BVwG W200 2116337-1

W200 2116337-1Tribunale amministrativo federale3 ott 2016

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG W200 2116337-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2116337.1.00

Spruch

W200 2116337-1/7E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. 01.01.XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie (vertreten durch Mag. Georg BÜRSTMAYR) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015, Zl. 1031584504-14983025, zu Recht beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Hazara und Schiite, und stellte am 18.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er in Teheran im Iran geboren sei. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder seien in Griechenland. Zum Fluchtgrund gab er an, dass er darüber nichts sagen könne- dies hätte seine Mutter entschieden. Im Falle einer Rückkehr wisse er nicht, was seine Mutter zu befürchten habe.

Im Rahmen der Einvernahme am 24.11.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Iran geboren sei. Er sei zwölf Jahre alt - das hätte ihm seine Mutter gesagt. Seine Mutter sei 47 Jahre alt, der Vater krankheitshalber verstorben. Er hätte zwei Schwestern und einen Bruder. Seine Mutter und sein Bruder seien in Griechenland, die beiden Schwestern im Iran. Mit seiner Mutter stehe er telefonisch im Kontakt - letztmalig vor ca. einer Woche. Sie lebe zurzeit in Athen. Er hätte nie die Schule besucht, spreche Dari und Farsi und sei noch nie in Afghanistan gewesen. Er hätte als Bügler gearbeitet. Das Geld hätte er seiner Mutter gegeben. Seine Mutter und eine Schwester hätten auch gearbeitet.

Mit Bescheid vom 21.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsangehöriger, Hazara, Shiite illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Die Identität wurde nicht festgestellt.

Beweiswürdigend führte das BFA aus, das der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht hätte.

Im Rahmen der Beschwerde monierte der Vertreter, dass die Länderfeststellungen veraltet gewesen seien. Die Situation der Volksgruppe der Hazara hätte sich dramatisch weiter verschlechtert. Sie würden regelmäßig entführt und es komme zu Lösegelderpressungen durch nicht staatliche Akteure. Hazara seien mittlerweile nicht nur durch Taliban, sondern auch vom IS bedroht. Es liege eine Gruppenverfolgung der Hazara vor.

Das BVwG beraumte für den 7.10.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zumal sich laut Angaben des Beschwerdeführers seine Mutter und sein Bruder im EU-Raum aufhalten würden und die Ausreise aus dem Iran von der Mutter entschieden worden war.

Das zuständige Jugendamt teilte mit, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei. Laut ZMR war der Beschwerdeführer bis 09.11.2015 im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Eine aufrechte Meldung besteht derzeit nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Da sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen hat und ein entscheidungsreifer Sachverhalt nicht vorliegt, ist das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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