I411 2134663-1•BVwG I411 2134663-1
I411 2134663-1Tribunale amministrativo federale5 ott 2016
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zeitablauf,<br/>Zurückweisung
I411 2134663-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, Zl. 1088911600/151436730, den Beschluss gefasst:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2016, Zl. 1088911600/151436730. wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III) und dass die Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).
3. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 23.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Unterstützt durch die Rechtsberatung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.08.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Mit Schreiben vom 14.09.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass seine Beschwerde insoweit mangelhaft ist, als sie (entgegen § 63 Abs. 3 AVG iVm § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG und Art. 8 B-VG) keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, enthält, zumal die auf dem beigefügten (handschriftlichen) Teil des Schriftsatzes enthaltenen Ausführungen nicht in deutscher Sprache verfasst sind. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG den Auftrag, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens diesen Mangel zu beheben.
6. Nachweislich wurde das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes am 16.09.2016 vom Beschwerdeführer übernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zur Zurückweisung wegen Nichtbefolgung eines Verbesserungsauftrages:
Die von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde besteht im Wesentlichen aus einem offenbar in arabischer Sprache verfassten handschriftlichen Schreiben, welches die Beschwerdegründe enthalte.
Gemäß Art. 8 B-VG sind schriftliche Anbringen grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren18 [2012] § 13, Anm. 2).
Die Verwaltungsvorschriften können jedoch - abgesehen von Rechten der Minderheiten -vorsehen, dass die Einbringung eines Anbringens auch in anderen Sprachen zulässig ist (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009] 116). Eine derartige Bestimmung enthielt § 24 Abs. 2 Asylgesetz 1997, wonach Anträge schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden konnten und solche Anbringen, soweit nicht in deutscher Sprache eingebracht, von Amts wegen zu übersetzen waren.
Eine solche Bestimmung ist im Asylgesetz 2005 hingegen nicht mehr enthalten. Das Gesetz belässt es daher für Anbringen nach dem Asylgesetz 2005 (mit Ausnahme der Sonderregelung über das Befragungsformular nach § 35 Abs. 3 Asylgesetz 2005) beim Grundsatz, dass Anbringen in deutscher Sprache zu verfassen sind. Eine Beseitigung des Mangels der vorliegenden Beschwerde im Wege einer Übersetzung des Beschwerdeschriftsatzes würde somit dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers widersprechen; auch hat sich das Bundesverwaltungsgericht nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht bei Bedachtnahme auf die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2005 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. EU L 180 S 60; im Folgenden: EU-Verfahrensrichtlinie). Die in Art. 12 Abs. 1 lit. b EU-Verfahrensrichtlinie vorgesehene Garantie der Beiziehung eines Dolmetschers bezieht sich nur auf die persönliche "Anhörung" und auch insofern nur auf das erstinstanzliche Verfahren (siehe den Einleitungssatz des Art. 10 Abs. 1 EU-Verfahrensrichtlinie, wonach die darin aufgezählten Garantien bezüglich der "Verfahren des Kapitels III" gelten sollen; das Kapitel III trägt die Überschrift "Erstinstanzliche Verfahren"). Das in Art. 15 Abs. 3 lit. c EU-Verfahrensrichtlinie vorgesehene Erfordernis eines Dolmetschers bezieht sich nur auf die "persönliche Anhörung" des Antragstellers (so die Überschrift des Art. 15 leg.cit.). Für Asylwerber, denen (wie im Beschwerdefall) ein kostenloser Rechtsberater zur Verfügung steht, sieht die EU-Verfahrensrichtlinie vor, dass eine Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung in einer für die Antragsteller verständlichen Sprache entfällt (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. f EU-Verfahrensrichtlinie). Umso weniger lässt sich aus den Mindestvorschriften nach der EU-Verfahrensrichtlinie daher eine Pflicht zur (amtswegigen) Übersetzung von schriftlichen Rechtsmitteln ableiten.
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens und der asylverfahrensrechtlichen Rechtsberatung im österreichischen Recht hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen dieses Ergebnis auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 47 GRC keine Bedenken, dies jedenfalls bei Beschwerdeführern, denen für die Erhebung der Beschwerde ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, zumal es in den Aufgabenbereich des Rechtsberaters fällt, den Beschwerdeführer auch in sprachlicher Hinsicht bei der Beschwerdeführung zu unterstützen (vgl. § 52 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz).
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind daher in deutscher Sprache einzubringen (für Bescheide des Bundesasylamtes vgl. bereits den Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.01.2009, Zl. B12 310288-1/2008).
Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG durch den Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis gebracht, wobei ihm - bei gleichzeitiger Mitteilung der Rechtsfolgen einer Beschwerdezurückweisung im Falle einer Nichtentsprechung des Verbesserungsauftrages - aufgetragen wurde, diesen Mangel durch Vorlage einer deutschsprachigen Übersetzung innerhalb von einer Woche ab Zustellung der Aufforderung zu beheben.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer allerdings nicht nach und er brachte bis zum Entscheidungszeitpunkt auch keine weiteren Eingaben ein.
Die Beschwerde war daher gemäß Art. 8 B-VG iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdefall vgl. mit gleicher Begründung den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2014, Zl. I402 1438741-1).
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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