W203 2133039-1•BVwG W203 2133039-1
W203 2133039-1Tribunale amministrativo federale5 ott 2016
Gerichtsbarkeit, Landesschulrat, Öffentlichkeitsrecht, Privatrecht,<br/>Privatschule, Schulausschluss, Unzuständigkeit, Vertragsverhältnis
W203 2133039-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX vom 08.08.2016 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 29.07.2016, Zl. 96.06/0076-allg/2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2014 i. d.g.F., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 04.07.2016 beantragte der am XXXX geborene Beschwerdeführer beim Landesschulrat für Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) die Zulassung bzw. Aufnahme zum künstlerischen Diplomstudium im Konzertfach Orgel am Tiroler Labdeskonservatorium
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2016, Zl. 96.06/0076-allg/2016, wurde der Antrag gemäß § 6 AVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim Tiroler Landeskonservatorium um eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht handle, die keiner öffentlichen Schulart entspreche, und dass es keine gesetzliche Bestimmung gebe, wonach die belangte Behörde die Entscheidung über die Aufnahme bzw. Zulassung zur Aufnahmeprüfung an einer derartigen Schule treffen könne.
Gemäß § 22 PrivSchG erstrecke sich die Aufsicht über die verfahrensgegenständliche Privatschule auf die Überwachung der Einhaltung der Abschnitte I und III des Privatschulgesetzes. § 13 Abs. 2 lit. c PrivSchG sehe zwar vor, dass Privatschulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden sei, "die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften" anzuwenden hätten. Da es aber keine dem Tiroler Landeskonservatorium entsprechende öffentliche Schule gebe, wäre auch eine Anwendung entsprechender schulrechtlicher Vorschriften nicht möglich.
Die Berufung auf § 23 Abs. 3 PrivSchG gehe insofern ins Leere, als sich diese Bestimmung auf Anzeigen und Ansuchen im Sinne des PrivSchG beziehe, die Aufnahme/Zulassung bzw. Nichtaufnahme/Nichtzulassung zu einem Diplomstudium an einer Privatschule stelle jedoch keine im PrivSchG geregelte Materie dar. Diesbezügliche Streitigkeiten wären daher nicht durch eine Verwaltungsbehörde, sondern im Zivilrechtsweg zu klären.
3. Am 08.08.2016 brachte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2016 ein.
Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
Die Frage der Zulassung zu einem Studium oder hochschulähnlichen Studium bzw. fachhochschulähnlichem Studium sei jedenfalls keine solche Frage, die vor einem ordentlichen Gericht in einem Zivilverfahren zu klären wäre, zumal es sich bei der Frage der Zulassung zu einer privaten Schule mit Öffentlichkeitsrecht um keine Streitigkeit von Bürgern im Sinne einer privatrechtlichen Streitigkeit handle. Somit gebe es - der Rechtsauffassung der belangten Behörde folgend - keine Institution, die zur Entscheidung über das Zulassungsansuchen zuständig wäre, womit aber dem Beschwerdeführer das Recht auf seinen gesetzlichen Richter (Art. 63 [gemeint: Art. 83] Abs. 2 B-VG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 MRK) genommen werde.
Sofern - wie die belangte Behörde einräume - ein Materiengesetz die Behördenzuständigkeit nicht exakt oder nur unzureichend regle, würde dies eine Verletzung des in Art. 18 Abs. 1 B-VG geregelten Legalitätsprinzips darstellen.
Bei der Frage der Zulassung bzw. Aufnahme zu einem Studium handle es sich um keine "rein zivilrechtliche Angelegenheit" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK. Es liege diesbezüglich weder eine klassische zivilrechtliche noch eine Angelegenheit, die strukturell dem Zivilrecht zuzuordnen wäre, vor, und es handle sich auch nicht um eine Angelegenheit, die rechtssystematisch und rechtshistorisch dem Zivilrecht verwandt oder zuzuordnen wäre.
Würde eine entsprechende Klage bei einem Gericht eingebracht werden, würde diese "mit Sicherheit mangels Zulässigkeit des ordentlichen, streitigen Rechtsweges" zurückgewiesen werden.
Schulwesen sei "rechtshistorisch und im Wesenskern" öffentlich-rechtliches Regelungsgut, und zwar insbesondere auch bei Privatschulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden sei. Verfahrensgegenständlich liege somit zwingend eine dem Verwaltungsrecht zuzuordnende Rechtsmaterie vor.
In den §§ 22 und 23 PrivSchG sei die Zuständigkeit des Landesschulrates und des zuständigen Bundesministers geregelt.
Die Ablehnung des Beschwerdeführers ausschließlich auf Grund seines Lebensalters sei "sachlich nicht gerechtfertigt und jedenfalls diskriminierend".
Die Rechtsgrundlage, auf der das Organisationsstatut des Tiroler Landeskonservatoriums beruhe, sei nicht nachprüfbar.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers zu entscheiden bzw. in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde bzw. an die allenfalls sonst zuständige Behörde zur Erlassung einer neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
4. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen einlangend am 22.08.2016 samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG sind Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen Grundwerte der Schule, auf deren Grundlage sie der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Herkunft, sozialer Lage und finanziellem Hintergrund, unter steter Sicherung und Weiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert. Im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
Gemäß Art. 14 Abs. 6, erster Satz B-VG sind Schulen Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird.
Gemäß § 1 PrivSchG regelt dieses Bundesgesetz die Errichtung und Führung von Privatschulen - mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Schulen - sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und die Gewährung von Subventionen an solche Privatschulen.
Gemäß § 13 Abs. 1 PrivSchG wird durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind mit dem Öffentlichkeitsrecht weiters folgende Rechtswirkungen verbunden:
a) an der Schule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;
b) der Schule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;
c) auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des § 23.
Gemäß § 14 Abs. 2 PrivSchG ist Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegen,
b) die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen und
c) die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat.
Gemäß § 22 Abs. 1 PrivSchG erstreckt sich die Aufsicht über die Privatschulen auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes I, bei Privatschulen, die zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind, auch auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes II und bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht überdies auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes III.
Gemäß § 23 Abs. 1 PrivSchG ist zuständige Schulbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der örtlich zuständige Landesschulrat. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der zuständige Bundesminister.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der zuständige Bundesminister zuständig
a) für die Angelegenheiten der in private Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,
b) für die Verleihung und den Entzug des Öffentlichkeitsrechtes,
c) für die Subventionierung von Privatschulen gemäß § 21 mit Ausnahme der nach Abs. 5 zu beurteilenden Zuständigkeiten für die einzelne Zuweisung von Lehrern.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind Anzeigen und Ansuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, beim örtlich zuständigen Landesschulrat einzubringen und im Falle der Zuständigkeit des Bundesministers gemäß Abs. 2 unter Anschluss einer Stellungnahme des Landesschulrates dem zuständigen Bundesminister vorzulegen. Ansuchen und Anträge in Angelegenheiten der in Abs. 2 lit. a genannten Schulen sind unmittelbar beim zuständigen Bundesminister einzubringen.
Gemäß § 5 Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i. d.g.F., gelten die vorstehenden Absätze [Anmerkung: zum Aufnahmeverfahren] nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter.
Gemäß § 1 Abs. 2 des 2. Teils ("Studienordnung") des mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur genehmigten Organisationsstatuts des Tiroler Landeskonservatoriums gilt für die Aufnahme in die künstlerischen Studienrichtungen das vollendete 15. Lebensjahr als Mindestalter und das vollendete 26. Lebensjahr als Höchstalter.
2.2. Zu prüfen ist ausschließlich, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Aufnahme bzw. Zulassung zum Diplomstudium an der verfahrensgegenständlichen Privatschule wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hat.
Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Regelung der sachlichen Zuständigkeit ist eine Angelegenheit des Materiengesetzgebers (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, RZ 37 [S. 179]).
Diesbezüglich wird durch § 23 PrivSchG ("Behördenzuständigkeit") grundsätzlich der örtlich zuständige Landesschulrat als zuständige Schulbehörde im Sinne des Privatschulgesetzes festgelegt (Abs. 1), wobei als Ausnahme davon der zuständige Bundesminister für einige in Abs. 2 leg. cit. taxativ genannte Angelegenheiten für zuständig erklärt wird.
Welche Angelegenheiten durch das Privatschulgesetz geregelt werden, ergibt sich aus dessen § 1. Demnach beschränkt sich der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes auf die Errichtung und Erhaltung von Privatschulen (Abschnitt I.) und die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes (Abschnitt III.) sowie die Gewährung von Subventionen (Abschnitt IV.) an derartige Schulen. Welche Angelegenheiten unter "Errichtung und Führung von Privatschulen" zu verstehen sind, wird im I. Abschnitt des PrivSchG näher ausgeführt, nämlich die Voraussetzungen für die Errichtung (§ 3), der Schulerhalter (§ 4), die Leiter und Lehrer (§ 5), die Schulräume und Lehrmittel (§ 6), die Anzeige und Untersagung der Errichtung (§ 7), das Erlöschen und der Entzug des Rechtes zur Schulführung (§ 8), die Bezeichnung der Privatschule (§ 9) und die Schülerheime (§ 10). Die Aufnahme an Privatschulen bzw. die Zulassung zu bestimmten Ausbildungen an Privatschulen zählen demnach nicht zum Themenbereich "Errichtung und Erhaltung von Privatschulen" und auch nicht zu den anderen mit diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten. Unmittelbar aus dem Privatschulgesetz lässt sich somit keine Zuständigkeit des Landesschulrates oder einer anderen Verwaltungsbehörde (z.B. zuständiger Bundesminister) zur Erledigung von Ansuchen um Aufnahme in eine Privatschule ableiten.
Bei der verfahrensgegenständlichen Schule handelt es sich um eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule ohne Berechtigung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung. Demnach erstreckt sich grundsätzlich das Aufsichtsrecht der zuständigen Schulbehörden auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen auch des III. Abschnittes, der das Öffentlichkeitsrecht von Privatschulen regelt. Gemäß § 13 Abs. 2 lit. c PrivSchG ist mit dem Öffentlichkeitsrecht unter anderem auch die Rechtsfolge verbunden, dass auf die Schule die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung finden. Das Beschwerdevorbringen, dass durch diesen Verweis auch die schulrechtlichen Bestimmungen über die Aufnahme eines Schülers zu einer Angelegenheit des Privatschulgesetzes werden, geht aber schon insofern ins Leere, als nur jene schulrechtlichen Vorschriften Anwendung finden, die für entsprechende öffentliche Schulen gelten, aber keine einer Privatschule ohne gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung entsprechenden öffentliche Schulen existieren.
Zur Erledigung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Aufnahme an eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule ohne gesetzliche Schulartbezeichnung lässt sich somit aus den einschlägigen schulrechtlichen Bestimmungen weder die Zuständigkeit des Landesschulrates noch die Zuständigkeit einer sonstigen Schulbehörde ableiten.
Privatschulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen (§ 11 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962), fallen nicht unter die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, gleichgültig, ob sie das Öffentlichkeitsrecht besitzen oder nicht (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes). Soweit es sich um Privatschulen ohne gesetzliche Schulartbezeichnung, aber mit Öffentlichkeitsrecht handelt, ist es Sache des vom Bundesminister für Unterricht und Kunst [nunmehr: Bundesministerin für Bildung] zu erlassenden oder zu genehmigenden Organisationstatutes, jene Bestimmungen für anwendbar zu erklären, die der Struktur dieser Schularten entsprechen. Eine generelle Anwendbarkeit der Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes auch auf diese Schulen im Gesetz selbst würde dem Zweck solcher von der allgemeinen Schulorganisation abweichenden Schularten widersprechen (RV 345, BlgNR, XIII. GP, Erl. zu § 1 [S. 34]). Die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes finden somit für Privatschulen nicht generell, sondern nur insoweit Anwendung, als sich dies aus dem jeweiligen Organisationsstatut ergibt.
Das Organisationsstatut der verfahrensgegenständlichen Privatschule regelt in seinem 2. Teil ("Studienordnung") in § 1 die Aufnahme in die Schule, verweist dabei aber nicht auf die entsprechenden Bestimmungen des SchUG.
Dennoch ist die Bestimmung des § 5 Abs. 6 SchUG im gegenständlichen Verfahren aus folgenden Erwägungen von Relevanz: Soweit nämlich der Beschwerdeführer vermeint, durch die Unzuständigkeitsentscheidung des Landesschulrates würde ihm das Recht auf den gesetzlichen Richter entzogen, weil seiner Ansicht nach diesbezüglich mangels Vorliegens einer privatrechtlichen Streitigkeit auch keine Zuständigkeit der Zivilgerichte bestehe, ist dem entgegenzuhalten, dass § 5 Abs. 6 SchUG ausdrücklich vorsieht, dass - weil das SchUG diesbezüglich nicht differenziert - sogar die Aufnahme in eine Privatschule, die über die Berechtigung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung verfügt, durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen Schulerhalter und Schüler erfolgt. Der spezielle Hinweis auf einen "Vertrag des bürgerlichen Rechts" besteht, um den Unterschied zu der durch Verwaltungsakt zu erfolgenden Aufnahme in eine öffentliche Schule darzustellen (Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 13 zu § 5 SchUG [S. 539]). In den Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 6 SchUG heißt es dazu:
"Grundsätzlich verschieden von der Aufnahme in eine öffentliche Schule ist die im Abs. 6 des Gesetzentwurfes geregelte Aufnahme in eine Privatschule. An dieser erfolgt die Aufnahme nicht durch Verwaltungsakt, sondern in Form eines nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Vertrages, und zwar auch dann, wenn es sich um eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht handelt. Dem das Privatrecht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit entsprechend hat der Privatschulerhalter eine weitgehende Freiheit bei der Auswahl der Aufnahmsbewerber." (RV 345, BlgNR, XIII. GP, Erl. zu § 5 [S. 37]).
Aus § 5 Abs. 6 SchUG ergibt sich demnach unmittelbar, dass Streitigkeiten über die (Verweigerung der) Aufnahme in eine Privatschule vor den Zivilgerichten auszutragen sind, und eine diesbezügliche Zuständigkeit der Schulbehörden nicht besteht.
Da Verfahrensgegenstand ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Aufnahme in die Schule ist, war auf das weitere Beschwerdevorbringen hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandekommens des Organisationsstatuts und der Frage einer etwaigen rechtswidrigen Diskriminierung durch das Vorsehen einer Altersgrenze als Aufnahmekriterium nicht näher einzugehen.
2.3. Es bleibt jedoch auf die Aufgabe der österreichischen Schulen gemäß Art. 14 B-VG hinzuweisen. Demnach fällt darunter unter anderem, "Kindern und Jugendlichen die bestmögliche [...] Entwicklung" zu ermöglichen (Abs. 5a), wobei ein "umfassendes erzieherisches Ziel" anzustreben ist (Abs. 6). Aus diesen Bestimmungen lässt sich demnach eine klare Abgrenzung der schulischen Ausbildung zur Erwachsenenbildung ableiten.
2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
2. .1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2.4.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass sie zur Erledigung des Antrages auf Aufnahme in die verfahrensgegenständliche Privatschule sachlich nicht zuständig ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen - insbesondere § 5 Abs. 6 SchUG - erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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