W121 1230024-3•BVwG W121 1230024-3
W121 1230024-3Tribunale amministrativo federale4 ott 2016
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, ersatzlose Behebung,<br/>Glaubhaftmachung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Reisedokument
W121 1230024-3/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF iVm. § 7 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Muslim, reiste am XXXX illegal gemeinsam mit seiner Frau in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer ist Vater von sechs minderjährigen Kindern, nämlich XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX.
Seinen Antrag auf Asylgewährung begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass in Tschetschenien Krieg herrsche und die Eltern seiner Ehefrau gegen seine Ehe waren. Der Bruder seiner Ehefrau hätte ihn deswegen zusammengeschlagen und auf ihn geschossen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer und seiner Familie gemäß § 7 AsylG in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die verwandtschaftliche Nähe zu exponierten tschetschenischen Kämpfern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu führt, dass der BF ins Blickfeld der russischen Behörden geraten und Repressionshandlungen ausgesetzt war, welche die Schwelle asylrechtlicher Relevanz übersteigen würden.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, wurde dem BF der ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX, Zl. XXXX, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass sich der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aufgehalten habe. Bei der Grenzkontrollstelle Terespol-Bahnhof sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle kontrolliert worden. Er habe sich dabei mit seinem gültigen österreichischen Konventionsreisepass ausgewiesen. Über Aufforderung händigte der Beschwerdeführer den Grenzkontrollorganen ebenso seinen russischen Reisepass aus. Auf Befragen habe der Beschwerdeführer angegeben, nach Minsk Weißrussland zu reisen, ohne dass er auf die Gründe näher eingegangen sei. Eine Überprüfung der von ihm vorgelegten Fahrkarten erbrachte keine Hinweise auf eine beabsichtigte Einreise in den Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er seinen russischen Reisepass schriftlich beantragt und diesen per Einschreiben in Österreich zugestellt bekommen habe. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in der russischen Föderation einen Auslandspass ausstellen hat lassen. Für die Ausstellung dieser Dokumente wäre seine persönliche Anwesenheit vor der ausstellenden Behörde in der russischen Föderation erforderlich gewesen. Er habe sich unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt, indem er seinen russischen Reisepass bei seiner Ausreise von Polen nach Weißrussland vorwies.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin (kurz: VR) in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch durchgeführt. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"(...)
VR: Sind Sie in Ihr Heimatland gereist?
BF: Meine ganze Familie bekam eine Aufhebung des Status. Aber sie bekamen das Asyl wieder zurück. Ich nicht. Ich erhielt keinen positiven Bescheid mehr. Meine Frau schrieb eine Berufung. Ich dagegen nicht. Ich dachte, wenn jemand der Familie eine Berufung schreibt, reicht das für die ganze Familie.
VR: Haben Sie einen Bescheid Ihrer Familie mit?
BF: Nein.
VR: Haben Sie sich einen tschetschenischen Reisepass ausstellen lassen?
BF: Ja.
VR: Waren Sie in Tschetschenien?
BF: Nein. Wir erhielten einen Negativbescheid. Ein Pass wird ausgestellt wie hier. Man muss selbst hin gehen, wie hier. Ich darf ja nicht hinfahren. Die dachten, dass ich dort hingefahren sei. Meinen Pass stellte man mir im Februar XXXX aus. Ich habe sofort bewiesen, dass ich nicht in meiner Heimat war. Damals war ich ohne Arbeit. In XXXX ist jemand, der musste sich die Stempel beschaffen.
Meine Gattin sagte: Warum warst du dort, du kannst es ja beweisen. Sie sagte zu mir, dass ich Stempel sammle, wenn ich zu den Firmen gehe. Ich war in XXXX bei der Firma XXXX. Wie hätte ich nach Russland fahren und dort meinen Pass bekommen können.
VR: Wo haben Sie den russischen Reisepass beantragt?
BF: Nirgendwo. Ich schickte nur Fotos und XXXX Dollar an meine Schwester in Tschetschenien.
VR: Sie hat die Reisepässe besorgt?
BF: Sie hat einen Pass für mich besorgt. Wenn ich selbst dort gewesen wäre, wäre es kostenlos gewesen.
VR: Wie haben Sie den Pass erhalten?
BF: Bekannte nahmen ihn via XXXX mit. XXXX fahren zwischen XXXX, XXXX und XXXX hin und her. Viele XXXX haben den § 15 vom BAA bekommen und sie können ohne Visum frei nach Russland fahren.
VR: Ihre Frau hat ausgesagt, dass Sie über Ihre Mutter einen Reisepass besorgt haben.
BF: Ich weiß nicht, warum sie das gesagt hat. Das stimmt nicht. Ich wollte mich mit meiner Mutter treffen. Deshalb bestellte ich den Reisepass über meine Schwester.
VR: Wo wollten Sie sich mit Ihrer Mutter treffen?
BF: In XXXX oder in der XXXX. Ich kann XXXX Bestätigungen bringen, dass im Falle meines Erscheinens in Tschetschenien ich sofort in Stücke gerissen werde. Deshalb wollte ich auf ein neutrales Territorium reisen. Ich versuchte auch ein weißrussisches Visum zu bekommen. Es ergab sich nicht. Deshalb riet man mir, den russischen Pass zu beantragen.
VR: Wozu haben Sie die Pässe benötigt?
BF: Meine Mutter hat bzw. hatte Krebs. Ich wollte sie treffen. Wir sind schon seit XXXX hier. Mittlerweile sind ein Onkel und viele Cousins gestorben. Meine Mutter wurde öfters operiert. Ich wusste nicht, ob ich sie noch einmal sehen würde oder nicht.
VR: Lebt Ihre Mutter noch?
BF: Ja. Derzeit habe ich mit ihr praktisch keinen Kontakt. Dort werden die Telefone abgehört. Deshalb möchte ich mit meiner Mutter nicht bzw. fast nicht kommunizieren.
VR: Wo ist Ihr österreichischer Konventionsreisepass?
BF: Den habe ich in der XXXX verloren.
VR: Sind Sie immer noch unterwegs?
BF: Ich war im Osten der XXXX. In XXXX.
VR befragt den/die BF hinsichtlich dessen/deren Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.
BF: Mein Name ist XXXX und ich bin am XXXX in XXXX in XXXX geboren. Ich bin geschieden. Wir haben uns formell scheiden lassen als ich in die XXXX fuhr, damit sie als Gattin keine Probleme bekommt. Wir waren auch standesamtlich in Österreich und dazu noch nach moslemischem Brauch verheiratet.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen? BF: Nein.
VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Ja, mit meiner Gattin und meinen Kindern.
VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?
BF: XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Meine Mutter und ein Bruder.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Es gibt auch eine Schwester in Norwegen.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF: Russische Föderation.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF: Tschetschene.
VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF: Islam.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: So wie alle, XXXX Jahre plus eine Lehranstalt für XXXX, XXXX Jahre lang. Dann begann der Krieg 1994.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF: Ich habe mit dem Onkel als XXXX gearbeitet. Im Krieg habe ich nichts gemacht. Man konnte nichts machen.
VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.
BF: Nein. Ich war sonst auch militärisch nicht aktiv.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF: Ich bin in XXXX geboren. Dort habe ich die Schule beendet. Danach habe ich acht Jahre in XXXX gelebt.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Nein.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF: Nein.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF: Nein.
VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF: Nein.
VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF: Nein. Ich half den Kämpfern nur. Ich versorgte sie mit Medikamenten und Nahrungsmittel.
VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF: Ich wurde damals wegen meiner Frau verfolgt. Ihr Bruder hat mir sogar ins Bein geschossen. Militärisch waren wenige Gründe. Hauptsächlich wegen meiner Frau.
VR: Wer wollte damals weg, Sie oder Ihre Frau?
BF: Beide. Zuerst hat meine Frau gesagt, dass sie weg will. Dann auch ich.
VR: Wieso wollte Ihre Frau weg?
BF: Sie wäre umgebracht worden, weil wir uns weiterhin trafen obwohl man uns das verbat. Dann kam ihr Bruder und schoss mir ins Bein und sagte, dass er mich das nächste Mal ganz - umbringen würde. Man wollte nicht, dass wir uns weiter treffen. Es war gefährlich uns zu treffen aber wir fanden Wege. Letztendlich reisten wir aus.
VR: In der Beschwerde steht, dass der russische Reisepass über die Schwester Ihrer Frau besorgt wurde. Sie haben gesagt, dass Ihre Schwester den Pass besorgt hat. Was sagen Sie dazu?
BF: Meine Frau hat über ihre Schwester den Pass besorgt. Ich habe den Pass über meine Schwester besorgt.
[...]
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?
BF: Zuerst habe ich beim XXXX zirka XXXX Jahre als XXXX gearbeitet. Dann habe ich bei einer XXXXfirma als XXXX gearbeitet. Dann habe ich bei einer XXXXfirma gearbeitet. In XXXX habe ich als XXXX gearbeitet. Dann haben wir die Bescheide vom BAA bekommen und sind nach XXXX gezogen. Dort habe ich als Küchenhilfe gearbeitet. Dann sind wir nach Traun gezogen und habe dort XXXX
als bei der Backhilfe gearbeitet. Dann habe ich einen Staplerschein, einen Lagerkurs, einen Computerkurs und Deutschkurse gemacht.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? BF: Von der Notstandshilfe. Meine Frau bekommt Mindestsicherung vom XXXX. Meine Frau bekommt XXXX Euro und ich auch.
VR: Wie groß ist Ihre Wohnung?
BF: XXXX m² mit vier Zimmern.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperlich anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF: Ich kann jetzt arbeiten. Ich habe aber derzeit 40% Invalidität.
VR: Seit wann leben Sie mit Ihrer Frau zusammen?
BF: Als ich aus der XXXX zurückkam. Das ist seit Ende Jänner bzw. Anfang Februar XXXX.
VR: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?
BF: Ja.
VR stellt fest, dass der BF sehr gute Deutschkenntnisse aufweist.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?
BF: Nein.
VR befragt den/die BF, ob er/sie die D gut verstanden haben.
Dies wird bejaht.
VR befragt die BF, ob er/sie weitere Beweisanträge einbringen möchten.
Dies wird verneint.
(...)".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Den Feststellungen wird der unter Punkt I. zusammengefasste Verfahrensgang zugrunde gelegt und zur Gänze auf diesen verwiesen.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, des Inhaltes des bekämpften Bescheides sowie der Beschwerdeschrift, sowie Einsichtnahme in den Asylakt des Bundesasylamtes, sowie durch den Eindruck aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, BGBl 100/2005 idF BGBl I Nr. 29/2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl I Nr. 29/2009 anzuwenden ist. Mit 1.1.2010 trat das FrÄG 2009, BGBl I Nr 122/2009, in Kraft, in dessen Fassung § 10 hier zur Anwendung gelangt.
Betreffend die Entscheidung über die Frage des subsidiären Schutzes
gilt, dass gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, der § 8
in der Fassung BGBl I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gem. § 44
Abs. 1 AsylG anzuwenden ist. Gem. § 75 Abs. 10 AsylG 2005 idgF gilt
§ 8 Abs. 3a auch für alle anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997.
§ 7 Abs. 1 AsylG 2005 sieht die zwingende Aberkennung des Status des
Asylberechtigten bei Vorliegen eines der in Z 1 bis 3 genannten Tatbestände vor.
Gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 AsylG vorliegt, Ziffer 2 wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder wenn nach Z 3 der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§2 Abs 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 wahrscheinlich ist.
Gem. § 7 Abs. 3 AsylG 2005 kann die Behörde einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist, den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von 5 Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach Satz 1 nicht aberkannt werden, hat die Behörde die nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese der Behörde mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Artikel 1 Abschnitt A bis C lautet:
A.
Im Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck "Flüchtling" auf jede Person Anwendung:
1. Die in Anwendung der Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928 oder in Anwendung der Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938 und des Protokolls vom 14. September 1939 oder in Anwendung der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling gilt. Die von der internationalen Flüchtlingsorganisation während der Dauer ihrer Tätigkeit getroffenen Entscheidungen darüber, dass jemand nicht als Flüchtling im Sinne ihres Statuts anzusehen ist, stehen dem Umstand nicht entgegen, dass die Flüchtlingseigenschaft Personen zuerkannt wird, die die Voraussetzungen der Ziffer 2 dieses Artikels erfüllen;
2. die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, bezieht sich der Ausdruck "das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt" auf jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat. Als des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, beraubt, gilt nicht eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt.
B.
1. Im Sinne dieses Abkommens können die im Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind" in dem Sinne verstanden werden, dass es sich entweder um
"Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind" - oder
a. "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind",
handelt.
Jeder vertragschließende Staat wird zugleich mit der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt eine Erklärung abgeben, welche Bedeutung er diesem Ausdruck vom Standpunkt der von ihm auf Grund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtung zu geben beabsichtigt.
Jeder vertragschließende Staat, der die Formulierung zu a) angenommen hat, kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation seine Verpflichtungen durch Annahme der Formulierung b) erweitern.
C.
Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,
1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder 5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren
Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG sieht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insbesondere bei Vorliegen der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründe, etwa wenn sich der Flüchtling freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaats gestellt hat (Z 1), vor.
Dabei sind es in der Regel zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant sind: die Unterschutzstellung durch Reise in den Heimatstaat und jene durch Beantragung eines Reisepasses.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss zur Erfüllung der Z 1 der Wille bestehen, "die Beziehungen zum Herkunftsland zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen" (VwGH 28.1.2005, 2002/01/0354), woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt.
Zu berücksichtigen ist dabei ua, ob tatsächlich Schutz erhalten wurde, ob diese Inanspruchnahme freiwillig erfolgt ist und ob die Absicht bestanden habe die Beziehungen zum Heimatland zu normalisieren. Hierfür sind die Häufigkeit der Reisen in den Heimatstaat, die Dauer des Aufenthaltes und Gründe für eine längere Aufenthaltszeit, die Kenntnis der Heimatbehörden von dem Aufenthalt (Vorkehrungen zur Hintanhaltung seiner Entdeckung durch die Heimatbehörden), die Umstände der Einreise (mit einem echten oder gefälschten Reisepass), die Motive der Reise bzw. Antragstellung des Reisepasses sowie allenfalls dessen Vorlagebedarf an eine österreichische Behörde, im konkreten Fall zu prüfen und dem Sachverhalt zugrunde zu legen.
Die Ausstellung eines Reisepasses (auf Grund der dieser zugrunde liegenden Antragstellung) muss als eine der Formen angesehen werden - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt. Die Mentalreservation des Fremden, dass er sich mit dieser Antragstellung nicht unter den Schutz seines Heimatlandes begeben wollte, beeinträchtigt jedoch nicht die freie Willensbildung. Ist aber die Willensbildung frei von physischen oder psychischen Zwängen gewesen, ist der Betreffende auch für das von ihm gewollte Tun (die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses) verantwortlich; diese entfaltet dann auch gegen ihn Wirkungen (Hinweis E 27. 6.1995, 94/20/0546) (VwGH 24.10.1996, 96/20/0587).
Nicht (notwendigerweise) der Wegfall der Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr, sondern (schon) der Wegfall der mangelnden Fähigkeit oder Bereitschaft, wegen der im Heimatland drohenden Verfolgung auch bloß außerhalb dieses Landes dessen Schutz in Anspruch zu nehmen, lässt in der in der erwähnten Bestimmung geregelten Weise die Flüchtlingseigenschaft erlöschen. Dass von den Vertretungsbehörden im Ausland für den Flüchtling nur selten eine Gefahr ausgeht, spielt dabei keine Rolle (hier: Passverlängerung) (VwGH 24.10.1996, 96/20/0587).
Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat (richtig: Herkunftsstaat) nach Asylgewährung in Österreich einen Auslandspass, für welchen die persönliche Anwesenheit vor der ausstellenden Behörde in seiner Heimat erforderlich ist, ausstellen hat lassen.
Im vorliegenden Fall konnte von der belangten Behörde jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eingereist ist und dass er den Reisepass persönlich beantragt bzw. ihn persönlich bei der Passbehörde abgeholt hat. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer glaubhaft dar, dass er nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, sondern dass seine Schwester aufgrund der schweren Krebserkrankung der Mutter gegen Schmiergeld für ihn den russischen Reisepass beantragt hat. Für seine Frau beantragte nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung deren Schwester den Reisepass.
Die Feststellung der belangten Behörde, dass aufgrund der Ausstellung eines neuen Reisepasses davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zurückgekehrt sei, entbehrt jedoch jeglicher Grundlage, vor allem, weil in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ebenfalls festgehalten wird, dass in der Russischen Föderation Korruption weit verbreitet und omnipräsent ist und dadurch die Schilderung der Schmiergeldzahlung für die Ausstellung seines Reisepasses in dessen Abwesenheit als nicht unwahrscheinlich anzusehen ist.
Mit dem Kauf des russischen Reisepasses gegen Schmiergeld bringt der Beschwerdeführer weiters zum Ausdruck, dass er nicht die Absicht hatte, sich tatsächlich wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen, sondern vielmehr persönliche Schwierigkeiten mit diesem und seinen Behörden vermeiden wollte.
Wie bereits ausgeführt, liegen unter Zugrundelegung des gesamten Akteninhaltes sowie der im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer sich freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt hätte, wie dies aber in nicht nachvollziehbarer Weise in der rechtlichen Begründung des bekämpften Bescheides zu Spruchpunkt I. thematisiert wurde.
Überdies wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer aktuell keine Gefährdungs-bzw. Bedrohungslage im Herkunftsland bestehe. Dieser Feststellung liegen jedoch - mit Ausnahme der herangezogenen Länderberichte - diesbezüglich keine erkennbaren Ermittlungsschritte zugrunde.
Allein aus den beigelegten Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsland lässt sich eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers a priori nicht ausschließen. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer ja bislang hinsichtlich seines Herkunftsstaates der Status eines Asylberechtigten zukommt. Zum Zuerkennungszeitpunkt im Jahr XXXX lagen in Bezug auf Tschetschenien keine Anhaltspunkte für eine generelle Gruppenverfolgung aus GFK-relevanten Gründen vor, von der der BF betroffen gewesen wäre. Darüber hinaus wurde aber die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF im entsprechenden Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX aber gerade ausschließlich mit dessen individuellen Vorbringen begründet. Mit der individuellen Gefährdungslage des BF, die im Jahr XXXX zur Asylgewährung führte, hat sich das Bundesamt jedoch überhaupt nicht auseinandergesetzt. Somit war es aber auch nicht in der Lage, nachvollziehbare Feststellungen zum Wegfall derselben zu treffen. Somit ist in diesem Zusammenhang zumindest von besonders krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungssäumnissen der Behörde im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu kassatorischen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG auszugehen (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im vorliegenden Fall sind bereits im Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom XXXX, Zl. XXXX, und vor allem auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach "Tschetschenien" in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass die verwandtschaftliche Nähe zu exponierten tschetschenischen Kämpfern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu führt, dass der Beschwerdeführer ins Blickfeld der russischen Behörden geraten und Repressionshandlungen ausgesetzt war, welche die Schwelle asylrechtlicher Relevanz übersteigen würden. Überdies wies der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass er "XXXX Bestätigungen bringen könnte, dass er im Falle seines Erscheinens in "Tschetschenien" sofort in Stücke zerrissen werde" und daher um sein Leben fürchte.
Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer weiterhin eine aktuelle Gefährdungs- und Bedrohungslage im Herkunftsstaat gegeben ist.
Da damit aber die Voraussetzungen für die Aberkennung von Asyl nicht gegeben sind, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B):
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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