BVwG W133 2103085-1

W133 2103085-1Tribunale amministrativo federale28 set 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungsverfahren,<br/>Flächenabweichung, gutgläubiger Empfang, Gutgläubigkeit, INVEKOS,<br/>Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtskraft der Entscheidung, Rückforderung, Stichproben, Verfall,<br/>Verjährung, Verjährungsfrist, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W133 2103085-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2103085.1.00

Spruch

W133 2103085-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119541439, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2008 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die genannte Alm insgesamt 397,41 ha Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 2.647,23 gewährt. Dabei wurden 38,54 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 40,70 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche von 30,30 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 38,54 ha zugrunde gelegt, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 28.05.2013 wurde der Bescheid der AMA vom 30.12.2008 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.141,02 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 506,21 ausgesprochen wurde; dabei wurden 31,17 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 40,70 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche von 30,30 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 31,17 ha zugrunde gelegt, die ermittelte Almfutterfläche entsprach wiederum der beantragten. Eine Sanktion wurde nicht ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.06.2013 Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet). Darin wird beantragt:

1. den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2008 im beantragten Umfang der vorhandenen Zahlungsansprüche stattzugeben,

2. in eventu die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Strafe/Sanktion wegen des geringen Unrechtsgehalts nach Maßgabe der Berufungsgründe reduziert wird und jedenfalls geringere Kürzungen und keine Ausschlüsse verfügt werden,

3. in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen,

4. jedenfalls die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der Agrarmarkt Austria zu den entsprechenden Betrieben vorzulegen.

Vorgebracht wird, der angefochtene Bescheid sei materiell rechtswidrig. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sei der Zweck des Ermittlungsverfahrens nach § 37 AVG, vor Bescheiderlassung den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Behörde hätte im konkreten Fall also vor einer Entscheidung über die einheitliche Betriebsprämie in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus - freilich auf Grundlage der vorliegenden, sorgfältig erstellten Antragsunterlagen - erheben und eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Behörde habe kein Ermittlungsverfahren im Vorhinein durchgeführt, sondern die Entscheidung allein auf die - freilich nach bestem Wissen und Gewissen erstellten - Antragsunterlagen gestützt.

Die Behörde habe bereits im Jahr 2004 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, die Ergebnisse dieser Kontrolle fänden aber ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung. Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.

An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.

Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und stehe in einem extremen Missverhältnis zu einem allfälligen Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Die Sanktion sei auch gleichheitswidrig.

Der Rückforderungsbetrag sei vom Beschwerdeführer bereits gutgläubig verbraucht worden.

Mit Schreiben vom 09.06.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um Stellungnahme zur Frage, warum es zu einer Änderung bzw. einer Anpassung des Wertes der Zahlungsansprüche gekommen sei, da diese Änderung aus dem Abänderungsbescheid vom 28.05.2013 nicht nachvollzogen werden konnte.

Die AMA nahm mit Schreiben vom 04.07.2016 entsprechend Stellung. Die Verringerung der Zahlungsansprüche der EBP 2008 von insgesamt 38,54 ZA (Bescheid EBP vom 30.12.2008) auf 31,17 ZA, welche im Bescheid vom 28.05.2013 für das Antragsjahr 2008 abgesprochen worden sei, resultiere aus der rückwirkenden Zahlungsanspruchsänderung im Antragsjahr 2007 (Bescheid EBP vom 28.03.2013). Die Änderung der Zahlungsansprüche basiere auf einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX vom 05.09.2012, wo weniger Fläche (293,90 ha) als beantragt (397,41 ha) ermittelt worden sei. Die anteilige Almfutterfläche habe sich somit beim beschwerdeführenden Betrieb von 28,29 ha auf 20,92 ha verringert und somit habe sich eine Differenzfläche von 7,37 ha ergeben. Durch die ermittelte Fläche von insgesamt 31,17 ha habe sich auch die Nutzung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2007 verändert. Mit Bescheid EBP 2007 vom 28.03.2013 seien dem Beschwerdeführer 31,17 ZA zugeteilt worden, welche im Antragsjahr 2007 genutzt werden konnten. Aufgrund der Nicht-Nutzung (letzte Nutzung im AJ 2006) seien 7,75 ZA in die Nationale Reserve verfallen. Am ZA-Wert habe sich sowohl im Antragsjahr 2007 als auch 2008 nichts geändert. Im Antragsjahr 2007 seien die Zahlungsansprüche von einer Anzahl von 44,52 auf eine Anzahl von 38,92 komprimiert worden. Die Kürzung aufgrund der Nichtnutzung sei erst nach der Kompression erfolgt. Es komme deshalb zu keiner Änderung der ZA-Werte mit Bescheid vom 28.03.2013.

Mit Schreiben vom 05.07.2016 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Es wurden keine Einwendungen gegen die Stellungnahme der AMA vom 04.07.2016 erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 2.647,23 gewährt. Dabei wurden 38,54 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 40,70 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche von 30,30 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 38,54 ha zugrunde gelegt, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 28.05.2013 wurde der Bescheid der AMA vom 30.12.2008 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.141,02 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 506,21 ausgesprochen wurde; dabei wurden 31,17 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 40,70 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche von 30,30 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 31,17 ha zugrunde gelegt, die ermittelte Almfutterfläche entsprach wiederum der beantragten. Eine Sanktion wurde nicht ausgesprochen.

Die Verringerung der Zahlungsansprüche der EBP 2008 von insgesamt 38,54 ZA auf 31,17 ZA resultiert aus der rückwirkenden Zahlungsanspruchsänderung im Antragsjahr 2007 (Bescheid EBP vom 28.03.2013). Die Änderung der Zahlungsansprüche basiert auf einer Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 05.09.2012, wo weniger Fläche (293,90 ha) als beantragt (397,41 ha) ermittelt worden war. Mit Bescheid betreffend die EBP 2007 vom 28.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer 31,17 ZA zugeteilt, welche im Antragsjahr 2007 genutzt werden konnten. Aufgrund der Nicht-Nutzung (letzte Nutzung im AJ 2006) sind 7,75 ZA in die Nationale Reserve verfallen.

Es wurde im angefochtenen Bescheid aufgrund der rückwirkenden Zahlungsanspruchsänderung eine Rückforderung in Höhe von EUR 506,21 ausgesprochen. Es wurde jedoch keine Sanktion verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Laut Stellungnahme der AMA vom 04.07.2016 resultiert die Verringerung der Zahlungsansprüche der EBP 2008 aus der rückwirkenden Zahlungsanspruchsänderung im Antragsjahr 2007. Die Änderung der Zahlungsansprüche basiert auf einer Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 05.09.2012, wo weniger Fläche als beantragt ermittelt worden war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

Art. 2 Abs. 22, Art. 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, liegt der Grund für die Reduktion der Zahlungsansprüche von 38,54 auf 31,17 in einer Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012, dessen Ergebnis für das Antragsjahr 2007 eine geringere als die beantragte Almfutterfläche ergeben hat. Damit konnte der Beschwerdeführer im Jahr 2007 nicht alle Zahlungsansprüche nutzen und sind diese aufgrund der einmaligen Nichtnutzung gemäß Art. 42 Abs. 8 UAbs. 2 VO (EG) 1782/2003 für verfallen erklärt worden, da es sich um Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve gehandelt hat (vgl. Eckhardt in Jahrbuch Agrarrecht 2010, Die Reform der GAP 2003 - Zwischenbilanz und Ausblick, S. 101). Dieser Umstand wirkt sich auf die Folgejahre und somit auch auf das gegenständliche Antragsjahr 2008 so aus, dass seit 2007 nur mehr 31,17 Zahlungsansprüche vorhanden sind. Jener Änderungsbescheid, mit dem die Zahlungsansprüche für verfallen erklärt worden waren, erwuchs in Rechtskraft. Es kann die Reduktion der Zahlungsansprüche daher nicht im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde bekämpft werden. Dennoch hatte die belangte Behörde ihrem Änderungsbescheid die reduzierte Anzahl von Zahlungsansprüchen zu Grunde zu legen, was nicht zu beanstanden ist.

Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachten Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Im gegenständlichen Fall basiert die Änderung der Zahlungsansprüche auf einer Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 05.09.2012, wo weniger Fläche als beantragt ermittelt wurde. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat somit eine Reduktion der Almfutterfläche für das Jahr 2007 ergeben. Die Verringerung der Zahlungsansprüche der EBP 2008 resultiert aus der rückwirkenden Zahlungsanspruchsänderung im Antragsjahr 2007. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde nicht substantiiert bestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Der Vorwurf des mangelnden Ermittlungsverfahrens ist nicht zutreffend. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 11 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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