BVwG W117 1407165-3

W117 1407165-3Tribunale amministrativo federale30 set 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung, Familieneinheit, Gesamtbetrachtung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Testo completo

BVwG W117 1407165-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W117.1407165.3.00

Spruch

W117 1407165-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX als gesetzliche Verteterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2015, Zl. 810902610/1388724, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.08.2016, zu Recht erkannt:

I. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ist gemäß § 9 Abs. 3 1. Satz BFA - Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, auf Dauer unzulässig.

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter (Beschwerdeführerin zu W117 1318546-3), stellte am 17.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat ausgesprochen (Spruchteil III.) und im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und das Vorbringen ihrer Eltern als nicht glaubwürdig zu erachten gewesen sei, weshalb auch daraus keine Verfolgung der Beschwerdeführerin habe abgeleitet werden können. Auch aus dem vorliegenden Familienverfahren ergebe sich demnach keine andere Entscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2015, Zl. W218 1407165-2/16E, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen sowie das Verfahren gemäß §75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt I.) sowie die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.). Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass ihre Identität feststehe und ihre zwingende Rückkehr in den Herkunftsstaat keine unzulässige Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle. Im Bundesgebiet habe kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit ihrer als Asylwerberin aufhältigen Großmutter und ihrem ebenfalls als Asylwerber hier aufhältigen Onkel festgestellt werden können; ein solches liege lediglich hinsichtlich ihrer Eltern und Geschwister vor, welche jedoch ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, wodurch kein Eingriff in das Familienleben erfolge. Eine besondere Integration der Beschwerdeführerin sei nicht vorgebracht worden. Ihr Schulbesuch sei kein besonderes Zeichen von Integration, sondern resultiere aus der bestehenden Schulpflicht. Er falle zwar bei der Abwägung ins Gewicht, könne aber einen Verbleib ihrer Familie nicht rechtfertigen, weil die Kinder sich in einem anpassungsfähigen Alter (EGMR vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98, Sarumi) befänden, in Begleitung ihrer Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehrten und dadurch die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert würde (VwGH 17.12.2007, 2006/01/2016 bis 0219). Weder ein Schulbesuch noch die gerichtliche Unbescholtenheit würden das Interesse von Fremden am Verbleib in Österreich maßgeblich verstärken (VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288). Es könne im Fall der Beschwerdeführerin somit nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden, welche schwerer als das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet wiege. Der Beschwerdeführerin sei die Führung ihres Privat- und Familienlebens auch in der Russischen Föderation möglich, zumal sie dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Nach einer Gesamtabwägung der Interessen erweise sich die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 komme daher nicht in Betracht. Weder die Beschwerdeführerin noch ein anderes Familienmitglied hätten einen unter § 57 AsylG 2005 fallenden Sachverhalt geltend gemacht, weshalb auch die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dieser Bestimmung nicht in Betracht gekommen sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter sowie deren bevollmächtigten Vertreter, gemeinsam mit ihren Familienangehörigen innerhalb offener Frist Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten werde. Die Behörde habe es unterlassen, ausreichend Ermittlungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich anzustellen. Weder die ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführerin noch Verfasser der vorgelegten "Integrationsbestätigungen und Unterstützungsschreiben" seien einvernommen worden. Auch zu den für den Vater der Beschwerdeführerin vorgelegten Einstellungszusagen seien keine weiteren Ermittlungen angestellt worden, weshalb die Durchführung einer Verhandlung unvermeidlich sei. Zutreffend stelle die Behörde fest, dass die Beschwerdeführer als Familie in Österreich lebten, die Eltern über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügten und strafrechtlich unbescholten seien, zudem sei der Vater ehrenamtlich beim Roten Kreuz und der Caritas tätig. Zu den Ausführungen, dass dieser noch nie erwerbstätig gewesen sei, werde auf die mehrfachen Einstellungszusagen verwiesen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2009 bis 2015 insgesamt fünf Kinder geboren und sei mit deren Betreuung beschäftigt gewesen. Auch Verwandte des Vaters der Beschwerdeführerin würden in Österreich leben und es bestehe auch Kontakt zu diesen. Vor allem die Beziehungen der Mutter der Beschwerdeführerin zu ihren Verwandten seien sehr intensiv. Angesichts der traumatischen Erlebnisse der Eltern der Beschwerdeführerin sowie der aktenkundigen Störung des Sozialverhaltens der Beschwerdeführerin sei der regelmäßige Kontakt und ein stabiles Umfeld absolut notwendig. Vor allem hinsichtlich der Kinder sei anzuführen, dass diese allesamt in Österreich geboren und sozialisiert seien. Die Beschwerdeführerin besuche die erste Klasse Volksschule, zwei ihrer Geschwister würden ab Februar 2016 den Kindergarten besuchen. Die Kinder würden bei einer Abschiebung alle sozialen Kontakte, ihre Heimat und das einzige, ihnen bekannte Umfeld verlieren. Dies sei ein Verstoß gegen die EMRK und auch eine Verletzung von Art. 16 der UN-Konvention über die Rechte der Kinder. Die Beweiswürdigung entspreche darüber hinaus nicht den Erfordernissen einer schlüssigen Beweiswürdigung. Diese würden jeweils nur eine Seite umfassen und kein einziges Beweismittel nennen bzw. seien großteils völlig ident. Ferner habe die Behörde das Privatleben des Vaters der Beschwerdeführerin betreffend eine "antizipierende Beweiswürdigung" vorgenommen, indem es ohne weitere Ermittlung oder Begründung nicht von einem schützenswerten Privatleben ausgegangen sei, obwohl es dessen Freundschaft mit einer namentlich genannten Person als wahr unterstellt habe.

Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass diese mangelhaft sei, weil die Behörde das Familienleben der Beschwerdeführer zu deren weiteren in Österreich aufhältigen Verwandten vollkommen unzureichend gewürdigt und rechtlich falsch beurteilt habe, zumal dieses jedenfalls schützenswert im Sinne des Art. 8 EMRK sei. Vor allem müsse die Situation der Kinder, welche alle in Österreich geboren seien, im Hinblick auf Art. 3 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes berücksichtigt werden. Art. 16 der Kinderrechtskonvention normiere außerdem, dass kein Kind willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung ua. ausgesetzt werden dürfe, was die erlassene Rückkehrentscheidung zweifellos tue. Auch hätten die Beschwerdeführer sich bereits sehr gut integriert und ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK aufgebaut und sehr viele sehr enge Freundschaften geknüpft. Die Beschwerdeführer würden entgegen der Auffassung der Behörde die Ansicht vertreten, dass ihr regelmäßiger Kontakt mit Mitschülern und anderen Kindern, die Vermittlung österreichischer Werte, Kultur und Sprache eben auch zur Intensivierung schützenswerter sozialer Kontakte der Kinder führe. Weiteres sei die Annahme der Behörde, dass aus den Einstellungszusagen des Vaters der Beschwerdeführerin keine Rückschlüsse für eine tatsächliche Anstellung gezogen werden könnten, falsch. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin könnte als Teilzeitkraft nach Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 in einem namentlich genannten Cafè eingestellt werden, wozu eine Einstellungszusage vom 07.01.2016 vorgelegt werde. Der Vater der Beschwerdeführerin sei seit sieben Jahren nicht mehr in der Russischen Föderation gewesen und daher völlig entwurzelt. Er arbeite ehrenamtlich und freiwillig beim Roten Kreuz. Der Lebensmittelpunkt aller Beschwerdeführer befinde sich in Österreich, zwei der Kinder besuchten die Schule bzw. den Kindergarten. Die Eltern wollten arbeiten und verfügten im Fall des Zugangs zum Arbeitsmarkt bereits über Arbeitsstellen. Die Beschwerdeführerin habe keine Bindungen mehr zur Russischen Föderation und würde eine Rückkehr dorthin sie daher jedenfalls mit unverhältnismäßiger Härte treffen, weshalb eine Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG daher ergeben müsse, dass das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung des Familienlebens gegenüber öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiege. Beantragt wurde ua. eine mündliche Verhandlung inklusive nochmaliger Einvernahme der Beschwerdeführer und sämtlicher beantragter Zeugen und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zukomme.

Am 16.08.2016 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin (BF3) sowie ihre Familienangehörigen (Vater BF1, Mutter BF2, Geschwister BF4-7) mit ihrem bevollmächtigten Vertreter (RV) und einer Vertrauensperson (VP) erschienen. Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"[...]

VR befragt die anwesende Partei, ob diese physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:

BF1 und BF2: Ja.

[...]

R: Wann sind Sie neuerlich in Österreich eingereist?

BF2: Am 17. August 2011.

R: Mit beiden Töchtern?

BF2: Ja.

R: D. h. bei Ihnen gibt es einen durchgehenden Aufenthalt seit 17.08.2011?

BF2: Ja, morgen werden es fünf Jahre.

R: Seit wann ist Ihr durchgehender Aufenthalt in Österreich?

BF1: 21.06.2010.

R: Sie sind standesamtlich oder traditionell verheiratet?

BF2: Wir sind standesamtlich, ich habe eine Urkunde mit.

BF2 legt im Original die Eheurkunde vor, in diese wird Einsicht genommen und festgestellt, dass auch eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorliegt. Zweifel an der Echtheit liegen nicht vor.

Festgehalten wird, dass die Ehe seit 23. Jänner 2008 besteht.

Die Urkunden werden in Kopie zum Akt genommen, die Originale nach Ende der Verhandlung ausgefolgt.

R: Welche Deutschkenntnisse haben Sie, welche Deutschkurse haben Sie besucht?

BF1: Wir hatten nur zweimal wöchentlich Kurs bei der Caritas.

BF2 (teilweise auf Deutsch): Ich bin nur einmal in der Woche drei Monate in einem Deutschkurs gegangen.

R: Warum haben Sie nicht länger einen Deutschkurs besucht?

BF2: Entweder ich war schwanger oder ich habe mich um mein neugeborenes Kind gekümmert, ich habe auf jeden Fall zu Hause mit Büchern Deutsch gelernt.

BF1 legt eine "Plastikkarte" mit der ID Nr. ZA21601 364 über die Absolvierung von Deutsch auf der Stufe A2 vor.

R an BF1: Gehen Sie arbeiten?

BF1: Ja, natürlich mache ich ehrenamtliche Arbeiten, ich verfüge nicht über eine ständige Arbeitsmöglichkeit. Ich helfe mit bei allen möglichen Veranstaltungen in Steyr, z. B. die für Flüchtlinge veranstalteten werden in der Pension und dem Stadtfest in Steyr.

BF1 legt entsprechende Schreiben vor.

BF1 legt ein Konvolut von Unterlagen, die seine ehrenamtlichen Tätigkeiten belegen, u. a. für das "Rote Kreuz", "Lebenshilfe Oberösterreich" usw.

R: Wenn Sie hier in Österreich bleiben könnten, was könnten Sie hier arbeiten? Welche Schul- und Berufsqualifikationen haben Sie aus dem Heimatland mitgenommen, welche haben Sie allenfalls in Österreich erworben?

BF1: Ich kann alle Arbeiten im Bauwesen ausführen.

R: Welche Schule haben Sie besucht und welchen Beruf haben Sie erlernt?

BF1: Ich habe eine Berufsausbildung als Zahnarzt gemacht.

R: Haben Sie Bestätigungen?

BF1: Ich habe jetzt keine. In meiner Familie sind fast alle Ärzte, außer meinem Vater, mein Vater ist Bauingenieur.

R: Schildern Sie mir bitte Ihren schulischen Werdegang in der Russischen Föderation?

BF1: Ich habe elf Klassen Grund- und Mittelschule besucht. Dann habe ich gleich an einem Studium an einer medizinischen Lehranstalt fünf Jahre begonnen "orthopädische Stomatologie" (Zahnheilkunde). Ich habe dann in Urus-Martan zwei Jahre ein Praktikum gemacht, dort habe ich zwei Jahre gearbeitet und gleichzeitig studiert. Wir hatten eine private Ambulanz/Klinik, wo mein Onkel und andere Familienmitglieder mit mir gearbeitet haben. Am Bau könnte ich deshalb arbeiten, weile alle Tschetschenen, auch ich, bestens mit dem Bauwesen vertraut sind.

R: Was haben Sie für Schul- oder Berufsausbildung in der Russischen Föderation?

BF2. Ich habe elf Jahre Grund- und Mittelschule. Danach habe ich Buchhaltung an der Tschetschenischen Staatsuniversität studiert. Ich habe am letzten Jahr geheiratet und deshalb meine Diplomarbeit nicht abgeschlossen, deshalb habe keine Zeugnis.

R: In Österreich betreuen Sie Ihre Kinder?

BF2: Derzeit ja.

R an BF1: Haben Sie eine Einstellungszusage?

BF1: Ja, es ist auch in diesem Schreiben die Rede, dass ich sofort zur arbeiten beginnen könnte, z. B. in Restaurants als Küchengehilfe. Es gibt aber auch die Glasfirma XXXX, die hätten sehr viele freie Stellen auch XXXX. Man muss nicht unbedingt in seinem Fachgebiet tätig sein, es gibt viele, die auch in anderen Bereichen arbeiten, ich interessiere mich für viele Fachgebiete.

R: Verlesen wird der Strafregisterauszug des BF1, wurde am 01.06.2016 rechtskräftig seit 07.06.2016 wegen § 229 Abs. 1 StGB, § 127 StGB, § 136 Abs. 1 StGB wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt auf drei Jahre verurteilt. Erzählen Sie darüber.

BF1: Der Vorfall am 25.12.2015 bei einer Tankstelle in der Nähe von Steyr. Ich weiß, ich habe mich nie in dieses Auto hineingesetzt.

Ich möchte Folgendes erklären. Ich wohne schon lange in der Pension in Steyr. Ich hatte nie Probleme in den fünf Jahren in dieser Pension. Dieses Auto hat man aus der Stadt zu dieser Pension gebracht. Die Polizei wusste, wem das Auto gehörte, eine Nummerntafel hatte es keine. Das Auto gehört nicht mir, ich bin auch nicht hingegangen. Die Polizei hat Fingerabdrücke gefunden, ich war gar nicht zu Hause, als die gekommen sind. Sie kamen dann in das Zimmer zu meiner Frau und fragten sie, wo die Schlüssel ihres Autos seien, sie behaupteten, dass ich dieses Auto benutzt hätte. Alles wurde auf Video aufgenommen. Man hat gesehen, dass dort Leute waren, ich war nicht dabei. Die Frau, die an der Tankstelle gearbeitet hat, hat gesagt, dass sie mich nie gesehen hat. Ich habe auch nichts gestanden. Die Taten selbst habe ich aber nicht begangen. Ich habe keines, jener Delikte begangen, derentwegen ich verurteilt wurde.

VP gibt an, dass auf dem Video der Tankstelle, eine zweite Person sichtbar war und ich war auch Zeugen gegen den BF durchgeführten Strafverfahren, habe gesagt, dass die zweite Person dem BF "ähnlich schaue", aber ich mir nicht 100-%-ig sicher bin, dass es der BF ist. Die andere Person war eindeutig erkennbar. Die andere Person schwieg aber zur zweiten Person. Heute ist mein Eindruck folgender, ich bin der hauptverantwortlicher Betreuer in der Unterkunft, wo der BF und die Familie des BF leben Ich bin Chef der Flüchtlingsunterkünfte in Steyr und stellvertretender Koordinator für die Grundversorgungsunterkünfte in Oberösterreich seit 2009. Ich bin heute - nachdem ich ihn und seine Familie kenne - jemanden deckt, ich habe zwar einen Verdacht, dass ist aber eine vage Vermutung. Dieses "decken" erklärt sich mit der Hierarchie der stark vertretenen tschetschenischen Community.

Zum BF1 möchte ich auch noch angeben, dass er ein sehr fürsorglicher Vater ist und die Kinder von dieser Community nicht sehr viel mitbekommen. Der BF1 ist auch sehr bemüht, wenn es um Hilfstätigkeiten geht. Wenn ich z. B. irgendetwas brauche für die Unterkunft, dann ist er immer zur Stelle. Zu seinen baulichen Fähigkeiten möchte ich anführen, dass das "Rote Kreuz" als Unterkunftgeber Flüchtlinge zu Hilfstätigkeiten heranziehen können und er macht alle diese Arbeiten perfekt. Auch war seine Einsatzbereitschaft vor den eigenen Ereignissen des Flüchtlingsstroms sehr groß, weil wir in Steyr als Unterkunftgeber, bei anderen Unterkünften in Oberösterreich das Know-How weitergeben.

Fragen an BF3 und BF4:

R an BF3: In welche Schule gehst du?

BF3 (teilweise auf Deutsch): Ich komme in die erste Klasse Volksschule in Steyr. Ich war schon in der Vorschule.

BF1: Sie ist nur ein Jahr in den Kindergarten gegangen, deshalb ging sie in die Vorschule.

VP gibt an, dass BF3 sehr "geschreckt" ist und deswegen um Antworten verlegen. Die BF3 spricht jedenfalls Deutsch, wenn sie unter ihresgleichen ist, dass man nicht merken würde, dass sie nicht österreichische Staatsangehörige ist.

Die Kinder öffnen sich immer mehr, die ersten zwei Jahre waren schwierig.

BF1 legt hinsichtlich der Kinder vor:

BF2 gibt zu BF4 an, dass diese schon in den Kindergarten gegangen ist und deswegen perfekt Deutsch spreche.

BF4: Ich fange auch dieses Jahr mit der ersten Klasse an. Ich war zwei Jahre in dem Kindergarten.

BF1 legt ein Konvolut von Unterlagen, die minderjährige Kinder betreffen, Bestätigungen über einen Kindergartenbesuch, eine Schulbesuchsbestätigung usw.

BF2: Die anderen Kinder mit meiner Mutter zu Hause.

R: Wer von Ihren Familienmitgliedern lebt noch in der Russischen Föderation?

BF1: Alle eigentlich, ich bin alleine hier.

R: Haben Sie Kontakt zur Russischen Föderation?

BF1: Ich habe selten Kontakt mit meiner Mutter, das ist aber schon alles.

R: Haben Sie Bekannte in Österreich, soziales Umfeld?

BF1: Ich habe hier viele Bekannte, vor allem meine Kinder sind ausschließlich österreichgemäß sozialisiert. Es kommen sehr oft Besucher mit ihren österreichischen Kindern zu uns oder sie laden unsere Kinder zu sich ein.

R: BF3 und BF4 sind durchgehend in Österreich?

BF1: Ja.

Zu meiner Integration möchte ich auch noch sagen, dass XXXX, meine Vertrauensperson, die Situation der Tschetschenen in Steyr kennt und mir immer gesagt, dass ich das bleiben soll und er hat mir das so erklärt, wie Sie mir das gemacht haben. Er weiß, dass ich an nach diesem Vorfall überhaupt keinen Kontakt mit diesen Leuten hatte. Das ist mir klar und ich verstehe auch Ihre Worte bezüglich der Kinder. Ich habe einfach die Leute nicht gut genug damals gekannt. Ich habe immer versucht, alles für die Kinder zu tun und in dieser Situation sind meine Kinder und meine Familie das Allerwichtigste. Ich möchte noch sagen, dass das was passiert ist, sehr Leid tut, ich möchte mich nicht rechtfertigen.

VP gibt aber abschließend an, dass er selten eine so "liberale" Person, wie der BF1 sich gegenüber den Kindern verhält, gesehen habe.

RB hat keine Fragen und keine Anträge.

BF1 gibt abschließend an: Meine Kinder sind ausschließlich in Österreich sozialisiert, eine Rückkehr wäre ein "kultureller Schock" für die hier anwesenden Kindern.

[...]

BF2: Frau XXXX (phonetisch) ist die Cousine meiner Mutter. Diese ist in Österreich anerkannter Flüchtling. Ich glaube ungefähr seit zwölf Jahren ist sie Flüchtling.

BF1: Ich ersuche, dass Sie meiner Familie und mir eine Chance geben.

BF2: Ich schließe mich meinen Mann an. Ich möchte mich, für den Fall, dass es positiv ausgeht, bedanken.

BF1 gibt ergänzend an, dass die Kinder keinerlei Kontakte mehr mit Herkunftsstaat haben, ab und an sprechen sie mit der Großmutter.

BF1: Ich bin aktuell nicht mehr vertreten und ersuche um Zustellung der Urteile an meine/unsere Adresse.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

Der R bringt dnm BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung seines Vorbringens auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zusammengefasst zur Kenntnis:

Verwendet wird als Grundlage der jüngste Bericht der Staatendokumentation, der auch eine Vielzahl anderer Berichte in sich trägt.

[...]"

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die am XXXX in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und lebt mit ihren Eltern (Beschwerdeführer zu W117 1318545-3 sowie W117 1318546-3) und vier Geschwistern im gemeinsamen Haushalt.

Die damals circa ein Jahr alte Beschwerdeführerin wurde mit ihren Familienangehörigen am 23.03.2010 nach Polen zurücküberstellt, von wo sie von ihren Eltern nach circa dreimonatigem Aufenthalt inklusive Haftanhaltung (mit den Eltern) wieder in das Bundesgebiet mitgenommen wurde. In der Folge hielt sich die Beschwerdeführerin circa sechs Monate, konkret bis 05.01.2011, in Österreich auf; aufgrund auftretender Verhaltensauffälligkeit - die Beschwerdeführerin litt an Schlaflosigkeit und neigte zu Selbstverletzungen ("zerkratzt sich ihr Gesicht mit den Händen, beißt sich und haut den Kopf auf den Tisch") -, wandte sich der Vater an eine Psychotherapeutin, welche am 15.09.2010 in ihrem "Befundbericht" eine "sehr schwere post-traumatische Belastungsstörung und eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters" diagnostizierte.

In ihrer "Prognose" hielt die Psychotherapeutin fest:

"Im allgemeinen kann unter förderlichen Bedingungen (emotionelle wie rechtliche Sicherheit, konsequente traumaverarbeitende Spielpsychotherapie ohne zeitliche Beschränkung) mit einer relativen Besserung und Rehabilitierung gerechnet werden. Andernfalls ist mit einer Chronifizierung einer bleibenden Persönlichkeitsveränderung (Angststörung, Depression, Antriebsarmut, Perspektivlosigkeit, Somatisierung) zu rechnen."

Die im April 2012 vom Vater der Beschwerdeführerin aufgesuchte

Fachärztin für "Kinder- und Jugendheilkunde ZFÄ Kinder- und

Jugendneuropsychiatrie Psychosomatik und Psychotherapie" hielt in

ihrem ärztlichen Gutachten vom 02.04.2012 fest, dass "aber doch

deutliche Zeichen einer Verunsicherung in ihrem Alltagsverhalten

noch nachweisebar sind, wenngleich die Selbstverletzungen nicht mehr

vorkommen .... In ihrer Körperwahrnehmung und Aufmerksamkeit für

Regeln deutlich reduziert. Es werden auch immer wieder Phasen von

impulsiven Durchbrüchen beschrieben .... Ein sicherer Rahmen ist

unbedingt notwendig, damit [...] weiter in ihrem

Stabilisierungsprozess weiter vorankommen kann".

Auch der vom Bundesasylamt bestellte Sachverständige, ein Neurologe und Psychiater (für Erwachsene) diagnostizierte im Juli 2012, dass "sich Hinweise und Symptome einer psychischen Überlastung finden. Durch die Beendigung der Haft und durch die familiäre Geborgenheit ist mittlerweile eine zumindest teilweise Besserung der Symptomatik, vor allem die Selbstverletzungstendenz betreffend, eingetreten. Die Symptomatik besteht aus Angstzuständen und damit einhergehender erhöhter Impulsivität bis hin zu Aggressionsdurchbrüchen bzw. Störung in der sozialen Interaktion. [...] Die Symptomatik ergibt den Befund einer Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen".

Um der neuerlichen Abschiebung und den traumatischen Folgen für die Beschwerdeführerin zu entgehen, reisten die Eltern der Beschwerdeführerin mit dieser freiwillig in den Herkunftsstaat zurück, wo sie sich bis zur neuerlichen Ausreise am 04.08.2011 aufhielt und schließlich am 17.08.2011 in das Bundesgebiet einreiste und seitdem - seit mehr als fünf Jahren - in Österreich lebt.

Die Beschwerdeführerin besuchte im Bundesgebiet den Kindergarten und die Vorschule und ist im Herbst 2015 in die Volksschule eingetreten. Sie beherrscht die deutsche Sprache altersentsprechend und konnte in der Verhandlung an sie gerichtete Fragen auf Deutsch beantworten. Immer noch macht die Beschwerdeführerin aber einen "verschreckten" Eindruck. Sie ist ausschließlich in Österreich sozialisiert, knüpfte zahlreiche Freundschaften in Österreich und wird von anderen (österreichischen) Familien zu deren Kindern eingeladen; ihre Erziehung durch die Eltern ist "liberal" geprägt.

Sowohl den Eltern als auch den Geschwistern wurde mit Erkenntnissen vom heutigen Tage eine Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und nimmt in Österreich (derzeit) keine medizinische Behandlung in Anspruch.

Im Herkunftsstaat leben noch weitere Verwandte väterlicherseits der Beschwerdeführerin. In Österreich sind auch noch Verwandte (etwa Großmutter und Onkel mütterlicherseits, Cousine der Mutter des Vaters der Beschwerdeführerin) der Beschwerdeführerin aufhältig, jedoch besteht kein Familienleben mit oder eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu diesen.

Die strafunmündige Beschwerdeführerin ist (demnach) unbescholten.

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage:

erstinstanzlicher Verfahrensakt;

PV;

im Vefahren vorgelegte Dokumente.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft ergeben sich aus den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin im Zusammenhalt mit den von ihnen vorgelegten Dokumenten und deren Sprachkenntnissen.

Die Feststellungen zu ihren verwandtschaftlichen Bezugspunkten resultieren aus den Angaben ihrer Eltern beim Bundesverwaltungsgericht - auch im Rahmen ihrer Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz. Die Beziehung zu ihren asylberechtigten entfernteren Verwandten in Österreich und ihre familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben ihrer Eltern beim Bundesverwaltungsgericht.

Dass den Eltern und Geschwistern mit Erkenntnissen vom heutigen Tag eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, leitet sich aus deren Bezug habenden Akten ab.

Die Feststellungen zu ihrem früherem und aktuellen Gesundheitszustand ergeben sich aus der schriftlichen Aktenlage und den Angaben ihrer Eltern in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Im Besonderen ist dabei hervorzuheben, dass auch der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige diagnostizierte - ein Widerspruch zu den von der gesetzlichen Vertretung in Vorlage gebrachten Befunden einer Psychotherapeutin und Fachärztin für (Kinder)Psychiatrie liegt insofern nicht vor, als das von der Verwaltungsbehörde in Auftrag gegebene Gutachten später erstattet wurde und die Besserung des Gesundheitszustandes schon mit Zeitablauf und der in der verstrichenen Zeit erfolgten Einbettung in die Kindergarten/Vorschulgemeinschaft erklärbar ist. Aus dem von der Verwaltungsbehörde veranlassten Gutachten aber sind entsprechende Schlüsse in Bezug auf die Frage der "Anpassungsfähigkeit" zu ziehen - siehe rechtliche Beurteilung.

Vor diesem Hintergrund erscheint daher in diesem besonderen Fall der Kindergartenbesuch bzw. der Besuch der Vorschule und der Volksschule, deren Feststellung auf den Angaben der Eltern in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht im August 2016 bzw. den dazu vorgelegten Bestätigungen basiert, nicht mehr als bloßer Ausfluss einer Pflichterfüllung, was zumindest für die Schulpflicht angenommen werden könnte, sondern als wesentliche, die (psychische) Gesundheit stabilisierende Maßnahmen der Integration.

Jene Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin bereits altersentsprechende Deutschkenntnisse hat und bereits auf Deutsch antworten konnte, ergibt sich aus ihrer Befragung in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bestehen ausschließlicher Sozialisation in Österreich sowie der Eingehung von Freundschaften mit österreichischen Kindern durch die Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Angaben ihrer Eltern darüber beim Bundesverwaltungsgericht. Die in der Verhandlung anwesende Vertrauensperson bestätigte mit ihren Angaben zur Familie der Beschwerdeführerin den aus dem Verhalten der Eltern und der (westlichen) Kleidung der Kinder gewonnenen Eindruck (des Einzelrichters), dass die Kinder, also auch die Beschwerdeführerin, im Gegensatz zu anderen tschetschenischen Familien eine liberale, nicht traditionelle Erziehung durch die Eltern erfahren. In diesem Sinne, aber auch vor dem Hintergrund der schweren psychischen Belastungen, denen die Beschwerdeführerin bislang ausgesetzt war, erscheint die diesbezügliche Aussage des Vaters der Beschwerdeführerin, dass das mit der Rückführung der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien bewirkte Herausreißen der Beschwerdeführerin aus dem aktuellen sozialen, durch Schule und private Kontakte (zu Österreichern) geprägte Umfeld einen "kulturellen Schock" bedeuten würde, nicht nur glaubwürdig, sondern sogar abgeschwächt, da damit nicht einmal die allfälligen gesundheitlichen Folgen abgedeckt sind.

Ihr durchgehender Aufenthalt in Österreich seit nunmehr fünf Jahren - insgesamt ergibt sich bereits ein Aufenthalt von circa sechs Jahren und acht Monaten - ergibt sich aus dem Bezug habenden Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, bestätigt durch die Angaben der Eltern in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diesem Aufenthalt (im Bundesgebiet) steht ein bloß circa viermonatiger in Tschetschenien gegenüber.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin resultiert aus ihrem Alter.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter den Antrag auf internationalen Schutz am 17.08.2011 gestellt hat.

Zu Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:

Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:

Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:

Die minderjährige Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern und Geschwistern im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt, sodass diesbezüglich vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist.

Unzweifelhaft besteht in Österreich auch ein Privatleben (im Sinne des Art 8 EMRK) der Beschwerdeführerin, hält sie sich doch seit August 2011 auf Grund eines nicht a priori als unberechtigt anzusehenden Asylverfahrens ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf und ist dieses durch die Einbettung der minderjährigen in das in Österreich durch Kindergarten, Vorschule, Schule und privaten (österreichischen) Freundeskreis gesponnene soziale Netz derart geprägt, dass vom Vorliegen eines intensiven Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist.

Weiters hat sie fast täglichen Kontakt zu in Österreich aufhältigen Verwandten, zu welchen ein Abhängigkeitsverhältnis allerdings nicht hervorgekommen ist. Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht daher eindeutig zugunsten der Beschwerdeführerin.

Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war:

Die Beschwerdeführerin ist zuletzt im August 2011 ins Bundesgebiet eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher seitens der Verwaltungsbehörde negativ entschieden wurde. Schon alleine aufgrund des kindlichen Alters stellt sich die Frage um das "Bewusstsein" eines "unsicheren Aufenthaltsstatus" nicht, der im Übrigen nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern von den Eltern als gesetzliche Vertreter, welche für die Beschwerdeführerin den Asylantrag stellten, zu verantworten wäre. Der Vollständigkeit halber sei aber angeführt, dass unabhängig von diesen Ausführungen, dem Asylbegehren nach nochmaligem Studium der Aktenlage trotz negativer Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von vornherein die Substantiiertheit abgesprochen werden konnte, sodass auch unter diesem Blickwinkel nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin angenommen werden kann, dass ihr ihr unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein hätte müssen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit:

Auch diesbezüglich erübrigt sich aufgrund des (Kindes)Alters ein näheres Eingehen.

Der Grad der Integration:

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ist von einem hohen Integrationsgrad auszugehen:

Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Antworten (auf Fragen) in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass sie Deutsch bereits in einem ihrem Alter und ihrer seelischen Verfassung entsprechenden Ausmaß beherrscht, da sie die ihr gestellten altersgerechten Fragen teilweise - eben auch bedingt durch die sichtbare "Verschrecktheit" - schon auf Deutsch beantworten konnte und in den regulären Schulbetrieb eingegliedert ist, was sich angesichts der im Akt aufliegenden Expertisen psychologischer/psychiatrischer Befunde nicht als Selbstverständlichkeit, sondern als darüber hinausgehende integrative Leistung darstellt. Durch den Besuch des Kindergartens und der Vorschule sowie der Volksschule hat sie auch schon zahlreiche Kontakte im Bundesgebiet geknüpft und wird auch gemeinsam mit ihren Geschwistern von Eltern mit Kindern eingeladen, was eine weitere Verankerung im österreichischen Sozialleben darstellt.

Die zu konstatierenden Integrationsbemühungen lassen prognostisch gesehen diese - gleichsam mathematisch - weiter als linear ansteigend erscheinen.

Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:

In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin selbst ist nicht rechtswidrig, basiert er doch auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus einem Asylantrag. Abgesehen davon wäre ein solcher der Beschwerdeführerin nicht vorwerfbar, gründet er doch nicht auf eigener, sondern der Entscheidung der gesetzlichen Vertreter.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Es liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, hinsichtlich letzteren Aspektes ist wiederum auf das durch das Asylverfahren begründete Aufenthaltsrecht zu verweisen. Zum Problemkreis der Unbescholtenheit siehe bereits oben.

Die Bindungen zum Herkunftsstaat:

Die Beschwerdeführerin hat den größeren Teil ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht, sie ist hier geboren und reiste nach einem Aufenthalt in Polen mit ihrer Mutter kurz in den Herkunftsstaat zurück, wo noch ihre Verwandten väterlicherseits leben. Jedoch ist durch die vorliegenden Integrationsschritte und vor allem den Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihres durchgehenden Aufenthaltes von fünf Jahren umfassende Integrationsschritte in Österreich setzte, eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat erheblich übersteigende Sozialisation anzunehmen. Unzweifelhaft liegt der Lebensmittelpunkt der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich.

Vor dem Hintergrund der beschriebenen besonderen seelischen (Ausgangs)Verfassung der Beschwerdeführerin vermag auch die von der Verwaltungsbehörde zur Stützung seiner Entscheidung zitierte EGMR-Judikatur - EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98 - insofern nicht zu überzeugen, als der EGMR in dieser Zulässigkeitsentscheidung Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren offensichtlich lediglich ganz grundsätzlich eine Anpassungsfähigkeit attestierte - dem, dem EGMR zur Prüfung vorliegenden Fall ist gerade keine seelische Störung zu entnehmen, wie es gegenständlich der Fall ist.

In diesem Sinne behoben dann etwa der Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung des Asylgerichtshofes, welche gleichfalls pauschal erstinstanzliche Ausweisungsentscheidungen Minderjähriger vor dem Hintergrund dieses vom EGMR ausgesprochenen Grundsatzes, ohne die Besonderheiten des jeweiligen Falles berücksichtig zu haben, bestätigt hatten -

"Wenn der Asylgerichtshof im Rahmen der Interessenabwägung daher darauf hinweist, dass beide ihre ersten Lebensjahre im Herkunftsstaat verbracht hätten, so ist auf Grund des geringen Lebensalters aus diesem Argument nichts zu gewinnen.

[...]

Der Asylgerichtshof hat daher, indem er es einerseits unterlassen hat, hinreichende Ermittlungen zur konkreten Situation des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin anzustellen, und andererseits entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente außer Acht gelassen hat, Willkür geübt" (VfGH v. 27.09.2013, U2234/2012).

Dass sich im Übrigen die Ansicht des EGMR auf diese Argumentation nicht verkürzen lässt, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0132, deutlich zum Ausdruck gebracht:

"Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (Hinweis Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; Hinweis Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden."

Legt man also den gesamten europäisch, insbesondere durch den EGMR, und innerstaatlich - durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - vorgegebenen Maßstab zugrunde, drängt sich daher diesem Sinne im vorliegenden Fall der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin im Falle der zwangsweisen Verbringung in den durch "Adat" (= durch Familie und Ehre bestimmtes tschetschenisches Gewohnheitsrecht) und mittlerweile teilweise eingeführte "Scharia" tradiditionell und nicht liberal islamisch geprägten Kulturkreis (schon) nicht nur Anpassungsschwierigkeiten haben würde, sondern, wie bereits oben ausgeführt, einen "kulturellen Schock", verbunden mit der großen Gefahr einer Retraumatisierung, erleiden würde.

Von Bindungen zum Herkunftsstaat kann daher nicht einmal in Ansätzen die Rede sein.

Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:

Die Beschwerdeführerin trifft an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden: Die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personellen) Ressourcen zeichnen für die Verfahrensdauer verantwortlich.

Zukunftsprognose:

Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung vom 16.08.2016 einen in persönlicher Hinsicht äußerst positiven Eindruck hinterlassen; aufgrund der bereits vorliegenden Integrationsbemühungen und eines in diesem Sinne ausschließlich in Österreich vorliegenden Sozialisationsgrades hier in Österreich ist jedenfalls der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin auch hinkünftig in Österreich eine (weitere) positive Entwicklung nehmen wird - es sind nicht einmal Ansätze hinsichtlich der in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten "Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit" gegeben..

In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung - eindeutig - zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus.

Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 14a Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. -einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. -einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,

3. -über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. -einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1. -die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2. -denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. -wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll;

diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.

(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Infolge der bisherigen sozialen Integration der noch minderjährigen Beschwerdeführerin innerhalb ihres ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet von über fünf Jahren und des Vorliegens eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6) ist ihr eine "Aufenthaltsberechtigung " nach § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich geboten ist und sie damit die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt.

Mangels Vorlage eines Deutschzertifikates bzw. Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit liegen die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 jedoch nicht vor.

Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch zu tätigen ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes schon daraus, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über den Anspruch nach § 55 AsylG 2005 abgesprochen hat bzw. daraus dass § 55 AsylG 2005 im Wesentlichen die Kehrseite der Überprüfung einer Rückkehrentscheidung iSd § 52 FPG darstellt und daher die Verfahrensgegenstände als nicht trennbare erscheinen (vgl. dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101-9). Eine entsprechende Interpretation des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ergibt sich schon aus Effizienzgründen.

Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Im Hinblick auf die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG nicht gegeben sind. Weder basiert der Aufenthalt der Beschwerdeführerin auf einer Duldung nach § 46a Abs.1 Z 1 oder Abs. 1 a FPG, noch ist ihr Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG notwendig. Schließlich konnte im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt im Sinne der Z 3 der oben zitierten Bestimmung wurde.

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

Zu Spruchpunkt III. (Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.

Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.

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