W144 2134929-1•BVwG W144 2134929-1
W144 2134929-1Tribunale amministrativo federale5 ott 2016
Behebung der Entscheidung, Überleitung, Überstellungsrisiko,<br/>Verfahrensführung, Zeitablauf, Zuständigkeit
W144 2134936-1/3E
W144 2134925-1/3E
W144 2134934-1/3E
W144 2134932-1/3E
W144 2134929-1/3E
W144 2134927-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, XXXX geb., 2.) XXXX, XXXX geb., 3.) mj. XXXX, XXXX geb., 4.) mj. XXXX, XXXX geb.,
5. ) mj. XXXX, XXXX geb., und 6.) mj.XXXX, XXXX geb., alle StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.08.2016, Zlen.: XXXX Vz: XXXX (ad 1.), XXXX Vz: XXXX (ad 2.), XXXX Vz:XXXX (ad 3.), XXXX Vz: XXXX (ad 4.), XXXX Vz: XXXX (ad 5.), XXXX Vz: XXXX (ad 6.),zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (2.-BF), beide sind Eltern der minderjährigen (mj.) 3.- bis 6.-Beschwerdeführer (3.- bis 6.-BF), alle sind Staatsangehörige von Russland und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Die BF haben ihr Heimatland Anfang Jänner 2016 verlassen und sind über Weißrussland nach Polen eingereist, wo sie Anträge auf internationalen Schutz eingebracht haben. Nach kurzem Aufenthalt in Polen reisten sie weiter nach Österreich, wo sie letztlich am 15.03.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Zu den 1.- und 2.-BF liegt jeweils eine Eurodac-Treffermeldung vom 12.03.2016/Lublin für Polen betreffend ihre dortige Asylantragsstellung vor.
Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Steiermark vom 16.03.2016 gab der 1.-BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er nicht wisse, durch welche Länder er von Polen nach Österreich gereist sei. Er könne dies nicht angeben, da er nicht schreiben und nicht lesen könne. Seinen Reisepass hätten die polnischen Behörden (einbehalten), er habe dort nicht um Asyl angesucht. Er wolle nicht nach Polen zurückkehren, denn dort gebe es sehr viele Anhänger der tschetschenischen Regierung. Er würde gerne in Österreich bleiben, er habe kein Geld mehr und sei seine Familie mittlerweile schon müde von der Reise. Die Reise habe seine Tante organisiert, er wisse nichts darüber.
Die 2.-BF erstattete im Zuge ihrer Erstbefragung deckungsgleiche Angaben wieder 1.-BF und ergänzte, dass sie dort um Asyl hätten ansuchen müssen, und dass sie nach der Abnahme ihrer Reisepässe polnische Papiere bekommen hätten. Sie wolle nicht nach Polen zurückkehren, ihre Feinde könnten dorthin kommen; hier seien die Gesetze strenger. Es sei ihr wichtig, dass diejenigen, die ihre Tochter getötet hätten, ihre Familie in Österreich nicht erreichen könnten.
Die mj. 3.- bis 6.-BF wurden durch ihre Eltern gesetzlich vertreten und nicht einvernommen.
Das BFA richtete am 22.03.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen bezüglich aller 6 BF. Polen stimmte mit 2 Faxen (betreffend den 1.-BF einerseits und die 2.- bis 6.-BF andererseits) jeweils vom 25.03.2016 diesen Ersuchen ausdrücklich zu.
In der Folge wurden die 1.- und 2.-BF niederschriftlich vor dem BFA einvernommen.
Unter einem legte der 1.-BF nachstehende medizinische Unterlagen vor:
vertebrogener Thoraxschmerz, Belastungsreaktion F 43.0, chron. Nikotinabusus,
Arztbrief des LK XXXX, undatiert, Va belastungsinduzierte Koronarischämie, spast. Bronchitis, Aufnahme zur stationären Abklärung
Überweisung zu FA für Innere Medizin, Ergometrie erbeten
ferner Kindergarten- bzw. Schulbesuchsbestätigungen bezüglich der 3.- bis 6.-BF
Deutschkursbesuchsbestätigungen betreffend den 1.- und die 2.-BF
Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 29.08.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden der BF, in welchen im Wesentlichen und zunächst weitwendig geltend machten, dass sie verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BF Art-V G hätten. Weiters führten die BF aus, dass die belangte Behörde keine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob ihnen bei einer Abschiebung nach Polen eine Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach der EMRK drohen würde, vorgenommen habe. Auch das Kindeswohl sei in den angefochtenen Bescheiden nicht berücksichtigt worden. Die Länderberichte seien mangelhaft und veraltet, dass sie bereits einige Jahre alt seien. An dieser Stelle führten die Beschwerdeführer Berichte von Aida und Akkord betreffend die Jahre 2014 und 2015 ins Treffen. Schließlich wurde geltend gemacht, dass keine individuelle Zusicherung von Polen eingeholt worden sei, dass die BF dort ordnungsgemäß untergebracht werden würden.
Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte per 15.09.2016.
Mit Fax vom 26.09.2016 beantragten die BF aufgrund des Ablaufs der in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO normierten 6-monatigen Überstellungsfrist die Zulassung ihrer Verfahren im Bundesgebiet.
Mit Schreiben/Fax jeweils vom 27.09.2016 wies das BFA darauf hin, dass die gem. Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO normierte 6-monatige Überstellungsfrist ab dem Zeitpunkt der Zustimmung Polens zur Übernahme der BF (25.03.2016) abgelaufen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.
Obwohl die Zuständigkeit Polens zur Führung der Asylverfahren der BF unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung der BF nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung festgelegten Frist, konkret bis zum Ablauf des 25.09.2016. Die Verfahren wurden nicht ausgesetzt, bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung statt.
Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere auch aus dem Konsultationsverfahren.
Zu A) Stattgebung der Beschwerden
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
....
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:
"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."
Artikel 25
Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
Artikel 29: Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
Auf Grund der am 25.03.2016 einlangenden Zustimmungserklärung Polens zur Rückübernahme der BF endete die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO nach 6 Monaten mit Ablauf des 25.09.2016.
Fristverlängerungen aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründen haben nicht stattgefunden, bzw. wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des BVwG nicht gewährt.
Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich somit nunmehr für die Führung der materiellen Verfahren zuständig. Dementsprechend waren gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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