BVwG W132 2107150-1

W132 2107150-1Tribunale amministrativo federale29 set 2016

Regest

Behindertenpass, Einziehung, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W132 2107150-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2107150.1.00

Spruch

W132 2107150-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses gemäß § 41 und § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 23.10.2007 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragung "D1", "Diabetikerin" und "Fahrpreisermäßigung" vorgenommen.

1.1. Am 27.06.2012 hat die belangte Behörde den in Höhe von 60 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass der Beschwerdeführerin berichtigt und die Zusatzeintragung "Metallimplantat" vorgenommen.

Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 22.03.2012 durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, erstellt worden ist.

2. Die Beschwerdeführerin hat am 16.01.2015 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.

2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.03.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung festgestellt worden ist und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 30 vH bewertet wurde.

2.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben.

2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 41 und § 43 Abs. 1 BBG festgestellt, dass auf Grund des in Höhe von 30 vH objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin aufgelistet.

3.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.08.2015, ergänzt durch ein auf der Aktenlage basierendes mit 15.04.2016 datiertes Gutachten, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die im angefochtenen Sachverständigengutachten festgestellte Verbesserung bekräftigt worden ist und der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.

3.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Die Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass sie die Erhöhung des Grades der Behinderung beantragt habe, da es ihr sehr schlecht gehe und sie für Arztbesuche oder Einkäufe den Ausweis brauche. Sie sei der Ansicht dass ihr dieser auf Grund ihres schlechten Gesundheitszustandes zustehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 30 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Guter Allgemeinzustand, guter Ernährungszustand.

Thorax: symmetrisch, Fassthorax. Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche. Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall.

Haut: minimale psoriatische Effloriszenzen an den Beinen, die Schleimhäute sind gut durchblutet.

Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm, seichte linkskonvexe Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 25 cm, thorakaler Schober 30/33 cm. Ott: 10/14 cm. Hartspann der Lendenwirbelsäule.

Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach klass.

Gallenblasenentfernung, in der Narbenmitte faustgroße Narbenhernie reponierbar. Nierenlager: beidseits frei.

Obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme. Keine Involutionsatrophie der Armmuskulatur.

Oberarmumfang rechts (Gebrauchsarm):

32 cm (li.: 32 cm). Unterarmumfang rechts: 26 cm (li.: 25 cm). Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten. Geringe Störung der Feinmotorik der linken Hand. Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt.

Untere Extremität: frei beweglich bis auf schmerzbedingte Flexionsstörung beider Hüftgelenke rechts 0/0/100 und links 0/0/90 Grad werden demonstriert. Beinlängendiff. rechts + 1,0 cm, kein Schuhausgleich. Blande Narbe nach Hüftgelenksersatz rechts. Krepitierendes Reiben beider Kniegelenke bei festem Bandapparat.

Umfang des re. Kniegelenkes: 40,5 cm, (links: 39,5 cm). Keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur. Umfang des rechten Unterschenkels: 36,5 cm (links: 37 cm). Keine Ödeme, Gefäßzeichnung ohne trophischen Hautstörungen.

Kompressionsstrümpfe werden getragen. Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang mühevoll möglich.

Status psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Mittelgradige Abnützung der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da bei maßgeblichen radiologischen Veränderungen und mittelgradiger Funktionsstörung keine radikuläre Symptomatik erhebbar, inkludiert Vertebrostenose und Discusprotrusionen.

02.01. 02

30 vH

02

Blutzuckerkrankheit Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann.

09.02. 01

20 vH

03

Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar.

02.05. 07

20 vH

04

Polyarthrosen Oberer Rahmensatz, da mehrere große Gelenke betroffen sind, jedoch nur endlagige Funktionsstörung objektivierbar ist.

02.02. 01

20 vH

05

Restsymptomatik nach Schlaganfall Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Koordinationsstörung ohne Paresen.

gZ 04.01.01

20 vH

06

Schuppenflechte Unterer Rahmensatz da milde Ausprägung.

01.01. 01

10 vH

07

Bauchwandbruch Unterer Rahmensatz, da reponierbar und keine Operationsindikation besteht.

gZ 07.08.01

10 vH

08

Zustand nach Gallenblasenentfernung Unterer Rahmensatz, da klinisch unauffälliger Befund und guter Ernährungszustand vorliegen. Inkludiert Zustand nach erfolgreicher ERCP und Papillotomie 2007.

gZ 07.06.01

10 vH

09

Verlust der Gebärmutter Fixposition

08.03. 02

10 vH

10

Zustand nach Basaliomentfernung im Gesicht Unterer Rahmensatz, da im Gesunden entfernt und kein Therapieerfordernis besteht.

13.01. 01

10 vH

11

Bluthochdruck Fixposition

05.01. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Das führende Leiden Nr. 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht. Die durch die Leiden Nr. 3, 4 und 5 verursachten Einschränkungen des Bewegungsapparates wirken sich auch im Zusammenwirken nicht besonders nachteilig auf die durch die mittelgradige Abnützung der Wirbelsäule verursachte Beeinträchtigung des Bewegungsumfanges aus, weil die Funktionsstörung der rechten Hüfte und der von Polyarthrosen betroffenen großen Gelenke nur geringgradig ist und die Restsymptomatik nach Schlaganfall keine Paresen aufweist. Die Blutzuckerkrankheit (Leiden Nr. 2) verursacht keine maßgebende Funktionsstörung und wirkt sich auch nicht auf den Stütz- und Bewegungsapparat aus. Die Leiden Nr. 6 bis 11 sind nur von geringem Ausmaß und geringer funktioneller Relevanz und beeinflussen das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ.

Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung, im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 22.03.2012, welches dem rechtkräftigen Bescheid in Form der Berichtigung des Behindertenpasses vom 27.06.2012 zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung des damals führenden Leidens unter Nr. 1 (Schuppenflechte) mit 40 vH, sowie dass die übrigen Leiden (degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenschäden, Hemisyndrom links mit geringer Restsymptomatik, Diabetes Mellitus, Totalendoprothese rechte Hüfte und Schulter-Arm-Syndrom links) insgesamt eine deutliche zusätzliche Beeinträchtigung darstellen und daher eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um 2 Stufen auf 60 vH angenommen wurde. Die Bewertung der Schuppenflechte erfolgte aufgrund der psoriatrischen Hautveränderungen im Stirnbereich, beidseits retroaurikulär, an beiden Ellbogen und an beiden Unterschenkeln.

Im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 22.03.2012 erhobenen klinischen Befund ist insofern eine relevante Verbesserung eingetreten, als sich das Leiden "Schuppenflechte" in einem Ausmaß gebessert hat, dass eine um 3 Stufen herabgesetzte Bewertung gerechtfertigt ist, weil nunmehr lediglich minimale psoriatrische Hautveränderungen an den Beinen bestehen.

1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde am 16.01.2015 gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1 und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist in Verbindung mit dem Ergänzungsgutachten schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:

Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von Dr. XXXX dazu nachvollziehbar Stellung genommen.

So hält der Sachverständige überzeugend fest, dass das eingewendete Gallenleiden unter laufender Nr. 8 in das Gutachten aufgenommen wurde und eine signifikante Schädigung der Nasennebenhöhlen, welche eine Einschätzung erforderlich macht, nicht vorliegt. Er führt weiters nachvollziehbar aus dass der Zustand nach Gebärmutterentfernung unter Nr. 9 neu in das Gutachten aufgenommen wurde und der Zustand nach Blutvergiftung erfolglos abgeheilt ist und somit keinen Grad der Behinderung erreicht. Er beschreibt gleichermaßen plausibel, dass der Zustand nach Oberschenkelbruch und Hüftgelenksersatz rechts unter Nr. 3 im Gutachten erfasst wird und keine höhere Einschätzung nach der aktuellen Einschätzungsverordnung bedingt. Er führt weiters nachvollziehbar aus, dass bei der klinischen Untersuchung keine Beinödeme verifiziert werden konnten und sohin diesbezüglich kein Grad der Behinderung anerkannt werden kann und dass der Zustand nach Entfernung eines Basalioms am Nasenrücken unter Nr. 10 eine adäquate Berücksichtigung findet, da die Hautveränderungen im Gesunden entfernt wurden und keine Nachbehandlung erforderlich war. Auch stellt er schlüssig dar, dass der Zustand nach Schlaganfall ohne signifikante Funktionsstörung bei lediglich geringgradig ausgeprägter Störung der Feinmotorik im Bereich der linken Hand unter Nr. 5 und der Bluthochdruck unter Nr. 11 neu in das Gutachten aufgenommen werden, jedoch keine Änderung der Gesamteinschätzung bedingen.

Die Beurteilung der Schuppenflechte begründet der Sachverständige einleuchtend, indem er den klinischen Befund vom 22.03.2012 mit dem vom 06.03.2015 und dem vom 20.08.2015 vergleicht, wonach die Verbesserung des Krankheitsbildes darin besteht, dass nicht mehr der Stirnbereich, beidseits retroaurikulär, beide Ellbogen und beide Unterschenkeln sondern nur mehr minimal die Beine betroffen sind. Dieses Ausmaß wurde im Einklang mit der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH ausreichend hoch bewertet.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen.

Zum MRT der Lendenwirbelsäule vom 02.06.2016 wird angemerkt, dass bei radiologischen Befunden die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant ist.

Funktionseinschränkungen, welche im Widerspruch zur Beurteilung Dris. XXXX stehen, werden jedoch nicht dokumentiert.

Die Diabetesdokumentation von 18.07.2016 steht im Einklang mit der gutachterlichen Bewertung der Blutzuckerkrankheit

Der dermatologische Kurzbrief vom 06.07.2016 ist hinsichtlich der Frage, ob dauernd (länger als 6 Monate) maßgebende Hautveränderungen bestehen, nicht aussagekräftig. Die Beschwerdeführerin wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren am 06.03.2015 und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 20.08.2015 persönlich untersucht, und konnten beide Male keine erheblichen Effloreszenzen erhoben werden. Entgegen den Ausführungen im Kurzarztbrief XXXX ist die Beschwerdeführerin nicht nur einmalig untersucht worden und sind darüber hinaus keine länger als 6 Monate andauernden höhergradigen Hautveränderungen beschrieben.

Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren demnach nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine Besserung eingetreten ist und nunmehr ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Da der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grad der Behinderung am 16.01.2015 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches der unbefristeten Berichtigung des Behindertenpasses am 27.06.2012 zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30 vH ergeben. Eine Verbesserung konnte insofern objektiviert werden, als im klinischen Befund vom 06.03.2015 und 20.08.2015 nicht mehr der Stirnbereich, beidseits retroaurikulär, beide Ellbogen und beide Unterschenkeln sondern nur mehr minimal die Beine von der Schuppenflechte betroffen sind.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt sind weder das Beschwerdevorbringen noch die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.

Da eine einschätzungsrelevante Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert worden ist sowie ein Grad der Behinderung in Höhe von dreißig (30) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten samt Ergänzung eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses in Verbindung mit dem Ergänzungsgutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden auch keine aufschlussreichen Beweismittel vorgelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen oder mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente wurden im eingeholten Sachverständigenbeweis berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der

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