W228 2122402-1•BVwG W228 2122402-1
W228 2122402-1Tribunale amministrativo federale5 ott 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W228 2122402-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR: XXXX , Staatsangehöriger von Polen, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 15.01.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und der Bescheid vom 25.01.2016 behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 18.12.2015 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Polen, beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Am 12.01.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft bei Beschäftigung in Österreich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres an Urlaubstagen und Wochenenden mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Entfernung betrage 600 Kilometer. Der Beschwerdeführer habe seit 15.04.2014 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse 1040 Wien, XXXX . Sein Zimmer habe eine Größe von 6 m², in der er gemeinsam mit einem Mitbewohner lebe. Insgesamt seien 4 Personen in der Wohnung wohnhaft. Seine Wohnadresse im Heimatstaat sei in Ryglice gelegen. Seine Ehegattin und seine zwei Kinder würden in Polen leben. Er ist seit 2012 in Österreich beschäftigt. Er habe zuletzt im Ausmaß von 38 Wochenstunden gearbeitet. Ein PKW mit ausländischem Kennzeichen sei vorhanden. Er übe weder in Österreich noch in Polen ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) aus.
Mit Bescheid des AMS vom 15.01.2016, GZ: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 19.12.2015 gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Artikel 65 Abs. 2 iVm Artikel 65 Abs. 5a lit. a der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Polen befinde und für Grenzgänger nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnsitzstaat zuständig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.02.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er seit September 2012 in Österreich lebe und er seitdem unselbständig tätig sei. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich. Er habe eine Jahreskarte, ein Telefon und seine Steuer und Versicherung (auch AL-Versicherung) immer bezahlt.
Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 04.03.2016 langte die Stellungnahme zur Beschwerdeergänzung vom 03.03.2016 sowie die Nachreichung der Ergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2016, Zl. W228 2122402-1/3Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung der Verfahren Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 15.07.2016, Zl. W228 2122402-1/4Z, dem AMS die Entscheidung des VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass sich im gegenständlichen Fall für den erkennenden Richter keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Rückkehrfrequenz ergeben würden. Die im Akt erliegende Wiedereinstellungszusage und der seit 01.02.2016 im HVB aufscheinende Dienstgeber spreche evident gegen eine Rückverlagerung der eingeschränkt transferierten Interessen des Beschwerdeführers vom Beschäftigungsstaat Österreich weg. Es wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.
Das AMS replizierte mit Schreiben datierend auf 19.07.2016:
"bezugnehmend auf das Schreiben vom 15.7.2016, verweist das Arbeitsmarktservice Esteplatz auf den Fragebogen vom 12.1.2016, der irrtümlich als Niederschrift bezeichnet wird, der jedoch von Herrn XXXX selbst handschriftlich ausgefüllt wurde und in dem er angibt die Arbeitstage in Österreich zu verbringen und die Wochenenden und Urlaubstage in Polen. Dies spricht für eine wöchentliche Rückkehr nach Polen. Die Frage: Ich habe während meiner letzten Beschäftigung die Staatsgrenze wie oft passiert, wurde das offensichtlich ursprünglich angekreuzte monatlich durchgestrichen und auf mindestens einmal wöchentlich korrigiert. Auch diese Angaben sprechen für eine wöchentliche Rückkehr. Das Arbeitsmarktservice merkt an, dass die Bezeichnung eines Fragebogens, der vom Kunden selbst ausgefüllt wird als Niederschrift und auch die Unterschrift des AMS-Mitarbeiters trägt mehr als unglücklich ist. Dieser Mangel wurde mittlerweile behoben und wird ein Fragebogen auch als solcher bezeichnet und erging bereits die Weisung an die MitarbeiterInnen aller regionalen Geschäftsstellen künftig die korrekten Vordrucke und Bezeichnungen zu verwenden."
Daraufhin gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben datierend auf 21.07.2016 Parteiengehör.
Dieser antwortete mit Schreiben datierend auf 05.08.2016:
"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 21.07.2016 und AMS - Schrieben vom 19.07.2016, bebe ich Ihnen bekannt, das ich nach wie von mit der Abweisung der Zuerkennung von meinem Arbeitslosengeld nicht einverstanden bin. Ich bin bei der Firma XXXX GmbH bis am 16.12.2015 als Bauarbeiter beschäftigt gewesen. Ab dem 17.12.2015 wie gewöhnlich hat der Dienstgeber alle Arbeiter gekündigt und wie jedes Jahr, wir haben uns alle arbeitslos gemeldet (Winterpause). Am Tag der Kündigung habe ich wie alle anderen Kollegen eine Wiedereinstellungszusage bekommen und wir sollten ab 01.02.2016 wieder zu arbeiten beginnen. Ich habe damit gar nicht gerechnet, dass mein Anspruch auf Arbeitslosengeld durchgestrichen wird, sonst hätte ich meine 15 offene Urlaubstage in Anspruch genommen. Ohne Vorwarnung, ohne Information über dem was uns erwartet, wurden wir mit dieser neuen Situation konfrontiert. Auf einmal habe ich meine Miete und andere Zahlungen nicht begleichen können. Meine Wohnung konnte ich nicht aufgeben, weil ich ab dem 01.02.2016 wieder zu arbeiten beginnen sollte. Auf einmal und unerwartet bin ich in sehr schlechte, wirtschaftliche Lage gewesen. Meine Familie auch. Ich wurde von AMS Wien informiert, dass ich ein Grenzgänger bin, weil ich meine Familie in Polen besuche. Ich freue mich sehr, dass ich eine Familie habe und ich finde auch ganz menschlich, dass ich Sie besuche. Ich fahre nach Polen zu einigen Anlässen, Feiertage, manchmal am Wochenende, weil ich auch ein freier Mensch bin und ich kann mich frei bewegen wo ich möchte (ich hoffe zumindest). Ich beziehe auch keine soziale Leistung nur ich arbeite den ganzen Jahr, zahle meine Steuern in Österreich und Versicherungen (unter dessen auch Arbeitslosenversicherung). Ich arbeite in Österreich und ich habe vor meine Familie nach Österreich zu bringen. Nur es ist nicht möglich alles auf einmal zu haben. Ich arbeite und ich verdiene mein Geld, dass ich mir in Zukunft eine größere Wohnung leisten kann, dann könnte ich meine Familie zu mir holen. Am Anfang an es ist meistens schwierig. Fremde Sprache und Umgebung, andere Situationen. Aufgrund dessen es ist auch nicht einfach alles gleich zu haben. Aber schritt nach dem Schritt versuche ich mein Leben in Österreich zu schaffen. Ich besuche meine Familie in zwischendurch, weil ich sie nicht verlieren möchte. Ich möchte auch guten Kontakt zur meine Kinder haben. In Polen wohnen wir bei meiner Schwiegermutter. Wir haben keine eigene Wohnung und kein eigenes Haus. Aus diesen Grund möchte ich meine Familie nach Österreich bringen und hier mein Leben aufbauen. Meine Frau und meine Kinder besuchen mich gerne in Wien. Meistens zu den Feiertagen oder in der Ferienzeit. Für mich es ist natürlich leichter und auch die Fahrtkosten sind geringer, wenn ich meine Familie besuche (kostet Fahrt nur für eine Person). Jetzt arbeite ich beim Graz in der Nähe und meine Fahrten kommen nicht sehr oft vor. Die Strecke von ca. 800 km kann man nicht jedes Wochenende fahren. Ich wurde beim AMS damals gefragt worden. Ich habe nicht wirklich verstanden um was es sich handelt. Meine deutsche Sprache ist leider nicht ausreichend gut. Die Abweisung von Arbeitslosengeld hat mich schockiert. Mir ist bekannt, dass ich in meiner Versicherung auch ein Anteil für Arbeitslosen, Pension, Krankenversicherung ist. Also wenn ich schon längere Zeit in Österreich arbeite, musste ich eigentlich sowie in meinem Fall ist einen Anspruch auf 1,5 Monate (Winterpause) Anspruch haben. Es geht nur um kürze Übergangszeit. Es wäre gerecht wenn man damit rechnen könnte."
Am 30.09.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung mit folgendem Inhalt statt: (BF: Herr XXXX ; Zeuge (Z): Herr XXXX ; AMS:
Frau XXXX ; RI: Mag. Harald WÖGERBAUER)
"RI: Sie haben als Zeugen Herrn XXXX sowie Frau XXXX sowie Frau XXXX und Frau XXXX angegeben. Sie haben nur Telefonnummern angegeben, jedoch keine Geburtsdaten und ladungsfähigen Adressen. Somit war eine Ladung dieser Personen zur Verhandlung nicht möglich. Wünschen Sie, dass diese für einen weiteren neuen Verhandlungstermin geladen werden, oder verzichten Sie auf die Einvernahme dieser Personen? BF:
Wenn Sie meine, dass für Sie ein Zeuge ausreichend ist, ist es für mich auch in Ordnung. Sollte es möglich sein, möchte ich am heutigen Tage zu einem Ergebnis kommen.
RI: Das ist Ihre Entscheidung, die darf ich Ihnen nicht abnehmen.
BF: Ich verzichte darauf.
RI: Wenn ich nun meine Fragen stelle, bedenken Sie, dass es ungefähr um den Zeitraum November, Dezember 2015 geht! Bitte das immer zu berücksichtigen. Wenn ich einen anderen Zeitraum meine, dann werde ich dies ausdrücklich dazusagen. RI: Wie groß ist Ihre Unterkunft in Polen? BF: Ich habe in Polen keine Wohnung. Ich wohne dort bei meiner Schwiegermutter, der Mutter meiner Frau (RI versucht zuerst ohne Übersetzung die Frage beantwortet zu bekommen; BF schaut zur D. Daraufhin wird übersetzt).
RI wiederholt die Frage. BF: Meine Schweigermutter besitzt auf ihrem Grundstück zwei Häuser. Wir wohnen in dem kleineren, es ist ca. 80m²groß. Es ist ein Holzhaus.
RI: Wer wohnt aller dort? BF: Wir wohnen gemeinsam mit meinem Schwager und seiner Familie auf diesem Grundstück. Wir sind zwei Familien.
RI: Wie alt sind Ihre Kinder und wie heißen sie? BF: Igor ist 12 Jahre alt und Hubert 9 Jahre.
RI: Wie oft kehren Sie nach Polen zurück? BF: Es ist verschieden. Manchmal einmal im Monat, manchmal einmal in drei Wochen. Es kommt aber auch zu den Feiertagen vor. Order meine Familie kommt zu mir.
RI: Ich erinnere Sie nochmals an den Zeitraum November/Dezember 2015. War das damals so, oder ist es jetzt so? BF: November/Dezember 2015 war ich nicht in Polen. Meine Familie ist zu Weihnachten zu mir gekommen. Sie blieben bis zum Ende der Weihnachtsferien. Ich konnte nicht nach Polen, weil ich damals arbeitslos war. Ich weiß, wenn man arbeitslos ist, dass man nicht ins Ausland reisen darf.
RI: Ich habe bewusst den Monat November/Dezember erwähnt. Im November 2015 waren Sie noch nicht arbeitslos. Wie war es da? BF:
Wie ich schon erwähnt habe, bin ich einmal pro Monat nach Polen gefahren. Es kann sein, dass ich im November oder einen Monat vorher in Polen war. Ich kann mich an den genauen Zeitraum nicht mehr erinnern. Es kann aber sein, dass ich in Polen war. Ich will nicht die Unwahrheit sagen, da ich die Frage nicht beantworten kann.
RI: Das entspricht nicht der Niederschrift vom 12.01.2016 in der Sie, gegenüber dem AMS, eine wöchentliche Rückkehr angegeben haben. Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch? BF: Als ich beim AMS war, war ich mit einem Bekannten mit. Eine Frau hat uns einen Extrazettel mitgebracht um diesen auszufüllen. Ich kann die Sprache nicht, daher hat mein Bekannter für mich übersetzt, da es schnell gehen musste. Vielleicht hat mein Bekannter etwas nicht richtig übersetzt. Ich gehe im Normalfall zu einer Dolmetscherin, und diese ist mir beim Ausfüllen der Formulare behilflich.
RI: Haben Sie den Bekannten selbst mitgenommen, oder hatte dieser auch einen Termin beim AMS? BF: Er hatte auch einen Termin. Wir hatten zusammen gearbeitet. Viele Firmen entlassen die Leute zu Jahresende, damit sie keine Steuern bezahlen müssen. Ich war im Urlaub. Damit von den Firmen nicht weiter bezahlt werden muss, wird man entlassen. Ich möchte arbeiten, da meine Frau nicht arbeiten geht. Ich kann mit Euro 800,-- meine Familie nicht erhalten. Es ist für mich und die Familie sehr schwierig. Ich möchte Vollzeit arbeiten. In den letzten vier Jahren, in denen ich hier in Österreich bin, war ich einmal arbeitslos und geringfügig beschäftigt. Ich will arbeiten und nicht zu Hause sitzen und Arbeitslosengeld beziehen. Mein Bekannter und ich sind nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Ich war ein anderes Mal nur einen Tag arbeitslos. Gleich am nächsten Tag habe ich selbstständig eine Arbeit gefunden.
RI: Sie haben gesagt, Ihr Bekannter hat übersetzt. Wer hat die Niederschrift vom 12.01.2016 ausgefüllt? BF: Die Dame, die dort war, war nicht begeistert, dass wir nicht Deutsch sprechen. Ich kann polnisch sprechen, aber nicht schreiben. Mein Bekannter kann auch polnisch schreiben. Die Dame hat uns geholfen beim Ausfüllen. Ich weiß aber jetzt nicht mehr, wer den Zettel ausgefüllt hat.
RI: Gehen Sie in Österreich in die Kirche? BF: Ich bin gläubig, aber ich praktiziere meinen Glauben nicht. Ich gehe nur sporadisch in Österreich zur Kirche. In Polen ist es üblich, mit der Familie zur Kirche zu gehen. In Österreich gehe ich überhaupt nicht zur Kirche. Wenn meine Familie zu mir kommt, unternehmen wir draußen immer etwas gemeinsam um irgendetwas anzuschauen.
RI: Was machen Sie in Ihrer Freizeit am Wochenende so? Wo gehen Sie weg, wen treffen Sie? BF: Ich suchte in Zeitungen und Internet nach Arbeit. Am Sonntag war ich vielleicht am Flohmarkt.
RI: Zu welchem Flohmarkt gehen Sie da? BF: Ich weiß nicht genau wo ich war. Ottakring oder Simmering, beim Stadion da gibt es einen Flohmarkt. Ich weiß nicht genau, wo ich war. Dies geht nur in der warmen Jahreszeit. Im Winter gibt es keinen Flohmarkt. Es gibt auch einen Flohmarkt beim Autokino, außerhalb von Wien. Diesen erreicht man mit einem Bus. Da wohnen die Kinder von der Schwester meiner Frau. Wenn sie nicht bei der Arbeit sind, treffen wir uns auch.
RI: Wie viele m2 hat die Unterkunft in Österreich insgesamt? BF: Sie hat ca. 50m². Ich habe aber jetzt die Unterkunft gewechselt. Diese Größe bezog sich auf die Unterkunft der Monate November/Dezember 2015.
R: Wohnten Sie damals dort alleine? BF: Nein, mit meinem Bekannten, der mitgekommen ist, der als Zeuge hier anwesend ist. Mein Bekannter hatte den Mietvertrag. Wir wohnten ursprünglich zu viert dort. Zwei Personen waren aber nicht anwesend, da sie in Polen waren. Die anderen beiden sind wahrscheinlich zu ihren Familien zu den Feiertagen nach Polen gefahren. Da sind dann unsere beiden Familien gekommen.
RI: Wie viele m2 hat der Anteil in Österreich, den Sie alleine bewohnen? BF: Ich kann Ihnen eine Zeichnung machen.
RI: Zeichnen Sie mir bitte einen Grundriss der Wohnung, wo das Bad und die Küche ist und wie sich die Zimmeraufteilung gestaltet. Der BF zeichnet einen Grundriss der Wohnung. Diese Zeichnung wird zur heutigen Niederschrift genommen.
RI: Wie viele Betten stehen in der Wohnung und wo? BF: Vier Betten. Der BF verweist auf die Zeichnung und erläutert diese mit der D.
RI: Sind das Doppelbetten oder Einzelbetten? BF: Es standen dort zwei Doppelbetten. Wenn meine Familie gekommen ist, und die anderen bei ihren Familien waren, konnte ich das leere Bett benützen. Mein zweiter Sohn hat auf dem Boden, auf einer Matratze geschlafen. Die Matratze lag an verschiedenen Plätzen. Manchmal hat er auch bei uns im Bett geschlafen. Ebenso galt dies für meinen Bekannten, wenn seine Familie zu Besuch kam. Meine Frau und ich haben beim Bett Nr. 4 (Doppelbett) übernachtet. Tagsüber wurde die Matratze weggeräumt. Sie war ja nur zum Schlafen gedacht. Mein zweiter Sohn, der ältere hat auf Bett Nr. 3 geschlafen (ein Einzelbett). Wir haben die Matratze im ersten Zimmer hinter dem Kasten verstaut. Ich kann mich aber nicht mehr so genau erinnern. Es kann auch sein, dass wir die Matratze manchmal auf dem Bett Nr. 3 verstaut haben.
RI: Wie hoch ist die gesamte Miete und welchen Anteil bezahlten Sie im Zeitraum Nov./Dez. 2015? BF: Ich glaube es waren 460,-- Euro. Wir haben diesen Betrag durch vier geteilt. Dies galt auch für die Stromrechnung.
RI: Geben Sie mir Beispiele für Besuche in Österreich (was wurde unternommen)? BF: Wir haben nichts Besonderes unternommen. Es war die Weihnachtszeit, wir waren auf Weihnachtsmärkten. Wir waren spazieren und haben die Atmosphäre genossen. Wir haben auch die Verwandten meiner Gattin besucht. Wir konnten nicht sehr viel unternehmen, da ich ja arbeitslos war. Wir waren in Schönbrunn spazieren, haben die Stadt besichtigt. Dies haben wir gemeinsam gemacht.
RI: Was haben Sie in den Monaten Oktober/November unternommen? BF:
Meine Familie ist vor Weihnachten gekommen.
RI: Wie oft war Herr XXXX anwesend, während Ihre Familie da war? BF:
Wir haben uns erst am Abend gesehen. Es ist seine Familie zu ihm gekommen. Er hat hier seine Schwägerin. Wir haben die Zeit nicht gemeinsam verbracht.
RI: Wissen Sie, dass Herr XXXX auch ein Verfahren mit dem AMS beim Bundesverwaltungsgericht anhängig hat? BF: Wir haben beide zur selben Zeit, die Beschwerde eingereicht. Wir waren gemeinsam bei einer Buchhalterin, die uns die Beschwerde verfasst hat. Wir haben zur gleichen Zeit die Arbeit verloren und waren der Meinung, dass dies ungerecht wäre. Die Begründung, dass wir keine Unterstützung bekommen, weil unsere Familien in Polen leben, war für uns nicht nachvollziehbar. Die Zeit, die wir gearbeitet haben, soll für unsere Pension gelten. Ich möchte nicht erleben, dass ich in Polen höre, dass ich hier in Österreich um sonst gearbeitet habe. Wenn ich in Polen Arbeitslosengeld beziehen würde, wären das 600 Zloty = 150,-- Euro. Da würde ich nie im Stande sein, meine Familie zu erhalten und die Lebenserhaltungskosten zu decken, wie Wohnung, Jahreskarte etc. Ich habe hier Steuern bezahlt und nicht in Polen.
RI: Herr XXXX gibt, genauso wie Sie, an, dass seine Frau und seine Kinder regelmäßig nach Wien kommen. Wie oft haben Sie die Familie von Herrn XXXX gesehen? BF: Zu den Feiertagen.
RI: Zu welchen Feiertagen in der Zeit von Nov/Dezember 2015? BF: Zu Weihnachten.
RI: Wo haben die XXXX übernachtet? BF: In dem anderen Zimmer, über die Feiertage. Wenn wir nicht über die zwei Monate sprechen, dann war es so, dass wenn die anderen Mitbewohner weg waren, oder auch ich nicht anwesend war, konnte er die ganze Wohnung benützen. Es handelt sich um Zimmer Nr. I. Es ist ein Doppelbett, in dem er mit seiner Frau geschlafen hat. Sein Sohn in dem anderen Bett.
RI: Hat Hr. XXXX nur ein Kind? BF: Ja, einen Sohn.
RI: Für mich sind alle Fragen beantwortet. RI an AMS: Haben sie Fragen an den BF?
AMS: Ja. AMS an BF: Wie ist Ihre Familie nach Österreich gereist?
BF: Mit dem Auto
AMS: Wem gehört dieses Auto? BF: Das Auto ist auf mich angemeldet, weil ich gewisse Ermäßigung habe. Meine Frau fährt mit dem Auto.
AMS: Warum ist das Auto nicht auf Ihre Frau zugelassen? BF: Weil ich gewisse Ermäßigungen habe. Meine Frau hat noch nicht so lange ihren Führerschein. Ich habe ihn länger und konnte deshalb gewisse Ermäßigungen genießen und habe daher das Auto auf mich angemeldet.
AMS: Wenn Sie Ihre Familie in Polen besuchen; welches Verkehrsmittel benützen Sie dann? BF: Manchmal nimmt mich ein Bekannter mit, der gerade in diese Richtung fährt. Oder ich fahre mit einem Kleinbus, eines Fahrtendienstes. Dieser fährt täglich bzw. regelmäßig.
AMS: Welche Arbeitszeiten hatten Sie bei der letzten Firma, November/Dezember 2015? BF: Das waren von Montag bis Donnerstag 8 Stunden, am Freitag waren es 7 Stunden. Wöchentlich waren es 39 Stunden.
AMS: Wann war am Freitag Dienstschluss? BF: Von Montag bis Donnerstag war die Arbeitszeit von 08.00 bis 16.00 Uhr, am Freitag von 08.00 bis 15.00 Uhr.
AMS: Sie haben gesagt, dass Sie Ihre Familie einmal im Monat oder alle drei Wochen besucht haben. Warum nicht öfter? BF: Es ist mit Kosten verbunden. Die Strecke betrug 580km. Ich möchte mir auch etwas ersparen, damit ich meine Familie herbringen kann. Die 800 km beziehen sich auf die jetzige Firma, nicht auf die damalige Zeit. Es war lediglich ein Beispiel.
AMS: In der Beschwerdeergänzung steht: "Ich habe vom AMS eine vorgefertigte Niederschrift bekommen, die ich nicht verstanden habe. Ich wurde aufgefordert diese Niederschrift bedingungslos zu unterschreiben". Was heißt "Bedingungslos"? BF: Es wurde der Zettel zum Ausfüllen gegeben. Es war alles schnell, schnell zu machen. Die Dame war nicht begeistert, dass wir sie nicht verstehen. Ich habe es so ausgefüllt, wie ich dachte, dass es richtig sei. Wie gesagt, ich fahre nicht jede Woche nach Polen, es ist zu weit.
RI wiederholt die Frage des AMS: BF: Ich möchte nicht behaupten, dass die Dame uns gezwungen hat, irgendetwas zu unterschreiben. Sie hat uns das Formular gegeben, wir konnten es nur Ausfüllen, wie wir es konnten. Abschließend mussten wir unterschreiben.
AMS: Es geht um die beiden Mitbewohner XXXX und XXXX . Wann waren die Mitbewohner nicht hier anwesend? Die beiden Mitbewohner waren nicht in Österreich haben Sie vorher angegeben. Wann waren die beiden nicht in Österreich? Nur zu Weihnachten oder November/Dezember 2015? BF: Das Datum kann ich nicht genau nennen, da es schon ein Jahr her ist. Aber es war vor den Feiertagen.
AMS: Wie lange vorher? BF: Es ist eine österreichische Firma, sie arbeiten auch nach einem Kalender. Normalerweise ist das der Tag vor dem Feiertag. Wenn es sich ergibt, dass ein Arbeitstag dazwischen ist, nehmen sie sich Urlaub.
AMS: Wann genau war Ihre Familie in Österreich? BF: Vor Weihnachten. Das genaue Datum kann ich nicht nennen. Ich erinnere mich nicht mehr.
AMS: Wie lange war die Familie in Österreich? BF: Über die Feiertage, nach Silvester ist die Familie wieder nach Polen gefahren, weil die Kinder zur Schule gehen mussten.
RI: War die Familie vom 24.12. bis 31.12.2015 in Österreich? BF: Ja.
Die Verhandlung wird um 12:00 Uhr unterbrochen und um 12:22 Uhr fortgesetzt.
RI hatte dem Z am Gang gesagt: "Mir machen jetzt Pause und dann kommen Sie dran." Z: "Passt schon, macht nix".
[...]
RI: Zeichnen Sie mir bitte einen Grundriss der Wohnung, wo das Bad und die Küche ist und wie sich die Zimmeraufteilung gestaltet. Der Z fertigt eine Zeichnung der Wohnung für die Monate November/Dezember 2015 an. Diese wird zum Akt genommen. Die Zeichnung wird mit Hilfe der D erklärt. Man kommt über die Küche in ein Zimmer und dann weiter in das andere Zimmer.
RI: Wie viele Betten stehen in der Wohnung und wo? Z: Die Betten stehen im zweiten Zimmer.
RI: Sind das Doppelbetten oder Einzelbetten? Z: Ja, es sind Doppelbetten (Nr. 2 und 3). Es gibt einen Gang, eine Dusche, die Küche besteht aus Küchenzeile, Kühlschrank, Esstisch, im großen Zimmer gab es noch einen größeren Tisch.
RI: Woher kennen Sie den BF? Z: Hier von der Arbeit, wir haben uns aber schon aus Polen gekannt. Da haben wir schon einmal zusammen gearbeitet.
RI: Haben Sie Wahrnehmungen darüber, wie häufig der BF in Österreich an den Wochenenden anwesend war in den Monaten November/Dezember 2015? Z: Er ist selten weggefahren, er war sehr oft da.
RI: Wie oft ist der BF weggefahren? Z: einmal, vielleicht zweimal im Monat.
RI: Haben Sie jemals die engere Familie des BF, also die Gattin oder Kinder, kennen gelernt? Z: Ja, wenn sie in Österreich waren schon.
RI: Wo und wann haben Sie die Familie des BF kennen gelernt? Dies kann auch schon früher gewesen sein. Z: Die Familie habe ich hier in Österreich kennengelernt. Früher, als wir zusammengearbeitet haben, haben wir unsere Familie nicht vorgestellt. Dies erfolgte erst, als sie zu Weihnachten gekommen sind.
RI: Wie oft kommt die Familie des BF nach Wien? Z: Zu den Feiertagen und heuer auch im Urlaub (2016).
RI: Haben Sie mitbekommen, was der BF mit seiner Familie bei den Besuchen unternimmt? Z: Wir haben getrennte Familien. Meine Schwägerin war kurz vor der Entbindung. Wir haben uns auf sie konzentriert. Mein Bekannter(BF) kennt sich in Wien aus. Was die Familie und der BF unternommen haben, weiß ich nicht.
RI: Wo hat die Familie des BF übernachtet? Z: In unserer Wohnung. Der Z zeigt auf der Zeichnung auf das Zimmer II.
RI: Der BF hat zwei Kinder. Laut Ihrer Aussage gab es ein Doppel und ein Einzelbett. Wo hat das zweite Kind geschlafen? Z: Auf dem Einzelbett hat ein Kind und das zweite auf der Matratze geschlafen.
RI: Sie selbst geben in Ihrer eigenen Beschwerdeergänzung vom 26.02.2016 in Ihrem eigenen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht an, dass Ihre eigene Familie Sie regelmäßig besucht. Wie oft kommt Ihre Familie nach Wien? Z: Ich meinte, vor allem zu den Feiertagen. Regelmäßig kommt meine Familie nicht, da mein Kind die Schule besucht. Wenn Schulfrei ist kommen sie schon. Das ist aber nicht sehr oft.
RI: Was unternehmen Sie, wenn Ihre Familie nach Wien kommt? Z: Wir verbringen die Zeit gemeinsam. Wir gehen spazieren, sie wollen sich die Stadt Wien anschauen. Wir haben hier auch Familie, die wir besuchen.
RI: Wo hat Ihre Familie übernachtet? Z: In dem kleineren Zimmer, bzw. zu den Feiertagen waren wir bei unserer Familie, die hier in Wien wohnt. Die Schwester meiner Frau, wohnt hier in Wien.
RI: Wenn wir von den Feiertagen sprechen: Sprechen wir von den Feiertagen 2015? Z: Ja, ich meine Weihnachten und das Neue Jahr.
RI: Wie oft haben sich Besuche Ihrer Familie mit Besuchen der Familie des BF überschnitten? Z: Gerade in dieser Zeit, in der Weihnachtszeit, haben beide Familien uns besucht.
RI: Wo übernachten die besuchenden Familien bei solchen Überschneidungen? Z: Ich meinte die Übernachtungen, bei der Familie, die in Wien wohnt. Es waren vielleicht zwei Nächte.
RI: Wo hat Ihre Familie übernachtet? Z: Sowohl als auch.
RI: Beide in der gleichen Wohnung? Z: Ja, es war so. Die Weihnachtsfeiertage dauern zwei Tage. Wenn wir länger zu Besuch geblieben sind, konnten wir nicht mehr mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause fahren. Wir waren an den beiden Weihnachtsfeiertagen bei der Familie aufhältig, sonst in der unserer Wohnung. Einen genauen Zeitpunkt kann ich nicht mehr angeben. Zu den Feiertagen waren wir bei der Schwester meiner Frau.
RI: Wenn Sie in Ihrer Wohnung waren, wo haben Sie dann übernachtet?
Z: Wir sind drei Personen. Wir haben im Zimmer I übernachtet.
RI: Gehen Sie in Österreich in die Kirche? Z: Das nicht.
RI An AMS: Haben Sie Fragen an den BF?
AMS: Ja. AMS: Sie waren am 12.01.2016 mit dem BF beim AMS? Z: Ja.
AMS: Wer hat diese Niederschrift/Formular im Verfahren des BF ausgefüllt? Z: Das Formular hat die Dame, die dort gearbeitet hat ausgefüllt. Sie war nicht sehr nett, war sehr in Eile. Sie hat Sachen angekreuzt, wo wir nicht genau wussten, was das bedeutet. Wir mussten dann unterschreiben.
AMS: Sie haben das Formular nicht unterschrieben? Z: Ich bin dort eingetragen. Es war das Formular meines Bekannten. Ich war als Wohnungseigentümer angegeben. Ich habe nichts unterschrieben.
Nachfrage AMS: Sie haben beim AMS auf dem Formular nichts geschrieben? Z: Die Adresse. BF: Ich kann polnisch sprechen, aber nicht schreiben.
AMS: Wer hat die Namen der Mitbewohner auf das Formular, Seite 2, geschrieben? Z: Ich habe meinen Namen eingetragen und die Personen die sonst noch dort wohnen.
AMS: Sie haben also mehr als die Adresse ausgefüllt? Z: Ja, meine Daten und die Daten der anderen Personen, die in meiner Wohnung wohnen.
AMS: Den Namen der Gattin und der Kinder: wer hat den ausgefüllt? Z:
Das ist die Schrift des BF.
AMS: Den Namen der Gattin und der Kinder hat der BF selbst ausgefüllt? Z: Das ist nicht meine Handschrift. BF: Das weiß ich nicht mehr genau.
AMS: Sie haben also kein einziges Kreuz auf dem Formular gemacht? Z:
Nein, die Kreuze hat immer die Dame vom AMS gemacht. In meinem Fall war das ein Mann. Ich war in einem anderen Zimmer als der BF.
AMS: Wer hat auf Seite 1 die Adresse im Ausland auf dem Formular geschreiben? Z: Ich, habe das gemacht.
AMS: Die Adresse in Wien oder die Adresse in Polen? Z: Die Adresse in Wien.
AMS: Wer hat die Adresse in Polen hingeschrieben? Z: Das weiß ich nicht, das ist nicht meine Schrift.
AMS: Wer hat das Autokennzeichen auf der letzten Seite des Formulars notiert? Z: Das ist nicht meine Schrift.
AMS: Ist das die Schrift des BF? Z: Das weiß ich nicht. Ich kenne seine Handschrift nicht.
AMS: Können Sie sich noch erinnern, wer das geschrieben hat? Z. Das ist nicht meine Schrift. Ich vermute, er hat es selbst ausgefüllt.
AMS: Zum Verständnis: Haben Sie das Blatt zwischen Ihnen und dem BF hin und her gegeben. Wie ist das Ausfüllen des Formulars abgelaufen?
Z: Wir waren in einem Raum mit dieser Dame. Die Dame hat uns mitgeteilt, wir müssten etwas ausfüllen. Sie hat den Anfang mit dem Computer ausgefüllt. Den Rest haben wir dann ergänzt.
AMS: Wann war Ihre Familie zu Weihnachten von wann bis wann genau in Wien? Z: Sie sind kurz vor den Feiertagen gekommen und kurz danach wieder nach Hause gefahren, weil die Schule begonnen hat.
AMS: Können Sie einen konkreten Zeitpunkt angeben bzw. es genauer sagen? Z: Mit den Feiertagen meine ich auch das Neujahr. Sie sind dann rechtzeitig zu Schulbeginn zurückgefahren. Die Schule beginnt am 04. Oder 05.Jänner in Polen. D.h. sie sind vorher schon heimgefahren. Genauer weiß ich es nicht.
AMS: Sie haben vorher gesagt, Sie hätten die Familie des BF zu Weihnachten 2015 kennengelernt. Stimmt das? Z. Ja.
AMS: Der BF wohnt mit Ihnen seit April 2014 in der XXXX . Z. Ja.
AMS: Vorher war die Familie des BF nie auf Besuch? Z: Ich erinnere mich nicht, dass seine Familie vorher in Wien war und ich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung war.
AMS: Wie oft sind Sie nach Polen zu Ihrer Familie gefahren? Z: Auch selten. Einmal vielleicht zweimal im Monat. Wir arbeiten oft auswärts. Die Kosten der Reise muss ich tragen.
AMS: Sind Sie gemeinsam mit dem BF nach Polen gefahren? Z: Das kam manchmal vor.
AMS: Wie oft? Z: Es ist selten vorgekommen. Ich habe es mir nicht notiert. Ich erinnere mich nicht so genau. Vielleicht waren zwei oder dreimal seit April 2014.
AMS: keine weiteren Fragen mehr.
RI an Z: Wie sind Sie nach Polen mit dem BF gefahren? Z: Mit den Fahrtdienstfirmen.
RI: Sie hatten ja mehr Mitbewohner, als nur den BF: Sie waren ja zu viert. Stimmt das? Z: Ja, vier Personen.
RI: Sie sagten, die Familie des BF war zu Weihnachten da, ebenso wie Ihre Familie. Wo waren die anderen beiden Mitbewohner? Z: Die anderen haben Urlaub von der Firma bekommen und sind zu den Familien nach Polen gefahren.
Z stellt die Frage, ob er eine Frage stellen darf. Dabei geht es darum, ob er innerhalb der nächsten 20 Jahre Sorge haben muss, dass das Arbeitslosengel plötzlich entzogen wird.
RI lässt die Frage nicht zu, da es hier um eine Zukunftsvorhersage geht, und das nicht Thema dieses Verfahrens ist.
RI an BF: Haben Sie Fragen an den Z oder die Mitarbeiterin des AMS, oder möchten Sie noch eine abschließende Stellungnahme abgeben?
BF: Die genauen Zeitangaben bzw. zu den Fragen der Dame des AMS: Ich erinnere mich nicht mehr so genau. Wir haben hier Steuern bezahlt und Abgaben geleistet. Wir sind in eine schwierige Situation geraten, weil uns die Unterstützung entzogen wurde. Wir haben uns verschuldet. Wie wird es in Zukunft aussehen? In diesem Monat, abgesehen vom Stress und der ganzen Belastung wurde mir auch die Familienbeihilfe entzogen. Es war eine komplett schwierige Situation für mich ohne finanzielle Unterstützung.
Ich möchte mich bedanken für Ihren Aufwand und ersuche Sie die Angelegenheit zu Ende zu bringen, damit wir keinen Stress mehr haben."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und stellte am 18.12.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer war in Österreich vor seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld zuletzt in der Zeit von 28.07.2015 bis 17.12.2015 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Er hat von diesem Dienstgeber für Ende Jänner 2016 eine Wiedereinstellungszusage erhalten und ist seit 01.02.2016 wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in Polen. Die zwei Kinder des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Polen.
Der Beschwerdeführer ist seit 15.04.2014 an der Adresse 1040 Wien, XXXX , hauptwohnsitzgemeldet, soweit es um den verfahrensgegenständlichen Zeitraum geht. Bei dieser Adresse handelt es sich um eine ca. 50m² große Wohnung, welche der Beschwerdeführer gemeinsam mit drei Mitbewohnern bewohnt.
Der Beschwerdeführer kehrte während seiner letzten Beschäftigung in Österreich und danach innerhalb des letzten Jahres nicht zumindest wöchentlich nach Polen zurück.
Somit ist der Beschwerdeführer kein echter Grenzgänger.
Festgestellt wird, dass ein Teil der Interessen des Beschwerdeführers mit der Aufnahme seiner Beschäftigung in Österreich teilweise in den Beschäftigungsstaat verlagert wurden und eine Rückverlagerung dieser eingeschränkt transferierten Interessen auf Erlangung einer Arbeitsstelle vom Beschäftigungsstaat Österreich weg in den Wohnmitgliedstaat Polen nicht erkennbar ist. Es ist daher von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat Polen nicht auszugehen.
Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert.
Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister und den Angaben in der Verhandlung.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer innerhalb des letzten Jahres nicht wöchentlich nach Polen zurückgekehrt ist und somit keine echter Grenzgänger ist, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen in der Verhandlung. Diese wirkten auf alle Mitglieder des erkennenden Senates plausibel, vor allem in Anbetracht der Entfernung von ca. 600 km.
Es wird dabei nicht übersehen, dass es bei den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen zu einem Widerspruch kam, nämlich bezüglich des Zeitpunktes des Kennenlernens der Familie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer behauptete ein früheres Kennenlernen, der Zeuge erst zu den Feiertagen 2015. Gerade diesbezüglich ist jedoch zu werten, dass der Zeuge nach Ansicht des Senates bei der Wahrheit geblieben ist und wird daher der Aussage des Zeugen dadurch das entsprechende Gewicht verliehen. Da der Zeuge die Rückkehrfrequenz mit "einmal, vielleicht zweimal im Monat" des Beschwerdeführers bezüglich der Wochenenden bestätigte, gibt es keinen Zweifel an der Richtigkeit seiner Zeugenaussage.
Die Angaben in der "Niederschrift" vom 12.01.2016 haben nach Ansicht des Senates hingegen nicht den erforderlichen Beweiswert, da ein amtlicher Dolmetsch beim Ausfüllen fehlte.
Hinsichtlich der getroffenen Feststellung, wonach von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat Polen nicht auszugehen ist, ist auszuführen, dass sich für den erkennenden Senat aus dem Akt keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Rückkehrfrequenz ergeben. Die im Akt erliegende Wiedereinstellungszusage sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 01.02.2016 wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, sprechen evident gegen eine Rückverlagerung der eingeschränkt transferierten Interessen des Beschwerdeführer vom Beschäftigungsstaat Österreich weg.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Gänserndorf.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Strittig ist gegenständlich, ob die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage ihrer Zuständigkeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen echten Grenzgänger handelt.
Eingangs darf dem AMS noch empfohlen werden, dass in Fällen wie dem Gegenständlichen, in denen erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer die Niederschrift nicht versteht - immerhin hatte der Beschwerdeführer beim Ausfüllen Unterstützung durch den Zeugen notwendig -, eine Beiziehung eines amtlichen Dolmetschs und nicht eines durch den Beschwerdeführer mitgebrachten empfohlen wird, da nur so sichergestellt werden kann, dass der Dolmetsch unparteiisch ist und somit tatsächlich die Ermittlung der materiellen Wahrheit im Mittelpunkt steht. Dem erkennenden Senat ist durchaus bewusst, dass dies wirtschaftlich und abwicklungstechnisch schwierig ist, aber aus Senatssicht faktisch nicht unlösbar, wenn man exemplarisch die Videodolmetschlösung, die über die Bundesbeschaffungsgesellschaft ausgeschrieben wurde, betrachtet.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) [...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) bis (8) [...]"
Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff).
Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 der Verordnung (EG) 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger (siehe unten), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.
Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet).
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet).
Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. das Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).
Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. nochmals das VwGH Erkenntnis Zl. 2013/08/0074, mwN).
Der Wohnort ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. nochmals das VwGH Erkenntnis Zl. 2013/08/0074, mwN).
Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).
Wendet man die dargestellten Überlegungen auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich Folgendes: Der aus Polen stammende Beschwerdeführer hat einen Wohnsitz in Polen, an dem seine Frau und seine zwei Kinder leben. Vom 28.07.2015 bis 17.12.2015 hat er in Österreich zuletzt gearbeitet. Er hat für das Jahr 2016 eine Wiedereinstellungszusage erhalten und ist seit 01.02.2016 wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt. Während seiner Beschäftigung und auch danach fährt er maximal zweimal im Monat nach Polen zu seiner Familie. In Österreich bewohnt er gemeinsam mit drei anderen Personen eine Wohnung mit einer Größe von ca. 50 m².
Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass sich der Wohnort des Beschwerdeführers (durchgehend) in Polen befindet und dass er in Anbetracht seiner geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnmitgliedstaat Polen ein Nicht-Grenzgänger war. Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht der verbleibenden Dichte seiner auf den Beschäftigungsmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht seiner in Österreich dauernd beibehaltenen Wohnung, seiner vom Arbeitgeber erhaltenen Wiedereinstellungszusage, seiner am 01.02.2016 wieder aufgenommenen Beschäftigung beim selben Dienstgeber und der nach wie vor geringen Rückkehrfrequenz) nicht als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten, zumal nicht hervorgekommen ist, dass er seine familiären Interessen in Polen trotz gegebener Gelegenheit nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit verstärkt wahrgenommen hätte.
Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist gem. Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS nach österreichischen Rechtsvorschriften zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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