BVwG W102 2017430-1

W102 2017430-1Tribunale amministrativo federale4 ott 2016

Regest

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Frist, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Kassation, Kontrolle,<br/>Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, unzuständige<br/>Behörde, Unzuständigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung,<br/>Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W102 2017430-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W102.2017430.1.00

Spruch

W102 2017430-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Andrä als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, die er selbst bewirtschaftet.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde ihm eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.407,64 gewährt. Dabei wurden 107,55 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 32,1 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 32,05 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Am 06.12.2012 wurde der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig, um seinen Beihilfeantrag betreffend die Alm mit der BNr. XXXX auf 120,58 ha zu korrigieren. Diese Reduktion sei von der AMA laut Vermerk auf dem Beschwerdeformular berücksichtigt worden.

Am 02.08.2013 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2012 die Futterfläche statt der beantragten 118,33 nur 96,66 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz auf der Alm von 15,29 ha bedeute.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.526,33 gewährt. Dabei wurden 107,55 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 115,58 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 100,25 ha zugrunde gelegt. Aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen seien Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden ("Flächensanktion" = EUR 641,24).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr Beschwerde) und beantragte, dass ihm sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) im Rahmen eines Parteiengehörs vorgelegt werden. Darüber hinaus beantragte er die Feststellung der Alm-Referenzfläche mittels eigenen Feststellungsbescheid. Der Beschwerdeführer gibt u.a. an, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt. Es sei auf einer der gegenständlichen Almen bereits im Jahr 2006 zu einer Vor-Ort-Kontrolle gekommen und dieses Ergebnis sei unberücksichtigt geblieben. Die Rückforderung sei verjährt und es liege mangelndes Verschulden des Almauftreibers vor. Bezüglich der Alm mit der BNr. XXXX führte er aus, wie sich die Almfutterflächenfeststellung der letzten Jahre gestaltete. Bezüglich der im Bescheid angeführten Flächensanktion führte er aus, dass er nach bestem Wissen und Gewissen vorgegangen sei. Abschließend führte er ins Treffen, dass die Strafe unangemessen hoch sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 wurde dieser Bescheid im Wesentlichen wiederholt, wobei nunmehr eine Betriebsprämie in Höhe von abermals EUR 3.526,33 gewährt wurde. Dabei wurden 107,55 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 115,58 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 100,25 ha zugrunde gelegt.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[...]"

Mit Vorlageantrag vom 12.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, die er selbst bewirtschaftet.

Am 02.08.2013 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2012 die Futterfläche statt der beantragten 118,33 nur 96,66 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz auf der Alm von 15,29 ha bedeute.

Welche Fläche der Beihilfen- bzw. der Sanktionsberechnung zu Grunde lagen, kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Art. 23 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:

"Artikel 23

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicherUmstände nach Artikel 75 werden die Beihilfebeträge, auf die derBetriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruchgehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

Unbeschadet jeglicher besonderer Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Nachweise rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksameKontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1auch für Unterlagen, Verträge oder Erklärungen, die der zuständigen Behörde nach den Artikeln 12 und 13 vorzulegen sind,sofern solche Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. Indiesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfebetragangewandt.

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antragals unzulässig anzusehen. (2) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicherUmstände nach Artikel 75 werden die der tatsächlichen Nutzungder betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechendenBeihilfebeträge bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin um1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datumzulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. Fällt diesesDatum jedoch vor bzw. auf den in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin, so sind Änderungen des Sammelantrags nach demin Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin unzulässig."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt. (2)

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

1. "(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. jüngst VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

1. Gemäß dem - nunmehr anzuwendenden - § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

Allerdings ist die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist gem. § 64a AVG zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen (der angefochtene Bescheid ist mit 26.09.2013 datiert und wurde kurz darauf zugestellt, die Beschwerdevorentscheidung am 26.02.2014 erlassen; vgl. dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7). Die Beschwerdevorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde dem Ausgansbescheid (Abänderungsbescheid) dahingehend derogiert, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Abänderungsbescheides getreten und mit diesem zu einer Einheit verschmolzen ist (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 14 VwGVG, 2009 BlgNR,

24. GP, 5, und Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, zu § 14 VwGVG, RZ 13 ff, mwN).

Somit war durch das Bundesverwaltungsgericht angesichts des fristgerechten Einlangens des Vorlageantrages über die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen, da diese im Regime des VwGVG - anders als nach dem § 64a AVG - nicht mit Einlangen des Vorlageantrags außer Kraft tritt (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Bereits im Einleitungssatz des § 27 VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie der Beschwerdeführer - wie im gegenständlichen Fall - in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat, und Bescheide unzuständiger Behörden jedenfalls aufzuheben. Die Unzuständigkeit ergibt sich im gegenständlichen Fall daraus, dass die belangte Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die Grenzen der obzitierten Normen überschritten hat und die Entscheidung deutlich verspätet erlassen hat.

2. Aus dem von der Behörde dem erkennenden Gericht vorgelegten Akt ergeht, dass der Korrekturantrag betreffend die Alm mit der BNr.

XXXX vom 06.12.2012 angenommen worden sei. Dies deckt sich auch mit diesbezüglicher Nachreichung der belangten Behörde zur Berücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisse. Zu diesen Angaben abweichend erscheinen jedoch die Angaben im bekämpften Bescheid selbst sowie in der vorgelegten Aufbereitung der belangten Behörde.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine Ausweitung der Fläche erfolgt. Gemäß Art. 25 VO (EG) 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag bis zur Kenntnisnahme von einer Kontrolle jederzeit zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

Im gegenständlichen Fall wollte der Beschwerdeführer den Antrag jedoch ausweiten, was ihm jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war. Dies ergeht aus der oben zitierten Rechtsvorschrift des Art. 23 VO (EG) 1122/2009, wonach eine Einreichung bzw. Ausweitung eines Antrags nur bis zum 15. Mai 2012 (siehe § 3 Abs. 1 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008) möglich ist. Eine Änderung nach diesem Stichtag ist nur im Sinne des Art. 25 VO (EG) 1122/2009 - also einer Rücknahme - möglich.

Im gegenständlichen Fall läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts betreffend die Korrektur durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. So wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren mit dem Korrekturantrag explizit auseinanderzusetzen haben.

Zu Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH oder des EuGH (siehe die oben jeweils angeführte Judikatur).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.