürfen. Ihr sei erklärt worden, dass sie erst nach Einbringung eines Widerspruchs Kopien erhalte. Den Widerspruch begründete sie wie folgt: Sie sei im gesamten Schuljahr nicht nachweisliche ermahnt worden. Erst am 01.07.2015 bei einer Besprechung mit den Betreuungslehrern und dem Direktor sei sie mit den Beurteilungen der beiden Betreuungslehrer konfrontiert worden. Sie habe regelmäßig und rechtzeitig den Betreuungslehrern ihre Stundenplanungen per E-Mail zugesendet. Als Antwort habe sie immer Zustimmung erhalten. Es habe keine Hinweise auf eine schlechte Planung oder Unstrukturiertheit gegeben. Darüber hinaus habe der Direktor keine ihrer Unterrichtsstunden inspiziert. Am Ende des Wintersemesters habe sie von XXXX auf die Frage, ob sie einen Abschluss bekommen werde, eine positive Antwort erhalten. Im Übrigen habe er ihr im Februar erklärt, dass ihr Stundenverlauf "ok" sei, sie aber noch an der Disziplin der Schüler arbeiten müsse. Fachinspektorin XXXX habe ihr nach ihrem Besuch im Mai erklärt, dass ein deutlicher Fortschritt bei der Durchführung des Unterrichts und der Strukturierung festzustellen sei. Aufgrund dieser Punkte habe sie angenommen, dass ihr Zeugnis einen positiven Erfolg aufweisen würde.
5. Am 13.07.2015 ergänzte die Beschwerdeführerin nach genauer Durchsicht der Beurteilungen durch ihre Betreuungslehrer ihren Widerspruch, in dem sie auf die einzelnen Kritikpunkte der Beurteilungen einging.
6. Am 14.07.2015 gab der Direktor eine Stellungnahme zum Widerspruch der Beschwerdeführerin an den Landesschulrat für XXXX ab. Dieser ist zu entnehmen, dass in zahlreichen Gesprächen mit den Betreuungslehrern sowie der Unterrichtspraktikantin immer wieder Probleme des Unterrichts aufgezeigt worden seien. Es sei ihm von den Betreuungslehrern und auch von den Eltern der betroffenen Schüler mitgeteilt worden, dass der Lehrstoff nicht zeitgemäß und altersgerecht aufbereitet und umgesetzt worden sei. Auch habe die Erziehungsaufgabe durch disziplinäre Probleme im Unterricht nicht in adäquater Weise wahrgenommen werden können. Persönlich sei er mehrfach durch ständigen Lärm aus den Klassen aufmerksam geworden und habe vor Ort einschreiten müssen, um die Schüler zu beruhigen. Die Zusammenarbeit mit der Direktion und dem Lehrerkollegium habe nicht in einer entsprechenden Weise stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei gegenüber der Direktion sehr kindlich aufgetreten. Weiters sei die Persönlichkeitssphäre von Kollegen verletzt worden. Auch seien administrative Aufgaben nicht hinreichend erfüllt worden. Die Beschwerdeführerin sei vom Landesschulinspektor XXXX und von der Fachinspektorin XXXX besucht worden, es hätten darüber mehrere Gespräche in der Direktion stattgefunden.
7. Mit Schreiben vom 17.07.2015 wurde aufgrund des Widerspruchs eine Stellungnahme der zuständigen kirchlichen Behörde gemäß § 24a UPG eingeholt.
8. Der Schulamtsleiter der Diözese XXXX gab mit E-Mail vom 30.07.2015 folgende Stellungnahme ab:
"Die Tätigkeit der Unterrichtspraktikantin von Frau XXXX im vergangenen Schuljahr 2014/15 wurde von den dafür zuständigen Personen als nicht zufriedenstellend beurteilt. Deswegen ist auch aus unserer Sicht ihre Beschäftigung als Religionslehrerin nicht möglich."
9. Mit Schreiben vom 31.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin vom Landesschulrat für XXXX eine pädagogische Stellungnahme des zuständigen Schulaufsichtsbeamten zur Kenntnis gebracht, welches wie folgt lautet:
"XXXX absolvierte im Schuljahr 2014/15 das Unterrichtspraktikum am BG/BRG XXXX im Fach Religion. Als Betreuungslehrer für XXXX wurden
XXXX und XXXX bestellt. Frau XXXX war zur Erteilung des Unterrichts in den Klassen 3 D und 5C eingeteilt.
Sowohl die Beschreibungen der Leistungen der beiden Betreuungslehrer als auch die Inspektionsberichte und die Stellungnahme der Fachinspektorin für Religion sowie der Bericht des Direktors decken sich mit dem Eindruck, den Frau XXXX bei der Hospitation des Unterrichts durch den Landesschulinspektor erweckt hat.
XXXX hat große Mängel in der didaktischen und methodischen Umsetzung des Lehrstoffes. Das Bemühen eine Vielzahl von Unterrichtsmethoden einzusetzen ist erkennbar, allerdings werden diese oft nicht zielgerichtet eingesetzt und weisen in der Durchführung große Mängel auf. Durch Sprunghaftigkeit weicht XXXX oft vom Thema ab, wodurch es für Schüler sehr schwierig ist Zusammenhänge herzustellen und Stoffgebiete einzuordnen.
Die Vermittlung des Lehrstoffes erschweren auch die disziplinären Probleme in den Klassen wodurch keine förderliche Lernumgebung hergestellt werden kann.
Frau XXXX ist nicht in der Lage, Schülerinnen in der Gesamtheit der Klasse mit Ihren Fragen und Bedürfnissen wahrzunehmen. Die Distanz zu den Schülern bleibt nicht immer gewahrt. Dies zeigte sich auch öfters im Umgang mit anderen Lehrerinnen.
Laut Bericht der Betreuungslehrer und des Direktors wurden auch etliche dienstliche Verpflichtungen, wie z.B. Anwesenheit bei Stundenentfall bzw. Supplierbereitschaft, und Teilnahme an Fachkonferenzen nicht wahrgenommen.
Am 22. Jänner 2015 fand im Anschluss an eine Unterrichtshospitation ein Gespräch mit Frau XXXX gemeinsam mit Dir. XXXX, Fl XXXX, XXXX und XXXX und dem LSI statt.
Im Rahmen dieses Gesprächs wurde Frau XXXX hingewiesen, dass die bisherigen Leistungen nicht für ein positive Absolvierung des Unterrichtspraktikums ausreichen. Frau XXXX wurden folgende Punkte zur Verbesserung mitgeteilt:
Die Distanz zu den Schülerinnen muss von Ihr als Lehrperson gewahrt werden
Die Themen einer Unterrichtsstunde müssen nachvollziehbar sein. Es dürfen nicht zu viele Gedankengänge vom eigentlichen Thema ablenken.
An der Fähigkeit, die Schülerinnen mit ihren Fragen und Bedürfnissen wahrzunehmen muss gearbeitet werden.
Die Disziplin der Schüler ist im Blick zu halten und durch geeignete Unterrichtsmethoden zu gewährleisten.
Arbeitsaufträge müssen klar und deutlich gestellt werden.
Auch bei einer weiteren Hospitation durch Fl XXXXam 28.5.2015 waren die angeführten Mängel noch nicht soweit verbessert, dass eine positive Beurteilung des Unterrichtspraktikums gegeben wäre."
Nach Zitierung der E-Mail vom 30.07.2015 des Schulamtsleiters der Diözese XXXX wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Stellungnahme der Schulaufsicht sowie des Schulamts der Diözese XXXX sich die Behörde veranlasst sehe, dem Widerspruch keine Folge zu geben, weil die Beschwerdeführerin trotz nachweislicher Ermahnung den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit sich binnen einer Woche zu äußern. Weiters bestehe die Möglichkeit, der Zurückziehung des Widerspruchs.
10. Mit Schreiben vom 03.08.2014 (gemeint wohl: 03.08.2015) gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Schreiben vom 31.07.2015 ab, in dem sie anführte, dass es stimme, dass am 22.01.2015 ein Gespräch stattgefunden habe. Dabei habe es Hinweise auf Verbessrungen gegeben. Jedoch sei ihr in keiner Form mitgeteilt worden, dass die bisherigen Leistungen nicht für eine positive Absolvierung des Unterrichtspraktikums ausreichen würden. Auch am 28.05.2015 sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass die im "Jännergespräch" angeführten Mängel noch nicht so weit verbessert seien, dass eine positive Beurteilung der Unterrichtspraxis gegeben sei. Vielmehr habe ihr die Fachinspektorin einen guten Abschluss gewünscht, was in der Beschwerdeführerin keine Gedanken an eine mögliche negative Bewertung aufkommen hätten lassen. Auch stimme es nicht, dass etliche dienstliche Verpflichtungen nicht wahrgenommen worden seien. Sie halte fest, dass ihr während ihres Unterrichtspraktikums niemals mitgeteilt worden sei, dass sie aufgrund ihrer Leistungen mit einer negativen Beurteilung zu rechnen habe. Mit dieser sei sie erst am 01.07.2015, also zwei Tage vor Schulschluss konfrontiert worden. Die in Schreiben vom 31.07.2015 enthaltene pädagogische Stellungnahme, die nur eine Zusammenfassung der Bewertungen der beiden Betreuungslehrer beinhalte, nehme in keiner Weise auf ihre Darstellung Bezug.
11. Der LSI für AHS/BAKIP XXXX gab folgende Stellungnahme zum Schreiben vom 03.08.2015 ab:
"XXXX wurde beim Gespräch am 22. Jänner 2015 im Anschluss an eine Unterrichtshospitation unter Beisein von Dir. XXXX,XXXXXXXX und XXXX von FI XXXX hingewiesen, dass die bisherigen Leistungen nicht für ein positive Absolvierung des Unterrichtspraktikums ausreichen. Die Punkte zur Verbesserung wurden Frau XXXX mitgeteilt."
12. Mit nunmehr bekämpften Bescheid wurde dem Widerspruch gemäß § 24, 24a UPG gegen die Beurteilung des Schulleiters des Bundesgymnasiums/Bundesrealgymnasiums XXXX vom 24.06.2015 keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Feststellungen in der pädagogischen Stellungnahme des zuständigen Schulaufsichtsorganes die Schulbehörde feststelle, dass die Beurteilung, die Beschwerdeführerin habe den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbracht, zu Recht erfolgt sei. Dies würden die im Verwaltungsakt ersichtlichen Stellungnahmen und Aufzeichnungen des Schulleiters, der Betreuungslehrer sowie der Schulaufsichtsorgane belegen. Mit E-Mail vom 30.07.2015 habe das Schulamt der Diözese XXXX mitgeteilt, dass auf Grund der nicht zufriedenstellenden Beurteilung eine Beschäftigung als Religionslehrerin nicht möglich sei. Allerdings werde festgestellt, dass im Zeugnis über das Unterrichtspraktikum der Vermerk richtig lauten müsse, dass die Beschwerdeführerin "den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat."
Da aus dem Verwaltungsakt jedoch hervorgehe, dass eine nachweisliche Ermahnung erfolgt sei, rechtfertige die nicht exakte Formulierung über den negativen Arbeitserfolg nicht die Aufhebung der gesamten vorgenommenen Beurteilung.
13. Mit Schreiben vom 18.11.2015 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass es sich beim Gespräch am 22.01.2015 um ein Beratungsgespräch gehandelt habe, bei dem keine Ermahnung in Bezug auf bestimmte Kritikpunkte ausgesprochen worden sei und auch kein Schriftstück überreicht worden sei, das auf eine mögliche negative Beurteilung hingewiesen habe. Es sei zu keiner Zeit die Rede davon gewesen, dass die bisherigen Leistungen der Beschwerdeführerin nicht für eine positive Absolvierung des Unterrichtspraktikums ausreichen würden. Auch in den sonstigen Gesprächen zwischen der Beschwerdeführerin und den Betreuungslehrern sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass es zu einer negativen Beurteilung kommen werde. Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts führte sie aus, dass der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass Gespräche des unmittelbaren Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten und des Landesschulinspektors mit dem Unterrichtspraktikanten Feststellungen im Hinblick auf eine "nachweisliche Ermahnung" nicht zu ersetzen vermögen. Die Ermahnung stelle eine inhaltlich wesentliche Voraussetzung für eine negative Leistungsfeststellung dar, der insbesondere die Bedeutung zukomme, dem Betreffenden die Mangelhaftigkeit seiner Leistungen objektiv erkennbar und zu einem Zeitpunkt vor Augen zu führen, zu dem noch eine Leistungsverbesserung möglich sei. Die Behörde habe aber, ohne sich mit dem wesentlichen Tatbestandsmerkmal der nachweislichen Ermahnung substantiiert auseinander zu setzen, aus dem bloßen (mutmaßlichen) Hinweis im Rahmen eines Gesprächs, dass die bisherigen Leistungen nicht für eine positive Absolvierung des Unterrichtspraktikums ausreichen würden, den unrichtigen Schluss gezogen, dass eine nachweisliche Ermahnung vorliege. Zudem habe die belangte Behörde zur Gänze das Vorbringen der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen. Gründe, warum die belangte Behörde von der gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs abgegangen sei, würden sich im Bescheid nicht finden. Aber auch inhaltlich sei die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe das Gesetz unrichtig angewendet, weil sie auf Grund von Verbesserungsvorschlägen in einer Nachbesprechung davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen habe. Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei nicht durch den Gesetzeswortlaut gedeckt, der ein Nichtaufweisen des zu erwartenden Arbeitserfolgs zusammen mit einer nachweislichen Ermahnung verlange. Weiters habe die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden - für die Beschwerdeführerin günstigeren - Bescheid hätte kommen können: Zur Aktenwidrigkeit führte die Beschwerdeführerin aus, es gebe keine Beurteilung des Direktors des Bundesgymnasiums/Bundesrealgymnasiums
XXXX vom 24.06.2015, oder, wenn es eine solche Beurteilung mit diesem Datum gebe, sei dieses Dokument der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden. Diese Aktenwidrigkeit sei insoweit wesentlich, als die Beurteilung zentral für die Feststellungen der belangten Behörde sei und die belangte Behörde die vorliegende Entscheidung daher abweichend hätte treffen müssen. Weiters habe die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen. Sie habe es unterlassen, sich mit dem Inhalt des Gesprächs vom 22.01.2015 und der weiteren Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und den verantwortlichen Personen auseinanderzusetzen und durch Vorlage entsprechender Protokolle beweisen zu lassen. Auch habe die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet. In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der nachweislichen Ermahnung habe sie jedwede Ermittlungstätigkeit unterlassen und sich nur auf die Ausführungen des Direktors gestützt. Die belangte Behörde wäre bei sorgfältiger und vollständiger Ermittlungstätigkeit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe und eine nachweisliche Ermahnung der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt reiche nicht aus, um die Anwendung des § 24 Abs 5 Z 3 UPG durch die Behörde zu prüfen. Weiters sei die belangte Behörde nicht auf die Einwände der Beschwerdeführerin eingegangen. Dieser Verfahrensfehler sei wesentlich, weil die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, insbesondere wenn sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur nachweislichen Ermahnung berücksichtigt hätte. Zur mangelhaften Begründung führte sie aus, dass die belangte Behörde nicht begründet habe, wie sie zur Feststellung gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin nachweislich über eine negative Beurteilung ihres Unterrichtspraktikums ermahnt worden sei und warum sie sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt habe. Sie sei ihrer Begründungspflicht unzureichend nachgekommen. Die belangte Behörde stütze ihre gesamten Feststellungen auf "die schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Feststellungen in der pädagogischen Stellungnahme des zuständigen Schulaufsichtsbeamten". Die nachweisliche Ermahnung im Gespräch vom 22.01.2015 nehme sie fälschlich an, ohne auch nur ein Gesprächsprotokoll samt Mitteilung an die Beschwerdeführerin abgefragt zu haben. Im Übrigen würden die Beurteilungen inhaltlich ausschließlich auf die nahezu wortidenten Beurteilungen der beiden Betreuungslehrer zurückgehen. Sie begründe auch nicht weshalb sie die Evaluierungen der Schüler außer Acht gelassen habe. Wenn die belangte Behörde ihrer Pflicht nachgekommen wäre, wäre sie zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt, nämlich dass die Beschwerdeführerin den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe und eine nachweisliche Ermahnung nicht erfolgt sei und daher die Voraussetzungen für eine negative Beurteilung nicht vorliegen würden. Darüber hinaus sei die von der belangten Behörde geforderte Unvoreingenommenheit von Anfang an nicht vorgelegen. Zur Verweigerung der Akteneinsicht führte die Beschwerdeführerin aus, ihr sei am 01.07.2015 vom Direktor die negative Beurteilung ihres Unterrichtspraktikums mitgeteilt worden und ihr sei nur eine Frist von einem Tag eingeräumt worden, sich zu äußern. Die Einräumung dieser unzumutbaren kurzen Frist stelle eine Verletzung des Parteiengehörs dar. Weiters sei der Beschwerdeführerin auch noch das Anfertigen von Kopien verwehrt worden. Sie habe die Beurteilungen der beiden Betreuungslehrer nur kurz und vor den Augen der anwesenden Betreuungslehrer und des Direktors anzusehen können. Erst am 13.07.2015 sei der Beschwerdeführerin nach Vorsprache bei der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt worden, Kopien der Beurteilungen der beiden Betreuungslehrer anzufertigen. Durch die Verweigerung, vollständig und zeitgerecht in den Akt Einsicht zu nehmen, sei das Parteiengehörs verletzt worden. Wäre der Beschwerdeführerin Akteneinsicht eingeräumt worden, hätte sie insbesondere darauf hinweisen können, dass in Richtung des Inhalts des Gesprächs vom 22.01.2015 Sachverhaltserhebungen vorzunehmen seien, wodurch die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wenn sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigt hätte.
Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Beschwerdeführerin den zu erwartenden Arbeitserfolg im Rahmen ihres Unterrichtspraktikums aufgewiesen hat; in eventu, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
14. Mit Schreiben vom 25.11.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
15. Am 08.09.2016 fand vor dem Bundesveraltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. In der Verhandlung wurden FI XXXX, LSI XXXX, XXXX, XXXX, Dir. XXXX als Zeugen einvernommen. XXXX nahm als Vertrauensperson an der Verhandlung teil.
Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass sie weder mündlich noch schriftlich eine Ermahnung erhalten habe.
Der Zeuge Dir. XXXX gab im Wesentlichen an, dass er der Beschwerdeführerin nie ein entsprechendes Schriftstück überreicht habe, dass sie nicht positiv abschließen würde. Das sei seines Erachtens auch nicht vorgesehen. Er räumte ein, dass er die Beschwerdeführerin niemals nachweislich ermahnt habe, wobei sich "niemals" auf den Nachweis beziehe. Weiters stellte er klar, dass er das Unterrichtspraktikumszeugnis vordatiert habe. Dieses sei mit Schulschluss ausgestellt und auch ausgehändigt worden. Es sei aber mit Schuljahresende datiert worden.
Der Zeuge XXXX gab im Wesentlichen an, dass er nach den Stunden gesagt habe, was ihn gestört hätte. Sie hätten darüber gesprochen. Es sei darüber niemals eine Niederschrift erstellt worden oder sonst ein Protokoll mit einer Unterschrift der Beschwerdeführerin, woraus hervorginge, dass ihr mitgeteilt worden sei, dass eine negative Beurteilung drohe.
Der Zeuge XXXX antwortete auf die Frage, ab wann im Schuljahr er erkennen habe können, dass die Beschwerdeführerin nicht positiv abschließen werde, Ende Oktober. Nach den Erfahrungen im November habe es eine kurze Phase der Besserung gegeben. Dann seien wieder die gleichen Probleme hervorgekommen. Im Semester sei es dann klar gewesen, dass sie nicht positiv beurteilt werde. Er habe nichts schriftlich dokumentiert. Er habe gesagt, wenn sich nichts ändert, werde es schwierig.
Die Zeugin FI XXXX gab im Wesentlichen an, dass eine nachweisliche Ermahnung der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden habe.
Der Zeuge LSI XXXX antwortete auf die Frage, ob er die Beschwerdeführerin ermahnt habe, sodass es einen Nachweis gebe: Nur in dem Gespräch, wo die Frau Fachinspektorin das artikuliert habe. Ein Protokoll darüber gebe es nicht.
Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin absolvierte in der Zeit vom 25.08.2014 bis 24.08.2015 am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX als Stammschule ihr Unterrichtspraktikum.
Ein Nachweis über eine Ermahnung, dass die Beschwerdeführerin den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweise, existiert nicht.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus den übereinstimmenden, glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen in der Verhandlung.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 24 Abs. 5 UPG hat der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten (§ 26) auf Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 4 sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
3. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
3.2.2. § 24 Abs. 5 UPG entspricht nach seinem wesentlichen Wortlaut und seinem Zweck dem § 81 Abs. 1 BDG 1979. Die in der Rechtsprechung des VwGH zur letztzitierten Vorschrift entwickelten Grundsätze sind somit auch hier zu beachten. Danach ist die nachweisliche Ermahnung ausdrücklich als Tatbestandselement iZm der weiteren Feststellung vorgesehen, dass der Unterrichtspraktikant den Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat. Die nachweisliche Ermahnung soll den Unterrichtspraktikanten über seine mangelhaften Leistungen in Kenntnis setzen, um ihm noch Gelegenheit zur Leistungsverbesserung zu geben. In einer Ermahnung iSd genannten Vorschrift muss zumindest ein für die spätere Leistungsbeurteilung bedeutsames Fehlverhalten des Unterrichtspraktikanten dargelegt werden. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen den nicht zufriedenstellenden Leistungen des Unterrichtspraktikanten und der aus diesem Grund erfolgten Ermahnung gegeben sein. Die Ermahnung stellt eine inhaltlich wesentliche Voraussetzung für eine negative Leistungsfeststellung dar, der insbesondere die Bedeutung zukommt, dem Betreffenden die Mangelhaftigkeit seiner Leistungen objektiv erkennbar und zu einem Zeitpunkt vor Augen zu führen, zu dem noch eine Leistungsverbesserung möglich ist (VwGH 26.02.1996, 95/10/0216 mwN).
3.2.3. Umstände, die keinem Beweis zugänglich sind, können schon deshalb in der Regel einer behördlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, sodass dem Wort "nachweislich" im Sinn von (bloß) "nachweisbar" keine normative Bedeutung zukäme. Demgegenüber bedeutet "nachweislich" (mag sich die Bedeutung im Randbereich auch mit jener von "nachweisbar" überschneiden) in erster Linie "durch Nachweis bestätigt, belegt" (VwGH 22.03.1993, 91/10/0094).
2.2.4. Gespräche des unmittelbaren Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten und des Landesschulinspektors mit dem Unterrichtspraktikanten vermögen Feststellungen im Hinblick auf eine "nachweisliche Ermahnung" gemäß § 24 Abs. 5 Z 3 UPG nicht zu ersetzen (VwGH 26.02.1996, 95/10/0216).
2.2.5. Wie das Beweisverfahren gegenständlich zweifelsfrei ergeben hat, liegt ein solcher Nachweis über eine Ermahnung nicht vor. Da somit bereits das Tatbestandmerkmal der nachweislichen Ermahnung nicht gegeben ist, kommt auch eine negative Leistungsfeststellung nicht in Betracht.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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