BVwG W149 1429215-1

W149 1429215-1Tribunale amministrativo federale29 set 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Rückkehrentscheidung

Testo completo

BVwG W149 1429215-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W149.1429215.1.01

Spruch

W149 1429215-1/40E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM über den Antrag von XXXX, StA. Somalia, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2016, Zl. W149 1429215-1/31E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 26.09.2016 brachte XXXX eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2016, Zl. W149 1429215-1/31E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber insbesondere aus:

"Der Rw würde durch eine Abschiebung in sein Herkunftsland der realen Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK und Art 8 EMRK ausgesetzt werden. Allein schon aufgrund der sich auch aus den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ergebenden, äußerst ungünstigen, ja prekären und gefahrenträchtigen, allgemeinen Sicherheits-, Menschenrechts- und Versorgungslage in Zentral- und Süd-Somalia sowie in Mogadishu kann dem Rw eine Rückkehr in sein Herkunftsland nicht zugemutet werden und würde eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen und auch zu einer Verletzung der in Art 8 EMRK begründeten Rechte des Rw, welcher sich unterdessen fast volle fünf Jahre in Österreich aufhält, als minderjährigen, unbegleiteter Flüchtling nach Österreich gekommen ist und im Zeitpunkt der Einreise eindeutig Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention war, führen.

Es wäre in hohem Maße unbillig und mit einer unvertretbaren Härte für den Rw verbunden, müsste dieser in sein Herkunftsland zurückkehren und würde dem Rw dadurch aus jeden Fall ein unwiederbringlicher Schaden zugefügt werden.

Dazu wird weiters vorgebracht, dass unterdessen gegen den Rw auch bereits eine Rückkehrentscheidung 1. Instanz erlassen wurde, welche zwar mit Beschwerde angefochten worden ist, wobei jedoch die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG in diesem fortgesetzten Verfahren nach § 52 FPG bereits am 12.10.2016 stattfindet.

Auch besteht ein dringendes privates und rechtliches Interesse des Rw daran, dass zunächst über die gegenständliche Revision entschieden wird, bevor es im Verfahren nach § 52 FPG zu einer endgültigen Entscheidung kommt, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut gegen den Rw ausfallen wird, sodass der Rw - sollte dieser Revision nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden - mit hoher Wahrscheinlichkeit Mitte Oktober oder Ende Oktober mit einer Situation konfrontiert sein würde, in welcher ihm unmittelbar die Abschiebung in sein Herkunftsland droht.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Abweisung der Beschwerde des Rw gegen die Rückehrentscheidung des BFA, RD Tirol vom 30.05.2016, Zahl 13-811254809, durch das BVwG einem dann ergriffenen Rechtsbehelf an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zunächst keine aufschiebende Wirkung zukäme, sodass der Rw für einen Zeitraum von mehreren Wochen ohne aufschiebende Wirkung sein würde und jedenfalls in diesem Zeitraum der Gefahr der Abschiebung ausgesetzt sein würde.

Es besteht somit ein dringendes privates und rechtliches Interesse des Rw, dass dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG).

Mit diesen Ausführungen legt die Revision einen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde ihr doch mit dieser zwar weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch im Übrigen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 30.05.2016 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid wurde mittels Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und ist somit derzeit weder rechtskräftig noch durchsetzbar; eine allfällige zukünftige Rückkehrentscheidung ist nicht Verfahrensgegenstand. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt sohin keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung dar.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

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