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L520 2127192-1•BVwG L520 2127192-1
L520 2127192-1Tribunale amministrativo federale28 set 2016
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel
L520 2127192-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016, FZ. 1066028505/150418857, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid im angefochtenen
Umfang aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und Moslem mit sunnitischer Glaubensrichtung, stellte am 24.04.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF zu seinen Ausreisegründen an, dass er Friseur sei und der IS im September 2014 seinen Heimatort übernommen habe. Da der IS gegen moderne Frisurarten sei, habe er Angst um sein Leben bekommen. Zudem seien am 01.05.2008 sein Vater sowie sein Onkel von unbekannten Milizengruppen ermordet worden. Seit diesem Zeitpunkt lebe der BF in Angst. Bis zum Tod des Vaters habe die Familie in Bagdad gelebt, danach seien sie nach Salahadin übersiedelt. Nachdem der IS gekommen sei, sei die Lage gefährlicher geworden.
I.3. Am 17.03.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen und zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei führte der BF aus, dass der IS in Tikrit eingedrungen sei und er dort einen Friseursalon gehabt habe. Nachdem sie die Stadt übernommen hätten, hätten sie begonnen, alle, die ihnen nicht passen, zu eliminieren. Der BF sei zudem tätowiert und auch das sei für den IS verboten. Ebenso sei das Frisieren und das Bartrasieren für den IS verboten. Sie hätten weiters auch gewusst, dass der BF fürs Fernsehen gearbeitet habe und auch das sei für den IS verboten, zumal dies nur Ungläubige machen würden. Weiters seien viele Polizisten Kunden in seinem Friseursalon gewesen. Aus diesem Grund wollten sie auch den BF umbringen.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens legte der BF folgende Unterlagen vor:
Reisepasskopie
Personalausweis
I.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben des BF, wonach er aufgrund des Einmarsches des IS in seinem Heimatort und aufgrund seiner Berufstätigkeit als Friseur in Gefahr sei, glaubhaft gewesen seien. Es sei jedoch den Länderberichten zu entnehmen, dass Salahuddin mittlerweile wieder von den staatlichen Truppen eingenommen worden sei und der IS vertrieben worden sei, weshalb erwiesen sei, dass der irakische Staat durchaus in der Lage und auch gewillt sei, seine Bewohner vor Übergriffen durch die Terrormiliz zu schützen. Dem BF drohe daher keine Gefahr mehr seitens des IS und seitens des Staates habe er keine Verfolgung geltend gemacht. In der rechtlichen Beurteilung wurde dann in Folge ausgeführt, dass das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
I.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.05.2016 wurde dem BF gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
I.6. Mit am 20.05.2016 fristgerecht beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
I.7. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 09.08.2016 beim BVwG ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.
I.8. Das BVwG erstellte aktuelle Datenbankauszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Zentralen Fremdenregister den BF betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.
II.2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Der BF gab in seinem Asylverfahren zusammengefasst an, dass er vom IS verfolgt sei, da er einerseits Friseur sei und andererseits auch tätowiert sei und auch fürs Fernsehen gearbeitet habe.
Dieses Fluchtvorbringen wurde vom BFA in der Beweiswürdigung als glaubwürdig erachtet. Eine Asylgewährung wurde an dieser Stelle dennoch verneint, zumal nach Auffassung des BFA der irakische Staat gewillt sowie auch in der Lage sei, seine Bürger vor Übergriffen durch den IS zu schützen, was sich insbesondere darin gezeigt habe, dass die staatlichen Truppen in der Zwischenzeit wieder das Herkunftsgebiet des BF eingenommen hätten und den IS vertrieben hätten.
Demgegenüber wurde in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I des Bescheides ausgeführt, dass der BF das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können, weshalb somit die Beweiswürdigung unschlüssig und das gegenständliche Verfahren schon aus diesem Grund mit einem wesentlichen Mangel belastet ist. Es ist letztendlich nicht erkennbar, ob das Vorbringen des BF vom BFA als glaubwürdig erachtet wurde oder eben nicht.
Hinzu kommt, dass das BFA mit dem Argument, wonach der BF im Falle eines Übergriffs durch den IS staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne, auch die Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz nicht tragfähig zu begründen vermag. Diese Annahme erweist sich aus Sicht des erkennenden Gerichts deshalb als nicht zutreffend, da aus den Länderfeststellungen betreffend den Irak hervorgeht, dass eine derartige Schutzfähig- bzw. Schutzwilligkeit, insbesondere im Hinblick auf Personen sunnitischer Religionszugehörigkeit, nicht generell bejaht werden kann, sondern nur im jeweils konkreten Einzelfall beurteilt werden kann. Somit kann nicht von einem allfälligen staatlichen Schutz gegenüber Verfolgung durch Dritte, zu welchem auch die Mitglieder des IS zählen, ausgegangen werden. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim BF um einen Sunniten handelt. Auch das Deutsche Auswärtige Amt geht derzeit davon aus, dass die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze sei nicht gesichert, Gerichte und Sicherheitskräfte würden nicht über ausreichend qualifiziertes Personal verfügen und Gewalttaten oft straflos bleiben. Aus diesen Grund lässt sich somit zusammenfassend feststellen, dass die alleinige Bezugnahme auf die Schutzwillig- bzw. fähigkeit der irakischen Behörden ohne weitere Ausführungen im Hinblick auf das Fluchtvorbringen des BF als nicht ausreichend betrachtet werden kann, um eine Asylgewährung zu verneinen.
Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass sich auch die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen als unzureichend erweisen, zumal aus diesen nicht ersichtlich ist, inwiefern Personen, welche der Berufsgruppe der Friseure angehören bzw. andere vom BF genannte Merkmale besitzen (Tätowierung, Tätigkeiten fürs Fernsehen), einer Bedrohung durch den IS ausgesetzt sind. Somit wären in diesem Zusammenhang auch Feststellungen zur Verfolgungsgefahr bestimmter Berufsgruppen im Irak, wie etwa die der Friseure, erforderlich gewesen.
Seitens des BFA wäre es erst bei ausreichend qualitativ vorhandenen Länderfeststellungen überhaupt möglich gewesen, eine Asylrelevanz des Fluchtvorbringens zu prüfen. Aufgrund der Tatsache, dass der Bescheid keine derartigen Länderfeststellungen enthält, hat die Behörde somit eine Ermittlungstätigkeit in diesem entscheidenden Punkt völlig unterlassen, weshalb der Bescheid auch diesbezüglich mangelhaft ist.
Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH-Erkenntnisses besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".
Insbesondere auch im Hinblick auf die schon angeführten Mängel bei der Glaubwürdigkeitsprüfung ist letztlich noch festzuhalten, dass es sich beim Bescheidverfasser und einvernehmenden Referenten nicht um ein und dieselbe Person handelt. § 19 Absatz 2 AsylG entspricht größtenteils geltender Rechtslage. Jeder Asylwerber soll nicht nur unverzüglich einvernommen, sondern nach Möglichkeit von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter persönlich angehört werden. Diese Formulierung soll dem Gedanken der Unmittelbarkeit näher kommen ohne zu verkennen, dass die Entscheidung der ersten Instanz dem Behördenleiter zuzurechnen ist. Bereits in der älteren Judikatur zum AsylG 1997 hat der VwGH darauf hingewiesen, dass durch die Bestimmung des § 27 Abs. 1 AsylG 1997 die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks des entscheidenden Organs des Bundesasylamtes zur Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers im besonderen Maße und abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes hervorgehoben wurden ( vgl. VwGH 30.08.2005, 2004/01/0602 sowie AsylGH 18.02.2013, D7 432.481-1/2013). Das Prinzip der persönlichen Anhörung ist auch der Z 14 der Entschließung des Rates der Europäischen Union über Mindestgarantien für Asylwerber vom 20. Juni 1995 zugrunde gelegt. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen und wäre daher nach Möglichkeit auch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter anzuhören gewesen. Das Bundesamt hat es auch unterlassen darzulegen, warum die Bescheidverfassung nicht durch das einvernehmende Organ des Bundeamtes erfolgen hat können. Auch diese Vorgehensweise des BFA belastet den erstinstanzlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Insgesamt ist daher festzustellen, dass gegenständlich besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten groben Mängeln behaftet.
Die belangte Behörde wird daher jenen Sachverhalt, welcher unter die von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, zu ermitteln und dem BF zur Kenntnis zu bringen haben. Dann wird sie über die noch abzusprechenden Rechtsfragen entscheiden können.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf die angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse bzw. der Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus.
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