BVwG W228 2121509-1

W228 2121509-1Tribunale amministrativo federale28 set 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W228 2121509-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2121509.1.01

Spruch

W228 2121509-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, Staatsangehöriger von Polen, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdnerstraße vom 03.02.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und der Bescheid vom 03.02.2016 behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 15.10.2015 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Polen, beim Arbeitsmarktservice Wien Dresdnerstraße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Am 10.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft bei Beschäftigung in Österreich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich einmal im Monat für drei bis vier Tage in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Entfernung betrage 500 Kilometer. Die Dauer der Heimreise betrage vier bis fünf Stunden. Der Beschwerdeführer habe seit 16.09.2011 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse 1200 Wien, XXXX. Es handle sich hierbei um eine 50m² große Mietwohnung. Seine Wohnadresse im Heimatstaat sei XXXX/ Tarnow waj. Malopolsie. Seine Ehegattin und seine beiden Kinder würden in Polen leben. Der letzte Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Er habe zuletzt in Wien im Ausmaß von 40 Wochenstunden gearbeitet. Ein PKW mit Wiener Kennzeichen sei vorhanden. Er übe weder in Österreich noch in Polen ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) aus.

Mit Bescheid des AMS vom 10.11.2015, GZ: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 15.10.2015 gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Artikel 1 lit f iVm 65 Abs. 2 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Polen habe und während seiner letzten Beschäftigung in Österreich mindestens einmal im Monat nach Polen zurückgekehrt sei sowie in seinem Herkunftsstaat über einen eigenen Wohnsitz, familiäre und soziale Kontakte verfüge und daher ein "echter" Grenzgänger sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.11.2015, beim AMS eingelangt am 09.12.2015, fristgerecht Beschwerde (als Berufung bezeichnet). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 16.09.2011 in Wien hauptgemeldet sei. Seit 18.08.2014 sei er bei der Firma XXXX GmbH nichtselbständig tätig gewesen. Da er sich laufend in Österreich aufhalte, habe er seinen PKW bei der Wüstenrot-Versicherung angemeldet und sei ihm vom Magistrat der Stadt Wien für den 20. Bezirk eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung erteilt worden. Außerdem habe er eine Jahreskarte besorgt, die von seinem Bankkonto bei der Bank Austria laufend abgebucht werde. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er manchmal nach Polen fahre um seine Familie zu besuchen. Diese Fahrten seien aber nicht regelmäßig. Manchmal fahre er einmal im Monat, manchmal alle zwei Monate. Er habe in Wien einen Bekanntenkreis, den er am Wochenende laufend besuche. Manchmal komme seine Familie zu ihm auf Besuch. Sein Lebensmittelpunkt sei Österreich und sei er nicht als Grenzgänger zu sehen. Zurzeit sei er arbeitslos und suche er wieder eine Beschäftigung in Wien.

Mit Schreiben des AMS vom 17.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Sachlage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und wurde ihm die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, diverse Fragen hinsichtlich seiner Lebensumstände zu beantworten.

Mit Schreiben vom 09.01.2016 hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben und die ihm gestellten Fragen beantwortet. Er führte unter anderem aus, dass er ca. jeden zweiten Monat nach Polen fahre. Seine Frau und seine Kinder würden ihn öfters - in der Urlaubszeit, in den Ferien und an Feiertagen - in Österreich besuchen kommen. Er habe einige Bekannte und bekannte Familien in Wien, mit denen er und auch seine Familie Kontakt pflege. Wenn er nach Polen fahre, dann fahre er mit seinem in Wien gemeldeten Auto. Die Wohnung, in welcher er in Wien lebe, sei 50 m² groß. In dieser Wohnung würden drei Personen leben. Er habe ein eigenes Zimmer. Seine Familie habe ihn einige Male in Wien besucht. Sie hätten dann Wanderungen gemacht, seien einkaufen gegangen und hätten sonstige Freizeitaktivitäten unternommen. Eintrittskarten bzw. Rechnungen davon habe er nicht aufgehoben. Er könne aber Bekannte nennen, die diese gemeinsamen Ausflüge bestätigen könnten. Während seiner letzten Beschäftigung in Österreich habe er Montag bis Freitag gearbeitet und keine Überstunden- und Wochenenddienste geleistet. Aufgrund dessen habe er auch keine Stundenaufzeichnungen gemacht, da er regelmäßige Arbeitszeiten gehabt habe.

Am 28.01.2016 wurde Herr XXXX, ein ehemaliger Arbeitskollege des Beschwerdeführers, als Zeuge vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Dieser bestätigte, dass die Gattin und die Kinder des Beschwerdeführers jenen manchmal in Wien besucht hätten. Sie seien dann beim Beschwerdeführer in der Wohnung in der XXXX gewesen. Wie oft genau der Beschwerdeführer nach Polen fahre, könne der Zeuge nicht angeben.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 03.02.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen gehabt habe und diesen weiterhin dort habe. Somit sei der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig.

Mit Schreiben vom 10.02.2016 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend führte er aus, dass er seit dem Jahr 2011 in Österreich lebe und laufend in Wien gemeldet sei. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Am 07.03.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 26.02.2016 datierte Ergänzung des Vorlagenantrags ein. Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte aus, dass er einmal im Monat bis alles zwei Monate nach Polen fahre. Seine Frau und seine Kinder würden den Beschwerdeführer regelmäßig in Wien besuchen. Dies könnten sowohl seine Frau als auch seine in Wien lebenden Freunde bezeugen und beantrage der Beschwerdeführer daher die Zeugeneinvernahme seiner Frau und seiner Freunde in Wien. Er wolle nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass er kein Grenzgänger sei, zumal er nur einmal im Monat bzw. alle zwei Monate nach Polen gefahren sei.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2016, Zl. W228 2121509-1/4Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung der Verfahren Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 ausgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.08.2016, Zl. W228 2121509-1/5Z, dem AMS die Entscheidung des VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass sich im gegenständlichen Fall für den erkennenden Richter keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Rückkehrfrequenz ergeben würden. Der seit 15.02.2016 im HVB aufscheinende Dienstgeber sowie der ab 06.06.2016 im HVB aufscheinende Dienstgeber würden evident gegen eine Rückverlagerung der eingeschränkt transferierten Interessen des Beschwerdeführers vom Beschäftigungsstaat Österreich weg sprechen. Es wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.

Das AMS hat mit Schreiben vom 29.08.2016 bekanntgegeben, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und stellte am 15.10.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer war in Österreich vor seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld in der Zeit von 23.03.2015 bis 14.10.2015 bei der Firma XXXX GmbH als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt. Danach war er in der Zeit von 21.10.2015 bis 19.11.2015 bei der Firma XXXX GmbH als Arbeiter beschäftigt. Von 15.02.2016 bis 31.05.2016 war er bei der XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt und seit 06.06.2016 ist der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX beschäftigt.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in Polen. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Polen.

Der Beschwerdeführer ist seit 16.09.2011 an der Adresse 1200 Wien, XXXX, hauptwohnsitzgemeldet. Bei diesem Wohnsitz handelt es sich um eine Mietwohnung in der Größe von 50m², die sich der Beschwerdeführer mit zwei anderen Personen teilt.

Der Beschwerdeführer kehrte während seiner letzten Beschäftigung in Österreich und danach innerhalb des letzten Jahres durchschnittlich einmal pro Monat bis alle zwei Monate nach Polen zurück.

Festgestellt wird, dass ein Teil der Interessen des Beschwerdeführers mit der Aufnahme seiner Beschäftigung in Österreich teilweise in den Beschäftigungsstaat verlagert wurden und eine Rückverlagerung dieser eingeschränkt transferierten Interessen auf Erlangung einer Arbeitsstelle vom Beschäftigungsstaat Österreich weg in den Wohnmitgliedstaat Polen nicht erkennbar ist. Es ist daher von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat Polen nicht auszugehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert.

Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer innerhalb des letzten Jahres monatlich bis alle zwei Monate nach Polen zurückgekehrt ist, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme vor dem AMS am 10.11.2015 sowie seinem Vorbringen in der Beschwerde und in der Ergänzung zum Vorlageantrag und kann in einer Gesamtschau davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Großteil seiner Zeit in Österreich verbracht hat.

Hinsichtlich der getroffenen Feststellung, wonach von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat Polen nicht auszugehen ist, ist auszuführen, dass sich für den erkennenden Richter aus dem Akt keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Rückkehrfrequenz ergeben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von 15.02.2016 bis 31.05.2016 bei der XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt war und seit 06.06.2016 beim Dienstgeber Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, spricht evident gegen eine Rückverlagerung der eingeschränkt transferierten Interessen des Beschwerdeführers vom Beschäftigungsstaat Österreich weg.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Dresdner Straße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) [...]

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) [...]"

Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff).

Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 der Verordnung (EG) 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger (siehe unten), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.

Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet).

Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet).

Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. das Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).

Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. nochmals das VwGH Erkenntnis Zl. 2013/08/0074, mwN).

Der Wohnort ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. nochmals das VwGH Erkenntnis Zl. 2013/08/0074, mwN).

Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).

Wendet man die dargestellten Überlegungen auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich Folgendes: Der aus Polen stammende Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Hauses in Polen, in dem seine Frau und seine Kinder leben. Vom 23.03.2015 bis 14.10.2015 und von 1.10.2015 bis 19.11.2015 hat er in Österreich gearbeitet. Er war von 15.02.2016 bis 31.05.2016 wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 06.06.2016 ist er erneut vollversicherungspflichtig beschäftigt. Während seiner Beschäftigung und auch danach fährt er durchschnittlich einmal pro Monat bis alle zwei Monate nach Polen zu seiner Familie. In Österreich bewohnt er eine Mietwohnung mit einer Größe von 50m², die er sich mit zwei weiteren Personen teilt.

Der erkennende Richter gelangt daher zu dem Ergebnis, dass sich der Wohnort des Beschwerdeführers (durchgehend) in Polen befindet und dass er in Anbetracht seiner geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnmitgliedstaat Polen ein Nicht-Grenzgänger war. Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht der verbleibenden Dichte seiner auf den Beschäftigungsmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht seiner in Österreich dauernd beibehaltenen Wohnung, seiner Beschäftigung von 15.02.2016 bis 31.05.2016 sowie seiner am 06.06.2016 wieder aufgenommenen Beschäftigung und der nach wie vor geringen Rückkehrfrequenz) nicht als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten, zumal nicht hervorgekommen ist, dass er seine familiären Interessen in Polen trotz gegebener Gelegenheit nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit verstärkt wahrgenommen hätte.

Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist gem. Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS nach österreichischen Rechtsvorschriften zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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