G303 2129107-1•BVwG G303 2129107-1
G303 2129107-1Tribunale amministrativo federale4 ott 2016
Angemessenheit, aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, Herabsetzung, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, Verbrechen
G303 2129107-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA.:
Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2016, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF auf fünf Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird dieser Spruchpunkt bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 14.06.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
2. Mit dem am 28.06.2016 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit selben Datum datierten Schriftsatz erhob die bevollmächtigte Vertretung des BF Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des oben angeführten Bescheides; die Spruchpunkte I., II. und III. blieben unangefochten. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben; in eventu den Geltungsbereich des Einreiseverbotes auf das Hoheitsgebiet von Österreich zu beschränken und das Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme einen unmittelbaren Eindruck von seinen Lebensverhältnissen in Österreich sowie in anderen EWR-Staaten zu verschaffen.
Er habe sowohl in Österreich als auch in Deutschland familiäre Anknüpfungspunkte. Seine in Österreich lebende Schwester besuche ihn regelmäßig in der XXXX. Der Vater des BF lebe in München und betreibe dort ein Unternehmen. Die Tante des BF lebe in XXXX.
Er spreche zwar Deutsch und könne sich in Alltagsangelegenheiten problemlos verständigen, jedoch reichten seine Deutschkenntnisse nicht aus, um rechtliche Schriftstücke zu lesen und darauf auf Deutsch zu replizieren. Daher wäre es nicht möglich gewesen, eine Stellungnahme zum Parteiengehör vom 26.11.2015 abzugeben. Das Einreiseverbot erweise sich insofern als unverhältnismäßig, als die belangte Behörde die Milderungs- und Erschwernisgründe bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt und keine ordnungsgemäße Gefährlichkeitsprognose getroffen habe.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 30.09.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine bevollmächtigte Vertretung persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Seit 2010 hält sich der BF in Österreich regelmäßig auf.
Er verfügt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich.
Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:
Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX
§§ 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z. 3, 28 Abs. 1 2. Fall und Abs. 2 SMG
Datum der (letzten) Tat 09.11.2015
Freiheitsstrafe zwei Jahre unbedingt
Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Der BF wurde am XXXX festgenommen und befindet sich seitdem durchgehend in Haft (zunächst Untersuchungshaft und sodann Strafhaft).
Mit dem oben angeführten Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel verurteilt. Vom erkennenden Strafgericht wurde es als erwiesen angenommen, dass der BF in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin in einer die Grenzmenge um das 15-fach übersteigenden Menge anderen überlassen hat, und zwar zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs in seinem Auftrag, dies in einem Zeitraum von Anfang 2014 bis insgesamt November 2015. Weiters wurde es als erwiesen angenommen, dass der BF am 09.11.2015 insgesamt 407,6 Gramm netto Heroin verkaufsfertig in portionierten Säckchen a- 1 Gramm mit dem Vorsatz besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt wird.
Der BF war zwar selbst an Suchtmittel, nämlich Heroin, gewöhnt, es ist ihm jedoch beim Verkauf und Besitz der Suchtmittel nicht vorwiegend darauf angekommen, sich dadurch selbst Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Vielmehr hat er die Straftat überwiegend zur Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhaltes begangen.
Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht der bisherige ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis als mildernd gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und der längere Tatzeitraum.
Derzeit absolviert der BF eine Drogenentzugstherapie.
Der BF lebte bereits vom 1991 bis 1999 in Österreich und besuchte hier die Schule. Nach diesem Zeitraum ging der BF mit seinen Eltern zurück nach Serbien. Er spricht gut Deutsch.
In Österreich lebt die volljährige SchwesterXXXX, des BF mit ihrer Familie, welche den BF regelmäßig in der Haftanstalt besucht. .
Nach Angaben des BF lebt sein Vater in XXXX und seine Tante in XXXX. Die Mutter des BF lebt in Serbien und hat dort ein Haus.
Der BF verfügt über eine Ausbildung als Heizungsinstallateur. Der Vater des BF betreibt ein Installationsunternehmen und führt Sanierungen von Häusern durch. Es bestehen Niederlassungen in Serbien und Deutschland.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Der Umstand, dass der BF sich seit 2010 in Österreich regelmäßig aufgehalten hat, ergibt sich aus seiner glaubwürigen Aussage bei der mündlichen Verhandlung am 30.09.2016.
Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass das konkrete Datum der letztmaligen Einreise in den Schengen-Raum bzw. in Österreich nicht feststellbar war, der Umstand, dass der Aufenthalt des BF jedenfalls durch seine Verurteilung (bzw. sein strafbares Verhalten) illegal wurde, vom BF nicht widerlegt wurde und er sich zum jetzigen Zeitpunkt ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts wurde mit der gegenständlichen Beschwerde auch nicht angefochten und ist daher rechtskräftig.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und zur Festnahme und Haft ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil, und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das ZMR).
Die Feststellung zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde, welches durch eine von Amts wegen durchgeführte Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) bestätigt wurde.
Die Feststellungen zu den in Deutschland lebenden Angehörigen des BF beruhen auf den Ausführungen in der Beschwerde und den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF weiters an, dass er bereits im Zeitraum 1991 bis 1999 in Österreich lebte und die Schule besuchte. Die guten Deutschkenntnisse des BF wurden aus Sicht des erkennenden Gerichts nachvollziehbar in dieser Zeit erworben.
Die Umstände, dass der BF eine Ausbildung als Heizungsinstallateur hat, sein Vater ein Installationsunternehmen mit Niederlassungen in Deutschland und Serbien betreibt, seine Mutter in Serbien lebt und er eine Drogenentzugstherapie absolviert, wurden seitens des BF glaubhaft in der mündlichen Verhandlung dargelegt.
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde der Spruchpunkt IV. des zugrunde liegenden Bescheides (betreffend Einreiseverbot) angefochten. Die übrigen Spruchpunkte (betreffend Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 27 VwGVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend Einreiseverbot:
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre....."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3
Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der BF würde auch keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet verfügen.
In der Beschwerde ist der BF den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, nicht konkret entgegengetreten. Der BF brachte vor, dass im Schengenraum, konkret in Deutschland sein Vater sowie eine Tante leben würden und im Bundesgebiet seine volljährige Schwester mit ihrer Familie wohnhaft sei, zu welcher er ein enges Verhältnis habe. Das Einreiseverbot in der verhängten Dauer und der räumliche Geltungsbereich im gesamten Schengen-Raum würden ihn in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzen.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.
Der BF wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, die zwischen Anfang des Jahres 2014 und Ende des Jahres 2015 begangen wurden, rechtskräftig verurteilt.
Die kontinuierliche Tatbegehung seitens des BF zeigt, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, da auch der Vollzug der Freiheitsstrafe noch andauert.
Der Umstand, dass die begangenen Straftaten in einer Gesamtschau letztlich darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen, lässt auch auf Grund der wirtschaftlichen und persönlichen Situation des BF eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, auch wenn der BF seine Straftaten nunmehr bereut, selbst eine Drogenentzugstherapie macht und die Absicht hat, nach seiner Haftentlassung, im Unternehmen seines Vaters zu arbeiten.
Auch manifestiert sich die Wiederholungsgefahr nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits darin, dass das Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurde (vgl. etwa VwGH 16.10.2007, Zl. 2007/18/0557).
Weiters hat der Verwaltungsgerichthof zu gewerbsmäßigem Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Organisation über einen langen Zeitraum hinweg ausgeführt, dass der seit Entlassung des Fremden aus der Haft verstrichene Zeitraum - die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben - von etwa vier Jahren noch nicht lange genug, um die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (VwGH 15.11.2010, Zl. 2008/18/0458).
In Anbetracht der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl VwGH 22.09.2009, Zl. 2009/22/0147; 02.10.2012, Zl. 2012/21/0044, mwN).
In Österreich leben die volljährige Schwester des BF und deren Familie. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte bestehen nicht. Der Vater des BF betreibt ein Unternehmen, mit Niederlassungen in Serbien und Deutschland. Der BF möchte für dieses Unternehmen nach seiner Haftentlassung arbeiten. Zudem lebt eine Tante des BF in Deutschland. Es besteht daher auch ein privates Interesse des BF an einer Einreise in den Schengenraum.
Der BF spricht gut Deutsch, da er bereits vom 1991 bis 1999 in Österreich lebte, ist hier jedoch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Es war daher aufgrund der vom BF ausgehenden Gefährdung und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes auf Grund seines bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen nur gering ausgeprägten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
Es bedarf in Hinblick auf die erhebliche Suchtgiftmenge und die mehrfachen Tathandlungen des BF eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des BF, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird.
Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von sechs Jahren erscheint jedoch in Anbetracht des reumütigen Geständnisses des BF, der Absolvierung einer Drogenentzugstherapie und der im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargelegten Absicht nach Haftentlassung in der Firma seines Vaters einer legalen Beschäftigung nachzugehen, nicht geboten. Das Einreiseverbot wurde daher mit 5 Jahren befristet. Dabei wurde auch das private Interesse an einer Einreise in den gesamten Schengenraum berücksichtigt.
In der Beschwerde wurde von der bevollmächtigten Vertretung des BF unter anderem beantragt, das für den gesamten "Schengen-Raum" gültige Einreiseverbot lediglich auf Österreich zu beschränken.
Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).
Daraus ergibt sich auch, dass aus rechtlichen Gründen eine Beschränkung des Einreiseverbotes auf Österreich nicht möglich ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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