BVwG W189 2123781-1

W189 2123781-1Tribunale amministrativo federale5 ott 2016

Regest

Clanzugehörigkeit, Ermittlungspflicht, Familieneinheit,<br/>Genitalverstümmelung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W189 2123781-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.2123781.1.00

Spruch

W189 2123786-1/5E

W189 2123778-1/7E

W189 2123782-1/5E

W189 2123781-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle 1.) bis 4.) StA. Somalia, 3.) und 4.) vertreten durch 1.) XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 09.03.2016, 1.) Zl. 1068667505-150513698, 2.) Zl. 1068667407-150513671, 3.) Zl. 1068667701-150513701, und 4.) Zl. 1068667603-150513710, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide

in ihren Spruchpunkten I. gemäß §§ 31, 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind traditionell verheiratet und sie sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Das Vorbringen aller Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft und war deshalb unter einem abzuhandeln.

1. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien stellten am 16.05.2015 für sich und ihre minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt waren.

2. Bei der Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe Somalia im Jahr 1994 wegen des Krieges verlassen und habe mit ihrer Familie bis November 2014 im Jemen gelebt. Als dort Krieg ausgebrochen sei, sei sie gemeinsam mit ihrer Familie geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte sie Tod und Vergewaltigung. Der Zweitbeschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, Somalia im Jahr 1994 wegen des Bürgerkriegs verlassen zu haben. Mit seiner Familie und seinem Schwager sei er aus dem Jemen geflüchtet, weil dort Krieg herrsche und er von Rebellen der Huthis rekrutiert worden sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, im Krieg getötet zu werden.

3. In weiterer Folge wurden die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien am 26.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Die Erstbeschwerdeführerin führte zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen aus, sie sei als Kind mit ihrer Familie aufgrund des Bürgerkriegs und der sehr schlechten Sicherheitslage aus Somalia in den Jemen geflüchtet. Sie habe die gleichen Fluchtgründe wie ihr Ehemann und ihre Töchter hätten keine eigenen Gründe. Ihre beiden Töchter seien nicht beschnitten und habe sie nicht vor, diese beschneiden zu lassen.

Der Zweitbeschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, seine Mutter und seine Schwiegereltern hätten sich nach dem Tod seines Vaters im Krieg entschlossen, von Somalia in den Jemen zu flüchten. Als dort im Jahr 2011 der Krieg ausgebrochen und sein Schwiegervater im Oktober 2015 im Krieg getötet worden sei, sei er mit seiner Frau und seinem Schwager geflohen. Hinsichtlich seiner Kinder gab der Zweitbeschwerdeführer an, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr werde seine Familie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt und bedroht.

4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2016 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 09.03.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin als glaubhaft erachtet werde, es jedoch nicht geeignet sei, eine asylrechtsrelevante Verfolgung bzw. eine Asylgewährung zu begründen. Zum Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers wurde zusammenfassend festgehalten, seinen Angaben seien glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zu entnehmen gewesen. Hinsichtlich der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen seien keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen geführt worden.

Rechtlich wurde zu den Spruchpunkten I. erläutert, dass eine konkret gegen die Erstbeschwerdeführerin gerichtete Verfolgung im gesamten Verfahren nicht behauptet und auch nicht erkannt worden sei. Zum Zweitbeschwerdeführer wurde festgehalten, es sei nicht ersichtlich, dass die Auswirkungen der allgemein in Somalia bestehenden prekären Situation - zu welcher auch das Risiko, Opfer einer Menschenrechtsverletzung und einer Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab zu werden, zählen würde - für ihn spürbar stärker wären als für die Gesamtheit der Bevölkerung. Daher mangle es seinem Vorbringen an der erforderlichen Anknüpfung an einen Konventionsgrund. Da keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, käme eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.) wurde mit der völlig instabilen politischen, militärischen und allgemein menschenrechtlichen Lage in Somalia begründet.

Mit Verfahrensanordnungen vom 09.03.2016 wurde den Beschwerdeführern von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

5. Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide wurde fristgerecht in einem gemeinsamen Schriftsatz für alle Beschwerdeführer wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben, die am 23.03.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen seien nirgends in Somalia sicher. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien hätten Angst, dass ihre Töchter Opfer der Beschneidung werden könnten. Daher wäre es erforderlich gewesen, auf die sozialen Bräuche Somalias einzugehen und die Erstbeschwerdeführerin dazu zu befragen. Des Weiteren habe sich die Behörde nicht ausreichend mit länderspezifischen Traditionen - vor allem in Hinblick auf Beschneidung von Frauen - auseinandergesetzt. Aus diesen Gründen beantragten die Beschwerdeführer, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückzuverweisen und jedenfalls eine Verhandlung anzuberaumen.

6. Die Beschwerdevorlagen langten am 29.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 14.04.2016 wurde seitens der belangten Behörde die Abmeldung der beschwerdeführenden Parteien von ihrer bisherigen Unterkunft bekannt gegeben.

In weiterer Folge brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.06.2016 einen Bescheid betreffend den Zweitbeschwerdeführer vom 06.06.2016 in Vorlage, mit welchem der Familienname des Zweitbeschwerdeführers auf Seite 1 des vorangegangenen Bescheids vom 09.03.2016, Zl. 1068667407-150513671, berichtigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3. Zur Entscheidungsbegründung

Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

Verfahrensgegenständlich hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und darüber hinaus den mangelhaft ermittelten Sachverhalt in wesentlichen Teilen nicht in den Entscheidungen berücksichtigt.

Obwohl die Erstbeschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 26.02.2016 die Fragen, ob ihre Töchter beschnitten seien und ob sie vorhabe ihre Töchter zu beschneiden, verneinte, ging der Leiter der Amtshandlung nicht weiter auf dieses Thema ein und befragte die Erstbeschwerdeführerin nicht näher dazu. Aufgrund seines Amtswissens und der damals vorliegenden sowie den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Länderinformationen zu Somalia hätte es dem Bundesamt allerdings bekannt sein müssen, dass die weibliche Genitalverstümmelung in Somalia nach wie vor weit verbreitet ist und nicht beschnittenen Mädchen bzw. Frauen eine solche bei einer Rückkehr aufgrund des sozialen Drucks auch dann drohen könnte, wenn die Mutter bzw. Eltern FGM verweigern. Das diesbezügliche Parteivorbringen und auch die aktuelle Situation im Herkunftsstaat wurden von der belangten Behörde jedoch völlig ignoriert und keine darauf ausgerichteten Ermittlungen durchgeführt, obwohl sie das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin als glaubhaft erachtete. Infolgedessen ging das Bundesamt auch in seiner Beweiswürdigung davon aus, dass Hinweise auf eine individuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar gewesen seien, ohne sich mit dem Themenkomplex der weiblichen Genitalverstümmelung auseinanderzusetzen. Wie rezenten hg. Entscheidungen (siehe BVwG vom 19.08.2016, W211 2128873-1; vom 15.06.2016 W236 2126999-1; vom 31.05.2016 W235 2104451-1) und auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199; vom 23.09.2009, 2007/01/0284; vom 22.11.2005, 2005/01/0285) zu entnehmen ist, kann weibliche Genitalverstümmelung sehr wohl unter Umständen als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden. Die Behörde hat sohin vollkommen willkürlich argumentiert und jegliche Ermittlungen zur Feststellung des in diesem Punkt entscheidungsrelevanten Sachverhalts unterlassen.

Aufgrund des Parteivorbringens, der damals vorliegenden Länderberichte und vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur hätte das Bundesamt von sich aus die Situation rückkehrender minderjähriger Mädchen nach Somalia, die nicht beschnitten sind, jedenfalls näher beleuchten und dahingehende Ermittlungen - auch durch entsprechende Befragung der gesetzlichen Vertreterin - tätigen müssen. Zur Beurteilung der potenziellen Gefahr einer Beschneidung der minderjährigen Mädchen wäre auch die familiäre Situation und die Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Clanverbindungen der beschwerdeführenden Parteien näher zu ermitteln und auch das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, wonach seine Familie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Somalia nicht sicher sei, verfolgt und bedroht werde (AS 41), zu berücksichtigen gewesen. Da das Parteivorbringen betreffend weibliche Beschneidung jedoch völlig übergangen wurde, unterließ die Behörde auch diese weiteren Erwägungen.

Zusammengefasst ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, unter Ignorieren des Vorbringens und ohne Ermittlungen durchzuführen, davon ausgegangen, dass keiner der beschwerdeführenden Parteien der Status des Asylberechtigten zu gewähren sei. Unter den oben angeführten Gesichtspunkten leiden die angefochtenen Bescheide jedoch unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die minderjährigen weiblichen beschwerdeführenden Parteien gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Die aufgezeigten Mängel im Hinblick auf die minderjährigen Töchter der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien schlagen im Familienverfahren auch auf die übrigen beschwerdeführenden Parteien durch, denn in Bezug auf diese ist ein anderes Ergebnis nicht auszuschließen und führte der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (VwGH 28.10.2009, 2007/01/0532).

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerinnen niederschriftlich ausführlich zum Themenkomplex der Gefahr einer weiblichen Genitalverstümmelung einschließlich der im Herkunftsland zu erwartenden Familien- und Clanstruktur zu befragen und den entscheidungswesentlichen Sachverhalt durch allfällige weitere Ermittlungen zu erheben haben, wobei auch das Beschwerdevorbringen zur Gänze zu berücksichtigen sein wird. Aufgrund des zu behandelnden Themenbereichs der weiblichen Genitalverstümmelung wird die Einvernahme von einer weiblichen Organwalterin unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin durchzuführen sein. Unter Wahrung des Grundsatzes der amtwegigen Ermittlungspflicht und des Parteiengehörs wird die belangte Behörde auch aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat treffen, das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Herkunftsstaat würdigen und schließlich die rechtlichen Konsequenzen daraus ziehen müssen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde aus den oben angeführten Erwägungen in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und daher die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit belastet hat, sodass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt. Sohin liegen verfahrensgegenständlich jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vor.

Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung wesentlicher Teile der Asylverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, die angefochtenen Bescheide in ihren Spruchpunkten I. zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückzuverweisen waren.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Zumal eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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