W238 2124844-1•BVwG W238 2124844-1
W238 2124844-1Tribunale amministrativo federale5 ott 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W238 2124844-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld vom 04.01.2016, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2016, GZ XXXX, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer geht seit 08.04.2013 mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach. Am 17.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld und teilte mit, über eine Wiedereinstellungszusage ab März 2016 zu verfügen.
Zwecks Erhebung seiner Lebensumstände wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen. Dabei gab er u.a. an, dass er innerhalb des letzten Jahres ca. zwölfmal in seinen Heimatstaat Polen zurückgekehrt sei. Die Entfernung bei Heimreisen betrage ca. 430 km. Er wohne gemeinsam mit seinem Bruder in einer Mietwohnung. Die Wohnung sei 40 m2 groß. Im Herkunftsland, wo seine Eltern leben würden, wohne er in der Wohnung seiner Mutter, die 65 m2 groß sei. Er habe zuletzt über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügt und von Montag bis Freitag insgesamt 40 Wochenstunden, manchmal auch am Samstag gearbeitet.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld (im Folgenden: AMS) vom 04.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und Art. 65 Abs. 2 iVm Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG)
L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Wohnort und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Polen liegen würden. Für die Leistungsgewährung sei somit der Wohnmitgliedstaat (Polen) zuständig.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er mit näherer Begründung vorbrachte, dass sein Wohnort und Lebensmittelpunkt seit dem Jahr 2013 in Österreich liegen würden. Seit April 2013 arbeite er bei einem Gartenbaubetrieb. Sein Elternhaus in Polen sei 450 km von seinem Wohnort entfernt. In Polen habe er keine eigene Wohnung mehr, da er nur noch sehr selten in seine alte Heimat fahre. Im Jahr 2015 sei er nur während des Urlaubs im August und während der Weihnachtsfeiertage bei seinen Eltern in Polen gewesen. Lediglich anlässlich von Hochzeiten oder Familienfeiern fahre er an Wochenenden nach Polen, zumal er oft auch an Samstagen arbeiten müsse. Er halte sich mindestens 11 Monate im Jahr in Österreich auf, wo er arbeite und seinen Freundeskreis habe. Der Beschwerdeführer legte einen Mietvertrag und eine Gehaltsabrechnung vor.
4. Seitens des AMS wurde daraufhin mit Bescheid vom 21.03.2016 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.01.2016 abgewiesen wurde. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aus, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen habe und sich nur berufsbedingt in Österreich aufhalte. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene in seinem Wohnort Polen, wo seine Eltern leben, hinausgehen würden.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das AMS zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen gemäß § 44 und 46 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in Polen gewohnt und wolle weiterhin dort wohnen. Somit sei der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig.
5. Mit Schriftsatz vom 07.04.2016 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des AMS vom 15.04.2016 vorgelegt.
7. Mit Beschluss vom 18.04.2016, W238 2124844-1/2Z, wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
8. Mit den - am 21.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten - Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046-6 und Ra 2016/08/0047-6, wurden Amtsrevisionen des Arbeitsmarktservice gegen näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld als unbegründet abgewiesen.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2016 wurde den Verfahrensparteien die Fortsetzung des Verfahrens mitgeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer geht seit 08.04.2013 in Österreich mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach. Zuletzt war er bei XXXX beschäftigt. Mit 09.03.2016 hat der Beschwerdeführer seine Beschäftigung in Österreich wieder aufgenommen.
Der Beschwerdeführer verfügt seit 08.04.2013 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seinem Bruder in einer etwa 40 m2 großen Mietwohnung.
Der Beschwerdeführer ist ledig.
Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Polen. Der Beschwerdeführer fährt max. einmal im Monat, insbesondere im Urlaub und an Feiertagen, nach Polen. Er hat dort keine eigene Wohnung mehr, sondern wohnt bei Besuchen in der Wohnung seiner Eltern.
Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers (bereits) im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich gelegen ist.
Die Feststellung zur bisherigen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf den im Akt einliegenden Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer bereits im Antragszeitpunkt über eine Wiedereinstellungszusage verfügte, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Die Wiederaufnahme seiner Beschäftigung am 09.03.2016 ist einem Versicherungsdatenauszug vom 29.09.2016 zu entnehmen.
Die Feststellung bezüglich des Wohnsitzes des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer innerhalb des letzten Jahres max. einmal im Monat, insbesondere in Urlauben und an Feiertagen, zu seinen Eltern nach Polen gefahren ist, ergibt sich aus den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem AMS sowie aus seinem Beschwerdevorbringen. Im Ausgangsbescheid des AMS wurden keine Feststellungen zur Heimreisefrequenz des Beschwerdeführers getroffen. In der Beschwerdevorentscheidung ging das AMS davon aus, dass der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung - auch wenn er "nicht ausnahmslos jedes Wochenende" nach Polen zurückgekehrt ist - zumindest während seines Urlaubs bzw. laut eigenen Angaben in der Niederschrift zwölfmal im Jahr nach Polen gefahren ist (vgl. S. 7). Somit legte auch die belangte Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Aufenthalte in Polen zugrunde.
Der erkennende Senat kann allerdings der Beurteilung der belangten Behörde, wonach der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach wie vor in Polen bestehe, nicht folgen: Angesichts der plausiblen Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seiner Zeit, auch viele Wochenenden in Österreich verbracht hat, zumal von ihm glaubwürdig dargelegt wurde, dass er öfters auch an Samstagen arbeiten müsse. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2013 - wenn auch mit Unterbrechungen - bei demselben Dienstgeber in Österreich versicherungspflichtig beschäftigt und weist eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung auf. Der Beschwerdeführer hat in Österreich nicht nur Kontakt zu seinem Bruder, mit dem er sich eine Mietwohnung teilt, sondern auch zu Freunden und Arbeitskollegen. Der Beschwerdeführer gab weiters glaubhaft an, dass er keine eigene Wohnung mehr in Polen besitze, sondern im Falle von Besuchen bei seinen Eltern wohne. Dass der Beschwerdeführer ledig ist, ergibt sich aus der entsprechenden Eintragung im Zentralen Melderegister. Weitere enge Angehörige des Beschwerdeführers, etwa eine Partnerin und/oder Kinder, leben den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zufolge nicht in Polen. In einer Gesamtschau überwiegen daher die Indizien, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich liegt.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.2. § 44 AlVG, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 3/2013, lautet:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
3.3. Art. 1 lit. f der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:
"Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
...
f) ‚Grenzgänger' eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
..."
3.4. Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:
"...
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.
Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
...
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
..."
3.5. Aus Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16.05.2013, C-589/10 [Wencel], Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074 mwN; 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Indizien zur Feststellung dieses Ortes sind beispielsweise der Wohnort der Familie, die Gründe für die Abwanderung und die Art der Tätigkeit (vgl. EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17/20, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Rn 37 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]).
3.6. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung anhand einer Gesamtbetrachtung dargelegt wurde, liegt der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich. Der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort des Beschwerdeführers fallen nicht auseinander. Eine Anwendung von Art. 65 Abs. 2 (iVm Abs. 5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 scheidet daher im vorliegenden Fall aus.
Das AMS hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung, die dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert hat, aufzuheben war (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.
3.7. Am Ergebnis des vorliegenden Beschwerdeverfahrens würde im Übrigen auch die Prämisse der belangten Behörde nichts ändern, wonach der Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers Polen sei, da er aufgrund der festgestellten "Heimreisefrequenz" keinesfalls als "echter" Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f Verordnung (EG) Nr. 883/2004 qualifiziert werden könnte. Selbst wenn die belangte Behörde - wie ausgeführt unzutreffend - davon ausginge, der Beschwerdeführer wäre (bloß) ein "unechter" Grenzgänger, ist der Vollständigkeit halber auch anzumerken, dass im Lichte des festgestellten Sachverhalts keinerlei Anhaltspunkte für eine "Rückkehr" des Beschwerdeführers nach Polen iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gegeben wären (vgl. dazu ausführlich VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).
3.8. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleibt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt II.3.5. bis II.3.7. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
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