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I403 1436594-3•BVwG I403 1436594-3
I403 1436594-3Tribunale amministrativo federale4 ott 2016
Bescheiderlassung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Nichtbescheid,<br/>Organwalter, Zurechenbarkeit, Zurückweisung
I403 1436594-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Benin, vom 23.09.2016 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Benin, reiste am 30.11.2012 in einem Reisezug von Salzburg Richtung München. Er wurde am 06.12.2012 gemäß dem österreichisch-deutschen Schubabkommen nach Österreich rücküberstellt und zur weiteren fremdenpolizeilichen Überprüfung in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Im Rahmen der dort stattfindenden Einvernahme am 06.12.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Benin ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass den Angaben des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden könne.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 15.07.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG vorgesehen, wurde die Zuständigkeit für alle Ende 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übertragen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016, Zl. I403 1436594-1 wurde die Beschwerde gemäß § 3 und § 8 AsylG abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde allerdings festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei.
Der Beschwerdeführer stellte am 26.01.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters, Rechtsanwalt XXXX, fristgerecht Beschwerde.
Die Aufenthaltskarte nach § 55 AsylG des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingezogen. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers forderte per Email vom 21.09.2016 von der zuständigen Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass dem Beschwerdeführer wiederum eine Aufenthaltskarte ausgestellt werde, da das Asylverfahren aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.08.2016 noch nicht abgeschlossen sei.
Am 23.09.2016 wurde per Email folgende Antwort des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers verschickt: "Sehr geehrter Herr Mag. XXXX! Da das Asylverfahren bereits abgeschlossen und ein ATB Verfahren laufend ist, hat Herr xx [Beschwerdeführer] keinen Anspruch auf eine §51 Karte. Mit freundlichen Grüßen"
Am selben Tag langte folgte Email des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein (Hervorhebungen im Original): "Gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte nach § 51 AsylG mit Bescheid (e-mail vom 23.9.2016) des BFA erhebt der Antragsteller durch seinen Vertreter fristgerecht folgende BESCHWERDE an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid wird wegen Verfahrensfehlern und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und gestellt der ANTRAG das Bundesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung der Beschwerde dem Antrag des Antragstellers stattgeben, aus folgenden Gründen: Das ATB Verfahren ist entgegen der Ansicht des BFA ein Teil des Verfahrens nach dem AsylG, so dass auch § 51 AsylG zur Anwendung kommt, der es zum Ziel hat, dass Fremde im Asylverfahren einen Identitätsnachweis haben. Deshalb war es nicht zulässig die Asylkarte für Gegenstandslos zu erklären und eine neue Karte wäre antragsgemäß auszustellen gewesen."
Der Schriftverkehr wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.09.2016 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die in der Beschwerde vom 23.09.2016 als "Bescheid" bezeichnete Email weist keine Unterschrift und auch keine Amtssignatur auf.
Die Angaben zum Verfahrensgang ergeben sich aus den beigeschafften Verwaltungsakten. Die Feststellung hinsichtlich der am 23.09.2016 erfolgten Email ergibt sich aus der Weiterleitung des Emailverkehrs durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Email des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016 Bescheidcharakter habe.
Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung,
die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]" [VwGH,
19.12. 2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 46]).
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über eine Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.
Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).
Daran ändert auch die Vorschrift des § 27 VwGVG nichts, wonach das
Verwaltungsgericht "soweit [es] nicht Rechtswidrigkeit wegen
Unzuständigkeit der Behörde findet, ... den angefochtenen Bescheid,
die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der
Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) ... zu überprüfen" hat (idS auch
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K 10). Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass § 27 VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist im Hinblick auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht gegeben, weil die angefochtene Email nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht:
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. u.a. VwGH 22.10.2012, 2010/03/0024 sowie VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0033).
Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Email weist keine Unterschrift und auch keine Amtssignatur auf und stellt somit einen "Nichtbescheid" dar. Dem angefochtenen Schreiben mangelt es daher an der Qualität eines Bescheides im Sinn des Art. 130 B-VG, weshalb keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet wurde und die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0033); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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