W101 2123093-1•BVwG W101 2123093-1
W101 2123093-1Tribunale amministrativo federale29 set 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde
W101 2123093-1/6E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Daniela ZIMMER und Dr. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde der 1. XXXX und des 2. XXXX, beide vertreten durch CERHA HEMPEL SPIEGELFELD HLAWATI Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.12.2015, GZ: DSB-D122.017/0057-DSB/2015, zu Recht erkannt:
A)
Aufgrund einer Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerden gemäß § 31 DSG 2000 ist der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (XXXX) stellte bei der Datenschutzkommission am 03.09.2013, eingelangt am 05.09.2013, eine Datenschutzbeschwerde gegen die Bundeswettbewerbsbehörde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Auskunft. Am 17.02.2014 stellte der Zweitbeschwerdeführer (XXXX) bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde mit demselben Inhalt. Gegen den beide Datenschutzbeschwerden betreffenden, im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde haben die Beschwerdeführer am 27.01.2016 Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 16.08.2016 haben die Beschwerdeführer durch den einschreitenden Rechtsvertreter sowohl die "Beschwerde vom 03.09.2013" als auch die "Beschwerde vom 17.02.2014" zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 39 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF können Anbringen (hier: Datenschutzbeschwerden) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Aufgrund der am 16.08.2016 erfolgten Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Anbringen ist der im Spruch bezeichnete Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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