W169 2014818-2•BVwG W169 2014818-2
W169 2014818-2Tribunale amministrativo federale28 set 2016
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit
W169 2014818-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Babara MAGELE als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl. 1043806403/161082927, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF sowie § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 26.10.2014 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.10.2014, sowie im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.10.2014 brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sein Vater für die Kongresspartei tätig gewesen wäre und bei Wahlkampagnen mitgeholfen hätte. In der Folge sei es zu Auseinandersetzungen mit den Anhängern der gegnerischen Partei Alkali Dal gekommen, wobei der Beschwerdeführer dabei mehrmals bedroht und zusammengeschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien auch von der Polizei festgenommen worden. Ihnen sei gedroht worden, sie einzusperren und zu foltern. Auch habe man ihnen vorgeworfen, jemanden umgebracht zu haben, was jedoch nicht der Wahrheit entsprochen hätte. Insgesamt habe der Beschwerdeführer einen Tag in Polizeigewahrsam verbringen müssen. Auch nach seiner Entlassung seien sein Vater, sein Bruder und er von Anhängern der Alkali Dal-Partei bedroht worden, weshalb sich der Beschwerdeführer einige Zeit in einer anderen Stadt versteckt hätte und folglich, da er Angst gehabt habe, dass ihn seine Gegner auch dort finden könnten, ausgereist sei.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Weiters wurde ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, da das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, zumal es vage, detailarm und unstimmig gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte darin im Wesentlichen sein bisher getätigtes Vorbringen, wobei er versuchte, im Bescheid aufgezeigte Unstimmigkeiten aufzuklären. Weiters wurde ausgeführt, dass seine Verfolgung asylrelevante Aktualität besitze und in Indien eine verbreitete Korruption in der Exekutive und Judikative herrsche. Die Anzeige gegen ihn sei ein politisch motivierter Akt gewesen, um sich durch das Unterstellen einer Straftat eines Anhängers der Opposition zu entledigen. Sollte er nach Indien zurückkehren müssen, werde er weiterhin unrechtmäßig des Mordes beschuldigt werden. Zudem habe es die belangte Behörde verabsäumt zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nicht einer unmenschlichen Behandlung gemäß Art. 3 MRK ausgesetzt wäre.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2015, Zl. W191 2014818-1/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG idgF sowie §§ 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Begründend wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - aktuell drohende Verfolgung durch politische Gegner bzw. durch die Polizei - nicht glaubhaft seien, zumal diese völlig vage, oberflächlich und unstimmig gewesen seien. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, weshalb dem Beschwerdeführer im konkreten Fall eine inländische Flucht - bzw. Schutzalternative offenstehe. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörigen in Österreich, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens darstelle. Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei als sehr kurz zu bezeichnen und werde weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei. Dies habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer habe die Ausübung einer regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich weder behauptet noch belegt, weshalb Selbsterhaltungsfähigkeit nicht vorliege. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und habe er auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es sei daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden sei. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich sei auch aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen würden, zumal dort seine Familienangehörigen leben würden und der Beschwerdeführer auch die Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrsche. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden wäre, bewirke keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eigene Gründe für die Erlassung für aufenthaltsbeendende Maßnahmen darstellen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig. Daher seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG nicht gegeben. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen würden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden, da keine besonderen Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, vom Beschwerdeführer vorgebracht worden seien.
5. Am 05.08.2016 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer aus, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Vor ca. acht Monaten habe er erfahren, dass sein Bruder von den Gegnern des Beschwerdeführers angegriffen und geschlagen worden sei.
6. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.09.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und weder in Österreich noch in der EU Familienangehörige habe. Seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Er wolle nur hinzufügen, dass aufgrund einer Schlägerei einer seiner Gegner so schwer verletzt worden sei, dass er gestorben sei. Daher sei der Beschwerdeführer "der meistgesuchte Mann". Dieser Vorfall habe mit seinen alten Fluchtgründen zu tun, weil die Männer, mit denen sie eine Schlägerei gehabt hätten, zur gegnerischen Partei gehören würden. Diese Schlägerei habe vor ungefähr zweieinhalb Jahren - somit vor seiner Einreise nach Österreich - stattgefunden und sei ihm dieser Vorfall bei seinem Erstverfahren bekannt gewesen. Auf die Frage, warum er dies nicht bereits in seinem Erstverfahren angegeben habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Angst gehabt habe, weil ein Todesfall passiert sei und er dann mit der Polizei zu tun hätte. Er werde von der gegnerischen Partei gesucht. Dieser eben geschilderte Vorfall sei von seinen Gegnern bei der Polizei zur Anzeige gebracht worden, diesbezügliche Beweismittel könne er im Moment aber nicht vorlegen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, dass sein Leben in Gefahr sei. Sollte sich die Lage beruhigen, sei er bereit, in seine Heimat zurückzukehren. Zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Indien wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben. Nach Vorhalt, dass das vom Beschwerdeführer dargebrachte Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und es daher beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nichts anderes zu sagen habe, als dass er nicht zurückkehren wolle, da er sich dort unsicher fühle, "mit mir kann dort alles passieren".
7. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016 wurde der faktische Abschiebungsschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers ident seien mit jenen des Vorverfahrens, zumal sich der Beschwerdeführer im nunmehrigen Rechtsgang auf Sachverhaltskreise beziehe, die vor seiner Ausreise aus Indien bzw. vor rechtskräftig letztinstanzlicher Entscheidung seines Asylbegehrens im ersten Rechtsgang stattgefunden hätten. Hierzu sei anzumerken, dass dieses Vorbringen bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt worden sei. Da weder im Erstverfahren noch dem gegenständlichen Folgeverfahren ein (über das unglaubwürdige Vorbringen hinausreichender) Anhaltspunkt zu entnehmen sei, warum dem Beschwerdeführer Gefahr drohen sollte, stellt das vom Beschwerdeführer im Folgeverfahren erstmals geäußerte Vorbringen, wonach er aufgrund einer Schlägerei mit Todesfolge in seiner Heimat gesucht werde, lediglich einen Nebenaspekt der ursprünglichen Verfolgungshandlung dar. Beweise habe er diesbezüglich auch keine vorbringen können. Folglich ändere sich nichts an der Unglaubwürdigkeit seines zentralen Vorbringens im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens. Eine wesentliche Änderung im gesamten Sachverhalt habe sich somit nicht ergeben, welche im Endergebnis in Zusammenschau mit den bereits im ersten Rechtsgang ins Treffen geführten alten Fluchtgründen zu einer positiven Entscheidung in der Frage der Zuerkennung internationalen Schutzes geführt hätte. Vielmehr würde dieser Nebenaspekt eine sukzessive Steigerung darstellen, welche in unmittelbaren Zusammenhang mit der gebotenen Abschiebung stehe und somit rein aus "opportunistischen Erwägungen" gestellt worden sei, um eine fremdenbehördliche Effektuierung hintanzuhalten. Der gegenständliche Antrag stütze sich daher auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den zuletzt inhaltlich entschiedenen Asylantrag verwirklichten Sachverhalt. Die vorgebrachten Gründe, warum es dem Beschwerdeführer nun nicht möglich wäre, in sein Heimatland zurückzukehren, seien somit nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könnte daher kein neuer entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Wenn nur Nebenumstände modifiziert werden würden, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich seien, so ändere sich nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhalts - nicht bloß von Nebenumständen - könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Die Behörde komme sohin zum Schluss, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei und sohin entschiedener Sache im Sinne von § 68 AVG vorliege. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen. Es sei noch anzumerken, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 BFA-VG lediglich eine voraussichtliche Zurückweisung bedinge, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar sei.
Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Indien in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich auch diesbezüglich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Folgeantrag vorliege, weil sein Vorverfahren rechtskräftig entschieden sei. Die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, zum Beispiel die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, sei bereits gegeben bzw. würde unmittelbar bevorstehen. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich nicht entscheidungsrelevant geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht maßgeblich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse, auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Beschwerdeführers.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.
Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
2.1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.
2.2. Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.10.2014 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2015 rechtskräftig abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.08.2016 handelt es sich somit um einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.
2.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2014 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.
2.4. Mit Bescheid vom 31.10.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2015 rechtskräftig abgewiesen.
Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Da der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens Österreich nicht verlassen hat, ist die Rückkehrentscheidung gegen ihn weiterhin aufrecht.
2.5. Der Antrag vom 05.08.2016 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist:
Eine maßgebliche Änderung der Rechtsgrundlage ist durch die das FRÄG 2015, BGBl. I 70/2015, nicht eingetreten.
Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 31.07.2014, 2013/08/0163; vgl. dazu ausführlich die - zu einer früheren Rechtslage des AsylG 2005 getätigten, aber auch auf die nunmehrige Rechtslage übertragbaren - Erwägungen in VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Im Folgeantragverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra/2014/18/0089).
Der Beschwerdeführer behauptet keine neue Sachverhaltsänderung, er behauptet ausdrücklich das Fortbestehen der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten - und für unglaubwürdig befundenen - fluchtauslösenden Umstände, weshalb auch das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 05.08.2016 zu seinem Folgeantrag erstattete Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer vor ca. acht Monaten erfahren habe, dass sein Bruder von den Gegnern des Beschwerdeführers angegriffen und geschlagen worden sei, keine Glaubwürdigkeit beizumessen war, da dieses mit dem im ersten Asylverfahren erstatteten (unglaubwürdigen) Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang steht. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren über den Folgeantrag als weitere Neuerung angibt, dass im Zuge einer Schlägerei mit der gegnerischen politischen Partei ein Gegner so schwer verletzt worden sei, dass er gestorben sei, und der Beschwerdeführer deshalb gesucht werde, wobei ihm dies bereits bei seinem Erstverfahren bekannt gewesen sei, bringt er vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung keinen im Verhältnis zum Vorverfahren geänderten Sachverhalt vor.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2015 eingetreten ist.
2.6. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Da sich der Beschwerdeführer erst seit Oktober 2014 im Bundesgebiet aufhält, nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte, in Österreich über keine Familienangehörigen und Verwandten verfügt und seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung bestreitet, kann auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden. Darüber hinaus verbrachte der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer sein gesamtes Leben vor der Ausreise in Indien, wo er seine Schulausbildung absolvierte, einer Arbeit nachging und wo er nach wie vor über anhaltende soziale Bindungen verfügt.
Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.
3. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
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