BVwG W238 2124138-1

W238 2124138-1Tribunale amministrativo federale5 ott 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W238 2124138-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2124138.1.01

Spruch

W238 2124138-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 02.02.2016, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2016, GZ XXXX, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer geht seit 27.09.2007 mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach. Am 15.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld und teilte mit, über eine Wiedereinstellungszusage ab Ende Februar 2016 zu verfügen.

Zwecks Erhebung seiner Lebensumstände wurde seitens des Beschwerdeführers am 22.01.2016 ein Fragebogen ausgefüllt. Darin gab er u.a. an, dass er innerhalb des letzten Jahres nie in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Entfernung bei Heimreisen betrage ca. 620 km. Er wohne als Hauptmieter in XXXX. Seinen Wohnsitz im Herkunftsland habe er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich beibehalten. Er besitze dort ein Haus. Im Herkunftsland würden seine Ehegattin und seine drei Kinder leben. Seine Frau arbeite als Bäuerin. Er habe zuletzt über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügt und von Montag bis Freitag insgesamt 40 Wochenstunden gearbeitet. Er besitze einen PKW mit österreichischem Kennzeichen.

Im Zuge einer mit dem Beschwerdeführer am 02.02.2016 aufgenommenen Niederschrift führte der Beschwerdeführer erneut an, dass er nie nach Polen fahre, zumal die Familie regelmäßig zu ihm nach XXXX komme. Weiters brachte er vor, dass er in XXXX alleine in der Wohnung lebe. Der Beschwerdeführer legte einen bis 31.12.2013 befristeten Mietvertrag (als Untermieter) vor. Dazu gab er an, dass der Mietvertag nach wie vor aufrecht sei; er entrichte monatlich Miete iHv EUR 320,-. Entsprechende Abbuchungsbeträge waren auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszügen nicht ersichtlich. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer vorgelesen und von ihm unterschrieben. Handschriftlich wurde seitens des Sachbearbeiters angemerkt, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben nicht alles verstanden habe.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) vom 02.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG)

L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich arbeite und hier den Lebensunterhalt für seine Familie verdiene, die weiterhin in seinem Herkunftsstaat lebe. Österreich sei nur Beschäftigungsstaat, nicht Wohnstaat des Beschwerdeführers. Aufgrund der Familiensituation des Beschwerdeführers und der fehlenden sozialen Bindungen in Österreich sei naheliegend, dass er so viel Zeit wie möglich mit seinen Kindern und seiner Gattin verbringe. Trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich habe der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in Österreich, sondern weiterhin in seinem Herkunftsstaat. Es finde sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Familie lebe, hinausgehen würden. Österreich sei daher für die Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht zuständig.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich liege. Er arbeite seit dem Jahr 2007 in Österreich in der Baubranche und sei jährlich vier bis sechs Wochen arbeitslos gemeldet. Zum polnischen Arbeitsmarkt habe er jegliche Beziehung verloren. In XXXX sei er mit Hauptwohnsitz gemeldet, während er in Polen nicht gemeldet sei. Er fahre einen PKW mit österreichischem Kennzeichen und habe ein Mobiltelefon eines österreichischen Netzbetreibers. In XXXX sei er Mieter einer Zweizimmerwohnung, die ca. 60 m2 groß sei und nur von ihm bewohnt werde. Diesbezüglich legte er einen bis 31.12.2018 befristeten Mietvertrag vor. Der Beschwerdeführer und seine Familie würden die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage öfter in Österreich als in Polen verbringen. Zudem würde seine Familie ihn das ganze Jahr regelmäßig besuchen.

4. Mit Schreiben vom 24.02.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 29.02.2016, übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Ladung. Darin wurde der Beschwerdeführer ersucht, am 09.03.2016 um 13 Uhr im Zusammenhang mit seiner Beschwerde persönlich beim AMS vorzusprechen und diverse Bescheinigungsmittel (u.a. Nachweise über den Aufenthalt in Österreich an Wochenenden während seiner letzten Beschäftigung) mitzubringen. Der Beschwerdeführer erschien ohne Angabe von Gründen nicht zu diesem Termin.

Seitens des AMS wurde daraufhin mit Bescheid vom 16.03.2016 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.02.2016 abgewiesen wurde. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aus, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen habe. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Polen in einem Einfamilienhaus. Zudem habe der Beschwerdeführer in Polen landwirtschaftlichen Besitz. Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen. Alleine aus einer Beschäftigung in Österreich könne nicht geschlossen werden, dass Österreich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer einen (Haupt)Wohnsitz nachweisen könne und in Österreich einen PKW angemeldet habe. Es lägen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene in seinem Wohnort Polen, wo seine Familie lebe, hinausgehen würden.

Zur Heimreisefrequenz des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich nie in sein Herkunftsland zurückgekehrt sei. Dies sei unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer offenkundig Österreich nach der Antragstellung auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mit 15.12.2015 verlassen habe, sodass er den Antragsrückgabetermin am 29.12.2015 nicht einhalten konnte und erst wieder am 22.01.2016 beim AMS vorgesprochen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Familie auch während seiner letzten Beschäftigung in Österreich besucht habe. Dies auch deshalb, da es jeglicher Logik und Lebenserfahrung widerspreche, dass seine Gattin mit drei minderjährigen Kindern die Strapazen (und auch die Kosten) der Anreise nach XXXX auf sich genommen hätte. Es sei daher lebensnah, wenn das AMS davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich zu seiner Familie nach Polen gefahren sei. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer in Polen nicht gemeldet wäre, sei ebenfalls nicht glaubwürdig. Zudem habe der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Aufforderung keine Beweismittel über seinen Aufenthalt in Österreich an den Wochenenden erbracht. Der Beschwerdeführer habe somit nicht plausibel nachweisen können, dass er sich tatsächlich jedes Wochenende während seiner letzten Beschäftigung in Österreich aufgehalten habe.

Aber selbst wenn der Beschwerdeführer nicht (zumindest) wöchentlich in seinen Wohnsitzstaat/Heimatstaat zurückgekehrt und demnach kein echter Grenzgänger wäre, sei Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166 nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f leg. cit. anwendbar.

Der Beschwerdeführer habe während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in Polen gewohnt und wohne weiterhin dort. Somit sei der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig.

5. Mit Schriftsatz vom 25.03.2016 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag.

6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des AMS vom 04.04.2016 vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage beantragte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs die Abweisung der Beschwerde und gab bekannt, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte, da die zu lösende Rechtsfrage bereits durch (näher bezeichnete) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes geklärt sei.

7. Mit Beschluss vom 15.04.2016, W238 2124138-1/2Z, wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

8. Mit den - am 21.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten - Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046-6 und Ra 2016/08/0047-6, wurden Amtsrevisionen des Arbeitsmarktservice gegen näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld als unbegründet abgewiesen.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2016 wurde den Verfahrensparteien die Fortsetzung des Verfahrens mitgeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer geht seit 27.09.2007 in Österreich mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach. Zuletzt war er bei der Firma XXXX beschäftigt. Diesbezüglich legte er eine Wiedereinstellungszusage ab Ende Februar 2016 vor. Mit 07.03.2016 hat der Beschwerdeführer eine Beschäftigung bei der Firma XXXX aufgenommen. Seit 13.04.2016 ist er bei der Firma XXXX beschäftigt.

Der Beschwerdeführer verfügt seit 16.04.2010 über einen Hauptwohnsitz in Österreich.

Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Polen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich weniger als einmal wöchentlich nach Polen gefahren ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur bisherigen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf den im Akt einliegenden Unterlagen.

Die Feststellung bezüglich des Wohnsitzes des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Seitens des Beschwerdeführers wurde im Fragebogen vom 22.01.2016 angegeben, dass er innerhalb des letzten Jahres nie in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Einer im Akt einliegenden Niederschrift zufolge führte der Beschwerdeführer am 02.02.2016 erneut an, dass er nie nach Polen fahre, zumal seine Familie regelmäßig zu ihm nach XXXX komme. In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer und seine Familie die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage öfter in Österreich als in Polen verbringen würden. Zudem würde seine Familie ihn das ganze Jahr regelmäßig besuchen.

Die belangte Behörde erachtete die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich nie in sein Herkunftsland zurückgekehrt sei, für unglaubwürdig. Soweit sie diese Einschätzung auf die Behauptung stützt, dass der Beschwerdeführer Österreich nach der Antragstellung auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes verlassen und erst wieder am 22.01.2016 beim AMS vorgesprochen habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Termin zur Antragsrückgabe zufolge der - vom Beschwerdeführer nicht unterfertigten - Niederschrift vom 22.01.2016 zwar urlaubsbedingt versäumt haben soll, dem Akt jedoch nicht zu entnehmen ist, wo dieser Urlaub verbracht wurde. Der weitere Einwand der belangten Behörde, wonach es jeglicher Logik und Lebenserfahrung widerspreche, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit drei minderjährigen Kindern die Strapazen und Kosten der Anreise nach XXXX auf sich genommen hätte, begründet in diesem Zusammenhang lediglich eine nicht durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen untermauerte Annahme der belangten Behörde, dem das Bundesverwaltungsgericht in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen vermag. Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch, dass das AMS letztlich weder im Ausgangsbescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung Feststellungen dazu getroffen hat, wie oft der Beschwerdeführer nach Dafürhalten der belangten Behörde während seiner letzten Beschäftigung in Österreich nach Polen zurückgekehrt sein soll. Vielmehr wurde in der Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich lediglich festgehalten, das AMS gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich zu seiner Familie nach Polen gefahren sei. Zur Frequenz der vom AMS angenommenen Aufenthalte des Beschwerdeführers in Polen wurden - wie bereits ausgeführt - keinerlei Feststellungen getroffen. Soweit die belangte Behörde betont, der Beschwerdeführer habe mangels Vorlage entsprechender Beweismittel nicht plausibel nachweisen können, dass er sich tatsächlich jedes Wochenende während seiner letzten Beschäftigung in Österreich aufgehalten habe, weisen diese Ausführungen (in rechtlicher Hinsicht) keine Entscheidungserheblichkeit auf.

Es kann nämlich letztlich dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich tatsächlich nie nach Polen zurückgekehrt ist (bzw. jedes Wochenende in Österreich verbracht hat), zumal in rechtlicher Hinsicht maßgeblich ist, ob der Beschwerdeführer "in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich" zurückgekehrt ist. Dass der Beschwerdeführer weniger als einmal wöchentlich zu seiner Familie nach Polen gefahren ist, erscheint aber schon angesichts der im Fragebogen angegebenen Entfernung von etwa 620 km plausibel. Unter diesen Umständen entspricht es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer (zumindest) einmal wöchentlich nach Polen zurückgekehrt ist. Auch seitens der belangten Behörde wurde eine wöchentliche Heimreise des Beschwerdeführers nach Polen nicht festgestellt.

Dass der Beschwerdeführer nach Verlust seines Arbeitsplatzes über eine Wiedereinstellungszusage verfügte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Aufnahme einer Beschäftigung am 07.03.2016 und zuletzt wieder ab 13.04.2016 ist dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf sowie einem Versicherungsdatenauszug vom 29.09.2016 zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.2. § 44 AlVG, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 3/2013, lautet:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

3.3. Art. 1 lit. f der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:

"Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

...

f) ‚Grenzgänger' eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

..."

3.4. Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:

"...

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.

Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

...

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

..."

3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 15.12.2015 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der festgestellten Heimreisefrequenz eindeutig, dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist, weil er nicht der Legaldefinition der zitierten Bestimmung entsprechend "täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich" nach Polen zurückkehrt, wenngleich sein Wohnort iSd Art. 1 lit. j der genannten VO aufgrund seiner dort lebenden Familie Polen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046; 06.07.2016, Ra 2015/08/0140; 01.08.2016, Ra 2016/08/0106; 10.08.2016, 2016/08/0015).

3.6. Unter einer Rückkehr nach dem Verständnis des Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 also für eine Rückverlagerung jener Interessen nach Polen gegeben sind, die mit der Abwanderung und der Aufnahme der Beschäftigung vom Wohnmitgliedstaat in den Beschäftigungsstaat verlagert worden sind, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, nach Verlust seines Arbeitsplatzes über eine Wiedereinstellungszusage verfügte sowie am 07.03.2016 und zuletzt wieder ab 13.04.2016 eine neue Beschäftigung aufnahm.

Es besteht auch kein Hinweis darauf, dass seine Rückkehrfrequenz nach Polen gestiegen wäre oder dass er seine familiären Interessen in Polen nunmehr verstärkt wahrnehmen würde (vgl. in diesem Zusammenhang ebenfalls VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).

Im konkreten Fall hat sich der Beschwerdeführer zusammengefasst für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat.

3.7. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsstaat Österreich. Das AMS hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung, die dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert hat, aufzuheben war (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.

3.8. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleibt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt II.3.5. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

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