L519 2135216-1•BVwG L519 2135216-1
L519 2135216-1Tribunale amministrativo federale5 ott 2016
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel
L519 2135216-1/3E
L519 2135215-1/3E
L519 2135218-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 27.8.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 27.8.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , diese wiederum vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 27.8.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführer (entsprechend der Reihenfolge im Spruch auch BF1 bis BF3) sind Staatsangehörige von Bangladesch. Sie brachten nach illegaler Einreise am 6.5.2013 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.
I.2. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der BF1 von 1992 bis 1996 aktives Mitglied der BFP gewesen sei. 1996 sei die AL an die Macht gekommen, welche die Parteistruktur der BFP landesweit zerschlagen habe. 2001 sei die BNP an die Macht gekommen und die Anhänger der BFP hätten ihre Parteitätigkeit teilweise wieder ausüben können. Als im Jänner 2009 die AL wieder an die Macht kam, sei es zu einer landesweiten Verfolgung der BFP - Mitglieder gekommen. Die 5 Parteigründer seien 2010 zum Tode verurteilt worden. Der BF1 war als Immobilienmakler tätig und sei aufgefordert worden, an die AL Schutzgeld zu bezahlen. Im Juni 2009 hätten 4 AL - Mitglieder die BF2 zu Hause körperlich misshandelt und versucht, sie zu vergewaltigen. Im Dezember 2010 sei versucht worden, den BF3 zu entführen. Am 1.2.2011 habe der BF1 an einer Demonstration gegen den Bau eines Flughafens teilgenommen. Am 27.3.2012 sei der BF1 von der Polizei wegen seiner politischen Gesinnung zu Unrecht wegen illegalen Waffenbesitzes angezeigt worden.
I.2.1. Vorgelegt wurden neben zahlreichen Unterlagen zur Integration der BF1 bis BF3 auch Befunde den BF1 betreffend sowie ein FIR vom 27.3.2012 im Original und in Kopie, ein Ermittlungsergebnis zum FIR im Original und in Kopie, eine Mitgliedsbestätigung vom 5.1.2016 und ein Zeitungsausschnitt (Kopie) vom 2.2.2011 (s. AS 186 des Aktes des BF1). Die letztgenannten Unterlagen finden sich jedoch nicht in den erstinstanzlichen Akten.
I.3. Die Anträge der BF1 bis BF3 auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Den BF wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF1 bis BF3 nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Im Rahmen der Beweiswürdigung kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die behaupteten Ausreisegründe nicht asylrelevant seien.
Die Angaben seien nicht plausibel, nicht nachvollziehbar sowie nicht asylrelevant. Die Gestaltung des täglichen Lebens der BF in ihrer Heimat weise nicht auf eine echte Verfolgungsgefahr hin. So hätten sich die BF bis zur Ausreise in ihrer gewöhnlichen Lebensumgebung aufgehalten. Sie hätten die letzten Jahre vor der Ausreise von der Unterstützung des Vaters des BF1 im Elternhaus gewohnt. Einen Monat vor der Ausreise seien die BF zu einer Tante des BF1 im selben Bezirk gezogen.
Dass sich die BF bei der Tante versteckt hielten sei nach den Angaben des BF1, wonach er sich ab 27.3.2012 auf die Suche nach einem Schlepper gemacht habe, nicht nachvollziehbar. Der BF1 gab an, er habe am 27.3.2012 einen Bekannten, der in einem Shoppingcenter arbeitet, aufgesucht und ihm von den Problemen erzählt. Dieser habe den Schlepper gekannt und mit diesem habe sich der BF1 vor der Shoppingmall am Markt getroffen.
Was die vom BF1 behauptete Anzeige betrifft, deute nichts darauf hin, dass dieser im Rahmen der Ermittlungen wegen des gegen ihn geäußerten Verdachtes und im Rahmen des Strafverfahrens aus den in der GFK genannten Gründen schlechter gestellt sei als andere Personen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wurde.
Was die vorgebrachten Probleme mit Privatpersonen anbelangt, sei auszuführen, dass zudem eine Verfolgung durch Drittpersonen in Hinblick auf die GFK nur insofern relevant ist, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, Schutz zu gewähren. Das könne im konkreten Fall aber nicht angenommen werden.
Aufgrund der Länderberichte könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden in Bangladesch generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Private schutzunfähig oder schutzunwillig wären. Es hätten sich auch keine begründeten, konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Polizei bzw. Gerichte (aus einem GFK-Grund) tatsächlich untätig geblieben wären bzw. die BF nicht schützen könnten bzw. würden.
Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der BF1 einerseits angibt, dass er mit Behörden wie Polizei, Militär keine Probleme hatte, sich aber wegen der behaupteten Probleme nicht selbst an die Polizei gewandt hat. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens hätten die BF staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können bzw. hätte eine innerstaatliche Fluchtalternative existiert. Da der BF1 ein junger, gesunder Mann sei, hätte er seinen Lebensunterhalt auch in anderen Provinzen durch Gelegenheitsjobs sichern können.
1.4. Gegen die genannten Bescheide wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass am 15.8.2016 der Vater des BF1 von Mitgliedern der AL ermordet worden sei.
Aus den Schilderungen des BF1 ergebe sich, dass die Gewaltmassnahmen von Mitgliedern der Regierungspartei gesetzt wurden, die auch die Kontrolle über die Sicherheitsbehörden habe. Die Feststellungen des BFA zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden weichen grob von den Angaben der BF ab und seien daher willkürlich. Der BF1 habe stets angegeben, die Vorfälle der Polizei gemeldet zu haben. Allerdings sei ihm gesagt worden, die Polizei könne keine Anzeigen gegen die Regierungspartei aufnehmen. Es könne in diesem Zusammenhang auch kein Zufall sein, dass der BF zu Unrecht wegen illegalen Waffenbesitzes angezeigt wurde. Der BF habe sogar einen Zeitungsartikel und den FIR vorgelegt.
Insgesamt habe sich der BF1 in keine Widersprüche verstrickt und seien seine Angaben glaubhaft.
Außerdem sei das privat- und Familienleben der BF in Österreich falsch gewürdigt worden. Es sei nicht richtig, dass er BF1 nie gearbeitet habe. Außerdem hätten die BF ein großes soziales Netzwerk aufgebaut.
I.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerden.
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhaltes wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 iddF (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Zu § 28 Abs. 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3.2. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
3.2.1. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht asylrelevant wären.
3.2.2. Zu den vorgelegten Dokumenten ist vorweg festzuhalten, dass sich laut mit dem BF1 aufgenommener Niederschrift, AS 186, vorgelegte Dokumente - aus welchen Motiven auch immer - nicht im Akt befinden. Insbesondere fehlen FIR, Ermittlungsergebnis zum FIR, Zeitungsartikel sowie Heiratsurkunde und Geburtsurkunden. Es finden sich in den Akten auch keine Übersetzungen der angeführten Unterlagen. Ebenso wurden von der belangten Behörde im Herkunftsstaat keine Recherchen, insbesondere zum offenbar sogar im Original vorgelegten FIR veranlasst.
Eine Übersetzung der vorgelegten Unterlagen bzw. zumindest der relevanten Teile (FIR, Zeitungsartikel, persönliche Urkunden) sowie diesbezügliche Recherchen im Herkunftsstaat werden jedoch unerlässlich zu Beurteilung des Falles sein. Ebenso wird im Rahmen der Recherche zu klären sein, ob gegen den BF auch tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet wurde bzw. eventuell sogar eine Verurteilung in Abwesenheit erfolgte.
Soweit die belangte Behörde - ohne im Detail auf das individuelle Vorbringen der BF einzugehen - den vorgebrachten Fluchtgründen die Asylrelevanz pauschal abspricht, verkennt sie allerdings, dass der BF1 von Beginn an gleich lautend vorgebracht hat, von Mitgliedern der an der Macht befindlichen AL wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden zu sein. In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass laut Länderfeststellungen (AS 347 im Akt des BF1) von Sicherheitskräften immer wieder Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen, die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielen, verübt werden. In diesem Zusammenhang wird auch die vom BF1 behauptete Mitgliedschaft bei der BFP einer näheren Betrachtung bzw. Überprüfung im Herkunftsstaat zu unterziehen sein, insbesondere auch, welche tatsächliche Rolle er innerhalb der Partei gespielt hat.
3.2.3. Soweit die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheide oberflächlich jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative für die BF bejaht, wird sie sich auch in diesem Zusammenhang genauer mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen haben. Aktenwidrig in diesem Zusammenhang ist bereits, dass der BF1 in diesem Kontext als gesunder Mann bezeichnet wird, obwohl die belangte Behörde selbst ein medizinisches Facharztgutachten veranlasst hat, das dem BF1 eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion bescheinigt. Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass der BF1 seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs in einer anderen Provinz bestreiten könne, lässt sie dabei auch völlig außer Acht, dass der BF1 nicht allein stehend ist, sondern auch sorgepflichtig für die BF2 und den BF3 ist und eine Familie wohl kaum von Gelegenheitsjobs des Mannes leben kann. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass die BF2 laut Beschwerdevorbringen im Februar nächsten Jahres ihr 2. Kind erwartet. Bei Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative wird sich die belangte Behörde auch im Detail mit deren Zumutbarkeit und der gefahrlosen Erreichbarkeit auseinanderzusetzen haben.
3.2.4. Die belangte Behörde ist in der Beweiswürdigung in keiner Weise konkret auf die zum Fluchtgrund vorgelegten Dokumente eingegangen. Ohne Erörterung dieser Beweismittel im Zusammenhang mit dem Vorbringen der BF kann jedoch die Beurteilung der Asylrelevanz des Vorbringens nicht ordnungsgemäß vorgenommen werden. Es hätte jedenfalls einer intensiven Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln und zumindest einer Übersetzung und Überprüfung dieser Beweismittel bedurft, um im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung den relevanten Sachverhalt feststellen zu können. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls in keiner Weise nachvollziehbar, wie die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, dass in Zusammenhang mit der behaupteten Anzeige des J.A.M. nichts darauf hindeute, dass der BF1 im Rahmen der Ermittlungen gegen ihn und des Strafverfahrens gegen ihn aus den in der GFK genannten Gründen schlechter gestellt sei als andere Personen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wurde.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde mit dem Beweismitteln dann nicht weiter auseinanderzusetzen gehabt hätte, wenn ihnen kein taugliches Beweisthema zu Grunde liegen würden, was dann der Fall wäre, wenn das Beweisthema nicht sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174) oder es sich um einen Erkundungsbeweis handeln würde (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Dass im gegenständlichen Fall von diesen Voraussetzungen auszugehen wäre, wurde von der belangten Behörde nicht dargelegt und ist auch für das ho. Gericht nicht einmal ansatzweise erkennbar.
Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. besteht für die Behörde die Verpflichtung, das Beweisthema eines vorgelegten Bescheinigungsmittels -etwa durch entsprechende Befragung der BF - zu erkunden und in jenem Fall, in dem es sich um kein taugliches Beweismittel handelt, dessen Übersetzung zu unterlassen. Dies hat sie jedoch in nachvollziehbarer Weise zu begründen und ist jedenfalls hinsichtlich der Unterlagen zu einer behördlichen bzw. gerichtlichen Verfolgung der BF nicht gegeben, da diese Unterlagen das Vorbringen der BF möglicherweise in einem wesentlichen Teil bestätigen könnten.
3.3. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Sachverhalt jedenfalls derart mangelhaft ermittelt, dass gleichsam erstmalig ordnungsgemäße Ermittlungen und Feststellungen erfolgen müssten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vorliegen.
Die belangte Behörde unterließ vor allem eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit den teilweise im Original vorgelegten Beweismitteln. Ein derartiges Verhalten ist nur dann denkbar, wenn sich bereits aus dem bisherigen Verfahrenshergang ergeben hätte, dass sich die jeweiligen Beweismittel auf ein untaugliches Beweisthema beziehen oder es sonst auf den Inhalt nicht ankommt, was im gegenständlichen Fall jedoch weder aus den angefochtenen Bescheiden noch aus dem sonstigen Akteninhalt hervorgeht. Vielmehr legte die belangte Behörde auch nicht dar, weshalb die Beweismittel nicht zu berücksichtigen wären.
Im Zuge des weiteren Verfahrens wird sich die belangte Behörde daher mit dem Vorbringen und insbesondere den in Vorlage gebrachten Beweismitteln sowie dem einzuholenden Rechercheergebnis detailliert auseinander zu setzen und die übersetzten Beweismittel sowie das Rechercheergebnis im Herkunftsland mit den BF1 und BF2 im Rahmen von Einvernahmen zu erörtern haben.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern.
Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt der Beschwerdeschriftsätze samt den damit vorgelegten Unterlagen nunmehr Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.
Da somit der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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