W146 2012017-1•BVwG W146 2012017-1
W146 2012017-1Tribunale amministrativo federale4 ott 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Festnahme,<br/>Misshandlung, Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht
W146 2012017-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, arabischer Ethnie mit moslemischem Religionsbekenntnis (Sunnit), stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.05.2014 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen.
Am 20.08.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Zulassung seines Verfahrens einvernommen. Dabei gab er an, dass er wegen des Krieges geflohen sei. Der Beschwerdeführer sei einmal von den IS Kämpfern mitgenommen und ausgepeitscht wurden, weil sie ihn rauchend in XXXX, wo er gearbeitet habe, erwischt hätten. Einmal sei er mitgenommen worden, weil er eine Kundin gebeten habe, sich in der Reihe anzustellen. Der erste Vorfall sei im Dezember 2013, der zweite am 02.01.2014 gewesen. IS-Kämpfer hätten seine Familie immer wieder belästigt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.09.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei Staatsbürger von Syrien und Sunnit. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen der vorherrschenden Situation verlassen. Eine individuell konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmotivation sei von ihm nicht dargetan worden. Es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 7 bis 39 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Mit fristgerecht erhobener Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängeln und falscher rechtlicher Beurteilung angefochten.
Darin wird moniert, dass ohne entsprechende Länderfeststellungen es nicht nachvollziehbar sei, auf welcher Grundlage die Behörde dem Beschwerdeführer die Asylrelevanz seines Vorbringens abspreche. Darüber hinaus sei es absolut nicht nachvollziehbar, wie die Behörde im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers davon ausgehen könne, dass keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung vorliege. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich vorgebracht von Kämpfern der IS misshandelt und entführt worden zu sein. Auch habe der Beschwerdeführer unmissverständlich vorgebracht, dass er von der IS zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Diese Vorfälle würden sehr wohl eine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr darstellen und seien keineswegs allgemeine, im Wesentlichen alle Bürger Syriens treffende Verhältnisse. Vorgebracht werde vom Beschwerdeführer zudem, dass er nach der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.08.2014 von seinem Bruder Khalid informiert worden sei, dass nunmehr auch die syrische Regierung nach dem Beschwerdeführer suche. Dies deshalb weil die Kämpfer der IS sehr oft in XXXX waren und dem Beschwerdeführer daher unterstellt werde mit der IS zusammenzuarbeiten.
Am 11.07.2016 wurde eine öffentlich, mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten. Die Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
Dabei gab der Beschwerdeführer auszugsweise an:
BF legt vor:
Bescheid über die Verlängerung der befristeten AB, gültig bis zum 09.09.2017.
Weiters Original seines syrischen Reisepasses, ausgestellt am 23.01.2013 in Raqqa.
Original des syrischen Führerscheins samt beglaubigter deutscher Übersetzung
Original des syrischen Personalausweises
und bringt dazu vor, dass die Schreibweise seines Nachnamens tatsächlich XXXX ist und er am XXXX geboren ist.
Die vorgelegten Dokumente werden in Kopie zum Akt genommen.
R: Wieso ist das Geburtsdatum im Akt falsch und wieso ist die Schreibweise des Namens anders?
BF: Damals habe ich keine Dokumente mitgehabt und ich vermute, dass das der Dolmetscher falsch übersetzt hat.
...
R: Der ältere Bruder ist offenbar in Syrien?
BF: Ja.
R: Er führt noch XXXX?
BF: Ja.
R: Ohne Probleme?
BF: Ich habe erfahren vor 2 Monaten, dass er XXXX nicht mehr führt.
R: Zuvor führte er XXXX noch und jetzt nicht mehr?
BF: Vor 2 Monaten habe ich erfahren, dass er nicht mehr im Geschäft ist. Meine letzten Informationen vor 2 Monaten, war er in Raqqa. Momentan weiß ich nicht.
R: Wer von der Familie lebt noch in Raqqa?
BF: Meine Mutter befindet sich in Saudi-Arabien. 5 meiner Brüder und eine Schwester befinden sich immer noch in Raqqa. Aber Sie wissen - mein Vater ist verstorben, nur die Mutter ist in Saudi-Arabien.
R: Wieso haben Sie Probleme in Raqqa? Die Familie hat offenbar keine Probleme.
BF: Wie Sie wissen - meine Familie hat keine andere Wahl. Trotz der schlechten Bedingungen unter der Daesh - unter der IS - es ist momentan schwierig Raqqa zu verlassen. Hätten Sie die Chance, würden Sie auch sofort flüchten.
R: Sie haben es offenbar geschafft mit einem jüngeren Bruder.
BF: Uns ist Gott sei Dank die Flucht gelungen.
R: Wie war die Flucht?
BF: Damals war es einfach. Gegen 300 Dollar können einem Schlepper via Auto nach Idleb bringen. Jetzt ist es schwierig. Die ganze Stadt ist eingekesselt von der IS und es ist schwierig, den Ort zu verlassen.
R: Wieso waren Sie eigentlich im September 2013 in der Türkei? Da war Raqqa noch gar nicht vom IS erobert.
BF: Damals haben sie nicht die ganze Herrschaft über Raqqa gehabt. Raqqa war zwischen der syrischen freien Armee und dem IS umkämpft. Momentan haben sie die Herrschaft über die gesamte Stadt.
...
R: Was haben Sie eigentlich für Fluchtgründe?
BF: Ich hatte das schon bei der ersten Einvernahme erwähnt. Ich habe mit einem der IS-Männer gestritten, als ich bei meinem Bruder in XXXX gearbeitet habe. Seitdem konnte ich nicht sicher dort leben. Mein Bruder hat mir geraten, die Stadt zu verlassen. Aus Angst, dass die IS sich an mir rächt, habe ich die Stadt verlassen.
R: Geht das ein bisschen genauer?
BF: Der Grund des Streites ist, dass der Kämpfer von mir verlangt hat, dass ich im Geschäft zuerst die Frauen bedienen soll und die Männer müssen warten. Daraufhin hatte ich ihm gesagt, ich würde das so machen, dass ich zuerst 5 Frauen und danach 5 Männer bediene. Er hat das abgelehnt. Er hat mich geschlagen und ich habe zurückgeschlagen und das war wahrscheinlich zu viel. Er hat das der IS-Zentrale gemeldet, um Unterstützung zu holen. Gott sei Dank ist mir die Flucht gelungen. Ich bin weggerannt und ich bin nicht mehr ins Geschäft gekommen. Ich habe mich 2 Tage am Land versteckt in einem Bauernhof. Dann haben mich meine Freunde abgeholt. Wir sind in der Türkei eingereist.
R: Wann war das?
BF: Das war ca. Jänner 2014.
R: Ist das nicht ungewöhnlich, dass der IS die Frauen bevorzugt in der Warteschlange?
BF: Das ist das Gesetz der IS. Die Frauen dürfen nicht so lange draußen warten. Sie müssen zuerst bedient werden und dann kommen die Männer dran.
R: Nachdem Sie Kontakt mit Ihrer Familie in Raqqa haben - wird nach Ihnen gesucht?
BF: Mein Name steht auf der Liste. Es wird seit 2 Jahren nach mir gefahndet.
R: Woher wissen Sie das?
BF: Das habe ich auch von meinem Bruder erfahren. Ab und zu besucht er uns auch zu Hause.
R: Der Kämpfer kommt öfters nach Hause?
BF: Unmittelbar nach meiner Flucht waren sie zweimal bei uns zu Hause. Jetzt habe ich auch von meinem Bruder erfahren, dass sie ab und zu nach mir fragen.
...
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, arabischer Ethnie mit moslemischem Religionsbekenntnis und führt den im Spruch genannten Namen.
Er stellte am 02.05.2014 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.09.2015 erteilt (Spruchpunkt III.). Diese wurde mittlerweile bis zum 09.09.2017 verlängert.
Gegen Spruchpunkt I. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise in Raqqa - der "Hauptstadt" des vom IS kontrollierten Gebietes - aufhältig und arbeitete in XXXX seiner Familie. Die IS-Kämpfer kontrollierten immer wieder XXXX der Familie, welche mittlerweile geschlossen wurde. Im Zuge der Tätigkeit des Beschwerdeführers kam es zu einer Auseinandersetzung mit einem IS-Kämpfer. Dieser schlug den Beschwerdeführer und der Beschwerdeführer schlug zurück. Auf Anraten seines älteren Bruders floh der Beschwerdeführer aus seiner Heimatstadt, um den Konsequenzen dieses Streits zu entkommen.
Aufgrund seiner Herkunft aus Raqqa und den aufgrund seiner Tätigkeit in XXXX bestandenen Kontakten mit dem IS ist für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb des IS-Gebietes in Syrien ausgeschlossen.
Zur Situation in Syrien wird festgestellt (entnommen aus:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 20.08.2015; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung):
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist mittlerweile in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen betrifft. Täglich steigt die Zahl der Toten und Verletzten beträchtlich an. Die staatlichen Strukturen zerfallen vielerorts und das allgemeine Gewaltrisiko steigt. (AA 25.02.2014) Die vor knapp drei Jahren begonnene Rebellion entwickelte sich zu einem Bürgerkrieg, in dessen Verlauf, Schätzungen zufolge, mehr als 140.000 Menschen getötet wurden. (DS 22.2.2014)
Am 18. Juli 2012 kamen bei einem Bombenanschlag in der Hauptstadt Damaskus der Verteidigungsminister und sein Stellvertreter, der stellvertretende Vizepräsident und der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ums Leben. Die FSA bekannte sich zu dem Attentat. Zwei Tage später begannen bewaffnete oppositionelle Gruppen eine Offensive. Damit weitete sich der bewaffnete Konflikt auf Aleppo, Damaskus und andere Landesteile aus. Der interne bewaffnete Konflikt weitete sich somit 2012 auf einen Großteil des syrischen Staatsgebiets aus und forderte Tausende Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Wahllose Luftangriffe, Artilleriebeschuss, Angriffe mit Granatwerfern, Bombenanschläge, außergerichtliche Hinrichtungen und summarische Tötungen, Drohungen, Entführungen und Geiselnahmen waren an der Tagesordnung. (AI 23.05.2013; vgl. "Allgemeine Menschenrechte")
Im September 2012 erweiterte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission, die im Jahr 2011 berufen worden war. Die Kommission kam im Februar und August zu dem Schluss, dass die Regierungskräfte Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen hätten. Die Kriegsverbrechen, die von den bewaffneten oppositionellen Gruppen begangen worden seien, hätten nicht die "Schwere, Häufigkeit und das Ausmaß" der durch die Regierungskräfte verübten Verstöße erreicht. Im Januar und Oktober 2012 kündigte die Regierung jeweils Generalamnestien an. Wie viele der willkürlich inhaftierten Gefangenen tatsächlich freigelassen wurden, blieb allerdings unklar. (AI 23.05.2013)
Die UN-Chemiewaffeninspekteure haben in Syrien "klare und überzeugende" Beweise für einen Angriff mit dem Giftgas Sarin am 21. August in der Nähe von Damaskus gefunden. Das Gas sei mit Boden-Boden-Raketen verschossen und auch gegen Zivilisten, darunter viele Kinder, eingesetzt worden. Bei dem Giftgasangriff in Ghouta sollen über 1.000 Menschen ums Leben gekommen sei. Syriens Regierung und die Rebellen beschuldigen sich gegenseitig, die weltweit geächteten Waffen einzusetzen. Das Mandat der Inspekteure richtete sich nur darauf zu untersuchen, ob und welche Chemiewaffen eingesetzt worden waren. Dagegen sollte die Frage, wer für den tödlichen Einsatz verantwortlich ist, ausdrücklich nicht beantwortet werden. (DS 17.09.2013)
Nach einer Vereinbarung der USA mit Russland muss das Assad-Regime sein Chemiewaffenarsenal offenlegen. Dann sollen die Chemiewaffen dann aus dem Bürgerkriegsland gebracht und zerstört werden. Bis Mitte 2014 soll der Prozess abgeschlossen sein. Allerdings geht der Plan nur auf, wenn das Assad-Regime in vollem Umfang kooperiert. (DS 17.09.2013)
Laut Charles Lister von IHS Jane's gibt es etwa tausend Rebellengruppen mit insgesamt 100.000 Kämpfern. Ungefähr 10.000 Jihadisten kämpfen für ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) und al-Nusra Front. Dazu kommen weitere 30.000 bis 35.000 Hardline-Islamisten, die eher auf Syrien als auf den globalen Jihad konzentriert sind. 30.000 bis 40.000 Kämpfer gehören zu moderateren islamistischen Gruppen. (BBC News 25.09.2013)
Mit Stand Oktober 2013 sollen bereits 30.000 sunnitische Kämpfer ins Land geströmt sein, darunter ausländische Jihadisten und Auslandssyrer. (TDS 10.10.2013) Am 25.06.2013 hat die syrische Regierung ein Gesetz verabschiedet, wonach Ausländern, die illegal nach Syrien einreisen, eine fünf- bis zehnjährige Haftstrafe sowie eine Geldstrafe in Höhe von 5 bis 10 Millionen Syrischen Pfund droht. Dieses Verbot gilt auch für derzeit von Oppositionskräften kontrollierte Gebiete. (AA 25.2.2014)
Westliche Staaten bemühten sich im letzten Jahr, ihre Unterstützung auf moderate islamistische und säkulare Gruppen mit nationalistischen Agenden zu beschränken. Die ideologische Unterscheidung der Gruppen ist schwierig. Viele Rebellen sagen, dass sie oder ihre Gruppen gezwungen sind, islamistische Namen, Slogans und Bilder anzunehmen, um Gelder [Anm.: vor allem aus den Golfstaaten] zu erhalten. Säkulare Gruppen sind z.B. die Kataib al-Wihda al-Watania (Brigaden der Nationalen Einheit) in der Provinz Idlib. (BBC News 25.09.2013)
Im Jahr 2013 verstärkten sich die Spannungen zwischen den Aufständischen in Nordsyrien und verkomplizierten ein chaotisches Kampfgebiet noch mehr. Der Wettbewerb um Territorium, Ressourcen und Einfluss wie auch ideologische Differenzen tragen zu diesen Gräben bei. (TDS 23.9.2013) Der Bürgerkrieg in Syrien tobt inzwischen nicht mehr nur zwischen der bewaffneten Opposition und dem Assad-Regime, sondern auch zwischen den Rebellengruppen selbst. Seit Anfang Jänner bekämpfen sich z.B. die Front Syrischer Revolutionäre, die Armee der Mujahideen und die Islamische Front auf der einen Seite und der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIS - Islamic State of Iraq and Al-Sham) auf der anderen Seite. (DS 12.2.2014) Die kurdische PYD (Democratic Union Party) wehrt sich schon längere Zeit gegen Angriffe von Jabhat al-Nusra und ISIS. (J 5.9.2013)
Anfang Februar entschied sich schließlich die al-Qaida-Führung ihre Verbindungen mit der ISIS - ihrem ehemaligen Ableger im Irak - endgültig zu kappen. Mit dem Bruch zwischen al-Qaida und der ISIS endet eine Beziehung, die von Beginn an von Problemen gezeichnet war. Nachdem die al-Qaida-Führung bereits die brutalen Taktiken ihres irakischen Ablegers ablehnte, versuchte sie 2013 ein Ausbreiten von ISIS nach Syrien zu verhindern - bisher ohne Erfolg. (DS 12.2.2014)
Daher kontrollieren unterschiedliche Rebellengruppen Dörfer und kleinere Städte sowie ländliche Gebiete im Südwesten und Südosten des Landes sowie entlang der libanesischen und der türkischen Grenze. Teile der kurdischen Gebiete im Norden und Nordosten Syriens werden von mehreren Parteien kontrolliert, die im sogenannten Hohen Kurdischen Rat zusammengefasst sind. Unter diesen Gruppierungen nimmt die, 2003 aus der PKK hervorgegangene, Partei der Demokratischen Einheit (Partiya Yekitiya Demokrat, PYD) eine dominierende Rolle ein. Sie betreibt systematisch den Aufbau lokaler Selbstverwaltungs- und Ordnungsstrukturen in den kurdischen Gebieten und lehnt den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime zum jetzigen Zeitpunkt ab. (SWP 11.2012 siehe auch "Kurdisches Oberstes Komitee (Kurdish Supreme Committee)" unter "Die Dachorganisationen der Oppositionsgruppen")
Den Rebellen ist es jedoch bislang nicht gelungen, größere zusammenhängende Gebiete oder eine der bedeutenden Städte vollständig und dauerhaft unter ihre Kontrolle zu bringen. Damaskus, Aleppo, Homs, Hama und Deir Al-Zor etwa werden nach wie vor zum überwiegenden Teil vom Regime kontrolliert. (SWP 11. 2012) Aleppo ist de facto geteilt. Die größten Gebiete unter Rebellenkontrolle befinden sich nördlich und östlich von Aleppo und rund um Idlib. Die Situation fluktuiert jedoch stark und jedwede Analyse basiert nur auf Berichte über Kämpfe, Truppenbewegungen, Waffentransfers und andere Vorfälle. (BBC News 5.09.2013)
Zudem ist es den Aufständischen nicht möglich, die Zivilbevölkerung in den sogenannten befreiten Gebieten gegen Angriffe der regulären Armee zu schützen. Stattdessen richtet das Regime dort durch Flächenbombardements mit Artillerie, Raketen und Kampfjets großflächige Verwüstungen an. (SWP 11.2012; vgl. "Allgemeine Menschenrechte" sowie "Grundversorgung" bzgl. Belagerungen) Zu den Belagerungen siehe Abschnitt "Grundversorgung/Wirtschaft". Zu den Bombardierungen siehe auch "Allgemeine Menschenrechte".
Zudem fordern die Kämpfe zwischen den Aufständischen ebenfalls Todesopfer: Allein innerhalb der ersten 20 Tage im Jänner 2014 sollen fast 1.400 Menschen in den Gefechten zwischen den Aufständischen und dem ISIS umgekommen sein. (TDS 23.1.2014)
Eine breite Bandbreite von Rebellengruppen dominiert von Islamisten, einschließlich der mit Al Qaida verbundenen Nusra Front, halten Gebiete im Norden und Westen, während "Moderate" einen Teil des Südens kontrollieren. Die Kurden haben sich an der Grenze zur Türkei eine Enklave [Anm.: derzeit bestehend aus zwei Gebieten] geschaffen. Im Süden in Suwaida fürchtet sich mittlerweile die lokale Gemeinschaft der Drusen und andere Minderheiten vor dem Erstarken jihadistischer Gruppen wie der Nusra Front, die Drusen als Häretiker sehen (The Guardian 4.8.2015).
Die Terrororganisation Islamischer Staat im Iraq und der Levante (ISIL), auch bekannt als Islamischer Staat im Iraq und Syrien [sic! "Islamischer Staat im Iraq und Großsyrien"] (ISIS) oder Daesh, übernahm beginnend im Jahr 2013 in wachsendem Ausmaß die Kontrolle über die Provinzen Raqqa und Dayr al-Zawr [Anm.: es gibt jedoch noch vereinzelte Stellungen der Regimetruppen] und konsolidierte diese. Am 29. Juni 2014 rief der IS die Errichtung eines islamischen "Kalifats" im Irak und Syrien mit Hauptstadt Raqqa aus. Der IS hält auch eine begrenzte Präsenz in andere syrischen Provinzen im Norden, Süden und um Damaskus herum aufrecht. Andere Landesteile bleiben umkämpft - einschließlich der Grenze zur Türkei und der nordöstlichen Gebiete, wo Kurden dominieren (USDOS 25.6.2015). Die Organisation IS hält zwar 50 Prozent des syrischen Territoriums, aber viel davon ist Wüste (BBC News 5.8.2015).
In vielen Fällen etablieren die aufständischen Organisationen neue oder geänderte Regierungsstrukturen, einschließlich irregulärer Gerichte (USDOS 25.6.2015).
Sicherheitslage
Weit verbreitete Kämpfe hielten zwischen den Kriegsparteien im Berichtszeitraum an und vertieften die humanitäre Krise in Syrien. Wahllose Luftbombardements einschließlich des Einsatzes von Fassbomben durch die Regierungstruppen und wahlloser Beschuss von nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, extremistischen und auf Terrorlisten befindlichen Terrorgruppen sorgten im Berichtszeitraum des Sicherheitsratsberichts für den Tod oder Verwundung hunderter ZivilistInnen und die Vertreibung Tausender. Die Durchführung der Kampfhandlungen aller Parteien war weiterhin durch weit verbreiteten Mangel an Respekt für das internationale humanitäre Recht und die Verpflichtung der Kriegsparteien zum Schutz von ZivilistInnen geprägt. Die Kämpfe, die ZivilistInnen betrafen, waren besonders schwer in den Provinzen Damaskus, Rief Dimashq [= Damaskus Land, Damaskus Umland], Aleppo, Idlib, Dar¿a, Hassakah und Homs. In Damaskus gab es häufigen Granatenbeschuss durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen auf dicht besiedelte zivile Gebiete (UN Security Council 23.7.2015).
Bereits seit einem Jahr (ab 08.08.14) bekämpfen die USA und ihre Verbündeten den IS. Dafür gaben die USA bislang 3,5 Milliarden Dollar aus. Sie flogen mit den Verbündeten fast 6.000 Luftangriffe und töteten etwa 10.000 Kämpfer des IS. Er soll jedoch weiterhin über 20.000 - 30.000 Mann verfügen, da die Miliz ihre Verluste durch neue Rekruten ausgleichen kann, sowie ausreichend Geld besitzt, das aus geplünderten Banken und Ölverkäufen, Schutzgeldern, Steuern und Raubgut stammt. In Nordsyrien wurde der IS mit Hilfe kurdischer Milizen (YPG) aus einem 17.000 Quadratkilometer großen Gebiet vertrieben. Von der Grenze der Türkei mit Syrien kontrolliert der IS nicht mehr 300 Kilometer, sondern nur noch 110 Kilometer (BAMF 10.8.2015).
Die wachsende Anarchie und die Pattsituation haben das Land mehr an eine de-facto-Teilung gebracht als die ausgedünnte und erschöpfte Armee des Präsidenten Bashar al-Assad. Er zieht [seine Truppen] angesichts des Abnützungskriegs, der seine Truppenstärke schwächt, zurück. Aufgrund eines Mangels an Soldaten angesichts der Desertionen von zehntausenden jungen Männern, muss sich das Militär Großteils auf lokale Milizen als Durchsetzer des Regimes stützen. Es überlässt den Rebellen und der Terrorgruppe Islamischer Staat Terrain zugunsten einer Re-Gruppierung [seiner Kräfte] im Westen und ebnet so den Weg für eine Teilung. Dort kontrolliert es nahe des Kerngebiets des Regimes Bevölkerungszentren wie Hama, Homs, Damaskus und Latakia. Das syrische Militär bemüht sich noch "Fußabdrücke" in weit entfernten Gebieten wie Deir az-Zor in der östlichen Wüste, in Aleppo im Norden und Deraa im Süden aufrechtzuhalten. Gleichzeitig versucht es seine Kontrolle über die staatlichen Institutionen zu konsolidieren und seine Offiziere zu schützen, in dem es sich bei überwältigenden Offensiven zurückzieht und dann das verlorene Gebiet erbarmungslos und unterschiedslos aus der Luft bombardiert. Die Luftbombardementkampagnen mit Fassbomben zielen darauf ab, das Leben für ZivilistInnen unter Rebellenkontrolle unerträglich zu machen und die Opposition davon abzuhalten, Leistungen zur Verfügung zu stellen, die normalerweise der Staat anbieten würde. Das führt dazu, dass Leute aus diesen Gebieten in Gebiete unter Regimekontrolle fliehen, weil sie dort dieser Gewalt entkommen, auch wenn genau dort der Ursprung dieser Bombardements liegt.
Ende Juli 2015 gab Assad überraschend zu, dass die Regimetruppen über weite Gebiete auseinandergezogen sind sind, ihnen Truppen fehlen und sie nicht überall präsent sein können. Aber er kündigte die Fortsetzung des Krieges an.
Der aggressive Islamismus einiger der mächtigsten Rebellengruppen hat dafür gesorgt, dass eine militärische Lösung des vier Jahre alten Konflikts, der beinahe eine Viertel Million Menschen das Leben gekostet hat, beinahe unmöglich ist, angesichts eines vermehrt fragmentierenden und komplexen Schlachtfeldes. Klare Frontlinien bleiben schwer definierbar. Der Vormarsch der Rebellen täuscht über die Nuancen eines brutalen Kriegs hinweg, in dem die Regierung weiterhin wichtige Bevölkerungszentren kontrolliert und die staatlichen Institutionen und sein Offizierskorps erhalten hat.
Joshua Landis, ein Syrien-Experte, denkt, dass das Regime in Deraa und Aleppo weiterhin durchhalten wird, weil es seine Legitimität davon abhängen sieht, wenn es den Großteil Syriens den Rebellen überlässt. Bei Verlust von Aleppo und Deraa wäre das Regime auf einen Landstreifen im Westen von Damaskus über Homs, Hamas bis Latakia sowie die Qalamoun Berge entlang der libanesischen Grenze beschränkt. Die Qalamoun Berge werden von der [libanesischen] Hizbollah [auch für das Regime] verteidigt.
Landis sieht in der wachsenden Macht der Milizen und hohen Zahl an Militärdienstverweigerern ein Zeichen für die Schwäche und die Erschöpfung des syrischen Militärs und besonders der alawitischen Basis von Assad nach vier Jahren Aufstand. Allerdings hat Assad weiterhin Unterstützung in der Ober- und Mittelschicht sowie bei den Minderheiten.
Viele SyrerInnen und besonders AlawitInnen, sehen laut Landis die Teilung des Landes als wahrscheinlichen Ausgang des Kriegs. Gründe sind die schwindende Wahrscheinlichkeit eines militärischen Sieges, die Dominanz der Hardliner-Gruppen wie al-Qaida-Verbündete al-Nusra Front und die salafistische Ahrar al-Sham und das Scheitern der streitenden Rebellengruppen, die befreiten Gebiete unter anhaltenden Luftschlägen des Regimes zu regieren (The Guardian 4.8.2015).
Bisher (Juni 2015) starben mehr als 230.000 SyrerInnen, darunter 14.000 Kinder und 30.000 Rebellen sowie 18.476 Mitglieder von Regimetruppen. 3.980.623 Menschen waren beim UNHCR als Flüchtlinge registriert und 7,6 Millionen Menschen waren innerhalb Syriens intern vertrieben (Defense One 11.6.2015).
Das Regime hielt die effektive Kontrolle über Militär, Polizei und Staatsicherheitskräfte [Staatssicherheitsdienste, vulgo Geheimdienste] aufrecht, aber nicht durchgehend über Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (NDF - National Defence Forces), der "Bustan Charitable Association" oder den Schabiha. Diese agieren oft autonom und ohne Aufsicht durch das Regime (USDOS 25.6.2015).
In den letzten Jahren waren eine Reihe kleiner selbst organisierter Pro-Regime-Milizen entstanden, die von ehemaligen oder mittlerweile auch von aktiven hohen Offizieren der syrischen Armee geleitet werden, die dabei wie Warlords agieren. Diese Milzen und besonders die NDFs wurden für das Regime immer wichtiger als Komponente der Verteidigung des Regimes. Die NDFs sind trotz ihres offiziell klingenden Namens eine Sammelbezeichnung für Milizen mit Mitgliedern, die in variierendem Ausmaß und auf unterschiedliche Weise mit der Regimeführung verbunden sind. Ihre Mitglieder sind gemischt jüngere und ältere Männer. Die älteren Mitglieder waren ursprünglich Teil des Nachrichtendienstes Mukhabarat oder Armeemitglieder, die die Milizen nach ihrer Pensionierung gründeten. Die Milizen haben keine einheitliche Struktur und funktionieren informell nach lokalen Dynamiken. Sie haben ihre eigenen Checkpoints und Gefängnisse und dürfen Aktivitäten wie Entführungen in Eigeninitiative durchführen. Ihre Funktionen können von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich sein (DIS 26.2.2015).
Deir ez-Zor:
Im Zuge des Bürgerkriegs ab 2011 wurde die Stadt am 1. August 2011 durch Scharfschützen und Panzerverbände der Regierung besetzt. Dabei sollen laut von al-Dschasira verbreiteten Oppositionsangaben 25 Menschen umgekommen sein. Schon am Tag zuvor berichtete der Sender von schweren Angriffen mit Artillerie und Luftabwehrwaffen.
Im März 2012 zog sich die Freie Syrische Armee am 20. März nach mehreren Angriffen durch Regierungstruppen aus der Stadt zurück. Am 22. November 2012 jedoch eroberten die Aufständischen Teile der Stadt erneut. Die seit Anfang 2013 auch einen Großteil des Umlands kontrollierende Terrorgruppe islamistischer Rebellen - dem IS - wollen das Gouvernement Deir ez-Zor fortan auf der Grundlage der Scharia regieren. Ein an den Flughafen Deir ez-Zor angrenzender Stadtteil ist noch unter Kontrolle der Regierungstruppen.
Mitte August 2014 berichteten Aktivisten, dass Angehörige der IS 700 Angehörige des regionalen Stammes der Sheitat, darunter 600 Zivilisten, gefangen genommen und getötet hätten. Nachdem zwischen September und November 2014 Regierungstruppen im Rahmen eines Gegenangriffs erneut große Teile der Stadt zurückerobert und von Deir ez-Zor aus Angriffe gegen IS-Stellungen geflogen hatten, unternahmen IS-Terroristen am 4. Dezember 2014 einem Selbstmordanschlag auf den Flughafen. Eine IS-Offensive konnten die Regierungstruppen abwehren.
Am 15. Januar 2016 begann der IS eine Offensive gegen die belagerte Stadt. Ein Teil der Stadt befindet sich bereits in den Händen des IS. Ende Januar 2016 zog der IS nach russischen Meldungen zweitausend Kämpfer zusammen, um die Stadt ganz einzunehmen; die russische Luftwaffe flog Angriffe auf Stellungen des IS. In der belagerten Zone selbst kommt es zu Todesfällen aufgrund von Unterernährung. Im Mai 2016 traten Truppen der Regierung zum Gegenangriff an und vertrieben nach eigenen Angaben IS Kämpfer aus Teilen der Stadt. Ein Krankenhaus, in dem der IS medizinisches Personal als Geiseln genommen hatte, sei befreit worden und mehr als 200 IS Kämpfer seien getötet worden.
(https://de.wikipedia.org/wiki/Deir_ez-Zor )
2. Folter und unmenschliche Behandlung
Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. (HRW 21.1.2014)
Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. (HRW 21.1.2014)
Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.1.2014)
Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.1.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang. (UK 11.09.2013)
Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013)
Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. (FH 23.1.2014)
Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013)
Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis gemäß bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind (siehe Absatz 29). Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.
Wo relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise bereits ausgesetzt waren. Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend; sie basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Daher sollte ein Antrag nicht automatisch als unbegründet eingestuft werden, wenn keines der hier aufgeführten Risikoprofile einschlägig ist.
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Regierungsbeamte und Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung und Truppen regierungsnaher Gruppen sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung oder Truppen regierungsnaher Gruppen zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.
Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle ausübt.
Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben.
Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben.
Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten;
Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen;
Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und Gewerbetreibende.
Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden.
Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen, und die in Gebieten leben, die von extremistischen islamistischen Gruppen beherrscht werden.
Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrern, Tscherkessen und Armeniern.
Frauen, insbesondere diejenigen, die Opfer von sexueller Gewalt, Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.
Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.
Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität und intersexuelle Personen.
palästinensische Flüchtlinge aus Syrien.
Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert waren. (UK 11.09.2013)
Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden. (UK 11.09.2013)
Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden. (UK 3.10.2012; siehe auch UK 11.09.2013)
Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden. (UK 11.09.2013)
Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im November 2011, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden. (UK 3.10.2012; siehe auch UK 11.09.2013)
Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gibt, sich freizukaufen:
Präsident al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500 auf USD 5.000. (Vertrauliche Quelle: E-Mail vom 16.03.2012; vgl. UK 11.9.2013)
Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann-Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. (Vertrauliche Quelle: E-Mail vom 16.03.2012)
Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. (DS 14.01.2013) Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet. (UK 11.09.2013)
Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. (UNGA 16.8.2012; vgl. UK 11.09.2013)
Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. (UK 11.9.2013)
Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. (UK 3.10.2012)
Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. (Vertrauliche Quelle 16.03.2012) Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. (UK 3.10.2012) Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. (UK 3.10.2012; vgl.UK 11.9.2013)
Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. (DS 13.1.2012) Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen, den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen. (UK 11.9.2013)
Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. (Vertrauliche Quelle Sept. 2012) Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. (AI Juni 2012) Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen." (OHCHR 19.12.2013)
Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. (AI Juni 2012) Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. (UK 3.10.2012)
Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren. (UK 3.10.2012)
Zu den Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen durch Regierungstruppen und regierungsfreundliche Kräfte siehe auch "Sicherheitslage", "Allgemeine Menschenrechtslage" und "Sicherheitsbehörden".
Die SunnitInnen stellen 74 Prozent der Bevölkerung und sind überall im Land präsent. Andere muslimische Gruppen, einschließlich AlawitInnen, IsmailitInnen und SchiitInnen machen zusammen 13 Prozent aus. Die DrusInnen machen drei Prozent der Bevölkerung aus. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 Prozent, obwohl es Schätzungen gibt, dass die christliche Bevölkerung meist aufgrund von Auswanderung auf 8 Prozent gesunken sein könnte. (USDOS 20.5.2013)
Es gibt auch eine jesidische Bevölkerung von 80 000, aber die Regierung anerkennt die JesidInnen nicht als eine vom Islam unterschiedliche Religion. (USDOS 20.5.2013)
Während die Verfassung verlangt, dass der Präsident Muslim ist, gibt es keine Staatsreligion in Syrien, und historisch gesehen wurde die Freiheit der Religionsausübung in größerem Maß respektiert als die meisten anderen Rechte. (FH 23.1.2014)
Religiöse Gerichte sind für das Personenstandsrecht zuständig, welches sich nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit richtet [sofern es sich um eine in Syrien anerkannte Konfession handelt]. (UK 11.09.2013)
In dem in wachsendem Ausmaß interkonfessionell geprägten, bewaffneten Konflikt trifft der Großteil der Angriffe des Regimes die sunnitischen ZivilistInnen. Zudem überwacht die Regierung [Anm:
in dem von ihr kontrollierten Territorium] die Moscheen und die Ernennung von muslimischen Geistlichen. (FH 23.1.2014)
Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen GegnerInnen und BefürworterInnen des syrischen Regimes. (BBC News 24.12.2012; vgl. zu ChristInnen z.B. TDS 21.2.2014) Das Regime geht deshalb verstärkt gegen christliche und alawitische RegimegegnerInnen vor, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen, welche der Regime-Narrative von "der sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten. (USDOS 20.5.2013)
Der Krieg verstärkt die interkonfessionelle Feindseligkeit und Polarisierung sowohl in den von der Regierung gehaltenen Gebieten als auch in den von den Rebellen kontrollierten Gebieten, während jihadistische Elemente an Bedeutung gewinnen. (FH 23.1.2014) Die Zerstörung von religiösen Stätten sowohl durch das Regime als auch durch die Opposition erhöht die Spannungen zusätzlich. (RW 27.02.2013)
Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt. (UNHCR 22.10.2013)
Die ChristInnen werden beschuldigt, auf Seiten des Regimes zu stehen. In noch stärkerem Ausmaß werden AlawitInnen kollektiv als verantwortlich für Taten des Regimes wahrgenommen, obwohl bereits unter Hafiz al-Assad aus ihren Reihen die bekanntesten RegimekritikerInnen stammten. (FF 11.2012)
Der Anstieg an interkonfessioneller Gewalt traf besonders AlawitInnen, DruzInnen, schiitische MuslimInnen und ChristInnen. (RW 27.02.2013)
Mitglieder religiöser Minderheiten sind Drohungen und Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen ausgesetzt, weil sie Unterstützer oder Angehörige der Regierung, seiner Streitkräfte und Milizen sind bzw. als solche wahrgenommen werden. Bisher scheinen auch die Angriffe auf Mitglieder von religiösen Minderheiten Großteils auf politischen Motiven zu basieren, auch wenn die religiöse Zugehörigkeit des Opfers das einzige Kriterium für die Zuschreibung einer (angeblichen) politischen Meinung sein kann. Es gibt aber auch eine steigende Zahl von Berichten, dass Angehörige von Minderheiten aufgrund ihrer konfessionellen Identität zum Ziel wurden. (UNHCR 22.10.2013) So wurden im März 2013 zwei orthodoxe Bischöfe in Aleppo entführt und Kirchen in Städten wie Raqqa und Tal Abyad in Brand gesetzt. Radikale Islamisten töteten z.B. mindestens 67 alawitische ZivilistInnen in den regimefreundlichen Dörfern in der Provinz Latakia. (FH 23.1.2014) Einer noch unbestätigten Meldung zufolge stellte ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) in Raqqa Bedingungen an die dort verbliebene kleine christliche Minderheit - eine Kopfsteuer, eine Kleiderordnung und das Verbot öffentlichen Lebens ihres Glaubens sowie das Verbot, die Kirchen zu renovieren. Angeblich wurden 20 Kirchenführer vor die Wahl gestellt, entweder die Bedingungen anzunehmen, zum Islam überzutreten oder durch ein Ablehnen der Bedingungen den Tod zu riskieren. (TDS 27.2.2014, vgl. BBC News 27.2.2014)
Einige islamistische Fraktionen verfolgen auch säkular eingestellte Menschen aller Religionen. (FH 23.1.2014)
ZivilistInnen aller Konfessionen suchen Sicherheit bei ihrer jeweiligen Konfession. (FH 23.1.2014) Seit Mitte 2012 fliehen Angehörige religiöser Minderheiten auch vermehrt in Nachbarstaaten. (RW 27.02.2013) Die Folge ist eine bedeutende und anhaltende Änderung der Demographie Syriens. (FH 23.1.2014)
Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. (HRW 21.1.2014) Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden. (BCC News 17.10.2013)
Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab. (UNHCR 16.12.2013)
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013)
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013)
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. (Vertrauliche Quelle 9.2012)
Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle 9.2012)
Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. (USDOS 24.05.2012) Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm. (USDOS 19.04.2013)
Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (AI 12.10.2011, vgl. TWP 13.10.2011 zu einer Verhaftung in den USA)
In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben. (DS 28.11.2012)
UNHCR fordert die Regierungen auf, die Rückkehr von Syrern und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Syrien haben, aus Nachbarländern oder sonstigen Ländern nach Syrien zu beobachten und zu prüfen, ob die Rückkehr auf der Grundlage einer freien Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage erfolgt ist. Im Lichte der vorherrschenden Bedingungen in Syrien sollten Fälle von Rückkehr, die möglicherweise auf persönlichen oder familiären Gründen beruhen oder auf den Umstand zurückzuführen sind, dass die benötigte Unterstützung und/oder der benötigte Schutz nicht gewährt wurde, einer Wiedereinreise nicht im Weg stehen und nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass der Zugang zu Schutz und Unterstützung im Aufnahmeland eingeschränkt wird. UNHCR ruft Regierungen jedoch auf, Anzeichen von Rekrutierungen innerhalb der Flüchtlingspopulation zur Teilnahme an Kampfhandlungen zu beobachten, worauf der Umstand der Rückkehr nach Syrien möglicherweise hindeuten kann. Soweit Personen aus diesem Grund nach Syrien zurückgekehrt sind, müssten sie gemäß den vorstehenden Ausführungen (Absatz 25) als Kombattanten oder bewaffnete Kräfte identifiziert werden.
Der Name, die Staatsangehörigkeit, der Geburtsort und der Ausstellungsort des Reisepasses ergeben sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Reisepass des Beschwerdeführers. Weiter legte der Beschwerdeführer einen syrischen Führerschein samt Übersetzung (Ausstellungsort Raqqa) und einen Personalausweis anlässlich der mündlichen Verhandlung vor. Aus der lateinischen Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers im Reisepass ergibt sich als korrekte Schreibweise XXXX sowie das korrekte Geburtsdatum XXXX.
Das Datum der Antragstellung nach illegaler Einreise sowie der bisherige Verfahrensgang ergeben sich darüber hinaus aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers durch den IS und bei Rückkehr nach Syrien durch das syrische Regime ergeben sich aus seinen Angaben, seinen vorgelegten Dokumenten und den Länderfeststellungen.
Die Feststellungen zu Syrien beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist, verwendet. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
I.) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, Seite 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH vom 29.04.1992, Zl. 90/13/0201; vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0019; sowie vom 11.06.1997, Zl. 95/01/0627 und vom 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe, abzustellen (vgl. VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm in seiner Heimat mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität droht.
Aufgrund der aktuellen Lage in Syrien ist derzeit unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Festnahmen sowie (damit zusammenhängend) massiven körperlichen Misshandlungen durch den IS oder durch die syrischen Behörden ausgesetzt wäre.
Weiters bleibt zu befürchten, dass seitens des syrischen Staates aktuell kein ausreichender Schutz gegenüber den konkreten Bedrohungen seitens des IS gegen den Beschwerdeführer geboten werden kann.
Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich außerhalb seiner Heimatstadt Raqqa in Syrien niederzulassen.
Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigungs- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
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