L503 2133081-2•BVwG L503 2133081-2
L503 2133081-2Tribunale amministrativo federale29 set 2016
Arbeitslosengeld, Ortsabwesenheit, Verbesserungsauftrag, Zustellung
L503 2133081-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 17.05.2016, GZ: XXXX , betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrags, zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG aufgehoben.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 9.2.2016 gab das AMS dem Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF"), einem ukrainischen Staatsbürger, vom 2.2.2016 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge.
Begründend wurde ausgeführt, die Berechtigung des BF, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, habe mit 31.1.2016 geendet.
Dieser Bescheid wurde dem BF offensichtlich an seiner damaligen (Nebenwohnsitz)Adresse in Österreich zugestellt.
2. Am 27.2.2016 langte beim AMS ein auf englischer Sprache verfasstes Schreiben des BF mit der Überschrift "Appeal" ein; lediglich die Begründung des bekämpften Bescheids wurde wortwörtlich auf Deutsch wiedergegeben.
Inhaltlich trat der BF in diesem Schreiben dem Bescheid des AMS vom 9.2.2016 auf englischer Sprache im Wesentlichen insofern entgegen, als er Inhaber eines "long-term residence Permit EC (Permanent Residence 51 Resident-ES)", ausgestellt von der Tschechischen Republik, sei. Sein Hauptwohnsitz befinde sich in der Tschechischen Republik. Zuletzt sei er vom 1.1.2016 bis 31.1.2016 an der Universität L. in Österreich beschäftigt gewesen und sei dafür in der Zeit vom 1.1.2016 bis 31.1.2016 in Besitz eines von Österreich ausgestellten Schengenvisums gewesen. Aufgrund des durch Tschechien ausgestellten Aufenthaltstitels könne sich der BF allerdings nach wie vor bis zu drei Monate lang legal in Österreich aufhalten und dabei eine Arbeit suchen. Konkret suche der BF eine Arbeit als "academic teaching staff and researcher". Wenn er eine Arbeit gefunden habe, könne er in sehr kurzer Zeit ein Visum C oder Visum D erhalten, mit dem er eine Erwerbstätigkeit als Dozent ausüben dürfe. Es sei somit unzutreffend, dass er am österreichischen Arbeitsmarkt nicht verfügbar sei. Er beantrage, den bekämpften Bescheid aufzuheben und ihm Arbeitslosengeld zu gewähren.
3. Mit Bescheid vom 31.3.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, der Arbeitsvermittlung stehe nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sei. Eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe nur eine Person, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhalte, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Der BF habe nur für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum 31.1.2016 ein Visum für die Schengenstaaten und einen Arbeitsvertrag für die J. Universität in L. gehabt; ab dem 1.2.2016 habe der BF keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich. Mangels Verfügbarkeit habe das Arbeitslosengeld ab dem 2.2.2016 somit nicht gewährt werden können.
Dieser Bescheid wurde laut im Akt befindlichen Zustellnachweis ("Advice of Receipt") am 4.4.2016 an der vom BF bekannt gegebenen Zustelladresse in Tschechien zugestellt; laut ZMR verfügte der BF seit 9.3.2016 über keinen Wohnsitz in Österreich.
4. Mit Schreiben vom 9.4.2016, beim AMS eingelangt am 13.4.2016, brachte der BF wiederum ein ausschließlich in englischer Sprache verfasstes Schreiben ein, mit dem er "appeal" gegen den Bescheid des AMS vom 31.3.2016 erhob. Eingangs merkte der BF an, der Bescheid sei ihm am 4.4.2016 zugestellt worden.
Inhaltlich beantragte der BF in seinem Schreiben die Vorlage an das BVwG und führte aus, er habe bereits in seiner Beschwerde vom 27.2.2016 dargelegt, dass er kein Schengenvisum benötige, um in einem Schengenstaat eine Arbeitsstelle zu suchen, da er Inhaber einer "long-term residence Permit EC (Permanent Residence 51 Resident-ES)", ausgestellt von der Tschechischen Republik, sei. Damit sei es ihm möglich, bis zu drei Monate lang in Österreich zu bleiben und eine Arbeit zu suchen. Er wisse, dass es nur einen Tag einnehme, um nach Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages ein entsprechendes Visum zu beantragen und zu erhalten. Im Übrigen werde für manche Arbeiten eine Arbeitsbewilligung verlangt, aber für seine vorherigen Arbeiten in L. seit 2013 seien keine Arbeitsbewilligungen notwendig gewesen. Abschließend beantragte der BF, das BVwG möge den Bescheid des AMS in seinem Sinn abändern (arg. "overrule").
5. Mit Schreiben vom 20.4.2016 erteilte das AMS dem BF einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG. In diesem Schreiben führte das AMS aus, dass die Eingabe des BF nicht in deutscher Sprache verfasst sei; gemäß Art 8 B-VG sei in Österreich allerdings die deutsche Sprache im Verkehr mit Ämter und Behörden anzuwenden.
Der BF werde daher aufgefordert, bis zum 6.5.2016 seine Eingabe in deutscher Sprache zu verfassen oder eine Übersetzung zu übermitteln. Wenn er von dieser Möglichkeit bis zum 6.5.2016 in nicht Gebrauch mache, müsse sein Anbringen zurückgewiesen werden.
Die Zustellung dieses Schreibens wurde vom AMS wiederum an die vom BF angegebene Adresse in Tschechien veranlasst. Diesbezüglich befindet sich im Akt ein "Advice of Receipt", der mit 22.4.2016 datiert und eine Unterschrift (offensichtlich nicht jene des BF) aufweist.
6. Mit Bescheid vom 17.5.2016 wies das AMS den Vorlageantrag des BF vom 9.4.2016 gemäß § 15 VwGVG mangels Zulässigkeit zurück. Begründend führte das AMS aus, der BF habe seinen Vorlageantrag in englischer Sprache gestellt, sodass ihm das AMS mit Schreiben vom 20.4.2016 nachweislich einen Verbesserungsauftrag nach § 13 AVG erteilt habe, den Vorlageantrag bis zum 6.5.2016 in deutscher Sprache einzubringen. Dieses Schreiben sei am 22.4.2016 übernommen worden, jedoch sei bis zum gesetzten Termin am 6.5.2016 kein Vorlageantrag in deutscher Sprache eingelangt.
Gemäß § 15 Abs 3 VwGVG seien verspätete oder unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen und weise das AMS den Vorlageantrag vom 9.4.2016 mangels Zulässigkeit folglich zurück.
Dieser Bescheid wurde laut im Akt befindlichen "Advice of receipt" am 19.5.2016 an der vom BF angegebenen Adresse in Tschechien zugestellt, wobei die Übernahmsbestätigung offensichtlich wiederum von einer anderen Person unterschrieben wurde.
7. Am 6.6.2016 übermittelte der BF auf englischer Sprache eine E-Mail an das AMS. Darin führte der BF aus, er habe die Schreiben des AMS vom 20.4.2016 (gemeint: den Mängelbehebungsauftrag) und 17.5.2016 (gemeint: den zurückweisenden Bescheid) erst am 3.6.2016 erhalten. Er sei nämlich außerhalb seiner Heimatstadt auf Jobsuche gewesen und er frage an, ob man ihm eine nochmalige Frist gewähren könne, damit er seine Beschwerde in deutscher Sprache einbringen könne.
8. Mit E-Mail vom 6.6.2016 wurde dem BF seitens des AMS mitgeteilt, dass sein Vorlageantrag bereits am 17.5.2016 zurückgewiesen worden sei, da er bis zum gesetzten Termin am 6.5.2016 den Antrag nicht in deutscher Sprache eingebracht habe; daher sei eine weitere Fristverlängerung nicht mehr möglich. Gegen die Entscheidung vom 17.5.2016 könne er allerdings wieder ein Rechtsmittel einlegen.
9. Am 7.6.2016 richtete der BF wiederum eine E-Mail an das AMS in englischer Sprache. Darin wandte sich der BF gegen den Bescheid des AMS vom 17.5.2016 ("I am appealing the decision of 17.5.2016"). Begründend führte der BF aus, er sei außerhalb seiner Heimatstadt auf Jobsuche gewesen und habe die Schreiben des AMS vom 20.4.2016 und 17.5.2016 erst am 3.6.2016 erhalten. Aus diesem Grunde sei er auch nicht in der Lage gewesen, seine Beschwerde bis zum 6.5.2016 in deutscher Sprache einzubringen.
10. Mit E-Mail vom 18.6.2016 langte bei AMS ein Schreiben des BF - erstmals in deutscher Sprache - ein, in dem er seine Beschwerde vom 7.6.2016 auf Deutsch wiederholte. Nochmals führte der BF aus, er habe die "Schreiben" des AMS vom 20.4.2016 und 17.5.2016 erst am 3.6.2016 erhalten, da er im Mai außerhalb seiner Stadt Arbeit gesucht habe; aus diesem Grunde erhebe er gegen die Entscheidung des AMS vom 17.5.2016 Beschwerde.
Zudem reichte der BF eine deutsche Übersetzung seiner Beschwerde vom 9.4.2016 nach.
11. Am 23.6.2016 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde der BF aufgefordert, Nachweise darüber vorzulegen, dass er im Zeitraum vom 17.5.2016 bis zum 3.6.2016 auf Arbeitssuche außerhalb seiner Heimatstadt gewesen sei.
12. Mit E-Mail vom 6.7.2016 teilte der BF dem AMS (auf Deutsch) mit, er habe P. in Richtung C. B. am 18.4.2015 verlassen, wo er einen Job gesucht habe; vorgelegt wurde vom BF diesbezüglich ein Bahnticket vom 18.4.2016 für die Strecke P. nach C. B.
13. Am 7.7.2016 richtete das AMS ein weiteres Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, der BF sei mit Schreiben vom 23.6.2016 aufgefordert wurden, Nachweise über seine Arbeitssuche im Zeitraum vom 17.5.2016 bis zum 3.6.2016 vorzulegen. Tatsächlich übermittelt habe der BF allerdings einen Nachweis vom 18.4.2016. Der BF werde daher nochmals aufgefordert, einen Nachweis seiner Arbeitssuche für den Zeitraum vom 17.5.2016 bis zum 3.6.2016 zu übermitteln.
14. Mit E-Mail vom 22.7.2016 übermittelte der BF dem AMS ein Ticket vom 21.6.2016 von C. B. nach P. Zudem führte der BF aus, er sei bis Mitte Juni in C. B. gewesen; die "Briefe" des AMS seien damals "von einem Nachbarn" an den BF weitergeleitet worden.
15. Am 26.7.2016 richtete das AMS ein weiteres Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehör ist. Seitens des AMS wurden nochmals die diversen Bahntickets des BF wiedergegeben; wenn der BF damit verbringen wolle, dass er sich vom 18.4.2016 bis zum 21.6.2016 ununterbrochen in C. B. aufgehalten habe, dann werde er ersucht, darüber entsprechende Nachweise, wie Hotelrechnungen oder Bestätigungen über Vorstellungsgespräche bei Dienstgebern in diesem Zeitraum vorzulegen, da es dem AMS unwahrscheinlich erscheine, dass sich der BF für die Dauer der Arbeitssuche ununterbrochen in C. B. aufgehalten habe, zumal die Entfernung zu seinem Wohnort lediglich 273 km betrage und die Fahrzeit mit der Bahn zwischen 3 Stunden 30 Minuten und 3 Stunden 45 Minuten betrage. Zudem wurde der BF aufgefordert, mitzuteilen, wie sein Nachbar die Briefe des AMS an den BF weitergeleitet habe und wie der BF den Bescheid vom 17.5.2016 am 3.6.2016 erhalten habe.
16. Mit E-Mail vom 12.8.2016 teilte der BF mit, er habe sich in C.
B. kein Hotel leisten können und sei deshalb bei einem Freund geblieben; es gebe keine Dokumente, die dies belegen könnten. Im Hinblick auf die Übermittlung der Dokumente des AMS führte der BF aus, ein Nachbar habe ihm erst im Juni mitgeteilt, dass es zwei Briefe für den BF gebe. Auf Ersuchen des BF habe der Nachbar die Briefe geöffnet, eingescannt und dem BF per E-Mail geschickt.
17. Am 23.8.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid vom 9.2.2016 gab das AMS dem Antrag des BF vom 2.2.2016 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge. Dagegen erhob der BF in englischer Sprache fristgerecht Beschwerde.
Mit Bescheid vom 31.3.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Dagegen stellte der BF in englischer Sprache fristgerecht einen Vorlageantrag.
Mit Schreiben vom 20.4.2016 erteilte das AMS dem BF einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG, in dem der BF aufgefordert wurde, seine Eingabe bis 6.5.2016 auf Deutsch einzubringen.
Der Mängelbehebungsauftrag des AMS vom 20.4.2016 wurde am 22.4.2016 von einem "Nachbarn" des BF in Tschechien in P. entgegen genommen. Der BF hielt sich zu dieser Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (durchgehend) in C. B. auf und wurde ihm der Mängelbehebungsauftrag von seinem Nachbarn (erst) am 3.6.2016 übermittelt. Am 21.6.2016 kehrte der BF von C. B. nach P. zurück.
Am 17.5.2016 erließ das AMS den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem der Vorlageantrag des BF mangels Nachreichung desselben in deutscher Sprache als unzulässig zurückgewiesen wurde.
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
2.2. Die obigen Feststellungen zu den vom AMS erlassenen Bescheiden und den Eingaben des BF ergeben sich unstrittig aus dem Akt.
2.3. Was die obigen Feststellungen zum Mängelbehebungsauftrag des AMS vom 20.4.2016 anbelangt, so ist Folgendes auszuführen:
Im Hinblick auf die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages befindet sich ein "Advice of Receipt" im Akt, das mit 22.4.2016 datiert und eine Unterschrift - allerdings ganz offensichtlich nicht jene des BF - aufweist. Dazu gab der BF dem AMS gegenüber im weiteren Verfahrensverlauf an, ein "Nachbar" habe das Schriftstück entgegen genommen und dem BF (erst) am 3.6.2016 übermittelt, indem er es eingescannt und per E-Mail an den BF versendet habe. In Anbetracht des vorliegenden "Advice of Receipt", welches nicht die Unterschrift des BF aufweist, ist es jedenfalls als erwiesen anzusehen, dass nicht der BF selbst das Schreiben entgegen genommen hat. In Anbetracht dessen kann dem BF auch nicht entgegen getreten werden, wenn er angibt, ein "Nachbar" habe das Schreiben entgegen genommen.
Was schließlich die obige Feststellung anbelangt, der BF habe sich zum Zeitpunkt der "Zustellung" des Mängelbehebungsauftrags mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (durchgehend) in C. B. aufgehalten, der Mängelbehebungsauftrag sei ihm von einem Nachbarn (erst) am 3.6.2016 übermittelt worden und (erst) am 21.6.2016 sei der BF von C. B. nach P. zurückgekehrt, so ist zunächst anzumerken, dass der BF auf Aufforderung des AMS Bahntickets vorlegte, insbesondere konkret eines vom 18.4.2016 von P. nach C. B. und eines vom 23.6.2016 zurück von C. B. nach P. Es ist somit erwiesen, dass der BF am 18.4.2016 von seiner Heimatstadt nach C. B. fuhr und am 23.6.2016 von C. B. zurück in seine Heimatstadt, wobei dies auch mit seinen Angaben in Einklang steht, die er bereits gemacht hatte, noch bevor er zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert worden war. Dessen ungeachtet zweifelte das AMS im Schreiben vom 26.7.2016 den ununterbrochenen Aufenthalt des BF während dieser Zeit in C. B. an, da die Entfernung zwischen den beiden Orten lediglich 273 km, bei einer Fahrtdauer mit dem Zug von 3 1/2 bis 3 3/4 Stunden pro Strecke, betragen würde; zudem vermochte der BF keine Hotelrechnungen vorzulegen, zumal er bei einem Freund gewohnt habe. Nach Ansicht des BVwG sind allerdings Erwägungen dergestalt, ob der BF nicht vielleicht doch zwischenzeitig in seinen Heimatort zurückgekehrt ist, rein spekulativ; vielmehr ist im konkreten Fall von den vorliegenden Beweismitteln (Bahntickets und dem erwiesenen Umstand, dass der BF den Mängelbehebungsauftrag jedenfalls nicht persönlich übernommen hat) und den damit stets in Einklang stehenden Angaben des BF auszugehen. Vor diesem Hintergrund war die obige Feststellung zu treffen, dass sich der BF zur fraglichen Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (durchgehend) in C. B. aufhielt und ihm der Mängelbehebungsauftrag von seinem Nachbarn (erst) am 3.6.2016 übermittelt wurde und dass der BF sodann (erst) am 21.6.2016 von C. B. nach P. zurückkehrte.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs 5 VwGVG).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Einschlägige Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung zum konkreten Fall:
3.2.1. § 15 Abs 3 VwGVG lautet wie folgt:
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
3.2.2. § 11 Abs 1 ZustG lautet wie folgt:
§ 11. (1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
3.2.3. Diesbezügliche Rechtsprechung:
Wenn weder internationale Vereinbarungen (Staatsverträge) noch auch nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestehen, bestimmt sich die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung, dh danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt (vgl. E 19. März 2003, 2001/03/0045). [...]
(Auch) für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung ist grundsätzlich § 7 ZustG maßgeblich, es sei denn aus einem internationalen Abkommen ergibt sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl. E 16. Mai 2011, 2009/17/0185). Ein Schriftstück gilt nur dann iSd § 7 ZustG als 'tatsächlich zugekommen' und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt. Ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel ist dann nicht möglich, wenn dem 'Zustellinhalt gemäß reagiert' wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer 'Heilung durch Einlassung' gekommen ist (vgl. OGH B 30. Juli 2007, 8 Ob 69/07s). [VwGH vom 20.1.2015, Zl. Ro 2014/09/0059]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Zur Zustellung des Mängelbehebungsauftrags des AMS vom 20.4.2016:
Eingangs ist anzumerken, dass Tschechien weder das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983, unterzeichnet hat, noch besteht ein bilaterales Rechtshilfeabkommen der Republik Österreich mit der Tschechischen Republik in Verwaltungssachen (vgl. VwGH vom 28.2.2008, Zl. 2007/02/0315; vom 18.6.2009, Zl. 2008/22/0618; vom 1.3.2016, Zl. Ra 2015/11/0097).
Wenn weder internationale Vereinbarungen (Staatsverträge) noch auch nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestehen, bestimmt sich die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung, dh danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt (vgl. E 19. März 2003, 2001/03/0045) [VwGH vom 20.1.2015, Zl. Ro 2014/09/0059].
Da der tschechische Staat über keine die Zustellung ausländischer Schriftstücke regelnde Bestimmungen verfügt, ist die Zustellung so zu bewirken, wie dies die internationale Übung zulässt (§ 11 Abs 1 ZustG, 3. Alternative). Als durch internationale Übung zugelassen wird eine Zustellung immer dann zu betrachten sein, wenn sie vom jeweiligen Staat bewusst auf seinem Territorium geduldet wird bzw. ohne Protest tatsächlich bewerkstelligt werden kann. Die bewusste Duldung eines bestimmten Verhaltens setzt die Kenntnis desselben voraus; von einer solchen Kenntnis wird regelmäßig dann ausgegangen werden können, wenn die Zustellung unter Einbindung der jeweiligen (zumeist staatlichen oder doch staatsnahen) Posteinrichtungen des Staates, in dem sie bewirkt werden soll, erfolgt (vgl. etwa Wessely,
Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung ausländischer Täter, ZfV 2000, 396 ff).
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann im vorliegenden Fall von einer bewussten Duldung des tschechischen Staates ausgegangen werden, da die Übermittlung der Sendung durch Inanspruchnahme der Posteinrichtungen des tschechischen Staates erfolgt ist.
Dem Grunde nach konnte auf diesem Wege somit eine Zustellung bewirkt werden.
Allerdings ist in gegenständlichem Fall der Mängelbehebungsauftrag des AMS am 22.4.2016 unbestritten einem "Nachbarn" ausgehändigt worden, der auch den Empfang auf dem Rückschein bestätigt hat. Dazu ist zunächst auszuführen, dass das tschechische Zustellrecht - soweit ersichtlich (vgl. https://e-justice.europa.eu/content_service_of_documents-371-cz-de.do?clang=cs) grundsätzlich von einer eigenhändigen Zustellung gerichtlicher Schriftstücke ausgeht, wobei auch nicht ersichtlich ist, dass eine Ersatzzustellung an "Nachbarn" zulässig wäre. Davon abgesehen geht aber zudem aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH und OGH hervor, dass auch bei Zustellungen im Ausland gewisse Grundsätze des österreichischen Zustellrechts sinngemäß anzuwenden sind, wie z. B. § 7 ZustG hinsichtlich der Heilung von Zustellmängeln (z. B. VwGH vom 20.1.2015, Zl. Ro 2014/09/0059). Dies muss aus Gründen der Rechtssicherheit aber umso mehr etwa für die Grundsätze gelten, dass eine Ersatzzustellung nicht etwa an beliebige "Nachbarn" (im gegenständlichen Fall kommt noch hinzu, dass die Empfangsbestätigungen der diversen Dokumente des AMS an den BF sogar teilweise von verschiedenen "Nachbarn" unterfertigt wurden), sondern nur an einen exakt definierten Personenkreis (z.B. an Personen, die mit dem Empfänger im selben Haushalt leben) möglich sein kann und dass Abwesenheiten des Empfängers von der Abgabestelle in irgendeiner Weise berücksichtigt werden müssen.
Vor diesem Hintergrund kann die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags jedenfalls nicht bereits mit 22.4.2016 (Übergabe an einen "Nachbarn" des BF) bewirkt worden sein. Vielmehr ist diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung im Zusammenhang mit Auslandszustellungen zurückzugreifen, der zufolge ein Schriftstück nur dann iSd § 7 ZustG als ‚tatsächlich zugekommen' und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel nur dann als geheilt gilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt, wobei ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht möglich ist, wenn dem ‚Zustellinhalt gemäß reagiert' wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer ‚Heilung durch Einlassung' gekommen ist (so der VwGH in seiner Entscheidung vom 20.1.2015, Zl. Ro 2014/09/0059 unter Hinweis auf die Entscheidung des OGH vom 30.7.2007, Zl. 8 Ob 69/07s).
Vor dem Hintergrund, dass der Mängelbehebungsauftrag dem BF am 3.6.2016 zugekommen ist und er darauf entsprechend reagiert hat, ist von einer Zustellung des Mängelbehebungsauftrags (erst) mit 3.6.2016 auszugehen.
3.3.2. Zur Zustellung des gegenständlich bekämpften Bescheids vom 17.5.2016 und zur Frage, ob die vom BF dagegen erhobene Beschwerde fristgerecht ist:
Dem letzten Satz des Schreibens des AMS vom 26.7.2016 (Parteiengehör) ist zu entnehmen, dass das AMS für den Fall, dass der BF im Zeitpunkt der "Zustellung" des Bescheids vom 17.5.2016 nicht vorübergehend ortsabwesend gewesen wäre, davon ausgeht, dass seine Beschwerde als verspätet anzusehen wäre.
Unabhängig davon, dass - wie oben aufgezeigt - nach Ansicht des BVwG sehr wohl von einer Ortsabwesenheit des BF im fraglichen Zeitraum auszugehen ist und selbst wenn man von einer Zustellung des Bescheids bereits mit 19.5.2016 (Datum der Unterzeichnung des "Advice of Receipt" durch einen "Nachbarn") - was aber nicht der Fall ist (siehe dazu sogleich) - ausginge, wäre die Beschwerde dennoch fristgerecht, hat der BF doch ausdrücklich jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist mit E-Mail vom 7.6.2016 (wenn auch auf Englisch) Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.5.2016 erhoben ("I am appealing the decision of 17.05.2016"); diese Beschwerde hat der BF sodann durch die Vorlage einer Übersetzung am 17.6.2016 verbessert.
Im Übrigen sei hier angemerkt, dass von einer Zustellung des Bescheids vom 17.5.2016 ohnedies erst mit 3.6.2016 - dem Tag, an dem der BF eigenen Angaben zufolge in Besitz des Bescheids gelangt ist - auszugehen ist, wobei diesbezüglich die obigen Ausführungen betreffend die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags sinngemäß gelten.
Somit ist einerseits von einer rechtsgültigen Zustellung des Bescheids vom 17.5.2016 (per 3.6.2016) und andererseits von einer dagegen unzweifelhaft fristgerecht erhobenen Beschwerde auszugehen.
3.4. Im Ergebnis erfolgte die gegenständliche Zurückweisung mit Bescheid des AMS vom 17.5.2016, ohne dass dem BF die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, sein Anbringen zu verbessern. Die Behörde darf allerdings dann, wenn ein Anbringen nicht in deutscher Sprache verfasst ist, dieses erst dann zurückweisen, wenn sie einen Verbesserungsauftrag erteilt hat und der Einschreiter diesem nicht innerhalb der für die Vorlage einer Übersetzung des Anbringens angemessenen Frist nachgekommen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 20 zu § 13 AVG, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Da der BF somit nicht die Möglichkeit hatte, seinen Vorlageantrag zu verbessern, erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem sein Vorlageantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, als rechtswidrig und kann diesbezüglich spruchgemäß nur mit einer Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung vorgegangen werden.
3.5. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass durch die Aufhebung des den Vorlageantrag zurückweisenden Bescheids der Vorlageantrag des BF gegen den Bescheid des AMS vom 31.3.2016 wieder unerledigt ist, sodass seitens des BVwG mit einer weiteren Entscheidung vom heutigen Tage, Zl. L503 2133081-1, inhaltlich über die Abweisung des Antrags des BF auf Arbeitslosengeld mangels Berechtigung des BF, sich im Bundesgebiet zum Zwecke der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufzuhalten, abgesprochen wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage von Zustellungen im Ausland und der Notwendigkeit, bei einem mangelhaften Anbringen vor Zurückweisung desselben einen Mängelhebungsauftrag zu erteilen, besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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