BVwG W116 2014832-1

W116 2014832-1Tribunale amministrativo federale4 ott 2016

Regest

Antrittsaufschub, bedeutender Nachteil, Fachhochschulstudium,<br/>Harmonisierungspflicht, ordentlicher Zivildienst

Testo completo

BVwG W116 2014832-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W116.2014832.1.00

Spruch

W116 2014832-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 22.11.1992, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 11.11.2014, Zl. 356189/17/ZD/1114, betreffend Aufschub des ordentlichen Zivildienstes zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes

1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das behördliche Verfahren:

1.1. Mit Bescheid vom 16.09.2010 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 02.09.2010 fest.

1.2. Mit E-Mail vom 22.08.2014 an die Zivildienstserviceagentur beantragte der Beschwerdeführer aufgrund eines Fachhochschulstudiums den Aufschub seines Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis Juni 2017. Dem Antragsformular waren keine Beweismittel beigeschlossen.

1.3. Mit Schreiben vom 08.10.2014 wurde der Beschwerdeführer von der Zivildienstserviceagentur aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Beginn der für den Beschwerdeführer maßgeblichen Ausbildung anzugeben und näher genannte Beweismittel sowie einen Nachweis betreffend die außerordentliche Härte bzw. den bedeutenden Nachteil gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welcher mit der Unterbrechung seiner Ausbildung wegen der Leistung des Zivildienstes verbunden wäre, vorzulegen. In der Folge wurde § 14 Abs. 1 und 2 ZDG erläutert und dabei beispielhaft angeführt, welche Umstände im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls als außerordentliche Härte oder bedeutenden Nachteil anzusehen wären.

1.4. Mit E-Mail vom 16.10.2014 übersandte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde eine Bestätigung der Fachhochschule Gesundheitsberufe OÖ GmbH vom 15.10.2014, eine Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 2014/2015 für den FH-Bachelorstudiengang Physiotherapie und sein Studienbuchblatt.

2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:

2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 11.11.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.

In der Begründung führte die Behörde nach Darstellung des Ermittlungsverfahrens Folgendes aus:

"Da Sie trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz § 14 Abs. 2 ZDG erbracht haben, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.

Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz nicht vorliegen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), kann auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden."

2.2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer per E-Mail vom 22.11.2014 rechtzeitig eine Beschwerde ein und verwies zunächst auf die beiliegende Bestätigung der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH vom 17.11.2014. Darin wird die Inskription des Beschwerdeführers für das Wintersemester 2014/2015 bestätigt und neben der Regelstudiendauer (sechs Semester) und dem voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung (September 2017) angemerkt, dass eine Einberufung zum Zivildienst einer Unterbrechung des Studiums gleich käme, wodurch der Studierende mindestens ein Studienjahr verlieren würde, weil er nach einem Abschluss des Zivildienstes erst wieder mit Beginn des zu diesem Zeitpunkt aktuellen Wintersemesters fortsetzen könnte. Ergänzend dazu brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er (bei einer Ableistung des Zivildienstes) das bereits begonnene 1. Semester sowie ein weiteres Semester verlieren würde und erst im September 2016 wieder mit dem Studium im 1. Semester beginnen könnte. Damit würde er zwei weitere Semester verlieren, weil er durch die Dauer des Zivildienstes nicht im Jahr 2015 mit dem Studium beginnen könnte. Schließlich merkte er an, dass das Aufnahmeverfahren äußerst hart und die Studienplätze für den Bachelorstudiengang Physiotherapie sehr begehrt seien (mehr als 800 Bewerber für 99 Studienplätze).

2.3. Am 02.12.2014 wurden die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde am 10.03.2010 erstmals von der Stellungskommission für tauglich befunden. Am 02.09.2010 wurde aufgrund seiner mängelfreien Zivildiensterklärung vom selben Tag gemäß § 5 Abs. 4 ZDG der Eintritt seiner Zivildienstpflicht festgestellt. Der Beschwerdeführer hat sin sechssemestriges Fachhochschulstudium am 15.09.2014 begonnen. Durch die Ableistung des Zivildienstes würde sich die Studiendauer um maximal zwei Semester verzögern.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage und den darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen bzw. seinem Vorbringen. Die Zivildienstserviceagentur hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausreichend ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar dargestellt.

Der Beschwerdeführer ist diesem in seiner Beschwerde auch nicht effektiv entgegengetreten. Insbesondere hat er trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens der belangten Behörde keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG erbringen können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF. BGBl. I Nr. 51/2012 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da das hier anzuwendende Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 146/2015, keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A)

3.3.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."

Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

...

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

..."

3.3.2. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Der Antrag des Beschwerdeführers ist, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der Beschwerdeführer, der am 10.03.2010 erstmals für tauglich befunden wurde, sein Studium im September 2014 begonnen hat.

3.3.3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:

a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).

b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 12.11.2014 (der Bescheid wurde einem Mitbewohner des Beschwerdeführers an diesem Tag zugestellt) ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter a) angeführt gegenüber dem Beschwerdeführer unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung seines Fachhochschulstudiums zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte - wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt - kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 2 erster Satz leg.cit zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).

3.3.4. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass dieser den Nachweis eines bedeutenden Nachteils im Falle der Unterbrechung seines Studiums durch Antritt des Zivildienstes nicht erbracht hat.

Der belangten Behörde ist insoweit zu folgen.

3.3.5. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Wesentlichen vorbringt, dass eine Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zu einem Abbruch ("...würde ich das bereits begonnene 1. Semester sowie das 2. Semester ganz verlieren...") seines Studiums führen und den Verlust von zumindest zwei Semestern nach sich ziehen würde, ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd §°14 Abs. 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Zudem ist davon auszugehen, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit seinem Fachbereich bzw. der Vorbereitung auf eine bevorstehende Prüfung zu widmen und so eine allfällige Verzögerung möglichst hintanzuhalten.

Lediglich ergänzend ist darüber hinaus anzumerken, dass das Gesetz auch keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung bietet (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091; Hinweis E 12.1.1988, 87/11/0220). Außerdem ist jedenfalls davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben, insoweit sie bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).

Was allfällige mit einer Studienunterbrechung möglicherweise zusammenhängende Nachteile aus sozialer und pädagogischer Sicht betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" iSd Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

Wenn der Beschwerdeführer das Schreiben der Fachhochschule vom 17.11.2014 in seiner Beschwerde dahingehend interpretiert, dass er von der Zivildienstdauer abgesehen zwei (weitere) Semester verlieren würde, ist eine derartige Verzögerung (von insgesamt rund vier Semestern) für das erkennende Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Bekanntlich kann nämlich der Antrittstermin zum Zivildienst von den Betroffenen insofern mitgestaltet werden, als sie diesen selbst mit der Einrichtung, bei der sie den Zivildienst ableisten möchten, vereinbaren und sie bzw. die jeweilige Einrichtung um entsprechende (rasche) Zuweisung bei der Behörde vorstellig werden. Außerdem könnten - bei einem angenommenen Antritt zum Zivildienst am 1. Juli - die Lehrveranstaltungen des (verloren gegangenen) Wintersemesters im (kommenden) Wintersemester nachgeholt werden, was maximal den Verlust eines zusätzlichen Semesters zur Folge hätte. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) wurde in der Rechtsprechung jedoch nicht als bedeutender Nachteil angesehen (VwGH 22.01.2002, 2001/11/0180).

In diesem Zusammenhang ist aber auch auf die im vorgenannten Schreiben angesprochene Unterbrechung aufmerksam zu machen. Die Unterbrechung eines begonnenen FH-Studiums ist nämlich mit keiner außerordentlichen Härte für den Zivildiener verbunden, wenn der mit dem Träger der FH abgeschlossene Ausbildungsvertrag bei Vorliegen eines zwingenden Grundes ausdrücklich die Möglichkeit einer Unterbrechung und des Wiedereintrittes in die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorsieht. Die bescheidmäßige Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ist zweifellos ein zwingender Grund zur Unterbrechung der Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung des Ausbildungsvertrages (vgl. VwGH vom 24.08.1999, 98/11/0304).

Schließlich ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten "Harmonisierungspflicht" hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen" (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).

Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil einer Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneint. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchteil B)

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die verfahrensgegenständliche Entscheidung war im Hinblick auf den eindeutigen und klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig, sondern ausschließlich von der Feststellung des Sachverhaltes sowie den damit verbundenen Fragen der Beweiswürdigung. Aufgrund der Eindeutigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche im gegenständlichen Fall hätte herangezogen werden können. Die Zulässigkeit der Revision war daher im vorliegenden Fall zu verneinen.

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