BVwG W127 2009259-1

W127 2009259-1Tribunale amministrativo federale5 ott 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle,<br/>Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W127 2009259-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W127.2009259.1.00

Spruch

W127 2009260-1/2E

W127 2009259-1/2E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, Betriebsnummer XXXX, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014, Az. II/7-EBP/08-121338234, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 sowie gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, Az. II/7-ZBB/08-120010923, beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008, Az. II/7-EBP/08-102240598, wurde für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 3.816,13 gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass bei 35,42 Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 46,23 ha, davon 20,73 ha Almfutterfläche, eine Fläche von 35,42 ha ermittelt worden sei.

Der Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2013, Az. II/7-EBP/08-119541013, wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Änderungen betreffend Höhe der Einheitlichen Betriebsprämie und ermittelten Flächen haben sich nicht ergeben.

Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, Az. II/7-EBP/08-120009321, wurde für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 2.868,02 gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass bei 35,42 Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 46,23 ha, davon 20,73 ha Almfutterfläche, eine Fläche von 26,62 ha, davon 2,08 ha Almfutterfläche, ermittelt worden sei. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 29.06.2012 und im Rahmen der Agrarmarkt Austria internen Überprüfung seien Flächenabweichungen von über 20 % - Differenzfläche 8,80 ha - festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Da jedoch die vierjährige Verjährungsfrist gemäß Artikel 73 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bereits verstrichen sei, werde keine Sanktion verhängt.

Mit Bescheid vom 30.10.2013, Az. II/7-ZBB/08-120010923, wurde ein Zusätzlicher beihilfebetrag in Höhe von € 162,15 gewährt.

Gegen diese beiden Bescheide wurde Berufung erhoben.

Der Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014, Az. II/7-EBP/08-121338234, wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Änderungen betreffend Höhe der Einheitlichen Betriebsprämie und ermittelten Flächen haben sich nicht ergeben.

Hiegegen wurde Beschwerde eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Die beschwerdeführende Partei hat Beschwerden gegen Bescheide der Agrarmarkt Austria betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008, 2009, 2011 und 2012 eingebracht. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2016, Zln. W127 2010434 und W127 2009265, wurde den Beschwerden stattgegeben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen. Die Zurückverweisung erfolgte, da nach Angaben der Agrarmarkt Austria von der Verhängung von Sanktionen abgesehen werden könne, da "im Zuge der Beschwerde schlagbezogene Angaben zur Almfutterflächenbeantragung" gemacht worden seien. Da dies nicht näher spezifiziert worden war, wurde der Sachverhalt als nicht ausreichend ermittelt gewertet.

Für die gegenständlichen Verfahren kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Überlegungen bzw. Auswertungen der Agrarmarkt Austria betreffend die Antragsjahre 2011 und 2012 nicht auch aus Auswirkungen auf das Antragsjahr 2008 haben können, auch wenn in diesem Fall wegen Verjährung keine Sanktionen ausgesprochen wurden. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidungen der Agrarmarkt liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch ist diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des Sachverhalts. Die Agrarmarkt Austria wird daher im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens den vollständig ermittelten Sachverhalt den neu zu erlassenden Bescheiden zugrunde zu legen haben.

Vor diesem Hintergrund braucht auch nicht näher darauf eingegangen werden, dass die Agrarmarkt Austria im gegenständlichen Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 aktenwidrig ausgeführt hat, dass keine Beschwerde gegen den Vorbescheid erhoben worden war, und eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen erteilt hat.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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