W189 2013334-1•BVwG W189 2013334-1
W189 2013334-1Tribunale amministrativo federale4 ott 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W189 2013334-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014, Zl. IFA: 1031800010/140000278, beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014, Zl. IFA:
1031800010/140000278, betreffend §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 57 und 55 AsylG 2005, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG iVm. § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 23.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 10.10.2014, IFA:
1031800010/140000278, gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil I) und in Spruchteil II festgehalten wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zulässig ist. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Georgien zulässig ist; weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil III).
Mit Schriftsatz vom 17.10.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Am 30.09.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in dem mitgeteilt wurde, dass die beschwerdeführende Partei die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu I)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden; der erstinstanzliche Bescheid wird damit unanfechtbar. Eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde kommt damit nicht mehr in Betracht (vgl. Leitl-Staudinger in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 328 (Rz 16))
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde im Schriftsatz vom 29.09.2016 eingelangt am 30.09.2016 ist der angefochtene und im Spruch näher bezeichnete Bescheid des Bundesamtes nunmehr in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich einzustellen ist.
Zu II):
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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