BVwG W164 2110614-1

W164 2110614-1Tribunale amministrativo federale5 ott 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungsverfahren, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Stichproben, Verschulden, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W164 2110614-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W164.2110614.1.00

Spruch

W164 2110614-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX, BNR.

XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, GZ: II/7-EBP/11-120853297, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2011 vom 17.3.2011 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF war Bewirtschafterin der Alm mit der BNr XXXX (XXXX, im Folgenden Alm A), für die sie am 17.3.2011 ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen stellte. Die BF war weiters Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (Agrargemeinschaft XXXX, im Folgenden Alm B) für die deren Obmann am 17.3.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen stellte. Die BF war weiters Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (Agrargemeinschaft XXXX, im Folgenden Alm C) für die deren Obmann am 20.4.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen stellte.

Mit Bescheid vom 30.12.2011, II/7-EBP/11-116012544, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) der BF für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 15.299,10. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 59,34 ha, davon 21,41 ha anteilige Almfutterfläche, 55,38 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 55,38, sowie eine ermittelte Fläche von ebenfalls 55,38 ha, davon 21,41 ha anteilige Almfutterfläche zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit 4.12.2012 stellte die BF für die Alm A einen Antrag auf rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche bezogen auf das Antragsjahr 2011.

Mit 24.4.2013 stellte die BF für die Alm A erneut einen Antrag auf rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche bezogen auf das Antragsjahr 2011, mit dem die Almfutterfläche dieser Alm auf 6,99 ha festgelegt wurde.

Mit 4.10.2012 stellte der Obmann der Agrargemeinschaft der Alm B einen Antrag auf rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche bezogen auf das Antragsjahr 2011.

Mit 14.5.2013 stellte der Obmann der Agrargemeinschaft der Alm B erneut einen Antrag auf rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche bezogen auf das Antragsjahr 2011, mit dem die gesamte Almfutterfläche dieser Alm auf 62,29 ha festgelegt wurde.

Am 05.07.2012 und 09.07.2012 wurde auf der Alm C eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Der diesbezügliche Kontrollbericht wurde der Agrargemeinschaft mit Schreiben der AMA vom 28.08.2012 übermittelt.

Am 9.7.2013 wurde auf der Alm B eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Der diesbezügliche Kontrollbericht wurde der Agrargemeinschaft mit Schreiben der AMA vom 22.7.2013 übermittelt.

Mit Abänderungsbescheid vom 30.7.2013, II/7-EBP/11-119725655, gewährte die AMA der BF für das Jahr 2011 nach Neuberechnung der Zahlungsansprüche eine Betriebsprämie von EUR 15.289,20. Von einer Rückforderung wurde abgesehen, da der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze lag. Diesem Bescheid wurden eine beantragte Fläche von 59,34 ha, davon 21,41 ha anteilige Almfläche, 55,38 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 55,38, sowie eine ermittelte Fläche von 55,38 ha, davon 21,41 ha anteilige Almfutterfläche zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, II/7-EBP/11-120853297, gewährte die AMA der BF für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie von EUR 15.197,76, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an sie überwiesenen Betrages von EUR 15,299,10 eine Rückforderung in Höhe von EUR 101,34 ergab. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 56,47 ha, davon 18,54 ha anteilige Almfläche, 54,38 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 54,38, sowie eine ermittelte Fläche von 54,38 ha, davon zugrunde gelegt. Die nach VOK und VWK ermittelte beihilfefähige Fläche wurde mit 54,60 (davon 16,67 ha Almfutterfläche) festgestellt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und beantragte:

1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls,

2. die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge und

a) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

b) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt werden.

Zur Begründung führte die BF näher aus, ihr könne als Auftreiberin auf die Almen B und C kein Verschulden angelastet werden.

Es sei ein Irrtum der Behörde iS des Art 80 Abs 3 VO(EG) Nr. 1122/2009 gegeben. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück und sei der Irrtum der Behörde für die BF billigerweise nicht erkennbar gewesen. Die BF habe keinerlei Hinweis gehabt, dass das behördliche Ergebnis eine Überbeantragung darstelle. Es bestehe keine Verpflichtung zur Rückzahlung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Die Behörde habe die Ergebnisse der Agrarbezirksbehörde falsch bewertet und daher nicht berücksichtigt. Es sei ein Irrtum der Behörde bei früheren Feststellungen gegeben. Die Prüfung habe der Sachverständige der Behörde angeordnet, der ein höheren Fachwissen aufweise als die BF .

Es treffe die BF an der überhöhten Beantragung von Futterflächen kein Verschulden. Die Antragstellung sei durch die Almbewirtschafter erfolgt und würden diese als Verwalter und Prozessbevollmächtigte der BF gelten (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Ein allfälliges Verschulden der Vertreter könne nicht zu einer Bestrafung der BF durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.

Das System für die Flächenfeststellung sei für die ebene Fläche entworfen worden, komme aber genauso bei Almen mit all ihren Schwierigkeiten bei der Flächenfeststellung zur Anwendung. Die Anwendung dieses Systems auch bei der Futterflächenermittlung auf Almen sei somit nicht gleichheitskonform, da Ungleiches unsachlich als gleich behandelt werde. Es könne der BF ein Verschulden an einer unrichtigen Futterflächenermittlung nicht angelastet werden, wenn ein ungeeignetes Messsystem zur Anwendung komme.

Die Überbeantragung sei aufgrund des Irrtums einer Behörde, dass ein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt worden sei, was aber tatsächlich nicht der Fall sei, erfolgt. Der Irrtum beziehe sich auf berechnungsrelevante Tatsachen, da eine genaue Digitalisierung nicht möglich gewesen sei. Der Irrtum habe keinesfalls von ihm erkannt werden können.

Weiters liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor: Die Behörde hätte im konkreten Fall vor einer Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie die tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf Grundlage der Antragsunterlagen erheben müssen. Das sei nicht geschehen. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Antragsteller im Nachhinein bestrafe, wenn sie im Vorhinein seine nach bestem Wissen und Gewissen gemachten Angaben ungeprüft übernehme.

Als Auftreiberin habe die BF einen Abänderungsbescheid mit fehlenden Daten, Ziffern und Zahlen erhalten und sei eine Zuordnung darin mangels Unterlagen nicht möglich. Als Auftreiber sei ihr von der Verwaltungsbehörde kein Zugang zu den Akten und keine Einsicht in einen Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle gewährt worden. Luftbilder bzw. Luftauswertungen stünden ihm ebenso nicht zur Verfügung. Dies widerspreche dem Grundsatz der Wahrung der Parteienrechte sowie dem unionsrechtlich eingeräumten Recht auf eine gute Verwaltung.

Selbst wenn ihr ein fahrlässiges Verhalten zu unterstellen wäre, sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch und stehe in einem extremen Missverhältnis zu einem allfälligen Fehlverhalten seinerseits, welches jedoch tatsächlich nicht vorliege.

Der Beschwerde wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Obmannes der Agrargemeinschaft der Alm C beigelegt. Dieser bringt vor, er habe die Alm Futterflächen mit größter Sorgfalt und mit bestem Wissen und Gewissen festgestellt. Im Antragsjahr 2007 sei die Alm erstmalig im INVEKOS_GIS System digitalisiert worden. Im Antragsjahr 2010 sei erstmalig die Funktion des NLN-Faktors zur Verfügung gestanden, der selbstverständlich angewendet wurde. Im Zuge der Digitalisierung sei die Zunahme der Überschirmung berücksichtigt worden, was letztendlich zu einem Flächenabgleich 2007 bis 2010 geführt habe, den der Obmann mit einer Sachverhaltsdarstellung beantwortet habe. In den Antragsjahren 2011 bis 2012 sei die Alm erneut digitalisiert worden, wobei erneut die Zunahme der Überschirmung und mit Hilfe des NLN-Faktors die Zunahme des Zwergstrauchanteils (z.B. Heidelbeere) berücksichtigt worden sei. Es sei nie absichtlich zu viel Almfutterfläche beantragt worden. Die Digitalisierung sei nach bestem Wissen und Gewissen und unter Zuhilfenahme der jeweils vorhandenen Luftbilder und Vorgaben vorgenommen worden. Es sei nach den Kriterien des Almfutterflächenleitfadens vorgegangen worden. Den Almobmann treffe kein Verschulden.

Der Beschwerde wurde weiters die Sachverhaltsdarstellung des Obmannes der Alm B beigelegt, worin dieser im Wesentlichen ausführt, er habe sein Wissen für eine korrekte Almfutterflächenbewertung - ebenso wie seine Vorgänger - stets aktualisiert. Im Jahr 2010 sei im Zuge der erstmaligen Pflichtdigitalisierung eine Almfutterfläche von 82,10 ha festgestellt worden. Dieses Ergebnis habe der Almobmann im Antragsjahr 2011 nach einer nochmaligen Überprüfung um 2,25 ha reduziert. Im Antragsjahr 2012 sei eine zusätzliche Fläche von 23,5 ha eingezäunt worden und die Almfutterfläche dementsprechend erhöht worden. Im Herbst 2012 sei in landwirtschaftlichen Fachmedien darauf hingewiesen worden, dass Almfutterflächen nochmals zu überprüfen wären. Das Ergebnis der erneuten Almfutterflächen-Bewertung von 70,07 ha habe der Obmann mit einer Almfutterflächen-Korrektur betreffend die Jahre 2009-2012 durchgeführt. Im Jahr 2013 habe er eine erneute Almfutterflächen-Korrektur für die Jahre 2011 und 2012 rückwirkend durchgeführt.

Anlässlich der am 09.10.2013 durchgeführten Vorortkontrolle seien Schläge schlechter beurteilt worden, als dieser in der Natur tatsächlich seien.

Am Schlag 2 sei durch die Vorortkontrolle eine Almfutterfläche von 50 % LN und 100 % FF ermittelt worden. Dieser Schlag habe nach der Vorortkontrolle eine Gesamtgröße von 18,63 ha gehabt. Die darauf befindliche Almfutterfläche ergebe einen Wert von 9,32 ha. Auf diesen Feldstück befinde sich aber nach den Vorgaben des Almfutterflächen-Leitfadens wesentlich mehr Almfutterfläche. Auf diesem Schlag wäre eine um ein, 86 ha größere Almfutterfläche gerechtfertigt.

Die Schläge 3 und 4 seien durch die Vorortkontrolle zusammengelegt worden und die Almfutterfläche überhaupt mit 0 % LN und 0 % FF bewertet worden. Dieser Schlag habe nach der Vorortkontrolle eine Gesamtgröße von 64,66 ha. Am Schlag 3 sei bisher die Bewertung von 50 % LN und 70 % FF ermittelt worden. Daher wäre eine anteilige Almfutterfläche auf diesem Schlag von 0,58 ha bei einer Gesamtgröße von ein, 65 ha gerechtfertigt. Am Schlag 4 sei jedenfalls bisher eine Bewertung von 50 % LN und 30 % FF ermittelt worden. Daher wäre eine anteilige Almfutterfläche von 0,94 ha bei einer Gesamtgröße von 6,30 ha gerechtfertigt.

Mit 23.06.2014 unterzeichnete die Beschwerdeführerin je eine Erklärung gemäß § 8 IG betreffend die Almen mit den BNr XXXX und XXXX.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die AMA zur Stellungnehme zu den letztgenannten Vorbringen betreffend die Schläge 2,3 und 4 der Alm B aufgefordert. Die AMA brachte dazu mit Schreiben vom 27.7.2016 unter Beilage der entsprechenden Hofkarten vor, Schlag 2 sei bei der Vorortkontrolle vom 9.7.2013 mit einem Beschirmungsfaktor von 100% und einem LN-Faktor von 50 % Futterfläche bewertet worden. Eine Ermittlung der geforderten 60% sei aufgrund der Gegebenneheiten in der Natur (Steine, Heidekrautgewächse) nicht möglich gewesen. Die Schläge 3 und 4 seien bei der Vorortkontrolle 2013 mit 0% LN und 0% FF bewertet worden, da die Beschirmung einen Wert von über 80% erreicht habe. Die Schläge seien bei der Vorortkontrolle zusammengelegt worden, da sie in der Natur homogen seien und zusammenhängen.

Die BF erhielt diese ergänzende Stellungnahme im Sinne des Parteiengehörs zur Kenntnis. Von der ihr gewährten Möglichkeit einer Stellungnahme machte die BF keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellungen wird auf die unter Puunkt 1 "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom BF nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerde in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009):

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

[...];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...].

Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...].

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im angefochtenen Bescheid werden keine Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse verhängt. Der BF wird also kein Verschulden zur Last gelegt, sondern es wird lediglich eine verschuldensunabhängige Rückforderung angeordnet. Soweit der BF also fehlendes Verschulden und die Verhängung einer unangemessen hohen Sanktion einwendet, ist darauf nicht weiter einzugehen.

Was die verschuldensunabhängige Rückforderung betrifft, wird folgendes ausgeführt:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben.

Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern:

Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (vgl. EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wir dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, zudem nicht zu beanstanden. Der BF hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Den BF trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Daraus ergibt sich, dass die BF den zu Unrecht an sie gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.

Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht von der BF selbst, sondern teilweise von Almbewirtschaftern gemacht wurden. Wie die BF in seiner Beschwerde selbst anführt, sind Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigte der Almauftreiberin. Diese sind die u.a. auch zur Antragstellung für die Auftreiberin bevollmächtigt. Ihre Handlungen sind der BF daher zuzurechnen (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).

Die BF geht in ihrer Beschwerde von einem Irrtum der Behörde aus, wonach ein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt worden sei, was aber tatsächlich nicht der Fall sei. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem BF ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.

Die Ausführungen der BF, dass ein mangelndes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe, sind nicht nachvollziehbar, zumal im vorliegenden Fall das Ermittlungsverfahren entsprechend der unionsrechtlichen Vorgaben erfolgt ist. Zusätzlich wurde eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und im Rahmen selbiger der dem gegenständlichen Fall zugrundeliegende Sachverhalt ermittelt. Es gilt das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, was auch vom EuGH bestätigt wurde. Folge daraus ist, dass neue Kontroll-Ergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Es erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragten Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.

Soweit die BF vorbringt, es sei von der belangten Behörde kein Zugang zu den Akten und keine Einsicht in den Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle gewährt worden bzw. dass keine Luftbilder zur Verfügung stünden. Dazu ist auszuführen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt bzw. der Almbewirtschafterin online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden ( § 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).

Zu den konkreten Beschwerdevorbringen betreffend die Schläge 2, 3, und 4 der Alm B hat die AMA unter Vorlage der entsprechenden Hofkarten nachvollziehbar Stellung genommen. Die BF hat diesen Ausführungen im Zugew des ihr gewährten Parteiengehörs nichts mehr entgegengehalten.

Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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