W122 2013992-1•BVwG W122 2013992-1
W122 2013992-1Tribunale amministrativo federale28 set 2016
eigene Wohnung, Hauptwohnsitz, Mietvertrag, Wohnkostenbeihilfe,<br/>Zivildienstzeit
W122 2013992-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 30.09.2014, GZ. P1078970/3-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF iVm § 34 ZDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 26.06.2014 einer näher bezeichneten sozialen Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ab 01.10.2014 zugewiesen.
Mit Antrag vom 05.07.2014 beantragte er die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe für seine eigene Wohnung. Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 2007 in einem Schülerheim wohne An Wohnkosten zahle er monatlich € 475 mittels Dauerauftrag. Der Wohnbereich gliedere sich in Vorzimmer, Bad/Dusche, WC und Schlafzimmer, wobei das Vorzimmer und das Schlafzimmer durch den Beschwerdeführer alleine benützt würden. Zur Frage "Wer wohnt sonst noch in dieser Wohnung/diesem Eigenheim?" vermerkte der Beschwerdeführer im Formular " 50 Menschen".
Der Direktor des Studieninternats bestätigte, dass der Beschwerdeführer seit dem Schuljahr 2008/2009 bis zum Schuljahr 2013/2014 im Studieninternat wohnte und einen jährlichen Pensionsbeitrag von € 4.500 - € 4.750 leistete.
In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt:
"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 07. Juli 2014) für den Studieninternatsplatz in XXXX , wird abgewiesen. Wohnung in XXXX , wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: ..."
In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 HGG gegebene Rechtslage im Wesentlichen festgestellt, dass das Mietverhältnis nach Beendigung des Zivildienstes des Beschwerdeführers enden würde. Eine behördliche Meldung an der antragsgegenständlichen Adresse sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hätte einen weiteren Wohnsitz. Durch seinen Hauptwohnsitz hätte der Beschwerdeführer kein Wohnbedürfnis am antragsgegenständlichen Studieninternatsplatz. Das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit der Beibehaltung der Wohnung wäre nicht erfüllt.
Der Antrag sei somit spruchgemäß abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 25.10.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass seine Eltern nicht unterhaltspflichtig wären, ein anderer ehemaliger Bewohner des Schülerheims Wohnungsbeihilfe erhalten hätte und der Beschwerdeführer ohne die Wohnkostenbeihilfe nicht für seine Verpflegung sorgen könne, da die Miete sein Gehalt als Zivildienstleistender zu stark belasten würde.
Der Beschwerdeführer ersuchte, eine Sonderregelung zu finden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Dem Beschwerdeführer steht nach allfälligem Verlust der antragsgegenständlichen Wohnung eine weitere Unterkunftsmöglichkeit an seinem behördlich gemeldeten Hauptwohnsitz zur Verfügung.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer auf die antragsgegenständliche Wohnung angewiesen ist.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden und sind im Übrigen auch nicht strittig.
Die Feststellung betreffend der Verfügbarkeit des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers wurde von diesem zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen und ergeben sich aus einer Abfrage aus dem zentralen Melderegister.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels materienspezifischer Sondernorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die relevante Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2015, lautet:
"§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und
3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."
Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013, lauten auszugsweise wie folgt:
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) ..."
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob das Kriterium der erforderlichen Beibehaltung der eigenen Wohnung, an der der Beschwerdeführer gemeldet wäre, erfüllt ist.
Die Beibehaltung der antragsgegenständlichen Wohnung über die Zeit des Zivildienstes hinaus ist nicht erforderlich und war vom Beschwerdeführer nicht intendiert. Darüber hinaus ist das weitere Kriterium der Meldung nach dem Meldegesetz an der antragsgegenständlichen Wohnung nicht erfüllt.
Die Behörde schließt daher folgerichtig, dass für den Beschwerdeführer mit Beendigung seines Zivildienstes aufgrund der Verfügbarkeit seines Hauptwohnsitzes am antragsgegenständlichen Internatsplatz keine Erforderlichkeit besteht.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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