L513 2125809-1•BVwG L513 2125809-1
L513 2125809-1Tribunale amministrativo federale4 ott 2016
Antragsrecht, aufschiebende Wirkung, Zurückweisung
L513 2125809-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. F. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über den in der Beschwerdesache des XXXX, betreffend den Bescheid des Arbeitsmarktservice Ried vom 23.6.2016 gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 23.6.2016 stellt das Arbeitsmarktservice Ried (im Folgenden die belangte Behörde) fest, dass dem Beschwerdeführer ab 01.03.2016 die Notstandshilfe eingestellt wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.03.2016 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2016, GZ. L503 2100639-1, wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben hat. Die Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2015, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid die belangte Behörde vom 23.12.2014 und den Antrag auf aufschiebende Wirkung vom 16.1.2015 abgewiesen hat, ist daher die letztergangene Entscheidung und hat daher die belangte Behörde mit Bescheid vom 6.4.2016 den Bezug der Notstandshilfe mit 1.3.2016 eingestellt.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er sehr wohl Nachweise über das Vorliegen von Arbeitswilligkeit erbracht habe. So habe er nachweislich ca. 350 bis 400 Bewerbungen verschickt, wovon die meisten direkt im eAMS-Konto gespeichert und somit für das AMS ersichtlich wären. Weiters wäre er vom AMS falsch interpretiert worden. Wie aus dem Urteil des VwGH ersichtlich, wäre das BVwG aufgefordert worden, erneut eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Prinzipiell halte er eine mündliche Verhandlung für sehr wichtig, er fühle sich jedoch aufgrund seiner schwerwiegenden Behinderung nicht in der Lage, persönlich bei einer öffentlichen Verhandlung teilzunehmen. Er könne nicht in einem Raum voller fremder Menschen sein, wo er im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit stehe und mit diesen Menschen auch noch diskutieren und herumstreiten müsse. Dies habe jedoch nichts mit seiner Arbeitsunwilligkeit zu tun. Abschließend beantrage er den AMS-Bescheid zu beheben und ihm die Notstandshilfe zuzugestehen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.6.2016, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2016-0566-4-000558.09, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.03.2016 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2016, GZ. L503 2100639-1, wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben hat. Die Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2015, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.12.2014 und den Antrag auf aufschiebende Wirkung vom 16.1.2015 abgewiesen hat, ist daher die letztergangene Entscheidung und hat daher das AMS mit Bescheid vom 6.4.2016 den Bezug der Notstandshilfe mit 1.3.2016 eingestellt.
4. In seinem rechtzeitig dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 27.06.2016 verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde vom 24.04.2016.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
Der festgestellte Verfahrensgang ist aktenkundig und nicht strittig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Zu A)
Das (infolge der Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG, BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 71/2013, für die Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung allein maßgebliche [vgl. Verfassungsgerichthof vom 02.12.2014, G 74/2014-10, G 78/2014-10]) VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist.
Ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sieht das VwGVG in diesem Zusammenhang nur vor, wenn zuvor eine bescheidmäßige oder beschlussmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgefunden hat (§ 13 Abs. 4 und § 22 Abs. 3 VwGVG).
Für den hier gegebenen Fall des Fehlens eines die aufschiebende Wirkung aberkennenden (ausschließenden) Bescheides oder Beschlusses sieht das VwGVG kein Recht auf einen Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor.
In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war das Begehren des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.
Mit dem gegenständlichen Beschluss wird eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen. Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt gesondert.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage, wonach im Fall der kraft Gesetzes bestehenden aufschiebenden Wirkung dem Beschwerdeführer kein Antragsrecht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zukommt, ist eindeutig. Insofern konnte sich das Gericht auf eine klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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