W211 2111388-2•BVwG W211 2111388-2
W211 2111388-2Tribunale amministrativo federale30 set 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Racheakt, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, vage Mutmaßungen, Versorgungslage
W211 2111388-2/12E
W211 2111390-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX, geboren am XXXX, und 2) XXXX, geboren am XXXX, beide StA. Somalia, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der am XXXX gestellten Anträge auf internationalen Schutz, 1) Zl. XXXX und 2) Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX.2016 zu Recht:
A)
I. Die Anträge auf internationalen Schutz werden bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Den Anträgen auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf Somalia und Somaliland stattgegeben.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird daher XXXX und XXXX je eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 30.09.2017 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die erste beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige, die zweite beschwerdeführende Partei ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am XXXX.2012 in Griechenland traditionell geheiratet haben. Sie stellten beide am XXXX.2012 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die erste beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, aus Mogadischu zu stammen und der Volksgruppe der Hawiye anzugehören. Ihre Eltern und drei Schwestern würden noch in der Heimat leben, die sie Anfang 2011 verlassen habe, weil dort Krieg herrsche und Milizgruppen ihr öfter mit Vergewaltigung und Tod gedroht hätten.
Die zweite beschwerdeführende Partei gab bei ihrer Erstbefragung am XXXX.2012 an, in Laasanod gelebt zu haben und der Volksgruppe der Dulbahante anzugehören. Sie sei Ende 2010 ausgereist. In der Heimat würden noch ihre Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben. Als Fluchtgrund gab sie an, Somalia wegen ihrer Ethnie verlassen zu haben. Sie sei in Laasanod geboren, aber in Galkacyo aufgewachsen. Ihre Stammesgruppe, die Dulbahante, hätten einen Majerteen getötet. Der Täter sei verschwunden, und die zweite beschwerdeführende Partei hätte für ihn sterben sollen. Ihr Bruder sei aus Vergeltung getötet worden.
3. Bei der Einvernahme am XXXX bei der Behörde gab die erste beschwerdeführende Partei soweit wesentlich weiter an, dem Clan der Hawiye, XXXX anzugehören; ihre Mutter sei eine Sheikhal. Sie habe in Mogadischu im Bezirk XXXX gelebt, wo immer noch ihre Eltern und eine Schwester leben würden. Zwei Schwestern wären in Saudi Arabien. Zwei Onkel väterlicherseits würden in XXXX und drei Onkel mütterlicherseits in Saudi Arabien, XXXX und in XXXX leben. Sie habe keine Schule besucht. Ihre Familie wisse nichts von der Heirat mit der zweiten beschwerdeführenden Partei.
Somalia habe die erste beschwerdeführende Partei am XXXX.2011 verlassen. Ihre Mutter habe das Geld für die Ausreise aufgetrieben und alles organisiert. Geflohen sei sie, weil ein Rebell sie habe zwangsweise heiraten wollen. Sie habe das nicht gewollt; sie habe gewusst, dass dieser Mann auch ihre Freundinnen vergewaltigt habe. Sie sei dann viel zu Hause geblieben, habe aber eines Abends Schüsse gehört und sei hinaus gegangen. Der Rebell sei ihr mit drei Männern entgegen gekommen und habe sie vergewaltigt. Leute, die aus der nahegelegenen Moschee rausgekommen seien, hätten sie nach Hause gebracht, wo eine Hebamme und Sheikhs sie behandelt hätten. Die ganze Nachbarschaft habe mitbekommen, was ihr passiert sei; ihre Mutter habe das als Schande empfunden. Die erste beschwerdeführende Partei habe dann nicht mehr in der Heimat leben wollen. Sie habe sich nach diesem Vorfall ca. drei Wochen in der Wohnung aufgehalten; in dieser Zeit sei nichts mehr passiert.
Die zweite beschwerdeführende Partei gab bei ihrer Einvernahme am XXXX soweit wesentlich an, den Darod, Dulbahante, XXXX anzugehören und in Laasanod geboren zu sein. Im Norden, wo sie herkäme, würden zwei Regierungen gegeneinander kämpfen. Ihr Vater habe demselben Clan wie sie selbst angehört, ihre Mutter dem Darod-Clan der Majerteen. Beide Eltern seien in Mogadischu geboren. Ihr Vater sei 2010 gestorben; ihre Mutter, eine Schwester und zwei Brüder würden in Äthiopien leben. Sie sei in Laasanod nicht in die Schule gegangen; nachdem ihr Vater umgebracht worden sei, seien sie nach Galkacyo gezogen. Dort sei ihr Bruder umgebracht worden.
Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die zweite beschwerdeführende Partei an, dass ihr Vater ein Streitschlichter gewesen sei. Ihr Vater sei am XXXX.2010 von Mitgliedern der Majerteen getötet worden. Danach sei die Familie nach Galkacyo gezogen. Der Bruder sei zuerst nicht mit-, aber später auf Besuch gekommen und getötet worden. Der Mutter sei es schlecht gegangen; Mitglieder ihres eigenen Clans hätten den Vater und den Bruder getötet. Damals, als der Vater und der Bruder getötet worden seien, sei die zweite beschwerdeführende Partei noch klein gewesen. Die Leute hätten sie damals in Ruhe gelassen, weil sie jung gewesen sei. Das Problem sei gewesen, dass ihr Vater immer Streit geschlichtet habe, daher sei er getötet worden. Nach dem Vorfall befragt führte die zweite beschwerdeführende Partei aus, dass die Dulbahante und die Majerteen eine Regierung gebildet hätten. Danach hätten sie sich nicht mehr verstanden und ein großer Teil der Dulbahante sei zu Somaliland gegangen. Dann sei die Somaliland Regierung in ihre Stadt einmarschiert. Der andere Teil sei nach Puntland gegangen. Ihr Vater und andere Ältere hätten einfach friedlich mit beiden Seiten reden wollen. Es sei ihnen dann vorgeworfen worden, dass sie der Somaliland Regierung angehören. Majerteen hätten den Vater getötet. Im Falle einer Rückkehr würde die zweite beschwerdeführende Partei auch getötet werden.
4. Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX.2013 geht hervor, dass es keine Informationen über einen Clankonflikt zwischen Dulbahante und Majerteen gebe. Aus einer eigenen Anfragebeantwortung zur Khatumo Miliz werde zitiert, dass Majerteen aus Zentralsomalia/Puntland an der Seite der Dulbahante SSC gegen Somaliland kämpfen würden. Zum angeblichen Todeszeitpunkt des Vaters der zweiten beschwerdeführenden Partei gebe es keine Informationen über einen Mord in Laasanod.
Zu diesen Informationen wurde die zweite beschwerdeführende Partei am XXXX.2013 erneut einvernommen. Die zweite beschwerdeführende Partei gab dabei unter anderem an, dass ein Onkel väterlicherseits und zwei Cousins noch in Laasanod leben würden. Erneut nach dem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass in Laasanod nur Angehörige ihres Clans leben würden. Ein Teil der Bevölkerung würde gerne in Somaliland, der andere in Puntland leben. Der Vater der zweiten beschwerdeführenden Partei habe Frieden zwischen den Parteien stiften wollen. Ihr Vater sei im Juli 2010 zu Hause von Mitgliedern der Majerteen umgebracht worden. Ihre Mutter, zwei Brüder und sie seien dann nach Galkacyo gegangen; der ältere Bruder sei noch in Laasanod geblieben. Der ältere Bruder habe dann die Familie besuchen wollen und sei umgebracht worden. Die Leute, die den Vater und den Bruder getötet hätten, würden versuchen, alle auszulöschen. Der Onkel habe keine Probleme, weil er kein Streitschlichter sei.
5. Mit Schreiben vom XXXX.2013 gewährte die Behörde Parteiengehör betreffend Länderfeststellungen zu Somalia und forderte die beschwerdeführenden Parteien auf, Änderungen in ihrem Leben in Österreich bekannt zu geben. Dazu langte am XXXX.2013 eine Stellungnahme zur Situation in Somalia bei der Behörde ein. Darüber hinaus wurde auf den problematischen Gesundheitszustand der ersten beschwerdeführenden Partei hingewiesen.
6. Am XXXX.2015 wurden Säumnisbeschwerden eingebracht.
7. Die Akten wurden mit Schreiben vom XXXX.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Erkenntnis vom XXXX.2015 wurde den Säumnisbeschwerden gemäß § 8 VwGVG stattgegeben und die Behörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, die versäumten Bescheide unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung binnen 8 Wochen zu erlassen.
Mit Schreiben vom XXXX.2015 legte die Behörde die Akten erneut vor und gab unter anderem an, dass wegen einem Wechsel der Referentin eine neue Einvernahme erfolgen müsste. Es hätten sich bedingt durch die BFA-Umstrukturierung, besondere Prioritäten, extrem gestiegene Antragszahlen wie auch nicht ausreichende Personalressourcen wesentliche Verzögerungen ergeben. Eine fristgerechte Erledigung sei nicht möglich.
8. Mit Schreiben vom XXXX.2016 wurden die beschwerdeführenden Parteien, ihr Vertreter und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX.2016 geladen.
Mit Beschluss vom XXXX.2016 wurde in den Verfahren eine Rechtsberatung bestellt.
9. Am XXXX.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien und ihrer Rechtsberatung eine mündliche Verhandlung durch, in der die beschwerdeführenden Parteien im Detail nach ihrer Herkunft, dem Verbleib ihrer Familie, ihrem Leben in Österreich und nach ihren Gründen, Somalia zu verlassen, befragt wurden.
Zusammengefasst gab die erste beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, aus Mogadischu, XXXX, zu kommen, wo noch ihre Mutter und die Schwestern leben würden. Es gebe weitere Verwandte in XXXX und XXXX. Mit ihrer Familie in Mogadischu telefoniere sie regelmäßig, es gehe ihnen gut; die Schwester in Saudi Arabien würde sie unterstützen. Ihr Vater sei am XXXX.2016 bei einem Anschlag auf eine Polizeibehörde ums Leben gekommen; er sei nur zufällig dort vorbeigefahren. Ihre Familie habe nichts gegen ihre Heirat mit der zweiten beschwerdeführenden Partei. Wegen ihrer Clanzugehörigkeit habe sei keine Probleme in Somalia gehabt. Im Rahmen der Schilderung ihres Fluchtgrunds gab die erste beschwerdeführende Partei unter anderem an, auf der Straße den Banditen und zwei weitere Männer gesehen zu haben; der Bandit habe sie dann vergewaltigt. Alle im Bezirk hätten von der Vergewaltigung erfahren; einige hätten Mitleid gehabt, die anderen hätten sie verachtet. In der Zeit, in der sie zu Hause gewesen sei, habe es keinen weiteren Kontakt mit dem Banditen gegeben. Der Bandit habe erreicht, was er gewollt habe. Die Leute hätten sie verachtet und beschimpft. Sie habe Angst vor der Schande, wenn sie an eine Rückkehr nach Somalia denke.
Die zweite beschwerdeführende Partei führte aus, dass ihre Mutter und drei Geschwister in Äthiopien leben würden; sie habe manchmal Kontakt zu ihnen. Zum Onkel in Laasanod bestehe kein Kontakt mehr. Mit der Familie der Mutter in Galkacyo gebe es ebenfalls keinen Kontakt mehr. Über die Heirat habe sich ihre Familie gefreut. Ihr Vater sei im Juli 2010 in Laasanod von Majerteen getötet worden, woraufhin die Familie nach Galkacyo gegangen sei. Ein Bruder sei in Laasanod geblieben; er habe später zur Familie wollen und sei auf dem Weg dorthin getötet worden. Ihre Mutter habe dann Angst um die Familie bekommen und die Ausreise entschieden. Die Familie ihrer Frau in Mogadischu bestehe nur aus Frauen; die zweite beschwerdeführende Partei wäre der einzige Mann; alleine würde sie das nicht schaffen. Bei einer Rückkehr nach Laasanod würde die zweite beschwerdeführende Partei fürchten, dass ihr Onkel und ihre Stammesleute verlangen würden, dass sie Vergeltung übe. Sie wolle Sicherheit.
10. In einer Stellungnahme vom XXXX.2016 wird historisch auf den Konflikt in Sool eingegangen und ausgeführt, dass die Situation in Laasanod nach wie vor angespannt sei. Die Dulbahante würden Somaliland als Besatzer ansehen, und es komme immer wieder zu gezielten Attentaten gegen lokal ansässige Dulbahante, die als Kollaborateure von Somaliland angesehen würden. Dass es eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe, werde bestritten. Die Sicherheitssituation in Laasanod habe sich verschlechtert. Es könnte der zweiten beschwerdeführenden Partei unterstellt werden, ein Kollaborateur Somalilands zu sein. Ihre Frau sei eine Hawiye; es würde weiterhin Clankonflikte zwischen den Hawiye und den Darod geben. Dazu würden eine Dürresituation und der Umstand kommen, dass Gewalt gegen Frauen in Somalia weit verbreitet sei. Die erste beschwerdeführende Partei wäre außerdem in ihrem Heimatbezirk stigmatisiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien:
1.1.1. Die erste beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die zweite beschwerdeführende Partei ein männlicher Staatsangehöriger Somalias; beide stellten am XXXX.2012 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Die erste beschwerdeführende Partei kommt aus Mogadischu, XXXX; sie lebte dort bis zur ihrer Ausreise. Im Moment leben dort noch ihre Mutter und zwei Schwestern. Sie verfügt außerdem über Onkel und weitere Familie in XXXX und XXXX. Mit ihrer Mutter und den Schwestern steht die erste beschwerdeführende Partei regelmäßig in Kontakt. Eine weitere Schwester lebt in Saudi Arabien und schickt der Familie in Somalia Geld.
Die zweite beschwerdeführende Partei wurde in Laasanod, Sool, geboren und lebte dort eine unbestimmte Zeit lang. Die weitere Familie ihrer Mutter lebte in Galkacyo, wo auch die zweite beschwerdeführende Partei eine nicht näher definierte Zeit verbrachte. Die Mutter und die Geschwister der zweiten beschwerdeführenden Partei leben nunmehr in Äthiopien, zu ihnen besteht Kontakt. Ein Onkel der zweiten beschwerdeführenden Partei lebt nach wie vor in Laasanod, weitere Familienmitglieder mütterlicherseits in Galkacyo; zu diesen Verwandten besteht angeblich kein Kontakt.
1.1.3. Die erste beschwerdeführende Partei gehört zu den Hawiye, XXXX und hatte wegen ihrer Clanzugehörigkeit in Somalia keine Probleme.
Die zweite beschwerdeführende Partei gehört zu den Darod, Dulbahante, XXXX.
Die beschwerdeführenden Parteien heirateten im Jahr 2012 traditionell in Griechenland. Ihre jeweiligen Familien wissen über die Heirat Bescheid und haben keine Probleme damit.
Am XXXX.2015 kam der Sohn der beschwerdeführenden Parteien zur Welt (Geburtsurkunde Standesamt Linz vom XXXX.2015)
Im Juli 2013 wurden bei der ersten beschwerdeführenden Partei eine abdominelle Lymphknoten-TBC und eine HP-positive Gastritis diagnostiziert und die folgenden Medikamente verschrieben:
Ethambutol 400mg, Inh Age Tabletten 100mg, Rifoldin Drg 450mg, Pantoloc 40mg und Neurobion Drg Fte 100mg (Arztbrief Krankenhaus XXXX vom 18.09.2013, 17.07.2013 und vom 23.07.2013; siehe auch davor: Befund, Sonographie, 05.03.2013; Arztbrief, Krankenhaus XXXX vom 21.03.2013; Arztbrief, Krankenhaus XXXX vom 27.03.2013; Arztbrief Krankenhaus XXXX vom 28.04.2013). Bei einer Kontrolle wurde ausgeführt, dass die INH- und Rifoldin Medikation nach neun Monaten Therapie gut vertragen worden sei; die Therapie werde fortgeführt und die erste beschwerdeführende Partei zur Beendigung der 2er Medikation stationär aufgenommen (Arztbrief Krankenhaus XXXX vom 01.04.2014). Nach einer weiteren Kontrolle wurde ausgeführt, dass die erste beschwerdeführende Partei beschwerdefrei sei; nach zwischenzeitlich einem Jahr könne sie bei extrapulmonaler Lymphknoten-TBC nach Beendigung der 2er Medikation entlassen werden; weitere Kontrollen beim Facharzt werden empfohlen. Es seien aktuell keine Medikamente erforderlich (Arztbrief Krankenhaus XXXX vom 09.07.2014).
Die erste beschwerdeführende Partei verlor ein Kind in der 19. Schwangerschaftswoche im Jänner 2016. Von weiteren Schwangerschaften werde ihr derzeit abgeraten (Arztbrief Krankenhaus XXXX vom 14.01.2016).
Darüber hinaus sind die beschwerdeführenden Parteien - und auch ihr Sohn - gesund.
1.1.5. Die beschwerdeführenden Parteien besuchten 2013 einen Deutschkurs (Bestätigungen vom 07.05.2013).
Die erste beschwerdeführende Partei kümmert sich zur Zeit um ihren Sohn und besucht keine Sprachkurse. Sie spricht etwas Deutsch und würde gerne Dolmetscherin werden.
Die zweite beschwerdeführende Partei besuchte nach eigenen Angaben Deutschkurse und spricht und versteht die Sprache bereits gut. Sie machte den österreichischen Führerschein und dolmetscht für NGOs und neue Asylwerber_innen und in Spitälern.
1.1.6. Die beschwerdeführenden Parteien sind strafgerichtlich unbescholten (Auszug aus dem Strafregister vom 22.04.2016).
1.2. Die erste beschwerdeführende Partei wurde am XXXX Opfer einer Vergewaltigung in Mogadischu durch einen Banditen.
Es wird nicht festgestellt, dass der Vater der zweiten beschwerdeführenden Partei gezielt von Angehörigen der Majerteen im Juli 2010 in Laasanod ermordet wurde. Genausowenig wird festgestellt, dass der Bruder der zweiten beschwerdeführenden Partei in Galkacyo oder auf dem Weg nach Galkacyo von Angehörigen der Majerteen gezielt ermordet wurde. Schließlich wird nicht festgestellt, dass Angehörige der Majerteen die zweite beschwerdeführende Partei gezielt verfolgt haben oder verfolgen würden, noch, dass der Onkel der zweiten beschwerdeführenden Partei diese dazu zwingen würde, den Vater und den Bruder zu rächen.
Die beschwerdeführenden Parteien müssten im Falle einer Rückkehr nach Somalia keine Verfolgung aus einem der Gründe, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, befürchten.
1.3. Festgestellt wird jedoch, dass ein Abschiebehindernis besteht.
2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia und in Somaliland
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Somalia und Somaliland, beide vom 25.04.2016, Auszüge:
Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert:
Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst.
In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016).
Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte:
In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren.
Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen.
Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden.
Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können.
Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016).
Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);
Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);
Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
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(EASO 2.2016).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).
Quellen:
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).
In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).
Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).
Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).
Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).
Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).
In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).
Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).
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(BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)
Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015).
Quellen:
1.1.2. Hiiraan, Galgaduud, Mudug
Im Streit um die Demarkation der Nordgrenze der neu geschaffenen Galmudug Interim Administration (GIA) zu Puntland, das den nördlichen Teil von Mudug für sich reklamiert, kam es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Vor allem im November und Dezember 2015 kam es zu starken Kämpfen mit zahlreichen Toten, Verletzten und Vertriebenen. Anfang Dezember 2015 wurde ein Waffenstillstand vereinbart (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Danach blieb die Situation ruhig (UNSC 8.1.2016).
Die al Shabaab ist in Mudug aktiv. In Gaalkacyo und anderen Städten der Region kommt es immer wieder zu Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, vorwiegend auf Personen, die mit der internationalen Gemeinschaft oder Puntland in Verbindung gebracht werden, sowie auf Journalisten (EASO 2.2016). Außerdem beherrscht al Shabaab kleine Teile des Bezirks Hobyo und hat Einfluss auf Teile des Bezirks Xaradheere (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016). Gegenüber der Stadt Buulo Barde hält al Shabaab eine Blockade aufrecht (HRW 27.1.2016). Im März 2016 wurde in Raso (Hiiraan) ein Lager der al Shabaab mit einem Luftschlag vernichtet. Dabei sind mehr als 150 Kämpfer der Miliz ums Leben gekommen. Danach sind größere Verbände der al Shabaab bei einer Nordbewegung auf Kräfte der GIA und von Puntland gestoßen. Bei den mehrtägigen Kämpfen gab es für al Shabaab fast 300 Verluste, mehr als 200 Kämpfer wurden gefangen gesetzt (A 4.2016).
Quellen:
Puntland ist relativ friedlich und stabil (UNHRC 28.10.2015) und von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Puntland gilt als relativ sicheres Gebiet (ÖB 10.2015).
Den Behörden von Puntland ist es in begrenztem Umfang gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 1.12.2015). Puntland kontrolliert die Regionen Bari und Nugaal, den nördlichen Teil der Region Mudug sowie kleiner Teile der Regionen Sool und Sanaag (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016). Aufgrund der geringen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen werden die von Puntland beanspruchten Regionen Bari, Nugaal und Nord-Mudug als relativ stabil eingestuft. Ausnahmen bilden die Städte Bossaso und Gaalkacyo. Aus der puntländischen Hauptstadt Garoowe wurden nur wenige Vorfälle gemeldet; die Hafenstadt Bossaso ist - auf niedrigem Niveau - konstant von kriminellen und terroristischen Vorfällen betroffen; die zwischen Puntland und der neuen Galmudug Interim Administration geteilte Stadt Gaalkacyo leidet unter einem hohen Maß krimineller, clan-basierter und terroristischer Gewalt (BFA 10.2015).
Stammesmilizen spielen eine untergeordnete Rolle (AA 1.12.2015). Trotzdem kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Clans (EASO 2.2016). Außerdem ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln führt (AA 1.12.2015).
Quellen:
Sicherheitslage Somaliland:
Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 3.2015). Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten (AA 1.12.2015) und international nicht anerkannt (ÖB 10.2015). Dort kommt es immer wieder zu kleineren Scharmützeln mit beheimateten Milizen (AA 3.2015) bzw. zu Schusswechseln (ÖB 10.2015).
In Somaliland wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 1.12.2015). Insbesondere die Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Togdheer gelten als relativ friedlich (EASO 2.2016). Die Situation in Somaliland ist jedenfalls wesentlich besser als in Süd-/Zentralsomalia. Die Sicherheitslage ist weitgehend stabil und rudimentäre staatliche Strukturen sind vorhanden (ÖB 10.2015). Anschläge oder Kampfhandlungen der al Shabaab gab es keine (ÖB 10.2015), die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete (AA 1.12.2015). Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen (BS 2016).
Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, stellen aber nach Aussage mehrerer Interviewpartner kein grundlegendes Sicherheitsproblem dar. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (ÖB 10.2015). In Somaliland ist es den dortigen Behörden gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 1.12.2015).
Im Südosten des Landes haben Angehörige des Dulbahante-Clans im Jahr 2012 den sogenannten Khatumo-Staat ausgerufen. Dieser umfasst die bereits zuvor von der Miliz SSC (Sool-Sanaag-Cayn) beanspruchten Gebiete des Dulbahante-Clans. Allerdings kontrolliert Khatumo nur kleine Teile des beanspruchten Territoriums. Khatumo verfügt über eine eigene Miliz, nicht aber über funktionierende Verwaltungsstrukturen. Khatumo hat keinen großen Einfluss und die Vertreter halten sich oft in Äthiopien auf, wo sie von Somaliland nicht verfolgt werden können. Der Konflikt zwischen Somaliland und Khatumo wird nur mit geringer Intensität ausgetragen; es kommt in den Regionen Togdheer und Sool zu vereinzelten bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen somaliländischer Armee und der Miliz von Khatumo (EASO 2.2016).
In der Region Sanaag gibt es nur sporadisch gewaltsam ausgetragene Konflikte, wobei es sich meist um Clan-Konflikte handelt. Dabei kommt es zu Verhaftungen (EASO 2.2016).
Bezüglich der geringen Anzahl an relevanten Vorfällen als relativ stabil eingestuft werden kann das Kerngebiet von Somaliland mit den Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Sanaag; sowie die Region Togdheer (Ausnahme Buuhoodle) und Sool (Ausnahme Laascaanood) (BFA 10.2015).
In der somaliländischen Hauptstadt Hargeysa kam es in den Quartalen 1/2012-1/2015 zu keinen terroristischen Anschlägen. Auch bei den vorgekommenen Morden handelte es sich i.d.R. um kriminelle und nicht um terroristische Taten (BFA 10.2015).
Lagekarte
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(EASO 2.2016) .
Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die Gebietsgrenzen auf der Lagekarte sind relativ, jedoch annähernd. Laut Lagekarte verfügt Somaliland in den einfarbig markierten Landesteilen über relevanten Einfluss. Somaliland kann dafür auf die maßgeblichen Ressourcen zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Schraffierte Gebiete unterliegen dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien, hier v.a. Somaliland, Puntland und die Clan-Miliz SSC (Khatumo). Strichlierte Linien umreißen die Operationsgebiete weiterer, weniger relevanter Parteien mit geringerem Einfluss; hier v. a. die Clan-Miliz SSC (Khatumo) und die Clan-Milizen der Warsangeli (EASO 2.2016).
Nur verhältnismäßig kleine Teile der somaliländischen Einflusszonen sind umstritten: Die östlichen Drittel der Regionen Sool und Sanaag zwischen Puntland und Somaliland; und die südlichen Drittel des Bezirks Buuhoodle (Region Togdheer) und des Bezirks Laascaanood (Region Sool) zwischen Puntland, Somaliland und der Dulbahante-Miliz SSC. In anderen - ebenfalls verhältnismäßig kleinen - Teilen sind neben den Sicherheitskräften Somalilands und Puntlands weitere Akteure aktiv, wenn auch auf niedrigem Niveau: Die Dulbahante-Miliz SSC (Khatumo) in den Bezirken Buuhoodle (Togdheer), Laascaanood, Xudun und Taalex (Sool) mit keinen nennenswerten Städten;
Warsangeli-Milizen im östlichen Drittel des Bezirks Ceerigaabo und im Bezirk Laasqoray (Sanaag) mit der Bezirkshauptstadt Laasqoray;
mit der al Shabaab verbündete Kämpfer in den Galgala-Bergen in den Bezirken Laasqoray (Sanaag) und Bossaso (Bari/Puntland) mit keinen nennenswerten Orten. Zu den Orten Taalex und Buuhoodle gibt es unterschiedliche Berichte und diese können keiner einzelnen Partei zugeordnet werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Quellen:
2.1. Bevölkerungsstruktur und Clanschutz
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).
Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
Quellen:
Mehrheitsclans in Somaliland:
In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq/Habr Jeelo, Isaaq/Habr Yonis, Isaaq/Idagala und Isaaq/Habr Awal. In der Region Sool wohnen v.a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yonis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeelo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yonis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeelo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016).
Quellen:
Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).
Die somalische Regierung hat mit Unterstützung der EU-Delegation für Somalia einen Aktionsplan zur Bekämpfung der sexuellen Übergriffe verabschiedet, die Implementierung geschieht jedoch sehr langsam (ÖB 10.2015).
Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 13.4.2016), bleibt häusliche Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).
Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist laut Berichten der UNO und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (UNHRC 28.10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015; USDOS 13.4.2016). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten, Milizionäre (HRW 27.1.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016), Polizisten und Mitglieder der al Shabaab (UNHRC 28.10.2015).
Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 13.4.2016). Hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt herrscht aber weitgehend Straflosigkeit. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia rar (UKHO 3.2.2015; vgl. AA 1.12.2015; ÖB 10.2015; USDOS 13.4.2016). Bei der Strafjustiz herrscht Unfähigkeit (UNHRC 28.10.2015). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen selbst zu tätigen (Suche nach Zeugen, Lokalisierung von Schuldigen) (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 3.2.2015).
Andererseits hat die Militärjustiz bereits einige Soldaten der Armee wegen Vergewaltigungen zu langen Haftstrafen oder zum Tode verurteilt (UNHRC 28.10.2015). Meist werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe aber vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015), für die am meisten vulnerablen Fälle ist er nicht existent (HRW 27.1.2016).
In Puntland wird an einem Gesetz über sexuelle Vergehen gearbeitet. Das Frauenministerium unterstützt Opfer von Vergewaltigungen und sexueller Gewalt - auch durch das Vorantreiben einer Strafverfolgung der Täter (UNHRC 28.10.2015). In Puntland gehen die Behörden gegen der Vergewaltigung Beschuldigte vor (UKHO 3.2.2015).
Generell haben Frauen nicht die gleichen Rechte, wie Männer, und sie werden systematisch nachrangig behandelt (USDOS 13.4.2016). Frauen leiden unter schwerer Ausgrenzung und Ungleichheit in vielen Bereichen, vor allem; Gesundheit, Beschäftigung und Arbeitsmarktbeteiligung (ÖB 10.2015), Kreditvergabe, Bildung und Unterbringung (USDOS 13.4.2016). Laut einem Bericht einer somaliländischen Frauenorganisation aus dem Jahr 2010 besaßen dort nur 25% der Frauen Vieh, Land oder anderes Eigentum (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
4. Bewegungsfreiheit und Relokation
Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Hiervon ausgenommen sind IDPs in den Flüchtlingslagern in und um Mogadischu, die sehr oft strikten Beschränkungen - zumeist durch ihre Unterkunftgeber - unterworfen sind. Davon abgesehen sind der Botschaft keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB 10.2015). Die meisten Orte in Südsomalia können erreicht werden (LI 4.4.2016). Überlandreisen sind zwar eine Herausforderung für die Menschen (Auseinandersetzungen, schlechte Infrastruktur, Checkpoints) (DIS 9.2015), doch reist die Bevölkerung trotzdem auf der Straße, wiewohl zu erwartende Risiken mit der Notwendigkeit einer Reise abgewogen werden (EASO 2.2016; vgl. RMMS 2015a; DIS 9.2015). Täglich verlassen mit Passagieren beladene Minibusse Mogadischu in alle Richtungen, auch in Gebiete der al Shabaab. Die Preise variieren von einem US-Dollar von Mogadischu nach Afgooye bis zu z.B. 80 US-Dollar von Mogadischu nach Afmadow (LI 4.4.2016).
Naturereignisse und Kampfhandlungen können unterschiedliche Gebiete vorübergehend unzugänglich machen. Busfahrer und Reisende holen vor einer Fahrt Erkundigungen über die Lage entlang der geplanten Route ein, um das Risiko zu minimieren. Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch (LI 4.4.2016). An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen (USDOS 13.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, al Shabaab und Banditen betrieben (LI 4.4.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Jene, die es sich leisten können, versuchen mit dem Flugzeug so nah wie möglich an die Zieldestination zu gelangen. Von Mogadischu gibt es Flüge nach Baidoa, Belet Weyne und Kismayo (LI 4.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Menschen reisen auf dem Luftweg auch nach Berbera und Hargeysa (RMMS 2015a).
In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen. Gemäß den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind (EASO 8.2014). Der EASO-Bericht vom Februar 2016 erwähnt keine Bewegungseinschränkungen für Zivilisten in Mogadischu (EASO 2.2016).
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Mogadischu kann grundsätzlich als IFA für Personen dienen, die dort über enge Verwandtschaft verfügen. Relativ sichere Gebiete sind weiterhin auch Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2015). Generell sind relativ sichere Zufluchtsgebiete aber schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts bedroht ist. Grundsätzlich herrscht aber in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) relative Bewegungsfreiheit (AA 1.12.2015). Für alleinstehende Frauen und Alleinerzieherinnen ohne männlichen Schutz - vor allem für Minderheitenangehörige - ist eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt in Anbetracht der Umstände, dass weder relevante Unterstützungsnetzwerke noch eine Aussicht auf einen ausreichenden Lebensunterhalt gegeben sind (UKHO 3.2.2015).
Quellen:
Bewegungsfreiheit-Somaliland
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somali den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2015).
Grundsätzlich herrscht in Somaliland (außer in den umstrittenen Gebieten) relative Bewegungsfreiheit (AA 1.12.2015). Es gibt keine spezifischen Berichte zu Sicherheitszwischenfällen entlang der Straßen in Somaliland (EASO 2.2016). Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somaliland in die Nachbarländer findet nicht statt. Die "grüne Grenze" sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Hargeysa durchgeführt (AA 1.12.2015).
Allerdings ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) und bereits jetzt sehr angespannt. Brennpunkte sind dabei das Umland von Mogadischu mit Hunderttausenden Binnenvertriebener sowie Hargeysa und die Hafenstadt Bossaso in Puntland (AA 1.12.2015). Außerdem verweigert Somaliland Vertretern der somalischen Bundesregierung die Einreise - auch solchen, die eigentlich aus Somaliland stammen. Somaliland verhindert, dass Staatsbürger nach Mogadischu reisen, um dort am föderalen (gesamtsomalischen) Prozess mitzuwirken (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (AA 1.12.2015).
Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert (ÖB 10.2015). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).
Im Dezember 2015 galten eine Million Menschen in Somalia als im humanitären Notstand befindlich; 3,9 Millionen befanden sich in "food security stress" (EASO 2.2016). Im Februar 2016 waren rund 305.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, davon mehr als 58.000 schwer (UNOCHA 19.2.2016). Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 wurden fast 22.000 akut unterernährte Kinder unter fünf Jahren mit lebensrettender Ernährung versorgt (UNSC 8.1.2016). Die Situation hatte sich durch saisonale Überschwemmungen in Hiiraan, Lower und Middle Juba und Middle Shabelle verschärft. Außerdem können manche Städte nicht ordentlich versorgt werden, weil al Shabaab die Warenzufuhr blockiert - z.B. Diinsoor (Bay) (EASO 2.2016), Buulo Barde (Hiiraan), Xudur und Waajid (Bakool) (UNOCHA 19.2.2016). Al Shabaab verbietet auch weiterhin den meisten humanitären Organisationen, auf eigenem Gebiet aktiv zu werden; vulnerable Bevölkerungsgruppen können dort nicht erreicht werden (UNHRC 28.10.2015).
Gleichzeitig befinden sich viele der in Notstand befindlichen Personen, die auf Nahrungsmittel und Ernährungshilfe angewiesen sind, in den Regionen Awdal und Sanaag (Somaliland), Bari (Puntland) und Benadir. Auch die armen und vulnerablen städtischen Populationen sind betroffen, vor allem in den vom Handel abgeschnittenen Städten (UNOCHA 19.2.2016).
Die Behörden in Somaliland und Puntland haben den Katastrophenzustand (Dürre) ausgerufen. In Somaliland sind fast 75.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, in Puntland sind es 23.000. Am meisten betroffen sind Bari und Nugaal in Puntland sowie Awdal, Togdheer, Sool, Sanaag und Woqooyi Galbeed in Somaliland (UNOCHA 19.2.2016).
Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 erhielten 1,5 Millionen Menschen grundlegende medizinische Leistungen. Schutzleistungen erreichten 303.000 Personen, Haushalts- und Unterkunftsunterstützung 145.000 Personen. Rund 100.000 Personen erhielten Geldmittel als Unterstützung. Im Oktober 2015 erhielten 406.000 Personen Nahrungsmittelhilfe, 393.000 Personen Unterstützung für den Lebensunterhalt und weitere 621.000 saisonale Unterstützung für den Lebensunterhalt (UNSC 8.1.2016). Trotzdem erreichen Hilfsprojekte von UN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Dies gilt im Großen und Ganzen auch für Puntland, allerdings erreichen dort Hilfsorganisationen im Falle einer Dürrekatastrophe aufgrund der besseren Sicherheitslage mehr Menschen (AA 1.12.2015).
Es gibt unterschiedliche Zahlen darüber, wie hoch die Jugendarbeitslosigkeit in Somalia ist. UNDP gab die Zahl im Jahr 2012 mit 67% an (IOM 2.2016; vgl. ÖB 10.2015). Bei der aktuellen Studie aus dem Jahr 2016 gaben aber nur 14,3% der befragten Jugendlichen in Mogadischu (6%), Kismayo (13%) und Baidoa (24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat;
c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von "arbeitslos" unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016). All dies bedeutet jedenfalls, dass man die Arbeitslosigkeit in Somalia und in Mogadischu nicht beziffern kann (LI 1.4.2016). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren, u.a. aufgrund der Tatsache, dass die Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor aus Nomaden besteht (ÖB 10.2015). Außerdem haben sich bisherige Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel - v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016).
Hinsichtlich jugendlicher Arbeitsloser in Mogadischu gibt es außerdem die Vermutung, dass viele von ihnen gar nicht nach Arbeit suchen, u.a. deswegen, weil sie auf Rimessen aus dem Ausland, auf Nahrungs- und andere Hilfe und manchmal auch auf Pachterträge zurückgreifen können (UKUT 5.11.2015). Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose jedenfalls keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016). In einer Studie von IOM gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016).
Dabei kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften, als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung (LI 1.4.2016). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten (z.B. Bauarbeiter, Kellner, Fahrer, Verkäufer) (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).
In der Stadt gibt es eine steigende Nachfrage an Hilfsarbeitern. Früher hatten die nicht-Ausgebildeten größere Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt aber auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, z.B. nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen (IOM 2.2016; vgl. LI 1.4.2016). Dementsprechend sind unqualifizierte Arbeitskräfte, bei denen es nur um physische Kraft geht (Bauwirtschaft, Hafenarbeiter etc.) in Mogadischu zahlreich verfügbar. Junge Kandidaten werden bevorzugt (IOM 2.2016).
Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften und Fähigkeiten - bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker (Tischler, Maurer, Schweißer etc.); im Gastgewerbe (Köche, Kellner etc.); Schneider; Ingenieure; medizinisches Personal;
fortgeschrittene IT- und Computerkenntnisse; Agrarfachwissen;
Lehrkräfte auf allen Ebenen. Einen Bedarf gibt es auch an folgenden Arbeitskräften und Fähigkeiten: Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen; Betriebswirte und Buchhalter; Verkauf und Marketing; Englisch-Sprechern; IT- und Computerkenntnisse (IOM 2.2016). Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass in manchen Bereichen auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird (z.B. im Gastgewerbe auf Kenianer und Somaliländer; oder im Baugewerbe auf Handwerker aus Bangladesch) (LI 1.4.2016; vgl. IOM 2.2016).
Fast alle in der Studie von IOM befragten Arbeitgeber haben angegeben, dass sie mittelfristig mehr Personal einstellen wollen (IOM 2.2016). Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen (IOM 2.2016; vgl. DIS 9.2015), Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen (DIS 9.2015). Arbeitssuchende greifen also auf ihre privaten Netzwerke zurück. Größere Firmen platzieren Jobangebote auch an Hauswänden oder in lokalen Medien. Öffentliche Stellen greifen auch auf Onlinemedien zurück (z.B. baidoanews.net oder somalijobs.net). Männliche Hilfsarbeiter stellen ihre Arbeitskraft frühmorgens an bestimmten Plätzen zur Verfügung (Mogadischu: Bakara; Baidoa: Kilo 7; Kismayo: Golol Place) (IOM 2.2016).
Der militärische Erfolg gegen al Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind (BS 2016; vgl. LI 1.4.2016). Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen (LI 1.4.2016). Außerdem traten neue Investoren in den Vordergrund, z.B. die Türkei (BS 2016; vgl. LI 1.4.2016), China und die Golf-Staaten (LI 1.4.2016). Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen. Dies wird angesichts des Baubooms am offensichtlichsten (BS 2016). Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet (LI 1.4.2016). Supermärkte, Restaurants und Hotels wurden neu geöffnet (BS 2016). Auch in anderen, der al Shabaab abgerungenen Städten steigt die Zahl wirtschaftlicher Aktivitäten (BS 2016).
Viele UN-Agenturen (bspw. UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 10.2015). So haben z.B. UN für Somalia ein Programm entworfen, das auf die Beschäftigung Jugendlicher abzielt. Mit dem Programm soll das Wachstum arbeitsintensiver Wirtschaftssektoren angekurbelt werden. Jugendliche sollen jene Fähigkeiten erhalten, die auf wachsenden Märkten am meisten gebraucht werden. Außerdem sind Initiativen der Weltbank auf den Weg gebracht, welche auf die Stromversorgung und auf den Finanzsektor abzielen. Privates Investment und die Schaffung von Arbeitsplätzen sollen gefördert werden. Die FAO unterstützt die Vieh-, Land- und Fischereiwirtschaft. Außerdem hat sie mehr als 30.000 Haushalte über cash-for-work-Programme finanziell beim Wiederaufbau von Infrastruktur unterstützt. Die ILO hat für 11.000 Haushalte (Rückkehrer aus Kenia, IDPs und Gastgemeinden) Arbeitsmöglichkeiten geschaffen (UNSC 11.9.2015).
Das meiste Einkommen lukriert Somalia mit Viehexport, Häuten, Fisch, Holzkohle und Bananen. Ein Schlüsselelement der Wirtschaft ist der Telekommunikationsbereich. Außerdem sind seit dem Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu einige Bereiche stark gewachsen: Die öffentliche Verwaltung; internationale Organisationen; Botschaften; der Bausektor; und der Dienstleistungsbereich (Hotels, Restaurants, Transportsektor, Schulen, Spitäler etc.) (LI 1.4.2016). Viele Bereiche liegen in den Händen privater Anbieter (LI 1.4.2016; vgl. BS 2016). Neben Schulen und Spitälern wird beispielsweise auch die Steuer von einer Privatfirma eingehoben. Berechnungen zufolge ist die somalische Wirtschaft ständig gewachsen; für 2014 schätzt der IWF das Wachstum auf 3,7% (LI 1.4.2016).
Aufgrund der Tatsache, dass bereits eine Anzahl von somalischen Flüchtlingen bereit sind, freiwillig zurückzukehren bzw. viele schon zurückgekehrt sind, besteht eine berechtigte Hoffnung, in absehbarer Zeit das Land als zunehmend sicherer und bewohnbarer zu qualifizieren (ÖB 10.2015).
Quellen:
5.1. Rückkehrspezifische Grundversorgung
Als allgemeine Regel gilt, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015).
Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 5.11.2015) noch auf Rimessen zurückgreifen kann. Diese Person ist auf humanitären Schutz angewiesen (UKUT 5.11.2015). Auch für alleinstehende Frauen oder Alleinerzieherinnen hängt der zu erwartende Lebensunterhalt vom Status und von den Ressourcen der Familienangehörigen im Aufnahmegebiet ab (DIS 9.2015).
Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).
Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Rimessen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft - Somaliland
In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (AA 1.12.2015). Arbeitsmöglichkeiten gibt es allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich (ÖB 10.2015). 84% der Altersgruppe 14-29 Jahre sind in Somaliland arbeitslos (LI 11.6.2015).
Ökonomische Aktivitäten unterliegen kaum staatlichen Regulierungen. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil (BS 2016). Der Bildungssektor in Somaliland verbessert sich ständig. Der private Bildungssektor boomt und es gibt einige Universitäten und Colleges (BS 2016).
Trotz der Erfolge bei der Friedens- und Staatsbildung stehen Somaliland nur eingeschränkte Kapazitäten zur Verfügung. Da Somaliland international nicht anerkannt worden ist, erhält es von den OECD-Staaten auch nur eingeschränkt Unterstützung. Trotzdem stehen grundlegende Verwaltungsdienste zur Verfügung, z.B. die grundlegende Infrastruktur oder Behörden. Das Verwaltungssystem ist aber urban und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016).
Insgesamt fehlt es Somaliland aber an finanziellen Ressourcen, um ein Wohlfahrtssystem zu finanzieren. Im Land herrscht noch immer ein inakzeptables Maß an Armut (BS 2016).
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Von der Dürre betroffene Gebiete
(UNOCHA 19.2.2016)
Dürresituation
Teile von Somaliland sind Anfang 2016 von einer schweren Dürre betroffen. Die Dürre ist das Resultat zweier schlechter Regenzeiten. Betroffen sind in Somaliland die Regionen Awdal, Sanaag, Sool und Woqooyi Galbeed. Die Behörden in Somaliland haben offiziell eine Dürre ausgerufen und um Unterstützung für schätzungsweise 385.000 Menschen angesucht. Die Zahl akut Unterernährter hat sich z.B. in Awdal auf 18% verdoppelt. Knapp 75.000 Kinder unter fünf Jahren gelten in Somaliland als akut unterernährt. In den betroffenen Gebieten gibt es in Verbindung mit der Unterernährung ein erhöhtes Seuchen- und Sterberisiko. Insgesamt sind in Somaliland und Puntland rund 40% der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen; 950.000 davon sind akut von einer Unsicherheit in der Nahrungsmittelversorgung betroffen und kämpfen jeden Tag damit, genügend Nahrung aufzutreiben. Diese Zahl wird bis Mitte 2016 auf rund 3,7 Millionen Menschen ansteigen (UNOCHA 19.2.2016).
Die Mehrheit der Bevölkerung in den betroffenen Gebieten ist vom eigenen Vieh abhängig. Viele Menschen sind mit dem Vieh bereits in weniger betroffene Gebiete gezogen. Andere können sich den Weiterzug nicht leisten und bedürfen dringender Unterstützung. Humanitäre Organisationen versorgen die am meisten vulnerablen Personen mit lebensrettender Unterstützung. Allerdings stehen dafür nur unzureichende Ressourcen zur Verfügung. An betroffene Familien in Awdal wird auch Bargeld ausgegeben. An der Rehabilitierung von Wasserlöchern wird gearbeitet. An 60.000 vulnerable Familien wird Nahrungsmittelhilfe ausgegeben. Ernährungsprogramme in den Regionen Bari, Nugaal, Sanaag und Sool zielen auf knapp 87.000 unterernährte Kinder, Schwangere und Stillende ab. Auch an Schulkinder wird Essen ausgegeben. 30.000 Personen wurden mittels Geldaushilfe und Geld-für-Arbeit-Programmen erreicht (UNOCHA 19.2.2016).
Quellen:
Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der al Shabaab (AA 1.12.2015). Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten (UNHRC 28.10.2015). Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015).
Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen allerdings vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein (ÖB 10.2015). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und auch nicht für unbegleitete Minderjährige (AA 1.12.2015). Der zuständigen österreichischen Botschaft liegen keine näheren Informationen zu rückkehrenden Minderheiten im Besonderen oder zu in diesem Bereich tätigen NGOs vor (ÖB 10.2015).
Gleichzeitig unterstützen UNHCR und andere internationale Partner aber seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein dreiseitiges Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 1.12.2015). Dabei haben die drei Parteien die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und des Non-Refoulement zugesichert (UNHRC 28.10.2015; vgl. LI 1.4.2016). UNHCR steht es zu, jene somalischen Gebiete zu definieren, welche für eine Rückkehr als sicher erachtet werden (LI 1.4.2016). Gemäß Vereinbarungen zwischen Kenia, Somalia und UNHCR sind ab 2015 die unterstütze Rückkehr nach Kontingenten vereinbart: 10.000 im Jahr 2015, 50.000 im Jahr 2016, 75.000 im Jahr 2017, 65.000 im Jahr 2018 und 15.000 im Jahr 2019 (ÖB 10.2015). Die Kontingente konnten bisher nicht eingehalten werden. In der Pilotphase zwischen Dezember 2014 und August 2015 waren rund 3.000 von UNHCR unterstützte Somali in die Bezirke Luuq, Baidoa und Kismayo zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Im Oktober 2015 wurden
1. 500 Personen nach Mogadischu repatriiert (LI 1.4.2016). In den ersten zwei Monaten des Jahres 2016 wurden schon fast 4.200 Rückkehrer aus Kenia unterstützt. Die Rückkehrer wurden zu 95% auf dem Landweg in insgesamt 26 unterschiedliche Bezirke Süd-/Zentralsomalias transportiert - vorwiegend in die Bezirke Baardheere, Belet Xawo, Baidoa, Diinsoor, Buale, Jamaame und nach Mogadischu. Im Rahmen der freiwilligen Rückkehr aus Kenia werden Starthilfegelder, grundlegende Hilfsgüter und Nahrungsmittelhilfe verteilt (UNHCR 28.2.2016). Außerdem erhalten Rückkehrer längerfristige Reintegrationsunterstützung (LI 1.4.2016; vgl. UNHCR 3.9.2015). 4.000 Personen aus Mogadischu, die sich als Flüchtlinge in Kenia befinden, stehen auf der Warteliste des UNHCR, um in ihre Heimat zurückgebracht zu werden. Eine Ausnahme bilden alleinstehende Frauen, die UNHCR angesichts der eigenen Leitlinien nicht nach Mogadischu zurückführen kann (LI 1.4.2016).
Es sind aber auch zahlreiche Somali ohne Unterstützung von UNHCR aus Kenia zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Die Zahl somalischer Flüchtlinge in Kenia lag im Jahr 2011 bei einem Spitzenwert von ca. 520.000 Personen. Im Jahr 2015 verringerte sich diese Zahl um ca. 100.000. UNHCR geht davon aus, dass die große Mehrheit dieser Menschen auf eigene Faust nach Somalia zurückgekehrt ist (LI 1.4.2016).
Auch aus dem Jemen sind Somali zurückgekehrt. Zwischen März 2015 und März 2016 sind alleine in Puntland knapp 19.000 Somali aus dem Jemen eingetroffen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). 55% dieser Rückkehrer reisten nach Mogadischu weiter (USDOS 13.4.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP (UNHCR 29.2.2016). UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte (USDOS 13.4.2016). IOM unterstützt die Rückkehrer mit Weitertransport (USDOS 13.4.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016).
Aus der EU führen folgende Länder Abschiebungen durch:
Großbritannien grundsätzlich; die Niederlande, Dänemark und Norwegen unterstützen freiwillige Rückkehrer; die Niederlande und Dänemark nur nach Somaliland, Norwegen auch in andere Landesteile; Finnland kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somaliland zurückführen, Schweden nach Somaliland und Puntland (AA 1.12.2015).
Seit Dezember 2013 kommt es auch zu massiven Deportationen aus Saudi Arabien. Es sind ca. 70.000 Menschen nach Somalia zurückgebracht worden. IOM hat ca. 15.000 von ihnen unterstützt und teilweise Weitertransport zur Verfügung gestellt (USDOS 13.4.2016). IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014). Viele dieser zwangsweise Rückgeschobenen wurden bei ihrer Rückkehr zu IDPs, da sie nicht in ihre eigentliche Heimat zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).
In einer Studie, bei welcher 130 Somali der Diaspora in London, Minneapolis, Toronto, Bern, Malmö, Amsterdam und Helsinki befragt wurden, gaben viele an, bereits nach Somalia zu reisen (UNHCR 1.2016).
Einen geordneten Direktflugverkehr nach Mogadischu aus Europa gibt es bislang nur aus Istanbul mit Turkish Airlines. Darüber hinaus fliegen nur regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an. Die Abfertigung der Flüge von Turkish Airlines findet in der zentralen Abfertigungshalle des Flughafens statt. Der Aufenthalt oder die Passage durch diese Abfertigungshalle wird aus Sicherheitsgründen dem gesamten in Mogadischu tätigen oder dorthin reisenden Personal von UN, EU und infolgedessen auch den meisten Botschaftsvertretern untersagt. Das muss im Hinblick auf eine etwaige Rückführung begleitende Beamte in Betracht gezogen werden (AA 1.12.2015).
Quellen:
Rückkehr - Somaliland
Zu möglichen staatlichen Repressionen gegenüber Rückgeführten liegen aufgrund der geringen Zahl von Rückführungen keine Erkenntnisse vor. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und auch nicht für unbegleitete Minderjährige (AA 1.12.2015). IOM unterhält ein eigenes Rückkehrprogramm für Somaliland und beurteilt die Rückkehr nach Somaliland als durchaus möglich.
Arbeitsmöglichkeiten gibt es allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich (ÖB 10.2015).
Nach Somaliland gibt es Linienflüge aus Kenia, Äthiopien und Dschibuti (AA 1.12.2015).
Alleine zwischen März und August 2015 sind gemäß den Daten von UNHCR, Regierung, IOM und NGOs ca. 26.000 Personen aus dem Jemen nach Somaliland zurückgekehrt. 55% der registrierten Rückkehrer in Somaliland gaben an, weiter nach Mogadischu ziehen zu wollen sowie 11% nach Hargeysa. UNHCR und Partnerorganisationen unterstützen somalische Rückkehrer, und helfen bei der Weiterreise zu den Herkunftsgebieten. Von UNHCR wurden beispielsweise bis Anfang September Transportmöglichkeiten für insgesamt 8.873 Rückkehrer zur Verfügung gestellt (ÖB 10.2015).
Quellen:
3.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten bzw. sonstigen Bescheinigungsmitteln konnte die Identität der beschwerdeführenden Parteien nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Parteien als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum jeweiligen Verfahrenslauf ergeben sich aus den Akteninhalten.
3.2. Die Feststellungen zur Herkunft der beschwerdeführenden Parteien, zur Clanzugehörigkeit, zum Aufenthalt der Familienmitglieder in Somalia und Äthiopien, zur traditionellen Heirat in Griechenland, zur Reaktion der Familien auf die Heirat, zum Sohn der beschwerdeführenden Parteien, zum Gesundheitszustand, zur Integration und zur Unbescholtenheit fußen auf den unter 1. jeweils angeführten im Verfahren vorgelegten Unterlagen, den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Laufe des Verfahrens und dem persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht ist vom Vorbringen der zweiten beschwerdeführenden Partei insgesamt nicht überzeugt, weshalb es bei Feststellungen zur Dauer ihres Aufenthalts in Laasanod und in Galkacyo keine eindeutige Feststellung vornimmt: so gab die zweite beschwerdeführende Partei in ihrer Erstbefragung vom XXXX.2012 zum Fluchtgrund befragt an, in Laasanod geboren, aber in Galkacyo aufgewachsen zu sein (AS 23). Bei ihrer Einvernahme am XXXX.2012 gab sie einmal nach ihrem Alltag in Laasanod befragt an, zur Schule gegangen zu sein und nachmittags Fußball gespielt zu haben. Gleich darauf meinte sie, in Laasanod nicht in die Schule gegangen zu sein (AS 65). Später und in der mündlichen Verhandlung führte die zweite beschwerdeführende Partei aus, nur die letzten zwei Monate vor ihrer Ausreise nach Äthiopien in Galkacyo gelebt zu haben und in Laasanod keine Schule besucht zu haben. Diese kleinen Unstimmigkeiten gemeinsam mit den weiter unten im Detail besprochenen Diskrepanzen führen dazu, dass eine Feststellung zur Dauer des Aufenthalts der zweiten beschwerdeführenden Partei in Laasanod und in Galkacyo unterbleiben muss.
3.3.1. Zum Fluchtvorbringen der ersten beschwerdeführenden Partei:
die erste beschwerdeführende Partei bringt durchgehend gleichbleibend eine Vergewaltigung am XXXX in Mogadischu vor. Dass sie diese Vergewaltigung im Rahmen der Erstbefragung nicht beschreibt, kann ihr insoferne nicht zum Nachteil gereichen, weil sie damals von einem männlichen Beamten und einem männlichen Dolmetscher einvernommen wurde. In Hinblick auf die grundsätzliche Vorgabe, sich in der Erstbefragung kurz zu halten und ihrer auch dort gemachten Andeutung, Sorge vor sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen zu haben, zweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht daran, dass 2011 ein sexueller Übergriff auf die erste beschwerdeführende Partei stattgefunden hat.
3.3.2. Zum Fluchtvorbringen der zweiten beschwerdeführenden Partei:
Hingegen ist die erkennende Richterin vom Vorbringen der zweiten beschwerdeführenden Partei nicht überzeugt.
Vorangeschickt werden soll, dass die Spannungen in der Herkunftsregion der zweiten beschwerdeführenden Partei grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Der zweiten beschwerdeführenden Partei gelingt es aber nicht, eine sie betreffende Verfolgungsgefahr aufgrund dieser Spannungen nachvollziehbar glaubhaft zu machen.
Konkrete Zweifel auf das ganze Geschehen wirft eine doch unterschiedliche Schilderung der zweiten beschwerdeführenden Partei betreffend den Tod ihres Bruders: die zweite beschwerdeführende Partei bringt in ihrer Einvernahme am XXXX.2012 folgendes vor (AS 74):
F(rage): "Wann genau ist er [der Bruder] zu Ihnen auf Besuch gekommen?"
A(ntwort): "Ende August ist er zu uns gekommen. Im September wurde er umgebracht."
F: "Schildern Sie diesen Vorfall (...):"
A: "Mein Bruder ist in ein Auto gestiegen, das Richtung Galkacyo fährt. Wir glauben, dass er ausspioniert wurde, und dass Leute, die in Laasanod gelebt haben, gesehen haben, dass er nach Galkacyo fährt. Die Clans Majerteen und Dulbahante hassen sich. Mein Bruder ist zu uns gekommen. Dann ist er eines Tages mit meinem Bruder X. in die Stadt gegangen. Plötzlich kamen maskierte Männer zu ihnen. Sie sagten zu meinem Bruder, dass er gehen soll, und den anderen Bruder haben sie aufgehalten. Danach haben sie ihn getötet."
F: "Wieviele Männer waren das?"
A: "Ich weiß es nicht, mein Bruder hat gesagt, dass es viele waren."
Bei ihrer Einvernahme am XXXX.2013 machte die zweite beschwerdeführende Partei keine genaueren Angaben zum Tod ihres Bruders (AS 120f).
In der mündlichen Verhandlung am XXXX.2016 gab die zweite beschwerdeführende Partei dazu an:
A: "Meine Familie und ich haben Probleme bekommen, mein Vater wurde in Laasanod getötet. Meine Mutter und ich und meine Geschwister sind nach Galkacyo geflüchtet. Ein Bruder ist in Laasanod geblieben. Der Bruder wollte zu uns kommen, aber er wurde getötet. Zuerst wollte er nicht mitkommen, weil er meinte, er möchte nicht dorthin, wo die Clanleute leben, die meinen Vater getötet haben, das sind die Majerteen. Und dann wollte er zu uns kommen und auf dem Weg zu uns wurde er getötet. Meine Mutter hatte dann Angst, dass wir auch getötet werden, nachdem Vater und Bruder getötet wurden. [...]"
F: "Wo genau wurde Ihr Bruder getötet?"
A: "Auf dem Weg zu uns, aber in Galkacyo schon wurde er getötet."
F: "Warum wurde Ihr Bruder getötet?"
A: "So wie wir gehört haben, Männer haben ihn getötet, weil sie dachten, dass er gekommen ist, um sich zu rächen."
Damit schildert die zweite beschwerdeführende Partei jedoch den Tod ihres Bruders relevant unterschiedlich; einmal, als wäre er auf dem Weg zur Familie gerade in Galkacyo angekommen ermordet worden und einmal, als wäre er gemeinsam mit dem anderen Bruder nach einiger Zeit Aufenthalt in Galkacyo beim Weg in die Stadt getötet worden. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher diese angebliche Ermordung des Bruders als gezielten Racheakt der Majerteen nicht glauben.
Es ist außerdem nicht nachvollziehbar, dass zwar der Bruder der zweiten beschwerdeführenden Partei, kaum betritt er die Stadt Galkacyo, von Majerteen ermordet werden soll, die zweite beschwerdeführende Partei selbst und ein weiterer Bruder aber mehr oder weniger unbehelligt in Galkacyo zwei - drei Monate leben können. Wenn die zweite beschwerdeführende Partei vorbringt, damals zu jung gewesen zu sein, um für die Majerteen von Interesse zu sein, muss gesagt werden, dass sie damals immerhin 17 Jahre alt gewesen ist, also zumindest ein junger Mann.
Die Angaben zum Tod des Vaters bleiben vage, was nicht weiter verwundert, da die zweite beschwerdeführende Partei selbst angab, bei der angeblichen Ermordung nicht dabei gewesen zu sein. Damit kann ihr diesbezügliches Vorbringen jedenfalls nur auf Hörensagen beruhen und muss sich die allgemeinen Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit zurechnen lassen. Weniger nachvollziehbar sind jedoch die nur unbestimmten Angaben zur Funktion des Vaters als "Streitschlichter"; eine solche Funktion kann auf Basis des Vorbringens der zweiten beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden.
Auch die Schilderung des angeblichen Konflikts in Laasanod bleibt vage und streckenweise konfus. Aus diesen Angaben gewinnt die erkennende Richterin den Eindruck, dass die Familie möglicherweise tatsächlich wegen Spannungen und vielleicht auch wegen Kampfhandlungen in Laasanod die Stadt verlassen hat, dass vielleicht auch der Tod des Vaters in Laasanod, der aus welchen Gründen auch immer stattgefunden haben kann, ein Grund dafür war, warum die Familie in die Heimatregion der Mutter - Galkacyo - zurückkehrte; warum jedoch die Familie der zweiten beschwerdeführenden Partei im Rahmen des allgemeinen Konflikts gezielt ins Visier von Majerteen gelangt sein soll, bleibt - genauso wie der Grund, warum die Familie schließlich auch Galkacyo verlassen hat - im Dunkeln. Eine gezielte Verfolgung der zweiten beschwerdeführenden Partei durch Angehörige der Majerteen kann sie jedenfalls nicht glaubhaft machen.
Insgesamt, und soweit im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ist das Vorbringen der zweiten beschwerdeführenden Partei streckenweise vage und konfus, streckenweise Spekulation und teilweise, nämlich, was den Tod des Bruders in Galkacyo betrifft, tatsächlich widersprüchlich. Eine Feststellung dazu kann also nicht erfolgen.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Die Stellungnahme der Rechtsberatung der beschwerdeführenden Parteien zu diesen Länderberichten vom XXXX.2016 bezieht das Bundesverwaltungsgericht in seine Überlegungen mit ein. Insbesondere sind die Anmerkungen zum Konflikt in Sool besonders wertvoll und werden der rechtlichen Beurteilung unterlegt.
4. 1 Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerden
Das Bundesverwaltungsgericht gab den Säumnisbeschwerden der beschwerdeführenden Parteien bereits mit Erkenntnis vom XXXX.2015 zu den Zl. W189 2111388-1/4E und W189 2111390-1/4E statt.
Daraus folgt, dass die Zuständigkeit hinsichtlich der Anträge auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diese Anträge selbst zu entscheiden hat.
Rechtsgrundlagen:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerber und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre von Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten haben (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerber außerhalb ihres Heimatlandes befinden. Besteht für die Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten haben, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.2.4. Zur ersten beschwerdeführenden Partei wird ausgeführt, dass sich aus ihrem Vorbringen und den getroffenen Feststellungen keine aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr aus Gründen, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, ergibt.
Sie selbst brachte vor, von dem Banditen, der sie vergewaltigt hat, bis zu ihrer Ausreise nicht mehr belästigt oder angegriffen worden zu sein. Eine entsprechende Gefahr, erneut und gezielt von dieser Person weiterhin bzw. im Falle einer Rückkehr verfolgt und mit Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bedroht zu sein, ergibt sich aus dem Vorbringen nicht.
Eine asylrelevant intensive Ausformung jener Schande durch die Vergewaltigung, wie sie die erste beschwerdeführende Partei als Befürchtung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbringt, bleibt im Endeffekt unkonkretisiert. Dagegen spricht auch, dass nach wie vor ihre Mutter und zwei Schwestern in Mogadischu leben, die die erste beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr auch auf sozialer Ebene aufnehmen und in Bezug auf die Nachbarinnen unterstützen könnten. Insoferne lässt sich aus dieser Befürchtung und auch aus einer in den Länderberichten erwähnten Stigmatisierung eine entsprechende asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht ableiten.
Die erste beschwerdeführende Partei gehört einem Mehrheitsclan in Mogadischu an und brachte selbst vor, keine clanbezogenen Probleme in Mogadischu gehabt zu haben. Eine diesbezügliche Verfolgungsgefahr ergibt sich daher weder aus ihrem Vorbringen, noch aus den diesbezüglich relevanten Länderberichten.
4.2.5. Zur zweiten beschwerdeführenden Partei ist zu sagen, dass, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, aufgrund der fehlenden Konkretheit ihres Vorbringens und auch des klaren Widerspruchs betreffend die angebliche Ermordung ihres Bruders eine Feststellung einer gezielten Verfolgung des Vaters und des Bruders durch Angehörige der Majerteen nicht erfolgen konnte.
Damit kann auch keine gezielte Verfolgungsgefahr der zweiten beschwerdeführenden Partei durch Angehörige der Majerteen in Laasanod angenommen werden, wobei eine solche mögliche Verfolgung auch keine Basis in den Länderberichten findet.
Wenn die Rechtsberatung in der Stellungnahme vom XXXX.2016 vorbringt, die zweite beschwerdeführende Partei wäre in Laasanod durch andere Dulbahante gefährdet, weil sie als Somaliland-Unterstützer angesehen würde, so ist dieses Vorbringen nicht substantiiert. Zum einen kann aufgrund der Vagheit des Vorbringens der zweiten beschwerdeführenden Partei zu ihrem Vater und seiner Rolle als "Streitschlichter" kein Bezug zur zweiten beschwerdeführenden Partei hergestellt werden; zum anderen geht aus ihrem Vorbringen kein Hinweis hervor, dass sie, im Falle einer Rückkehr, von separatistischen Dulbahante als Somaliland-Befürworter angesehen werden könnte. Schließlich muss in diese Überlegungen miteinbezogen werden, dass ein Onkel und dessen Familie offenbar unbehelligt in Laasanod leben; daraus kann also eine konkret und aktuell drohende, auf familiäre Gründe fußende, Gefährdung der zweiten beschwerdeführenden Partei nicht angenommen werden.
Schließlich bringt die zweite beschwerdeführende Partei vor, im Falle einer Rückkehr von ihrem Onkel zu Racheakten aufgefordert zu werden, die sie aber nicht ausführen wolle. In Hinblick darauf, dass der zweiten beschwerdeführenden Partei die Ermordung des Vaters und des Bruders, wie sie geschildert wurden, nicht geglaubt wird, gibt es keine ausreichenden Hinweise darauf, dass die zweite beschwerdeführende Partei tatsächlich gezwungen werden würde, Racheakte zu vollziehen. Dieser Befürchtung mangelt es daher an der nötigen Wahrscheinlichkeit.
4.2.6. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher den Anträgen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylg nicht stattgegeben werden.
Rechtsgrundlagen:
4.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen, so ist den Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.
4.3.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
4.3.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat der Antragsteller.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.4. Wie aus den aktuellen Länderberichten hervorgeht, verbessert sich die Sicherheitssituation in Mogadischu zwar zusehends, gerade die Region Laasanod in Sool ist jedoch nach wie vor von Spannungen durchzogen.
Insbesondere ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Familie, die beiden beschwerdeführenden Parteien und ihr minderjähriges Kind, in Somaliland/Sool genauso wie in Südsomalia im Falle einer Rückkehr von der ausgesprochen schlechten Versorgungslage betroffen wären. Nach den Länderberichten hat sich die Versorgungslage im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert und ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht gewährleistet. Am 20.09.2016 erschienen diesbezügliche Aktualisierungen der Länderinformationsblätter der Staatendokumentation zu Somalia und Somaliland, die allerdings den Parteien im Verfahren nicht zur Stellungnahme vorgehalten wurden. Deshalb werden sie auch an dieser Stelle nur dahingehend zur Entscheidungsfindung herangezogen, als dass sich auch nach diesen keine nachhaltige Besserung der Versorgungssituation - auch in Südsomalia - abzeichnet.
4.3.5. Die aktuellen Länderinformationen in Hinblick auf die allgemeine Sicherheitssituation und vor allem auch auf die ausgesprochen schlechte Versorgungssituation mit Nahrungsmitteln erlauben es also nicht anzunehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu oder nach Laasanod mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würden, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen, bzw. sie nicht Opfer willkürlicher Gewalt in Mogadischu oder Laasanod werden würden.
4.3.6. Es ist daher in Zusammenschau aller Faktoren davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Somalia bzw. Somaliland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.
4.3.7. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht den beschwerdeführenden Parteien nicht offen, da eine allfällige Rückkehr bereits einerseits in den Süden, nach Mogadischu, und andererseits nach Somaliland, nach Laasanod, geprüft wurde und insbesondere die Versorgungsengpässe beide Regionen betreffen.
4.3.8. Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor, da die beschwerdeführenden Parteien strafgerichtlich unbescholten sind.
4.3.9. Daher ist ihrem Antrag auf internationalen Schutz dahingehend stattzugeben, dass ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuzuerkennen ist.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist den beschwerdeführenden Parteien eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asyl- bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
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