L513 2125348-1•BVwG L513 2125348-1
L513 2125348-1Tribunale amministrativo federale30 set 2016
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
L513 2125348-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX SVNR XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarkservice Linz vom 06.04.2016, GZ: XXXX wegen Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 16.02.2016 bis 28.03.2016 gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: BF) bezieht seit 11.6.2009 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe.
In der Betreuungsvereinbarung vom 23.12.2015 ist unter anderem vereinbart, dass die belangte Behörde den BF bei der Suche nach einer Stelle als Hubstaplerfahrer bzw. Lagerarbeiter oder im Hilfs- und Anlernbereich unterstütze. Arbeitsausmaß sei Vollzeit, es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Dem BF wurde vom AMS am 27.1.2016 eine Beschäftigung als Hubstaplerfahrer beim Dienstgeber XXXX XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. zugewiesen.
2. Vom Dienstgeber wurde am 15.2.2016 ein Vorstellungstermin für den 16.2.2016 um 12:00 Uhr vereinbart. Eine halbe Stunde vor dem Termin habe der BF angerufen, dass er das Vorstellungsgespräch nicht wahrnehmen könne, da er vom AMS Bescheid bekommen habe, eine Ausbildung machen zu können. Der Dienstgeber, XXXX , hätte ihm darauf mitgeteilt, dass sie diesbezüglich mit dem AMS Rücksprache halten werde. Der BF habe dem Dienstgeber gegenüber den Eindruck vermittelt, nicht zuverlässig zu sein.
3. In der mit dem BF aufgenommen Niederschrift vom 25.02.2016 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass er zum künftigen Dienstgeber nicht gesagt hätte, dass er vom AMS Bescheid bekommen habe, eine Ausbildung machen zu können. Er habe nur bekannt gegeben, dass er plane, eine Ausbildung zu machen. Er wäre an diesem Vorstellungstag bei einem Infotag für die Ausbildung zum Krankenpfleger gewesen und hätte geglaubt, der Vorstellungstermin gehe sich zeitlich nicht aus.
4. Mit Bescheid vom 04.03.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum 16.02.2016 bis 28.03.2016 verloren habe und dass ihm keine Nachsicht erteilt werde.
5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde begründete der BF im Wesentlichen wie folgt: Es wäre nicht richtig, dass er das Zustandekommen des Dienstverhältnisses vereitelt hätte. Im Gegenteil, er wollte sehr wohl bei der Fa. XXXX zu arbeiten beginnen. Es habe sich allerdings so zugetragen, dass er am 16.2.2016 eine Informationsveranstaltung im Ausbildungszentrum Med Campus VI bezüglich Ausbildung zum Krankenpfleger besucht habe. Diese Veranstaltung habe um 10:30 Uhr begonnen. Er habe daher den künftigen Dienstgeber, Frau XXXX , kontaktiert, um ihr das mitzuteilen. Er wäre davon ausgegangen, den Termin um 12:00 Uhr einhalten zu können. Frau XXXX hätte ihm jedoch mitgeteilt, dass es aus ihrer Sicht keinen Sinn mache, bei der Fa. beschäftigt zu werden, wenn er doch eine andere Ausbildung mache. Der BF habe ihr erklärt, dass es sich bloß um eine Infoveranstaltung handeln würde und er jedenfalls den Termin bei der Fa. XXXX wahrnehmen möchte. Der Beschwerde wird eine Zeitbestätigung des Ausbildungszentrums beigelegt, aus dem hervorgeht, dass er in der Zeit von 10:30 Uhr bis 11:45 Uhr am Med Campus VI gewesen wäre.
6. In einem ergänzenden fernm. Gespräch mit Frau XXXX am 30.3.2016 wiederholte diese ihre bereits gemachten Aussagen. Aus dem gesamten Gespräch mit dem BF hätte sie den Eindruck gewonnen, dass dieser nicht ernsthaft an einer Beschäftigung interessiert wäre und die Fa. XXXX in der Folge von einem weiteren Gespräch Abstand gehalten habe.
7. In einem fernm. Gespräch mit dem BF am 5.4.2016 erklärte dieser, dass er sich für die Ausbildung, für die er die Infoveranstaltung besucht habe, nicht angemeldet habe. Er würde sich auch für eine Ausbildung zum Sozialfachbetreuer interessieren und hätte dies mit Herrn B (FAB) besprochen. Der Fa. XXXX hätte er lediglich mitteilen wollen, dass er aufgrund der Infoveranstaltung vielleicht zu spät kommen werde. Er wollte den Termin wahrnehmen, wäre jedoch überrascht, dass Frau A. sagte, er bräuchte nicht mehr zu kommen.
8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 06.04.2016 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 16.02.2016 um 12:00 Uhr zu einem Bewerbungsgespräch bei der Fa. XXXX geladen wurde. Er wäre jedoch an diesem Tag zu einer Infoveranstaltung zum Zwecke der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege am Kepler Universität Klinikum gegangen. Ob der BF nunmehr den Termin bei der Fa. XXXX wegen einer geplanten Ausbildung abgesagt habe oder nur Bescheid geben wollte, dass er wegen dem Besuch der Infoveranstaltung vielleicht etwas verspätet erscheinen werde, sei letztendlich für die Entscheidung über die Beschwerde nicht ausschlaggebend. Er habe unbestritten der XXXX zu verstehen gegeben, an einer Ausbildung abseits der angebotenen Beschäftigung interessiert zu sein und zwar in dem Maße, dass er auch eine mögliche Verspätung für das Erscheinen zum Vorstellungsgespräch in Kauf genommen habe. Der Ort der Infoveranstaltung und der Ort des Vorstellungsgespräches wären laut Routenplaner durch einen Fußweg von 16 Minuten voneinander getrennt. Die Angabe des BF, er habe die Firma von der möglichen Verspätung informieren wollen, wäre nicht schlüssig. Es wäre dem BF ein leichtes gewesen, die Infoveranstaltung einige Minuten früher zu verlassen und so zeitgerecht zum vereinbarten Termin zu erscheinen. Die belangte Behörde komme somit aufgrund der Unterlagen zum Ergebnis, dass der BF durch sein Verhalten nicht jene für die Erlangung der konkret angebotenen Beschäftigung als Staplerfahrer erforderliche Arbeitswilligkeit gezeigt habe.
9. Gegen diesen Bescheid brachte der BF rechtzeitig einen Vorlageantrag ein und gab an, dass der Besuch einer Infoveranstaltung nicht dazu geeignet wäre, einen Arbeitgeber davon abzuhalten, eine Person einzustellen, sondern im Gegenteil Interesse an Weiterbildung bekunde. Es wäre einzig und allein der Fa. XXXX zuzuordnen, dass die Anstellung mit dieser nicht zustande gekommen wäre. Eine bloße Ankündigung, eventuell verspätet zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen, sei nicht geeignet, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung einer arbeitslosen Person abzubringen.
10. Am 01.09.2016 wurde ggstl. Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht (GA L513) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF bezieht seit 11.6.2009 – mit kurzen Unterbrechungen – beim AMS Notstandshilfe.
1.2. In der Betreuungsvereinbarung vom 23.12.2015 ist unter anderem vereinbart, dass die belangte Behörde den BF bei der Suche nach einer Stelle als Hubstaplerfahrer bzw. Lagerarbeiter oder im Hilfs- und Anlernbereich unterstütze. Arbeitsausmaß sei Vollzeit, es würden keine Betreuungspflichten vorliegen.
Kommt das Dienstverhältnis aus Verschulden des BF nicht zu stande, müsse er mit einem befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug nach § 10 AlVG rechnen.
1. 3 Dem BF wurde vom AMS am 27.1.2016 eine Beschäftigung als Hubstaplerfahrer beim Dienstgeber XXXX GmbH mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. zugewiesen.
1.4. Vom Dienstgeber wurde am 15.2.2016 ein Vorstellungstermin für den 16.2.2016 um 12:00 Uhr vereinbart. Eine halbe Stunde vor dem Termin habe der BF angerufen, dass er das Vorstellungsgespräch nicht wahrnehmen könne, da er vom AMS Bescheid bekommen habe, eine Ausbildung machen zu können. Der Dienstgeber, Frau XXXX , hätte ihm darauf mitgeteilt, dass sie diesbezüglich mit dem AMS Rücksprache halten werde. Der BF habe dem Dienstgeber gegenüber den Eindruck vermittelt, nicht zuverlässig zu sein
1.5. In der mit dem BF aufgenommen Niederschrift vom 25.02.2016 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass er zum künftigen Dienstgeber nicht gesagt hätte, dass er vom AMS Bescheid bekommen habe, eine Ausbildung machen zu können. Er habe nur bekannt gegeben, dass er plane, eine Ausbildung zu machen. Er wäre an diesem Vorstellungstag bei einem Infotag für die Ausbildung zum Krankenpfleger gewesen und hätte geglaubt, der Vorstellungstermin gehe sich zeitlich nicht aus. Der BF besuchte eine Informationsveranstaltung im Ausbildungszentrum Med Campus VI bezüglich Ausbildung zum Krankenpfleger. Diese Veranstaltung habe um 10:30 Uhr begonnen. Der BF habe daher den künftigen Dienstgeber, Frau XXXX , kontaktiert, um ihr das mitzuteilen. Er wäre davon ausgegangen, den Termin um 12:00 Uhr einhalten zu können. Frau XXXX hätte ihm jedoch mitgeteilt, dass es aus ihrer Sicht keinen Sinn mache, bei der Fa. beschäftigt zu werden, wenn er doch eine andere Ausbildung mache. Der BF habe ihr erklärt, dass es sich bloß um eine Infoveranstaltung handeln würde und er jedenfalls den Termin bei der Fa. XXXX wahrnehmen möchte. Es wird eine Zeitbestätigung des Ausbildungszentrums beigelegt, aus dem hervorgeht, dass er in der Zeit von 10:30 Uhr bis 11:45 Uhr am Med Campus VI gewesen wäre.
1.6. In einem ergänzenden fernm. Gespräch mit Frau XXXX am 30.3.2016 wiederholte diese ihre bereits gemachten Aussagen. Aus dem gesamten Gespräch mit dem BF hätte sie den Eindruck gewonnen, dass dieser nicht ernsthaft an einer Beschäftigung interessiert wäre und die Fa. XXXX in der Folge von einem weiteren Gespräch Abstand gehalten habe.
1.7. In einem fernm. Gespräch mit dem BF am 5.4.2016 erklärte dieser, dass er sich für die Ausbildung, für die er die Infoveranstaltung besucht habe, nicht angemeldet habe. Er würde sich auch für eine Ausbildung zum Sozialfachbetreuer interessieren und hätte dies mit Herrn B (FAB) besprochen. Der Fa. XXXX hätte er lediglich mitteilen wollen, dass er aufgrund der Infoveranstaltung vielleicht zu spät kommen werde. Er wollte den Termin wahrnehmen, wäre jedoch überrascht, dass Frau A. sagte, er bräuchte nicht mehr zu kommen.
2.1. Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe und der Höhe werden durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt. Die Feststellung zum letzten die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis basieren auf einer Abfrage vom 26.4.2016.
2.2. Der Inhalt der Vereinbarung vom 23.12.2015 wurde der im Akt befindlichen Betreuungsvereinbarung entnommen.
2.3. Dass der BF am 16.2.2016 bezüglich der Stelle bei der Fa. XXXX GmbH ein Vorstellungsgespräch hatte, basiert auf der Aussage von Frau A. sowie dem BF vor der belangten Behörde und ist unbestritten.
2.4. Die Feststellungen zur angebotenen Beschäftigung basieren auf den Aussagen von Frau A. vor der belangten Behörde und wurden auch vom BF bestätigt.
Auch hat der BF keine Einwände gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht.
2.5. Strittig ist, ob der BF durch sein Verhalten eine Arbeitsvereitelung gesetzt habe, die für das Nichtzustandekommen des zugewiesenen Arbeitsverhältnisses maßgebend sei. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einer vermittelten Person als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob die vermittelte Person zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, d.h. sie nimmt die Folgen ihres Verhaltens in Kauf. Die Annahme einer Beschäftigung kann auf zwei Wegen vereitelt werden:
Durch Unterlassung eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten Handelns (zB Nichtantritt der Arbeit, Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins);
Durch ein Verhalten, welches den Erfolg seiner Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, zunichte macht, wenn dieses Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen.
Dem BF wurde seitens der belangten Behörde am 27.1.2016 eine Beschäftigung als Staplerfahrer bei der Fa. MT Personal verbindlich angeboten. Zu diesem Zweck hatte der BF am 16.2.2016 um 12:00 Uhr einen Vorstellungstermin wahrzunehmen. Der BF hat jedoch am selben Tag in der Zeit von 10:30 Uhr bis 11:45 Uhr eine Infoveranstaltung zur Ausbildung für den gehobenen Dienst in der Gesundheits- und Krankenpflege besucht. Am Vormittag dieses Tages habe der BF die Fa. MT Personal, Frau A, angerufen und ihr dies mitgeteilt. Es ist der belangten dahingehend beizupflichten, dass der BF der Fa. MT Personal durch sein Verhalten zu verstehen gegeben hat, an einer Ausbildung (abseits der angebotenen Beschäftigung) interessiert zu sein und zwar in einem Maße, dass er auch eine mögliche Verspätung für das Erscheinen zum Vorstellungstermin in Kauf nehme. Es ist aber auch hinsichtlich des Verhaltens des BF festzustellen, dass dieses für einen künftigen Dienstgeber geeignet isst, den Eindruck zu erwecken, er wäre an der angebotenen Beschäftigung gar nicht ernsthaft interessiert. Auch ist die Verantwortung des BF, er habe die Firma durch den Telefonanruf lediglich über eine mögliche Verspätung informieren wollen, nicht nachvollziehbar, liegen doch der Ort der Infoveranstaltung und der Vorstellungsort nur 16 Minuten zu Fuß auseinander und wäre es dem BF ein leichtes gewesen, die Infoveranstaltung einige Minuten früher zu verlassen um zeitgerecht zum Vorstellungstermin zu erscheinen. Dass die besuchte Infoveranstaltung für den BF nicht den von ihm versucht darzustellenden Stellenwert hatte, wird auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er letztendlich sich zu keiner Anmeldung einer Ausbildung entschlossen hat. Ja, gerade gegenteilig wird von ihm nunmehr wiederum der Wunsch vorgebracht, er möchte eine Ausbildung zum Sozialfachbetreuer machen. Gerade von einer Person wie des BF, der seit Jahren auf soziale Unterstützung angewiesen ist, würde man sich erwarten, auch Eigeninitiative zu entwickeln und selbstverantwortlich zu agieren. Es ist daher im Ergebnis der belangten Behörde beizupflichten, dass der BF durch sein Verhalten nicht jene, für die Erlangung der konkret angebotenen Beschäftigung als Staplerfahrer erforderliche Arbeitswilligkeit gezeigt hat.
2.6. Im Zeitraum vom 16.2.2016 bis 28.3.2016 war daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Zu den einschlägigen Rechtsnormen
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
....
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
...
3.2.2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039, mwN).
3.2.3. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0163).
3.2.4. Im Beschwerdefall ist dem BF von der belangten Behörde eine Beschäftigung zugewiesen worden.
Im Sachverhalt wurde festgestellt, dass dem BF vom AMS eine Stelle als Staplerfahrer bei der Fa. MT Personal GmbH angeboten wurde, welche der BF vereitelt hat. Insofern ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie im Verhalten des BF eine Vereitelungshandlung sieht.
3.2.5. Als weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist zu prüfen, ob die zugewiesene Beschäftigung zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.2.5.1. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
3.2.5.2. Dass die dem BF zugewiesene Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten des BF nicht entsprochen hätte, konnte nicht festgestellt werden und wird auch nicht vom BF vorgebracht.
3.2.5.3. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 241). Wie im Sachverhalt dargelegt, entsprach die angebotene Entlohnung dem geltenden Kollektivvertrag.
3.2.5.4. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem BF angebotene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und dem BF auch sonst zumutbar gewesen wäre.
3.2.5.5. Dass es dem BF auch bewusst war, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt, wurde im Sachverhalt samt Beweiswürdigung bereits dargelegt. Es war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051).
3.2.6. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zuletzt VwGH vom 23.03.2015, Zl. Ro 2014/08/0023).
3.2.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
3.2.6.2. Dass die Ablehnung eines Beschäftigungsverhältnisses dazu führt, dass ein solches nicht zu Stande kommt, ist notorisch, es liegt sohin auch der für den Ausspruch des Verlustes erforderliche Vorsatz vor (vgl. Erk. des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0200).
3.2.7. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der BF die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung abgelehnt hat, was zu einem temporären Verlust der Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG führt.
3.2.8. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt.
3.2.9. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.
Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
3.2.9.1. Der BF hat keine andere Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem BF sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte.
3.2.9.2. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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