BVwG G308 2005127-1

G308 2005127-1Tribunale amministrativo federale29 set 2016

Regest

Aufwandsentschädigung, Ausbildung, Beitragsrückstand, Einrichtung,<br/>Revision zulässig

Testo completo

BVwG G308 2005127-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2005127.1.00

Spruch

G308 2005127-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen Spruchpunkt III. und IV. des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 18.04.2013, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 49 Abs. 7 Z 2 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, Folge gegeben und die bekämpften Spruchpunkte III. und IV. ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 18.04.2013, GZ: XXXX, stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), VSNR:

XXXX, auf Grund seiner Tätigkeit für das Oberlandesgericht XXXX im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.07.2011 (Spruchpunkt I.) und für eine Rechtsanwälte GmbH im Zeitraum von 01.01.2011 bis 18.09.2011 (Spruchpunkt II.) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gem. § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. Im Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass der BF gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und 7 Z 3 lit. a ASVG aufgrund seiner Tätigkeit für XXXX (im Folgenden kurz yT e. u.)im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.08.2011, der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlag. Zudem wurde ausgesprochen, dass der BF verpflichtet sei, die Beitragsrechnungen für das Kalenderjahr 2011 vom 17.11.2012 über vorgeschriebene pauschalierte Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung im Betrage von € 156,07 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung für das Kalenderjahr 2011 würde einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden (Spruchpunkt IV.).

In den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der BF aufgrund seiner in den Spruchpunkten I. und II. angeführten Beschäftigungen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG unterliege. Neben diesen Tätigkeiten sei der BF zu den im Spruchpunkt III. angeführten Zeitraum auch für yT e.u. als Vortragender tätig gewesen. Für diese Tätigkeit sei der BF von yT e. u. als geringfügig Beschäftigter freier Dienstnehmer zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet worden.

Im Jahr 2011 würden sich in den Monaten Jänner bis August Zeiten einer Vollversicherung mit Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung überschneiden. Von yT e.u. sei im Jahr 2011 für den BF insgesamt ein beitragspflichtiges Entgelt in der Höhe von € 1.103,00 an die Kasse gemeldet worden. In den Monaten der Überschneidung seien auch für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung zu entrichten gewesen. Diese Beiträge seien mittels Beitragsrechnung vom 17.11.2012, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden, von der Kasse zur Bezahlung vorgeschrieben worden.

In der rechtlichen Beurteilung führte die Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF im Jahr 2011 für das Oberlandesgericht XXXX, für eine Rechtsanwälte GmbH und für yT e.u. tätig gewesen sei. Alle drei Beschäftigungsverhältnisse würden der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen und der BF sei von diesen drei Dienstgebern zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet worden. In den Monaten Jänner bis August 2011 hätten sich Zeiten einer Vollversicherung und Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung nach dem ASVG überschnitten. Da der BF bei den oben genannten Dienstgebern beschäftigt gewesen sei und als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet worden sei, habe er gemäß § 53a Abs. 3 ASVG einen Pauschalbeitrag in der Höhe von 13,65 % von der allgemeinen, nach § 44a ASVG errechneten, Beitragsgrundlage zu bezahlen. Wie sich aus der Beitragsrechnung für das Jahr 2011 ergebe, seien für das Jahr 2011 Beiträge in der Höhe von € 156,07 zu entrichten.

Zum Einwand des BF, wonach es sich bei yT e.u. um eine Einrichtung, die vorwiegend Erwachsenenbildung anbiete handle, und daher die Aufwandspauschale gemäß § 49 Abs. 7 ASVG anzuwenden sei, wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass dem Einzelunternehmen yT e.u. der Status Erwachsenenbildungseinrichtung mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht zuerkannt worden sei. Dass auch yT e.u. vom Nichtvorliegen einer Erwachsenenbildungseinrichtung ausgehe, ergebe sich schon daraus, dass die Dienstgeberin die Aufwandspauschale in ihrer Lohnverrechnung nicht berücksichtigt habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 08.05.2013 datierte Einspruch des BF, der im Folgenden als Beschwerde zu behandeln sein wird. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten III. und IV. aufzuheben und dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Als Gründe wurden ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren und unrichtige rechtliche Beurteilung genannt.

Das erhobene Rechtsmittel wird im Wesentlichen damit begründet, dass der BF bei XXXX e.u. als Träger des Unternehmens yT, im Fachgebiet Verwaltungsrecht Kurse vorbereitet (insbesondere Erstellung von Powerpoint-Präsentationen und praxisrelevanten Beispielen, Studium aktueller verwaltungsrechtlicher Literatur und Judikatur) und als Vortragender abgehalten habe. Diese Tätigkeit sei für ihn nebenberuflicher Art gewesen, da er zu dieser Zeit vollzeitbeschäftigt als Rechtspraktikant im Sprengel des OLG XXXX und teilzeitbeschäftigt bei einer Rechtsanwaltskanzlei tätig gewesen sei. Die vom BF abgehaltenen Kurseinheiten hätten daher allesamt spätnachmittags/abends bzw. an Wochenenden stattgefunden. Die Kursteilnehmer seien stets über 18 Jahre alt gewesen, sohin Erwachsene, und seien hauptsächlich anderen Tätigkeiten nachgegangen. Der Kurs Verwaltungsrecht habe der Vermittlung von Wissen auf verständlichem Niveau gedient; dies für die Absolvierung von Universitätsprüfungen aber auch für den persönlichen und/oder beruflichen Verkehr mit Verwaltungsbehörden in der Praxis. Für diese Tätigkeit habe der BF in einmonatigen Abständen Geldbeträge erhalten, wobei der Betrag von EUR 537,78 im Kalendermonat nicht überschritten worden sei.

Von der belangten Behörde sei offenbar der Umstand außer Acht gelassen worden, dass es sich hierbei um beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigungen aus einer nebenberuflichen Vortragstätigkeit bei einer Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne des § 49 Abs. 7 Z 2 ASVG sowie der darauf gestützten Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generation über beitragsfreie pauschalierte Aufwandentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002 i.d.F. BGBl. II Nr. 246/2009, handle und - zumal gegenständlich der Betrag von EUR 537,78 im Kalendermonat nicht überschritten worden sei - keine Beitragspflicht bzw. Rückstand seitens des BF bestehe. Jegliche Begründung der belangten Behörde, weshalb die vom BF vertretene Sach- und Rechtsauffassung unrichtig sein solle, sei ausgeblieben.

Bei yT handle es sich im Sinne des § 49 Abs. 7 Z. 2 ASVG um eine Einrichtung, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21.03.1973 über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973 i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2003, betreibe.

Der BF verweist hierzu auf die Stellungnahme von yT vom 07.05.2013, wonach auch seitens yT seit jeher die Ansicht vertreten werde, dass sie eine Erwachsenbildungseinrichtung im Sinne des § 49 Abs 7 Z 2 ASVG seien und es sich auch bei dem an Studierende gerichteten Kursprogramm (Prüfungsvorbereitungskurse für diverse Studienrichtungen sowie Sprachkurs Latein) um Erwachsenenbildung im Sinne des § 49 Abs 7 Z 2 ASVG handle. Denn zum einen seien die Vortragenden solcher Kurse regelmäßig Praktiker des jeweiligen Kursgegenstands, welche die Vortragstätigkeit bei yT nebenberuflich ausüben, und erschöpfe sich auch die Tätigkeit der durchgehend über 18-jährigen, sohin erwachsenen Kursteilnehmer in der Regel nicht nur im Besuch des jeweiligen Kurses, sodass bei der terminlichen Koordination der Kurse auf die anderen (hauptsächlich ausgeübten) Tätigkeiten der Vortragenden/Kursteilnehmer Bedacht genommen werden müsse und daher oftmals abends oder an Wochenenden Kurse stattfinden. Zum anderen bezwecke yT in sämtlichen der angebotenen Kurse, den Kursteilnehmern zu helfen, ihr Wissen auf der Universität und in der beruflichen Praxis anwenden zu können. Die Kursteilnehmer sollen bei yT Fähigkeiten und Kenntnisse nicht nur für die Bewältigung von Prüfungen, sondern generell für ihr weiteres Fortkommen vermittelt bekommen. Die Vortragenden bei yT seien angehalten, den Kursteilnehmern die Erkenntnisse der Wissenschaft des jeweiligen Kursgegenstands (sohin je nach Kursgegenstand auch sprach-, sozial- und wirtschaftskundliche Bildung) auf verständlichem Niveau zu vermitteln.

Im Übrigen sei die seitens yT und dem BF vertretene Auffassung auch durch das Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur zu Geschäftszahl BMUKK-23.000/0002-V/10a/2008 vom 10.01.2008 inhaltlich eindeutig bestätigt worden.

Abschließend behält sich der BF weiteres Vorbringen ausdrücklich vor und bringt für den Fall, dass die belangte Behörde sich auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2004/08/0012, zum Nichtvorliegen von Erwachsenenbildungseinrichtungsstatus bei Fachhochschulen zu stützen versuche, vor, dass dieses Erkenntnis gegenständlich nicht einschlägig sei, weil yT im Gegensatz zu Fachhochschulen weder Zugangsbeschränkungen, wie z.B. Aufnahmetests, statuiere oder Vorkenntnisse voraussetze; vielmehr stelle yT sein Kursangebot für jedermann bereit. Auch führe die Absolvierung eines Kurses bei yT zu keinem (Fach)Hochschulabschluss bzw. einem entsprechenden akademischen Grad.

In einem brachte der BF nachstehende Beweismittel in Vorlage:

  • Schreiben der belangten Behörde zu Geschäftszahl XXXX vom 05.12.2012

  • Schreiben des BF an die Stmk. GKK vom 05.12.2012 sowie vom 12.12.2012 (Beilage 2)

  • Stellungnahme des Trägers von yT vom 07.05.2013 (Beilage 4)

  • Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur zu Geschäftszahl XXXX vom 10.01.2008 (Beilage 5).

3. Einlangend mit 19.08.2013 wurde seitens der belangten Behörde dem Landeshauptmann für Steiermark der mit 02.08.2013 datierte Vorlagebericht übermittelt. Darin wurde nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhaltes zur Frage der Erwachsenenbildungseinrichtung ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen im Einspruch von der belangten Behörde sehr wohl überprüft worden sei, ob yTe.u. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status Erwachsenenbildungseinrichtung erfüllt. Diese Überprüfung sei bereits im Oktober 2009 erfolgt.

Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes seien im Negativkatalog des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung enthalten. Zum anderen werde in den Erläuterungen zum Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung ausgeführt, dass die Erwachsenenbildung "ein ebenso wichtiger Bestandteil des Bildungswesens wie Schule und Hochschule" sei. Daraus sei deutlich, dass nach dem Verständnis des Gesetzgebers der Bereich des Schul- und des Hochschulwesens ein eigener, mit der Erwachsenenbildung nicht identer, Bereich sei. Der Bereich der Erwachsenenbildung sei auch vom Bereich der Berufsausbildung abzugrenzen. Die Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung sprechen davon, der im Berufsleben stehenden Generation Bildungswege zu eröffnen, für "die sie erst auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung motiviert wird." Die Absolvierung eines Studiums, das im Regelfall im direkten Anschluss an den Schulabschluss erfolge, stelle eine Berufsausbildung dar. Demgegenüber beginne Weiterbildung (Erwachsenenbildung) erst nach Abschluss der Berufsausbildung und setze den Abschluss einer solchen bzw. ein Mindestmaß an Berufserfahrung voraus. Die von yT e.u. abgehaltenen Prüfungsvorbereitungskurse würden allesamt der Vorbereitung auf Prüfungen im Rahmen eines Universitätsstudiums dienen. Das werde schon durch das auf der Homepage ersichtliche Kursangebot, dass sich an den an der Universität angebotenen Prüfungsterminen orientiere, deutlich. Aber auch die Erläuterungen zu den einzelnen Kursen würden deutlich machen, dass die Kurse der Prüfungsvorbereitung dienen. Der Kurs Strafrecht 2 hat laut Homepage "die optimale Vorbereitung zur Fachprüfung aus Strafrecht und Strafprozessrecht des II. Studienabschnittes zum Ziel."

Auch der Kurs Verwaltungsrecht biete laut Homepage von yT e.u. "eine optimale Vorbereitung auf die Fachprüfung aus Verwaltungsrecht. Anhand von praxisnahen Fällen soll der prüfungsrelevante Stoff systematisch erarbeitet werden, wobei die aktive Falllösung der Teilnehmer im Vordergrund steht. Schließlich wird konkret auf den jeweiligen Prüfer eingegangen". Da die von yT e.u. abgehaltenen Kurse allesamt ausschließlich der Vorbereitung auf Prüfungen, die Bestandteil von Universitätsstudien seien, dienen, und somit die universitäre Ausbildung ergänzen, würden sie keine Erwachsenenbildung darstellen. Dass die Kursteilnehmer über 18 Jahre alt, und daher Erwachsene seien, vermag an der Beurteilung nichts zu ändern, weil die Kurse ihrem Inhalt nach nicht unter den Begriff der Erwachsenenbildung fallen.

Die Frage, ob ein Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG oder freier Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG der Pflichtversicherung unterliege, richte sich nach den im ersten Teil, Abschnitt II, 1. Unterabschnitt ("Pflichtversicherung") des ASVG getroffenen Regelungen. Dienstnehmer würden demnach nur dann nicht der Vollversicherung unterliegen, wenn die betreffende Beschäftigung gemäß den §§ 5 oder 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen sei oder nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründe. § 49 Abs. 7 ASVG in Verbindung mit § 1 Z 3 der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen schaffe hingegen keine selbständige Ausnahme von der Pflichtversicherung. Der Umstand, dass an den BF, der als freier Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet worden sei, Zahlungen geleistet worden seien, deren Höhe unter der Grenze für beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen gelegen seien, könne daher selbst dann nicht zur Ausnahme von der Pflichtversicherung (Voll- oder Teilversicherung) führen, wenn es sich bei diesen Zahlungen tatsächlich um pauschalierte Aufwandsentschädigungen an Lehrende an einer Einrichtung, die vorwiegende Erwachsenenbildung betreibe, gehandelt hätte (siehe dazu VwGH vom 14.03.2013, ZI 2010/08/0222).

Zur Stellungnahme von yT führte die belangte Behörde aus, dass die Zuerkennung des Status Erwachsenenbildungseinrichtung an das Einzelunternehmen yT unter dem Vorbehalt erfolgt sei, dass im Zuge einer Beitragsprüfung festgestellt werde, dass überwiegend Erwachsenenbildung betrieben werde. Tatsächlich sei in weiterer Folge im Zuge einer Beitragsprüfung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status Erwachsenenbildungseinrichtung nicht vorliegen. Im Zuge von Besprechungen mit dem Dienstgeber, die in der Kasse stattgefunden hätten, sei dem Dienstgeber geraten worden, sein Unternehmen in einen Erwachsenenbildungsteil und einen Nicht-Erwachsenenbildungsteil zu "splitten".

Nach der durch den Dienstgeber erfolgten Umgründung sei für die yT XXXX GmbH wie auch für yT e.u. neuerlich um die Zuerkennung des Status Erwachsenenbildungseinrichtung angesucht worden. Der Antrag hinsichtlich yT e.u. sei aus den oben angeführten Gründen abgelehnt worden. Die Ablehnung sei nicht wie in der Stellungnahme ausgeführt, mit der Begründung erfolgt, dass Studierende nicht als "Erwachsene" im Sinne des § 49 Abs. 7 Z 2 ASVG gelten würden. Auf dieses Ablehnungsschreiben habe der Dienstgeber jedoch nicht reagiert.

Das dem Einspruch beigelegte Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) vom 10.01.2008 beziehe sich auf das Einzelunternehmen yT XXXX e.u. vor der Umgründung, nicht auf yT e. u. in der jetzigen Form. Überhaupt überprüfe das BMUKK nicht, ob vorwiegend Erwachsenenbildung betrieben werde und verweise in seinem Schreiben darauf, dass die Zuständigkeit hiefür bei den Gebietskrankenkassen liege.

Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass diesem nicht entgegen getreten werde. Es wurde beantragt dem Einspruch des BF keine Folge zu geben und den Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26.08.2013,

GZ: XXXX, wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 02.08.2013 zur Kenntnis gebracht, und ersucht binnen einer Frist von 4 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24.09.2013,

GZ:

XXXX wurde dem Antrag des BF vom 08.05.2013, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2013 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.

6. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann von Steiermark am 16.12.2013 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am 17.03.2014 der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.

7. Mit Schreiben vom 08.07.2014 wurde dem BF die Äußerung der belangten Behörde vom 02.08.2013 zur Kenntnis gebracht und gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.

8. In einer beim BVwG am 12.08.2014 eingelangten Stellungnahme brachte der BF vor, die nunmehrige Behauptung der belangten Behörde yT sei eine Schule iSd Privatschulgesetzes, sei evident unrichtig und werde wohl aus diesem Grund nicht näher begründet. Während sich die belangte Behörde somit verfehlter Weise auf § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung stütze, lasse sie § 2 Abs. 1 lit. a bis lit. c leg. cit. offensichtlich außer Acht. Der BF verweise diesbezüglich auf seine Ausführungen unter Punkt 2.1.2. seines Einspruches vom 08.05.2013.

Der BF halte fest, dass weder § 49 Abs 7 ASVG noch § 2 des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung eine umfassende und abschließende Definition enthalten würde, unter welchen Umständen Erwachsenenbildung vorliege. Der bisherigen Judikatur des VwGH sei zu entnehmen, dass ein Universitäts- oder Fachhochschulstudium, für welches Zugangsbeschränkungen existieren und welches mit einem akademischen Grad abgeschlossen wird, nicht als Erwachsenenbildung zu qualifizieren sei. Wie die belangte Behörde selbst ausführt, handle es sich gegenständlich aber um keine universitäre Bildung, sodass die Rechtsansicht der belangten Behörde weder durch den Gesetzeswortlaut noch durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt sei.

Die unrichtige Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Erwachsenenbildungseinrichtung" iSd § 49 Abs. 7 ASVG sei außerdem schon daraus ersichtlich, dass diese zu einer evidenten Ungleichbehandlung von Vortragenden in Erwachsenenbildungseinrichtungen führe, obwohl diese die gleiche Vortragstätigkeit ausüben. Diese Ungleichbehandlung beziehe sich auf die sozialversicherungsrechtliche Behandlung jener Geldbeträge, welche die Vortragenden als Aufwandsentschädigung erhalten. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei weder dem Sozialversicherungsrecht noch sonstigen Gesetzesbestimmungen zu entnehmen. Die Interpretation der belangten Behörde führe sohin zu einem verfassungswidrigen Ergebnis (Verstoß gegen Art 7 B-VG), weshalb sie verfehlt sei und zu unterbleiben habe.

Unabhängig davon, dass dem BMUKK gegenständlich formal keine Entscheidungskompetenz zustehe, sei das vorgelegte Schreiben des BMUKK vom 10.08.2008 zumindest inhaltlich zu würdigen, zumal es sich beim BMUKK um die höchste Behörde für Bildungsfragen handle. Das BMUKK habe jedenfalls keinen Zweifel gehabt, dass es sich beim yT - Bildungsangebot um Erwachsenbildung handle. Aus diesen Gründen hält der BF seinen Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich aufrecht.

9. Auf Ersuchen des erkennenden Gerichtes übermittelte der BF mit Schreiben vom 22.05.2015 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 und brachte vor, dass die beschwerdegegenständlichen von yT an den BF bezahlten Gelder in den Einkünften aus selbständiger Arbeit enthalten seien.

10. Am 18.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Seitens des AMS Landesgeschäftsstelle XXXX sowie der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Landesstelle XXXX ist kein Vertreter erschienen. Die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Steiermark hat auf eine Teilnahme verzichtet.

Auf Befragen gab der BF an, dass es für ihn auf Grund der Teilnehmer in den Kursen eindeutig sei, dass Erwachsenenbildung vorliege. Es mögen zwar primär Studenten die Kursen besuchen, es gebe aber keine Zugangsbeschränkungen und auch vom Thema her sei durchaus ein allgemeines Interesse gegeben und vorstellbar, dass jemand der kein Student sei, die Kurse besuchen würde. Die Einrichtung biete keineswegs nur Kurse für Studenten an, sondern eben auch Kurse für Latein bzw. Englisch. Aus seiner Sicht ergäbe eine Nichtzuerkennung eine eklatante Ungleichbehandlung zu anderen Vortragenden.

Die Vertreterin der belangten Behörde brachte dazu vor, dass keine Erwachsenenbildung vorliege, da es sich bei den Universitäten um einen eigenen Bereich handle. Es sei zwar schon erwähnt, dass der Erwachsenenbildungsbegriff ein sehr weiter ist, jedoch habe der VwGH in seinem Judikat vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0222, ausgesprochen, dass nicht der weite Erwachsenenbildungsbegriff der Geisteswissenschaften sondern ein engerer Begriff in der Sozialversicherung relevant sei. In der vorliegenden Einrichtung würden dieselben Inhalte, wie auf der Universität vermittelt und es sei der Zweck dieser Einrichtung Prüfungsvorbereitungskurse anzubieten. Es könne daher keineswegs von einer niederschwelligen Bildungseinrichtung gesprochen werden. Es sei nicht vorstellbar, dass jemand ohne jegliche Vorkenntnisse an diesen Kursen teilnimmt, dies aus inhaltlichen Gründen und nicht weil es formale Zugangsbeschränkungen gebe. Bezüglich der Fachhochschulen sei festzuhalten, dass nicht nur die formalen Kriterien der Zugangsbeschränkung und des formalen Abschlusses den Status einer Erwachsenenbildungseinrichtung ausschließen, sondern auch inhaltlich, da es sich um kein niederschwelliges Bildungsangebot handle.

Der BF brachte dem entgegen vor, dass gemäß Judikat des VwGH von 2008 zu Fachhochschulen zwei Kriterien herauszulesen seien, nämlich das Vorhandensein von Zugangsbeschränkungen und der universitäre Abschluss.

Die belangte Behörde hielt ausdrücklich fest, dass, wie auch der VwGH in seinem Judikat im Jahr 2013 ausgesprochen habe, die Ausnahmebestimmungen des § 49 Ab 7 ASVG nicht die Pflichversicherung ausschließe.

Zum Schreiben des Bundesministeriums vom 10.01.2008 wurde seitens des BF vorgebracht, dass das Ministerium nicht nur lediglich über die Förderwürdigkeit nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung abspreche, sondern auch ein Ausspruch über den Status als Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne des ASVG zu erkennen sei.

Dazu erwiderte die belangte Behörde, dass das Bundesministerium lediglich über die Frage der Förderungswürdigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes abspreche, die Frage ob eine Einrichtung im Sinne des § 49 Abs. 7 ASVG vorliegt falle hingegen, wie auch in diesem Schreiben festgehalten wurde, in die Zuständigkeit der Sozialversicherung und könne dieses Schreiben insofern keineswegs als Abspruch in diese Richtung gedeutet werden. Vor allem da ja die gesetzliche Grundlage für dieses Schreiben das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und keinesfalls das ASVG sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.07.2011 für das Oberlandesgericht XXXX und im Zeitraum von 01.01.2011 bis 18.09.2011 für eine Rechtsanwälte GmbH tätig und während dieser Zeit als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung gemeldet.

Neben den oben angeführten Tätigkeiten war der BF im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.08.2011 als Vortragender für yT e.u. tätig und als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet. Der BF hat für die Tätigkeit als Vortragender von yT e.u. ein Entgelt erhalten.

Im Jahr 2011 haben sich in den Monaten Jänner bis August Zeiten einer Vollversicherung und Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung überschnitten.

Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse hat dem BF aufgrund Überschneidung von Zeiten einer Vollversicherung und Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung pauschalierte Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in der Höhe von EUR 156,07 vorgeschrieben.

YT e.u. ist in einer Gesamtschau als Erwachsenenbildungseinrichtung einzustufen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

2.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu den Tätigkeiten des BF gründen sich auf den Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2013. Diese Angaben blieben seitens des BF unbestritten.

Die Feststellung zum Einkommen des BF im Jahr 2011 resultiert aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid.

Die Feststellung bezüglich der Überschneidung von Zeiten einer Vollversicherung sowie die Höhe der vorgeschriebenen pauschalierten Dienstnehmerbeiträge in Höhe von EUR 156,07 beruhen auf dem Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2013 sowie dem vorgelegten Schreiben der belangten Behörde vom 17.11.2012.

2.3. Die Feststellung, dass es sich bei dem Einzelunternehmen (yT e. u.) - trotz des Umstandes, dass die angebotenen Kurse überwiegend der speziellen Prüfungsvorbereitung zur Ablegung von Prüfungen im Rahmen eines Universitätsstudiums dienen - um eine Erwachsenenbildungseinrichtung handelt, ergibt sich, wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt wird, daraus, dass es keine formalen Zugangsvoraussetzungen sowie keinen formalen Kursabschluss gibt, das Kursangebot zwar hauptsächlich jedoch nicht ausschließlich von Studenten genützt und ein breit gefächertes Angebot von juridischen und sprachlichen Kursen angeboten wird. Es kann daher noch von einem niederschwelligen Angebot im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof erarbeiteten Definition der Erwachsenenbildung ausgegangen werden. Prüfungsvorbereitungskurse für ein Universitätsstudium stellen darüber hinaus keine Berufsausbildung dar - dies schon mangels formellen Abschluss.

Weiters finden sich im Internet, wenn auch zum Teil in anderen Bundesländern, vergleichbare Einrichtungen, denen der Status der Einrichtung der Erwachsenenbildung zuerkannt wurde.

Es handelt sich um keine Einrichtung der Universität, und wird das Unternehmen auch nicht zu einer solchen, nur weil ähnliche Inhalte angeboten werden. Es unterrichten auch nicht (nur) Universitätsangehörige sondern werden unter anderem von Praktikern Kurse angeboten und erfolgt die Bezahlung durch das Unternehmen. Die Kurse beschäftigen sich zwar mit dem gleichen Inhalt wie sie für Prüfungen auf der Universität gefordert sind, doch wird darin nur allgemein anwendbares Wissen vermittelt und es gibt keinerlei formalen Abschluss.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde:

3.2. . Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder

mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne des ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind unter anderem Dienstnehmer von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen). Diese Personen sind gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 ASVG nur in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).

Gemäß § 53a Abs. 3 ASVG haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbetrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbetrag 13,65 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,15 % und als Zusatzbeitrag 0,25 % und auf die Pensionsversicherung 9,25 % und als Zusatzbeitrag 1 %.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.

Gemäß § 44a Abs. 1 ASVG ist eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden, wenn ein Versicherter in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 2 ASVG steht. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen. Nach § 44a Abs. 2 ASVG ist zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage die Jahresbeitragsgrundlage durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Dem Vorbringen des BF in der Beschwerde kann nicht entnommen werden, dass das Dienstverhältnis zu yT e.u. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestritten wird. Der BF gibt selbst im Beschwerdeschreiben an, dass er bei XXXX e.u. XXXX, XXXX, als Träger der Einrichtung , im Fachgebiet Verwaltungsrecht Kurse vorbereitet und als Vortragender abgehalten und für diese Tätigkeit in einmonatigen Abständen Geldbeträge erhalten habe, wobei der Betrag von EUR 537,78 im Kalendermonat nicht überschritten worden sei.

Das Vorbringen des BF bezieht sich im gegenständlichen Fall vielmehr auf die Frage, ob es sich bei yT e.u. um eine Einrichtung handelt, die im Sinne des § 49 Abs. 7 Z 2 ASVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002, vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt und die genannte Bestimmung über die pauschalen Aufwandsentschädigungen aus einer nebenberuflichen Vortragstätigkeit bei einer Erwachsenenbildungseinrichtung zur Anwendung kommt und somit keine Beitragspflicht bzw. Rückstand seitens des BF besteht (Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides).

Gemäß § 49 Abs. 7 ASVG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber unter anderem für Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben (Z 2), feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet.

Gemäß § 58 Abs. 2 letzter Satz ASVG haben Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 ASVG den auf sie entfallenden Beitragsteil auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen.

Gemäß § 1 Z 3 der am 1. November 2002 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002, gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von EUR 537,78 im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, tätig sind, nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.

Gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, (kurz EB-Förderungsgesetz) sind Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben, Gegenstand der Förderung nach diesem Bundesgesetz.

Als förderungswürdige Aufgaben zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Ziele kommen gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. insbesondere in Betracht:

a) Politische und sozial- und wirtschaftskundliche Bildung;

b) berufliche Weiterbildung;

c) Vermittlung der Erkenntnisse der Wissenschaften;

d) Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung;

e) sittliche und religiöse Bildung;

f) musische Bildung;

g) Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung;

h) Führung von Volksbüchereien;

i) Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und von Volksbibliothekaren;

j) Bildungsinformation, Bildungsberatung und Bildungswerbung;

k) Veröffentlichungen über die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen;

l) Errichtung und Erhaltung von wissenschaftlichen Instituten und Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens.

In die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. nicht einzubeziehen:

a) Pflege des Volksbrauchtums, soweit es sich nicht um Aufgaben auf gesamtösterreichischer Ebene oder um internationale Kontakte handelt;

b) Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes;

c) Veranstaltungen der Glaubensverkündigung im Rahmen des Kultus;

d) Veranstaltungen, die der Mitgliederwerbung oder der parteipolitischen Werbung dienen, ferner Bildungsarbeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 272, über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik;

e) innerbetriebliche Berufsaus- und -fortbildung.

3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.1. Zur Beschwerde:

Nicht in Beschwerde gezogen wurde die Frage der Dienstnehmereigenschaft an sich, sondern ob es sich bei yT e.u. um eine Einrichtung handelt, die im Sinne des § 49 Abs. 7 Z 2 ASVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002, vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt und daher die genannte Bestimmung über die pauschalen Aufwandsentschädigungen aus einer nebenberuflichen Vortragstätigkeit bei einer Erwachsenenbildungseinrichtung zur Anwendung kommt und somit keine Beitragspflicht bzw. Rückstand seitens des BF besteht.

Zur Frage, ob im gegenständlichen Fall die Bestimmungen über die beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigungen zur Anwendung kommen, ist zu prüfen, ob es sich bei um eine Einrichtung handelt, die im Sinne § 49 Abs. 7 Z 2 ASVG vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt.

3.3.2. Zur Frage der Erwachsenenbildungseinrichtung:

3.3.2.1. Gesetzliche Bestimmungen:

Um als Erwachsenenbildungseinrichtung gemäß § 1 EB-Förderungsgesetz eingestuft werden zu können, muss vorwiegend Erwachsenenbildung betrieben werden. Das EB-Förderungsgesetz versteht unter Erwachsenenbildung Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben (§ 1 Abs. 2 EB-Förderungsgesetz). Diese Definition erfährt in § 2 Abs. 1 EB-Förderungsgesetz durch die demonstrative Aufzählung von förderungswürdigen Aufgaben zur Erreichung der bezeichneten Ziele eine nähere Konkretisierung. Umgekehrt sind in § 2 Abs. 2 EB-Förderungsgesetz Bereiche angeführt, die jedenfalls nicht als Erwachsenenbildung anzusehen sind (siehe oben). Unter letztere Bestimmung fällt die Tätigkeit von yT nicht.

Grundsätzlich gibt es Erwachsenenbildungseinrichtungen, die kraft Verordnung (BGBl. II Nr. 228/2001) gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln als gesamtösterreichische Einrichtungen im Sinne der genannten Bestimmungen anzusehen sind (siehe Aufzählung oben), und sonstigen Bildungseinrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben und kraft dieses Überwiegens als Erwachsenenbildungseinrichtungen anzusehen sind, und als solche von der GKK für die sozialversicherungsrechtlichen Belange als Erwachsenenbildungseinrichtung anerkannt werden.

3.3.2.2. Judikatur:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 04.06.2008, Zl.2004/08/0012, das eine Fachhochschule betroffen hat, mit dem Begriff der Erwachsenenbildung auseinandergesetzt und Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 3 Abs. 1 FHStG sind Fachhochschul-Studiengänge solche auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Einrichtungen der Erwachsenenbildung dienen demgegenüber im Sinne einer ständigen Weiterbildung der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der persönlichen Anlagen, wie dies § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, auf welchen § 5 Abs. 1 Z. 5 ASVG und die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen, BGBl. Nr. 248/1999, verweisen, vorsieht, wobei der Katalog des § 2 Erwachsenenbildung-Förderungsgesetz zeigt, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt. Hinzu kommt, dass Einrichtungen nur dann als förderungswürdige Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt werden können, wenn sie "eine kontinuierliche und pädagogisch-planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten" (§ 4 Abs. 1 lit c Erwachsenenbildung-Förderungsgesetz). Der Besuch von Veranstaltungen muss jedermann offen stehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden (§ 5 Abs. 3 zweiter Satz Erwachsenenbildung-Förderungsgesetz). Demgegenüber ist es gerade nicht Aufgabe der Fachhochschulen, ein derartig breit gefächertes und niederschwelliges Bildungsangebot für "Jedermann" bereitzustellen; auch setzt der Zugang zu einer Fachhochschule gemäß § 4 Abs. 2 FHStG die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation voraus. Der Umstand allein, dass manche Fachhochschul-Lehrgänge spezifisch auf Erwachsene, insbesondere auf tagsüber bereits im Berufsleben stehende Personen zugeschnitten sind, macht sie noch nicht zu Einrichtungen der Erwachsenenbildung in jenem Begriffsverständnis, wie es den hier in Betracht kommenden sozialrechtlichen Vorschriften zugrunde liegt."

Der VwGH hat damit einerseits inhaltliche (deutlich niederschwelliges und breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung ausgerichtetes Bildungsangebot und ein pädagogisches Konzept) sowie formale (für jedermann zugänglich, höchstens Beschränkungen bzgl. Vorkenntnisse) Kriterien für "Erwachsenenbildung" definiert.

Im Erkenntnis vom 14.03.2013, Zl.2010/08/0222, hat der VwGH ausgesprochen, "dass ein weites Begriffsverständnis für die Ziele und Aufgaben der Bildungswissenschaft angebracht sein mag, dies ändert jedoch nichts daran, dass die Auslegung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen an Wortlaut, Zusammenhang, Systematik und Zielsetzung der Norm anzusetzen hat."

Der VwGH geht folglich in seiner Rechtsprechung von einem eigenen sozialversicherungsrechtlichen Begriffsverständnis von "Erwachsenenbildung" aus, der mit dem bildungswissenschaftlichen Begriffsverständnis nicht ident ist. Zur Beurteilung, ob eine Einrichtung als eine der Erwachsenenbildung anzusehen ist, ist die GKK zuständig, dies jedoch nicht in einem eigenen Verfahren, sondern im Verfahren über die Beurteilung der Versicherungspflicht der Vortragenden bzw. die Verpflichtung zur Anmeldung des Dienstgebers zur Entrichtung der Beiträge (s. VwGH 04.06.2008, Zl. 2004/08/0012).

Das vorgelegte Schreiben des BMUKK vom 10.01.2008 kann nicht als Rechtsgrundlage für das Vorliegen einer Erwachsenenbildungseinrichtung gedeutet werden, da die Frage, ob eine solche Einrichtung im Sinne des § 49 Abs. 7 ASVG vorliegt, ausschließlich in die Zuständigkeit der Sozialversicherung fällt. Dies geht aus dem Schreiben auch eindeutig hervor. Jedoch wurden seitens der belangten Behörde keine nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, warum im konkreten Fall keine Einrichtung der Erwachsenenbildung vorliegt.

Dazu wird seitens des erkennenden Gerichtes folgendes ausgeführt:

3.3.3.1. In den Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln heißt es, dass die Erwachsenenbildung ein ebenso wichtiger Bestandteil des Bildungswesens ist wie Schule und Hochschule. Damit unterscheidet der Gesetzgeber deutlich zwischen Erwachsenenbildung und der Schul- sowie der Hochschulbildung.

Zweifellos handelt es sich bei yT um keine Schule, Universität oder Fachhochschule. Anzumerken ist noch, dass Universitäten und Fachhochschulen Forschung betreiben, die vorliegende Einrichtung hingegen sich auf die Vermittlung von Erkenntnissen der Wissenschaft, Bildung und beruflichen Weiterbildung im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a, b, c und g EB-FörderungsG beschränkt.

Der Umstand allein, dass das Kursangebot auf Erwachsene zugeschnitten ist, und es keine Zugangsbeschränkungen gibt, und folglich die Teilnahme nicht nur Studenten, sondern auch allen bereits im Berufsleben stehenden Personen möglich ist, macht yT noch nicht zu einer Einrichtung der Erwachsenenbildung in jenem Begriffsverständnis, wie es den hier in Betracht kommenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zugrunde liegt.

Sofern der BF behauptet, dass yT mit Einrichtungen wie der VHS, Urania, Bit, Wifi etc. vergleichbar ist, denen allesamt der Erwachsenenbildungsstatus zusteht, so wird festgehalten, dass die genannten Einrichtungen kraft Gesetz den Status einer Erwachsenenbildungseinrichtung haben. Es ist jedoch anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine demonstrative Aufzählung zur Verdeutlichung im Sinn hatte, so dass gewisse Parallelschlüsse zulässig sind.

Davon abgesehen konnten im Internet vergleichbare Einrichtungen gefunden werden, denen der Status einer Erwachsenenbildungseinrichtung zuerkannt wurde, wenn auch zT in anderen Bundesländern.

3.3.3.2. Niederschwelliges Angebot:

Bei yT gibt es keine Zugangsvoraussetzungen und die Kurse haben die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziel. Wie schon mehrmals erwähnt gibt es auch keine formellen Voraussetzungen. Wie der VwGH ausgeführt hat schadet das Erfordernis von gewissen Vorkenntnissen der Einstufung als Einrichtung der Erwachsenenbildung nicht. Es kann daher von Niederschwelligkeit des Kursangebots gesprochen werden.

3.3.3.3. Breit gefächertes Angebot:

Das Unternehmen hat seinen Schwerpunkt in juridischen Fächern und Sprachkursen, innerhalb dessen ist das Angebot aber breit gefächert. Es bildet die gesamte Breite des Studiums ab, also auch der juridischen Grundkenntnisse, ohne vertieftes Spezialwissen anzubieten.

Demnach kann auch das Kriterium der breiten Fächerung als erfüllt angesehen werden, da im Rahmen des jeweiligen Fachbereichs Grundkenntnisse angeboten werden.

3.3.3.4. Keine Berufsausbildung :

Berufsausbildung liegt schon insofern nicht vor, als es keinen formellen Abschluss gibt. Das Absolvieren der Kurse bringt keinerlei formale Qualifikation, die zu einer Berufsausübung berechtigen würde.

3.3.3.5. Vorliegen eines pädagogischen Konzeptes:

Im einzelnen Kurs wird jedenfalls eine pädagogisch planmäßige Bildungsarbeit im Hinblick auf Erreichung des Kursziels verfolgt, nämlich die Beherrschung des Fachgebiets, wenn auch primär im Hinblick auf Universitätsprüfungen. Ein pädagogisches bzw. didaktisches Konzept ist für eine erfolgreiche Vermittlung Voraussetzung.

3.3. 3.6. Für alle zugänglich:

Unstrittig ist, dass sich das Kursangebot von yT primär an Studierende, somit überwiegend an Personen, die sich in ihrer hochschulischen Erstausbildung bzw. Berufsausbildung befinden, richtet. Die angebotenen Kurse dienen im Wesentlichen der Vorbereitung auf Prüfungen an Universitäten und orientieren sich somit eng an dem jeweiligen Universitätsstudium. Zwar werden auch Sprachkurse insbesondere Lateinkurse angeboten, doch überwiegt die Zahl der angebotenen Prüfungsvorbereitungskurse für Studierende von universitären Studien. Jedoch gibt es keine Zugangsbeschränkungen, so dass jedem Interessierten die Teilnahme offen steht.

Es handelt sich somit um ein Bildungsangebot auf höherem Niveau, doch stehen die Kurse jedem offen, und werden auch, wenn auch nur in geringem Ausmaß von Nichtstudierenden besucht.

Es gibt keine Zugangsbeschränkungen, jedoch ist davon auszugehen, dass die Teilnehmer an den Prüfungsvorbereitungskursen bereits ein entsprechendes Vorwissen aus dem jeweiligen universitären Fach mitbringen, doch ist dies zB bei Sprachkursen in der Regel auch der Fall. Auch hat wie oben bereits erwähnt der VwGH ausgesprochen, dass eine Beschränkung im Hinblick auf Vorkenntnisse zulässig ist.

Die Kursinhalte sind nicht so speziell, dass sie nur einen kleinen Kreis von Spezialisten interessant sind.

3.3.3.7. Conclusio:

Zweifellos ist der Geschäftszweck von yT das Anbieten und Abhalten von Prüfungsvorbereitungskursen, die der leichteren Absolvierung von Prüfungen eines Studiums dienen.

Es handelt sich um freiwillige Kurse, die unabhängig von Studium absolviert werden können. Sie bieten keinerlei formale Qualifikation, und sind auch bezogen auf das jeweilige Studienfach so allgemein gehalten das nicht von der Vermittlung von Spezialkenntnissen auszugehen ist, die nur für einen kleinen Kreis interessant sind. Grundsätzlich ist der Besuch eines Kurses über Verwaltungsrecht oder Strafrecht für einen Laien interessant, oder wie in der Verhandlung ausgeführt auch für Absolventen, die Kurse im Rahmen ihrer Weiterbildung benötigen. Auch sind die Kurse nicht speziell auf ein bestimmtes Fachgebiet bzw. Teilfragen davon abgestellt, sondern bieten letztendlich Grundlagenwissen zu bestimmten prüfungsrelevanten Fachgebieten.

Es handelt sich somit zwar grundsätzlich um ein Bildungsangebot auf höherem Niveau, das jedoch jedem offensteht und Grundlagenwissen in speziellen Fachgebieten anbietet. Zugangsbeschränkungen liegen nicht vor. Die vom VwGH eingeführten Kriterien der Niederschwelligkeit, breiten Fächerung, Vorliegen eines pädagogischen Konzepts, allgemeine Zugänglichkeit und Nicht-Ausrichtung auf Berufsausbildung sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Schließlich entsprechen die Kurse dem Katalog förderungswürdiger Aufgaben im Sinne des § 2 Abs.1 lit. a ,b, c und g EB-Förderungsgesetz.

Zusammenfassend zeigt sich somit, dass yT die Kriterien einer Bildungseinrichtung, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des anzuwendenden Gesetzes betreibt gerade noch erfüllt, wenn auch nicht im typischen Sinn.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als begründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nämlich der Frage welche (privaten) Einrichtungen als solche, die Erwachsenenbildung anbieten, einzustufen sind. Es fehlt dazu an Rechtsprechung des VwGH, die bisherige zu diesem Themenkreis bezog sich auf Fachhochschulen.

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