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W217 2134190-1•BVwG W217 2134190-1
W217 2134190-1Tribunale amministrativo federale4 ott 2016
Beschwerdemängel, Verfahrenseinstellung
W217 2134190-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die "Beschwerde" von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.06.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: Antragsteller) war seit 28.10.1998 Inhaber eines Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 % festgestellt.
2. Ebenso war der Antragsteller im Besitz eines Parkausweises nach § 29b StVO, welcher vor dem 01.01.2001 ausgestellt wurde und daher seine Gültigkeit mit 31.12.2015 verloren hat. Somit war auch der Behindertenpass mit 31.12.2015 zu befristen.
3. Am 07.01.2016 beantragte der Antragsteller die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Am 29.02.2016 beantragte der Antragsteller die Ausstellung eines Behindertenpasses.
4. Im vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, FÄ f. Anästhesiologie und Intensivmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Antragstellers am 03.06.2016, ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt und die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für zumutbar erklärt.
5. Am 23.06.2016 wurde dem Antragsteller ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Mit Bescheid vom 23.06.2016 hat das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.
6. Am 06.08.2016 langte folgendes Schreiben des Antragstellers beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, ein:
"Sehr geehrte Damen und Herren
Ich finde den Bescheid vom 23.6.2016 der Übrigens erst am 22.7.2016 mir zugestellt wurde als reine Schikane.
15 Jahre lang habe ich den Ausweis § 29b gehabt und war wirklich Dankbar dafür. Jetzt mit zunehmenden Alter Verschlechtert sich alles. Doch das hat Frau ‚Dr. XXXX' ganz anders gesehen.
Nur als Beispiel ich habe eine Perenäus Lähmung und kann meine Zehen nicht Strecken und den Vorfuß keinen Zentimeter heben. Natürlich habe ich dadurch auch Hammerzehen Bildung. Ich muss beim Gehen das gesamte Bein sehr hoch heben weil mein Vorfuß nach unten klappt und ich Gefahr Laufe immer wieder zu Stolpern. Bei diesem Bein gibt es aber auch noch andere Probleme auf die ich jetzt nicht Eingehe.
Die oben Genannte Sachverständige gibt in ihrem Bericht an, das ich ein Normales Gang Bild habe und sogar Zehen wie Fersen Stand möglich sind.
Und das ist nur ein Beispiel von mehreren.
Ich werde keinen Einspruch Erheben, da es mir zu Zeit Psychisch sehr Schlecht geht und ich keine Energie dazu habe.
Seit Jahren Arbeite ich unter Schmerzen und Psychischem Stress, nur um allem zu Zeigen das ich nicht aufgebe. Ich habe eine Krankengeschichte hinter mir die sich manche gar nicht Vorstellen können.
Aber jetzt habe ich gemerkt das es ein Fehler war. Wenn man dann so als Tachinierer hingestellt wird Bekommt man eine andere Sichtweise.
Den wenn selbst das SOZIALministerium Versucht auf dem Rücken von Kranken Menschen eine gute Statistik zu bekommen dann muss ich auch anders Denken.
Ich bin am Überlegen meine Arbeit bei der Caritas St. Pölten zu Beenden und zum AMS zu gehen. Da ich nicht mehr Vermittelbar bin, kann ich auch dort die Letzten Jahre bis zur Pension Verbringen.
Mein Arbeitgeber meint ich soll mit diesem Bescheid an die Öffentlichkeit gehen aber, das werde ich noch Entscheiden wenn es mir wieder Besser geht.
Mir scheint es allerdings Vernünftiger die Arbeit Endgültig zu Beenden.
Grüsse XXXX"
7. Mit Schreiben vom 05.09.2016 wurde der Verwaltungsakt samt "Beschwerdevorlage" dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Antragsteller hat keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.06.2016 eingebacht. Er hat lediglich seinen Unmut darüber geäußert.
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus dem Wortlaut des Schreibens des Antragstellers vom 06.08.2016.
Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut "Ich werde keinen Einspruch erheben, da es mir zur Zeit psychisch sehr schlecht geht und ich keine Energie dazu habe", ergibt sich, dass der Antragsteller keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.06.2016 einbringen wollte, sondern lediglich seinen Unmut darüber gegenüber der bescheiderlassenden Behörde äußern wollte.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 AVG, welche gemäß § 17 VwGVG auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG anzuwenden sind, haben folgenden Wortlaut:
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde gemäß § 37 und § 39 Abs. 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen (vgl. VwGH 15.11.2007, Zl. 2006/12/0193).
Das Schreiben vom 06.08.2016 weist jedoch keinen undeutlichen Inhalt auf, vielmehr ist diesem eindeutig der objektive Erklärungswert und der subjektive Wille des Antragstellers im gegenständlichen Fall zu entnehmen, keine Beschwerde erheben zu wollen (vgl. VwGH 27.10.1999, Zl. 98/09/0318).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller im Fall einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes jederzeit einen neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass stellen kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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