W163 2011827-1•BVwG W163 2011827-1
W163 2011827-1Tribunale amministrativo federale29 set 2016
Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme, Festnahmeauftrag,<br/>Kostentragung, Maßnahmenbeschwerde, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde
W163 2011827-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, gegen die Festnahme am 25.08.2014 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 25.08.2014 bis zum 27.08.2014, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2014, Zahl XXXX, sowie gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 27.08.2014 bis zum 01.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Festnahme vom 25.08.2014 und die Anhaltung von 25.08.2014, 06:40 Uhr, bis 26.08.2014, 12:00 Uhr, richtet, gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 40 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung von 26.08.2014, 12:00 Uhr, bis 27.08.2014, 14:25 Uhr, richtet, gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt.
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2014 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge BF) gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) iVm § § 76 Abs. 2a Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
Der Bescheid wurde vom BF am 27.08.2014 um 16:00 Uhr persönlich übernommen.
Zuvor wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.02.2014 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 12.04.2014, Zahl XXXX, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen, wobei für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung eine Zuständigkeit Rumäniens festgestellt und gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF die Außerlandesbringung angeordnet wurde, demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid brachte der BF Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein, der jedoch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Am 13.08.2014 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen.
In der Folge wurde durch das BFA am 13.08.2014 ein Abschiebeauftrag (beabsichtigte Überstellung nach Rumänien am 26.08.2014, 09:15 Uhr) erlassen.
Der BF wurde am 25.08.2014, 06:40 Uhr, vorläufig festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt.
Laut Meldung der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug vom 26.08.2014 widersetzte sich der BF um 05:35 Uhr der beabsichtigten Überstellung nach Rumänien und verhinderte somit diese. Er wurde in der Folge um 05:40 in die Haftzelle zurückverbracht und das BFA umgehend darüber informiert.
Am 27.08.2014 um 14:25 Uhr wurde der BF durch einen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen.
Am 27.08.2014 zwischen 14:55 und 14:58 Uhr langten mehrere Telefax des gewillkürten Vertreters des BF beim BF ein. Es handelte sich dabei um die Heiratsurkunde des BF, eine Reisepasskopie der Gattin, die Geburtsurkunde des BF, sowie eine Lohnzettel und eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger der Gattin vom 25.06.2014.
Aus der Heiratsurkunde geht hervor, dass der BF am 24.05.2014 die ungarische Staatsbürgerin XXXX (nunmehr XXXX) geehelicht hat.
Der BF befand sich in der Folge seit 27.08.2014, 16:00 Uhr, in Schubhaft und wurde am 01.09.2014 unter Anordnung eines gelinderen Mittels aus der Schubhaft entlassen.
Gegen die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung wurde seitens des BF durch seine Vertretung binnen offener Frist Beschwerde, eingebracht am 09.09.2014, erhoben. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft, die Festnahme und die Anhaltung in Verwahrungs- bzw. Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Weiters wurde beantragt, dem BF den Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen und die Stempelgebühren zu erstatten.
Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass dem BF seit seiner Eheschließung mit einer ungarischen Staatsbürgerin, die in Österreich beschäftigt sei, ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 UnionsbürgerRL 2004/38/EG zukomme, weshalb die Festnahme und Inschubhaftnahme nicht rechtmäßig gewesen wären.
Mit der Beschwerdevorlage langte beim BVwG eine Stellungnahme des BFA vom 12.09.2014 ein, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2015, Zahl W205 2007484-1/4E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.04.2014, Zahl XXXX, gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung (Sachverhalt)
Die Feststellungen aus dem Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem vorliegenden Gerichtsakt des BVwG. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Zu Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses:
2.3.1. Festnahme des BF am 25.08.2014 um 06:40 Uhr und Anhaltung bis 26.08.2014 05:40 Uhr:
2.3.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 27 VwGVG hat das BVwG die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht nur auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, sondern auch die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Setzung dieser Maßnahme zu prüfen.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 5 Abs. 2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).
Der BF wurde von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei am 25.08.2014 um 06:40 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen.
2.3.1.2. Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4).
Der Festnahmeauftrag ist im Rahmen der Anfechtung der tatsächlich erfolgten Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025).
Im gegenständlichen Fall liegt ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG vor. Dieser besagt, dass das Bundesamt die Festnahme eines Asylwerbers anordnen kann, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
Zuvor wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.02.2014 mit Bescheid des BFA vom 12.04.2014, zugestellt am 18.04.2014, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen, gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Rumänien zulässig sei.
Da der Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid beim BVwG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, bestand somit eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. eine durchsetzbare Ausweisung.
In der Folge ehelichte der BF am 24.05.2014 - und somit nach Erlass des Bescheids des BFA vom 12.04.2014 - eine ungarische Staatsbürgerin und Unionsbürgerin im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG und brachte in der Beschwerde vor, dass in seinem Falle als Angehöriger einer Unionsbürgerin die Entscheidung, ihn nach Rumänien auszuweisen bzw. abzuschieben, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr durchsetzbar gewesen sei.
Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der BF es unterlassen hat, der zuständigen Behörde diesen Umstand mitzuteilen und erst nach seiner Festnahme am 27.08.2014 um 14:55 Uhr seine Heiratsurkunde und die entsprechenden Unterlagen seiner Gattin dem BFA übermittelte. Da die Erstbehörde von der stattgefundenen Heirat mit einer Unionsbürgerin vor dem 27.08.2014 aus vom BF zu vertretenen Gründen keine Kenntnis hatte, konnte sie somit zum Zeitpunkt des Erlassen des Festnahmeauftrages am 13.08.2014 zu Recht davon ausgehen, dass aufgrund des Bescheids vom 12.04.2014 und der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt. Dementsprechend wurde die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG angeordnet, da beabsichtigt war, gegen den BF einen Auftrag zur Abschiebung (Abschiebeauftrag vom 13.08.2014) zu erlassen.
Die Festnahme des BF wurde am 25.08.2014, 06:40 Uhr, gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG (Vorliegen eines Festnahmeauftrages gemäß § 34) vorgenommen, und es fehlt daher - zumal ein dementsprechender Festnahmeauftrag am 13.08.2014 erlassen wurde - an keiner gesetzlichen Grundlage.
Die Festnahme und die folgende Anhaltung bis zum 26.08.2014, 05:40 Uhr, diente dem Zweck, die beabsichtige Abschiebung des BF nach Rumänien am 26.08.2014 um 09:15 Uhr sicherzustellen und ist somit als rechtmäßig anzusehen.
Die Beschwerde gegen die Festnahme am 25.08.2014 und die Anhaltung bis zum 26.08.2014, 05:40 Uhr, war daher als unbegründet abzuweisen.
2.3.2. Anhaltung des BF von 26.08.2014, 05:40 Uhr bis 27.08.2014, 14:25 Uhr:
Im gegenständlichen Fall wurde der BF bereits am 25.08.2014 festgenommen, die Anhaltung bis 26.08.2014, 05:40 Uhr, diente dem Zweck der Sicherung der Abschiebung des BF nach Rumänien und war somit - wie bereits oben ausgeführt - rechtmäßig. Gegenstand der folgenden Überlegungen ist somit die Zeit seiner fortgesetzten Anhaltung zwischen der Vereitelung der Abschiebung um 05:40 Uhr und der Einvernahme zum Zwecke der Verhängung der Schubhaft am 27.08.2014, 14:25 Uhr:
2.3.2.1. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
Art. 1 PersFrBVG, gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Abs. 1 Z 3 gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG bis zu 48 Stunden zulässig.
Dabei handelt es sich aber - wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach § 76 Abs. 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (VwGH 02.10.2012, 2011/21/0214 mwNw).
Laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfen die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden (vgl. etwa VfGH 17.06.1987, Zl. B 491/86, VfGH 27.09.1988, Zl. B 1321/87). So erkannte der Verfassungsgerichtshof in einem Fall eines Beschwerdeführers der um ca. 17.45 Uhr von einem Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien gem. § 35 lit. c VStG festgenommen und anschließend bis ca. 20.30 Uhr in einem Bezirkspolizeikommissariat in Haft angehalten wurde, mit Rücksicht auf die Überstellung und die routinemäßige Priorierung nicht, dass die Anhaltung zu lang gewesen wäre (VfGH 27.09.1988, Zl. B1292/86). Auch bei einer Festnahme nach § 35 lit. c VStG um ca. 17.30 Uhr und einer nachfolgenden Anhaltung bis 21.30 Uhr konnte der VfGH keine ungebührlich lange Anhaltedauer feststellen (VfGH 30.11.1992, Zl. B1310/90). Zum gleichen Ergebnis gelangte er bei einer Festnahme nach § 35 lit. c VStG um ca. 18.20 Uhr, wobei die Anhaltung nach einer Einvernahme durch einen rechtskundigen Beamten der Bundespolizeidirektion Wien um 22.15 Uhr endete (VfGH 25.02.1992, Zl. B1409/90). Auch eine - etwa fünfstündige - Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides wurde vom VfGH unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige, von Gries am Brenner zur BH Innsbruck überstellt werden mussten, als nicht übermäßig lange (VfGH 03.10.1988, Zl. B1276/87). Der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Einvernahme eines während der Nacht Verhafteten in der Regel in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen, wobei der Verfassungsgerichtshof bei Enthaftung um 10:00 Uhr (VfSlg. 10.660/1985), 10:30 Uhr (VfSlg. 9208/1981) bzw. 11:30 Uhr (VfSlg. 11.146/1986) keine Rechtswidrigkeit annahm. Auch eine ungewöhnlich lange Anhaltung (13:25 Uhr) erachtete der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bei Vorliegen besonderer Umstände (außergewöhnlich starke Belastung des Journaldienstbeamten, Priorisierung anderer Fälle) für rechtmäßig (VfSlg. 9368/1982). Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt, dass es in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, ausnahmsweise zu einer längeren Anhaltung kommen kann, wobei die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher bereits kurz nach der Festnahme geboten und ein Zuwarten von drei Stunden nicht nachvollziehbar sei (vgl. VwGH 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204).
2.3.2.2. Die Amtsstunden des Bundesamts beginnen mit 07:30 Uhr. Der nach Vereitelung seiner Abschiebung am 26.08.2014 um 05:40 Uhr in die Zelle zurückverbrachte BF wurde bis zur Einvernahme um 27.08.2014 um 18:30 Uhr im Rahmen der Festnahme angehalten.
Vor dem Hintergrund notwendiger Vorbereitungsmaßnahmen hinsichtlich der Einvernahme des BF (z.B. Organisieren eines Dolmetsch) war die Anhaltung des BF am Vormittag des 25.08.2014 zwischen 05:40 Uhr und 12:00 Uhr noch verhältnismäßig, aber nicht mehr am Nachmittag und am folgenden Tag bis 14:25 Uhr, zumal die Behörde darüber hinaus keine besonderen Gründe dargetan hat, weshalb sie nicht ihr zumutbare organisatorische und personelle Maßnahmen treffen hätte können, um den BF noch am Vormittag des 25.08.2014 einzuvernehmen.
2.4. Zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses:
2.4.1. Art. 28 der seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (Dublin III-VO), regelt die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung.
Danach dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Abs. 2 im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" ist nach Art. 2 lit. n Dublin III-VO das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte", zu verstehen.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 ist über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
2.4.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, V ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, verlangt Art. 2 lit. n Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4 des § 76 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht.
2.4.3. Die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF wurde im gegenständlichen Verfahren auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 gestützt.
Da die unter Punkt 2.4.2. wiedergegebene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sohin auch für den vorliegenden Beschwerdefall schlagend ist, war - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Anwendung der UnionsbürgerRL einzugehen - spruchgemäß zu entscheiden.
2.5. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses:
2.5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG, siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2.5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG - ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).
Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.04.2005, 2004/01/0277; 20.09.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.04.2008, 2006/01/0029).
Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.03.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.
Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend das teilweise Obsiegen findet somit kein Kostenersatz statt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden (Spruchpunkt III.).
2.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es diesbezüglich auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt (vgl. dazu VwGH 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075).
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