W234 2130160-1•BVwG W234 2130160-1
W234 2130160-1Tribunale amministrativo federale27 set 2016
Asylantragstellung, kein überwiegendes behördliches Verschulden,<br/>Säumnisbeschwerde, Überlastung, Verfahrensführung
W234 2130160-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Säumnisbeschwerde des XXXX, geb. XXXX1994, StA. Somalia, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, XXXX, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.05.2016 eingebracht, zu Recht:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I 33/2013 in der Fassung BGBl. I 82/2015, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 18.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Darin wurde der Beschwerdeführer auch kurz zu den Gründen befragt, warum er aus seinem Heimatland geflohen sei.
3. Am 28.09.2015 wurde der Beschwerdeführer zum Asylverfahren in Österreich zugelassen. Weitere Ermittlungsschritte des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) wurden nicht gesetzt.
4. Mit Schriftsatz vom 01.05.2016 - beim Bundesamt am 02.05.2016 per Telefax eingelangt - erhebt der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG und § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 in der Fassung BGBl. I 82/2015, (im Folgenden VwGVG) wegen der Verletzung der Pflicht des Bundesamts, innerhalb von sechs Monaten über seinen Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. Er beantragt, gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG binnen drei Monaten über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden, in eventu die Beschwerde nach Ablauf der Frist dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
5. Mit Schriftsatz vom 13.07.2016 legt das Bundesamt diese Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, welche am 18.07.2016 hier einlangte.
Unter einem legt das Bundesamt eine "Argumentation im Säumnisverfahren" vor. Darin führt es im Wesentlichen aus, im Jahr 2014 sei die Anzahl der Asylanträge um rund 60 % auf rund 28.000 angestiegen. Im Jahr 2015 habe sich dieser Trend fortgesetzt und es seien etwa 90.000 Anträge gestellt worden. Bei Errichtung des Bundesamtes am 01.01.2014 sei dessen Personalausstattung entsprechend der Inanspruchnahme der Asyl- und Fremdenbehörden in den Vorjahren mit 628 Vollbedienstetenäquivalenten festgelegt worden; bei dieser Festlegung habe man für die Zeit ab 2014 jährlich mit 15.750 asylrechtlichen Entscheidungen, 13.500 fremdenrechtlichen Bescheidverfahren, etwa 5200 Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, ca. 5450 Kostenentscheidungen sowie administrativen Tätigkeiten - etwa im Bereich von Abschiebungen (ca. 2300 jährlich) und der Ausstellung von Dokumenten (ca. 10.800 jährlich) - gerechnet. Am 01.01.2014 habe das Bundesamt seine Tätigkeit mit einem Personalstand von 555 Mitarbeitern aufgenommen. Um dem Anfall an neuen Verfahren zu entsprechen, sei der Personalstand des Bundesamts - nach näher beschriebenen Vorarbeiten - bis Ende 2014 auf insgesamt 689 Mitarbeiter erhöht worden. Da der hohe Migrationsdruck aufrecht geblieben und seine Auswirkungen auf die Dauer der Verfahren absehbar geworden sei, habe das Bundesamt weitere Vorbereitungen für eine baldige Personalaufstockung getroffen. Dementsprechend habe der Ministerrat dem Bundesamt zusätzlich 125 Planstellen ab 2016 sowie 75 eingerichtete Arbeitsplätze zugewiesen. Parallel dazu seien stetig weitere Mitarbeiter aufgenommen worden, sodass der Personalstand des Bundesamts Ende des Jahres 2015 895 Mitarbeiter betragen habe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass neu aufgenommene Mitarbeiter zunächst hätten geschult werden müssen, bevor ihnen die Approbationsbefugnis habe erteilt werden können; auch ihre Trainer seien dem Bundesamt für die Dauer der Ausbildungen bei der Erlediung von Anträgen abgegangen. In den Jahren 2014 und 2015 seien 146 Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen mit 2022 Teilnehmern im Ausmaß von 3355 Ausbildungstagen durchgeführt worden. Ferner habe das Bundesamt sieben zusätzliche Außenstellen eingerichtet. Ende des Jahres 2015 sei mit der Regionaldirektion Kärnten sei die erste davon eröffnet worden; die übrigen würden im Lauf des Jahres 2016 ihre Tätigkeit aufnehmen.
Trotz der hohen Antragszahlen, welche Ressourcen für Zulassungsverfahren binden würden, habe das Bundesamt eine Vielzahl an Verfahren abgeschlossen: So seien im Jahr 2014 insgesamt 64.477 Entscheidungen getroffen worden, davon 27.178 im Asyl- und 37.299 im Fremdenrecht. Im Jahr 2015 habe das Bundesamt insgesamt 85.085 Entscheidungen getroffen, davon 41.312 im Asyl- und 43.773 im Fremdenrecht. Ferner seien im Jahr 2015 36.277 Statusentscheidungen nach dem AsylG getroffen worden.
Der hohe Migrationsdruck, der beginnend im Jahr 2014 eingesetzt habe, sei nicht prognostizierbar gewesen. Seit seiner Gründung ergreife das Bundesamt stetig Maßnahmen, um diesen Anforderungen gerecht zu werden: Zunächst seien Maßnahmen getroffen worden, um beim Personal den Soll-Stand zu erreichen; ferner seien Einsatzkonzepte für das Personal vorbereitet worden. Auch sei beantragt worden, den Personalstand insgesamt aufzustocken. Sobald absehbar geworden sei, dass die anfallenden Anträge mit den vorhandenen personellen Ressourcen nicht würden fristgerecht erledigt werden können, seien die genannten Schritte eingeleitet worden. Dies habe trotz des steigenden Migrationsdrucks zu einer Erhöhung der Erledigungszahlen des Bundesamts in sämtlichen seiner Zuständigkeitsbereiche geführt. Letztlich habe eine explosionsartige Entwicklung der Antragszahlen dazu geführt, dass das Bundesamt einer außergewöhnlichen Arbeitsüberlastung ausgesetzt gewesen sei und nicht alle Verfahren fristgerecht hätten erledigt werden können. Mit Blick auf solche Konstellationen sehe selbst die Verfahrens-RL, 2013/321/EU, die Möglichkeit vor, die sechsmonatige Entscheidungsfrist bei Anfall einer großen Zahl an Anträgen auf internationalen Schutz auf bis zu 15 Monate zu verlängern.
6. Mit Schreiben vom 09.08.2016 wurde diese Argumentation des Bundesamtes dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis übermittelt, dazu Stellung nehmen zu können.
7. Am 09.09.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Argumentation des Bundesamtes übermittelt. Darin führt er im Wesentlichen aus, das Bundesamt verweise bloß auf ein abstrakt hohes Arbeitsaufkommen infolge der Flüchtlingswelle. Die Verzögerung der Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers sei auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamts zurückzuführen. Denn dies sei jedenfalls der Fall, sofern während der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte gesetzt würden. Im vorliegenden Fall habe das Bundesamt keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt. Auch seien keine unüberwindlichen Hindernisse für die Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers zu erkennen. Das Bundesamt sei nicht einmal dazu bereit gewesen mitzuteilen, warum es zu einer Verzögerung des Verfahrens komme und wie lange der Beschwerdeführer noch auf eine Entscheidung würde warten müssen. Bei persönlichen Anfragen des Beschwerdeführers sei ihm dazu nichts mitgeteilt worden. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei Somalia. Zu Somalia gebe es eine dichte Berichtslage und schon zahlreiche Asylentscheidungen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Fall des Beschwerdeführers als besonders kompliziert oder arbeitsintensiv darstelle. In anderen Fällen sei die hier betraute Regionaldirektion Oberösterreich des Bundesamts auch dazu in der Lage gewesen, Anträge rasch zu erledigen. Auch habe diese Regionaldirektion im März 2016 mit drei Personen an einer mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts teilgenommen. Im Übrigen würden mitunter unnötig lange Einvernahmen durchgeführt, obwohl maßgebliche Fluchtgründe im Sinne der GFK, GRC und EMRK schon klar ersichtlich seien und dennoch für das Hauptvorbringen unwesentliche Nebenfaktoren abgefragt würden. Schließlich fehle es beim Bundesamt häufig überhaupt an der Bereitschaft, Auskünfte über die zu erwartende Verfahrensdauer zu geben. Der Leiter einer anderen Regionaldirektion des Bundesamts habe sogar mitgeteilt, dass es im Falle von Anfragen über die Verfahrensdauer zu einer erneuten Einordnung des betreffenden Akts - entgegen der sonst herrschenden chronologischen Reihung - kommen könne, welche die Bearbeitungsdauer verzögern könne. Zum Beleg werde eine E-Mail des betreffenden Organwalters vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Folgende Feststellungen werden getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der unerledigt ist.
2. Außer der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 18.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurden keine Ermittlungsschritte zur Erledigung seines Antrags auf internationalen Schutz gesetzt, obwohl er am 28.09.2015 zum Asylverfahren in Österreich zugelassen wurde.
3. Der Beschwerdeführer hat sich für das Verfahren bereitgehalten und daran mitgewirkt.
4. Als der Beschwerdeführer am 17.09.2015 seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, war beim Bundesamt eine nicht vorhergesehene, rasch ansteigende Vielzahl an anfallenden asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren anhängig, welche die quantitativen personellen Ausstattungen, für die das Bundesamt ausgelegt worden war, deutlich überstiegen, obwohl rasch Maßnahmen ergriffen wurden, die Personalausstattung zu erweitern.
1. Die Feststellungen zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz, dessen Nichterledigung sowie zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ergeben sich aus der Aktenlage
2. Ebenso ergbit sich aus der Aktenlage, dass der Antrag auf internationalen Schutz nach wie vor unerledigt und die Erstbefragung des Beschwerdeführers am 18.09.2015 der einzige Ermittlungsschritt zu seiner Erledigung ist.
3. Ferner ist aus der Aktenlage - insbesondere aus Auszügen aus dem zentralen Melderegister und dem Betreuungsinformationssystem - ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer für das Verfahren des Bundesamtes bereitgehalten hat. Es haben sich keine Hinweise auf seine mangelnde Mitwirkung ergeben.
4. Die Feststellung zur Überlastung der personellen Ausstattung des Bundesamts, als der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich zunächst aus der oben wiedergegebenen "Argumentation im Säumnisverfahren" des Bundesamts. Den darin getroffenen quantitativen Angaben über die in den Jahren 2014 und 2015 beim Bundesamt neu anhängig gewordenen Verfahren sowie den Angaben über die Entwicklung der personellen Ausstattung des Bundesamts während dieses Zeitraums hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen.
Ferner heißt es im Ausschussbericht (AB 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7 f) zur jüngsten Novelle BGBl. I 24/2016 zum AsylG 2005, welche am 20.05.2016 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde und die Entscheidungsfrist für Anträge auf inernationalen Schutz - befristet bis zum 31.05.2018 - verlängert unter anderem:
"Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind entsprechend allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich binnen sechs Monaten abzuschließen (§ 73 Abs. 1 AVG). Gemäß § 73 Abs. 1 AVG kann in den Verwaltungsvorschriften anderes bestimmt werden. Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (Verfahrens-RL) sieht für bestimmte Fälle bzw. bei Vorliegen besonderer Umstände die Möglichkeit vor, eine deutlich längere Entscheidungsfrist vorzusehen.
Gemäß Art. 31 Abs. 3, 2. Unterabsatz b der Verfahrens-RL können die Mitgliedstaaten die Sechsmonatsfrist um höchstens neun weitere Monate verlängern, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. In ausreichend begründeten Fällen kann entsprechend Art. 31 Abs. 3, 3. Unterabsatz Verfahrens-RL diese Frist um weitere drei Monate verlängert werden, wenn dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages erforderlich ist.
Im Jahr 2015 hat sich die Anzahl an Anträgen auf internationalen Schutz im Vergleich zum Vorjahr mit rund 90.000 Anträgen verdreifacht. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 hat die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000 betragen; im Jahr 2014 schwankten die monatlichen Antragszahlen hingegen zwischen
1. 500 bis - zu Jahresende - maximal rund 4.200. Im Jahr 2015 traf das Bundesamt mit 36.227 Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz bereits doppelt so viele Entscheidungen wie im Jahr 2014. Dies konnte insbesondere durch eine Personalaufstockung von 206 neuen Mitarbeitern ermöglicht werden. Unbeschadet dieser Personalaufstockung hat sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offene Asylverfahren Ende Februar 2016). Die Abarbeitung dieser Verfahren bedarf daher trotz der erfolgten Personalaufstockung bereits aus derzeitiger Sicht jahrelanger Arbeit, weshalb ein erneuter Zustrom Schutzsuchender in einem vergleichbaren Ausmaß den bestehenden ‚Rückstau' an Asylverfahren weiter verstärken würde. Vor diesem Hintergrund und den allgemeinen organisatorischen Rahmenbedingungen wie etwa die Personalausstattung und die zur Verfügung stehenden nichtamtlichen Dolmetscher kann daher eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden.
Somit liegt derzeit ein Anwendungsfall des Art. 31 Abs. 3, 2. Unterabsatz b der Verfahrens-RL vor und wird vorübergehend die maximale Entscheidungsfrist auf insgesamt 15 Monate verlängert. Es handelt sich hierbei aber um eine Entscheidung im Einzelfall, so dass auch im Sinne des Erwägungsgrunds Nr. 19 der Verfahrens-RL die Flexibilität besteht, bestimmte Verfahren prioritär zu führen.
[...]
Die Regelung wird befristet für zwei Jahre eingeführt; die Belastung für das Bundesamt wird entsprechend den Prognosen für 2016 und der Erledigung der bis dahin anfallenden Verfahren für diesen Zeitraum jedenfalls den angeführten Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 3, 2. Unterabsatz b Verfahrens-RL entsprechen.
Durch die Verlängerung der Entscheidungsfrist wird auch sichergestellt, dass der Rechtschutz vollumfänglich gewährleistet werden kann, während im Fall der Säumnis und der Entscheidung durch ein Verwaltungsgericht eine Entscheidungsebene des Verfahrens entfällt. Die Verpflichtung der Behörden, entsprechend ihren Möglichkeiten rasch, d.h. ohne unnötigen Aufschub, zu entscheiden, wird davon nicht berührt."
Demnach geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass infolge des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 "eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden kann" und hat deshalb die Verlängerung der Entscheidungsfrist (auf 15 Monate) für geboten erachtet. Die Gegebenheiten, welche der Gesetzgeber für die Verlängerung der Entscheidungsfrist auf 15 Monate Treffen führt, stimmen im Wesentlichen mit den Angaben der "Argumentation im Säumnisverfahren" zur Belastung des Bundesamtes im Jahr 2015 überein. Daher war festzustellen, dass - als der Beschwerdeführer am 17.09.2015 seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte - ein rasch aufgetretener deutlicher Überhang an anhängigen und neu anhängig werdenden Verfahren im Verhältnis zur personellen Ausstattung des Bundesamts bestand, obwohl Maßnahmen getroffen wurden, diese zu erhöhen (vgl. Punkt II.1.3.).
Zu A)
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2016 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht, soweit sich aus Abs. 3 über die hier nicht maßgebliche Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Dementsprechend sieht § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016, (im Folgenden BFA-VG) vor, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entscheidet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht interessierden Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Säumnisbeschwerde erst nach Ablauf der vorgesehenen Entscheidungsfrist erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
2. Vorauszuschicken ist, dass der Antrag es Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht erledigt wurde.
Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. I 24/2016 am 01.06.2016, welcher für Anträge auf internationalen Schutz eine Entscheidungsfrist von 15 Monaten vorsieht, war in den hier maßgeblichen Gesetzesbestimmungen keine besondere Entscheidungsfrist vorgesehen, sodass das Bundesamt Anträge auf internationalen Schutz binnen sechs Monate nach deren Einlangen zu erledigen hatte.
Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, sodass dieser bis zum 17.03.2016 zu erledigen gewesen wäre. Angesichts dieses Ablaufes der Entscheidungsfrist war die am 02.05.2016 erhobene Säumnisbeschwerde zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die danach am 01.06.2016 - ohne Übergangsbestimmung - in Kraft getretene Verlängerung der Entscheidungsfrist für Anträge auf internationalen Schutz auf 15 Monate gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 nF die am 02.05.2016 zulässige Säumnisbeschwerde nicht nachträglich unzulässig macht. (Siehe zu ähnlichen Konstellationen VwGH 07.06.2000, 99/03/0422, wonach für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu beurteilen ist, was an einem bestimmten Stichtag rechtens war, sodass nachträgliche Änderungen der Rechtslage außer Betracht bleiben. Vgl ferner VwGH 04.05.1977, 0898/75.)
3. Die - zulässige - Säumnisbeschwerde ist abzuweisen:
3.1. Eine Säumnisbeschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verletzung der Entscheidungspflicht und der Frage des überwiegenden Verschuldens an der Verfahrensverzögerung ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. etwa VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde an, wenn diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN).
Ferner kann der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (vgl. VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN).
3.2. Den Beschwerdeführer trifft kein Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens zur Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz. Ein solches Verschulden des Beschwerdeführers scheidet schon deswegen aus, weil er das Verfahren nicht verzögert hat. Denn er hat am einzigen Ermittlungsschritt des Bundesamts, seiner Erstbefragung, mitgewirkt, sich sonst sich für das Verfahren bereitgehalten und dieses mithin nicht verzögert.
3.3. Dennoch ist die Verzögerung der Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers vom 17.09.2015 nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamts zurückzuführen:
Im Allgemeinen kann der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln. Ein solch allgemeiner Hinweis auf eine Überlastung liegt hier jedoch nicht vor:
Denn im Jahr 2015 stiegen die beim Bundesamt anhängig werdenden Verfahren sprunghaft an, was Verzögerungen in der Abarbeitung insbesondere der Anträge auf internationalen Schutz nach sich zog. Auch stockte das Bundesamt seine personelle Ausstattung rasch auf, um diesen Verfahrensverzögerungen zu begegnen. Ferner ließ der Anfall an Verfahren vor dem Jahr 2014 eine Welle an beim Bundesamt anhängig werdenden Verfahren, wie sie im Jahr 2015 einsetzte, nicht erwarten. Die zu geringe personelle Ausstattung des Bundesamts, welche zu Verzögerungen in der Erledigung der Anträge auf internationalen Schutz führt, welche im Jahr 2015 gestellt wurden, geht mithin weder auf einen Planungsfehler noch auf ein Zuwarten mit der personellen Aufstockung des Bundesamts zurück.
Mit Blick auf die in dieser Höhe nicht zu erwartende Steigerung der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz und da - soweit dies kurzfristig möglich war - rasch Maßnahmen zur personellen Aufstockung des Bundesamts getroffen wurden, ist nicht festzustellen, dass das Bundesamt ein überwiegendes Verschulden daran trifft, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.09.2015 deswegen bislang nicht erledigt wurde, weil das Bundesamt durch die Führung anderer der Vielzahl anhängiger Verfahren in Anspruch genommen war (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).
Auch sonst hat das Bundesamt im Verfahren des Beschwerdeführers kein Verhalten gesetzt, das sein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung mit der Erledigung des Antrages auf internationalen Schutz begründen würde: Rügt der Beschwerdeführer, ihm sei keine ausreichende Auskunft darüber gegeben worden, wann mit einer Erledigung seines Antrages zu rechnen sei, zeigt dies schon deswegen keinen Grund für eine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens durch das Bundesamt auf, weil eine solche Beauskunftung nichts zur Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers vom 17.09.2015 beigetragen hätte. Dasselbe gilt letztlich für die Rüge des Beschwerdeführers, das Bundesamt habe ihm nicht mitgeteilt, weswegen es zu einer Verfahrensverzögerung komme. Auch mit den Hinweisen darauf, "in anderen Verfahren" würden Nebenfaktoren ohne Zusammenhang zum Fluchtvorbringen abgefragt und das Bundesamt habe mit drei Organwaltern an einer mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts teilgenommen, zeigt der Beschwerdeführer keine schuldhafte Verzögerung seines Verfahrens auf. Hier handelt es sich letztlich um eine allgemeine Kritik des Beschwerdeführers an der Fragetechnik des Bundesamts, ohne die Eigenheiten der davon behauptetermaßen betroffenen Fallkonstellationen zu berücksichtigen. Auch liegt in der Teilnahme des Bundesamts an Verhandlungen des Bundesverwaltungsgerichts eine Wahrnehmung der diesem gesetzlich obliegenden Aufgaben.
Bringt der Beschwerdeführer vor, der Leiter einer anderen Regionaldirektion des Bundesamts hätte mitgeteilt, im Falle von Anfragen über die Verfahrensdauer könne es zu einer erneuten - wohl nachteiligen - Einreihung des betreffenden Akts entgegen der ansonsten Platz greifenden chronologischen Ordnung kommen, was die Bearbeitung des Akts verzögern könne, liegt darin ein Verhalten, das an sich ein überwiegendes Verschulden der Behörde an der Verzögerung der Erledigung zu begründen vermag; für den Antrag des Beschwerdeführers scheidet dies jedoch schon deswegen aus, weil er das behauptete Verhalten einer Dienststelle rügt, die mit der Erledigung seines Antrags nicht befasst war.
Das Bundesamt hat mithin im Verfahren kein Verhalten gesetzt, das sein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.09.2015 begründet.
3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn eine Säumnisbeschwerde abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.5.1. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem (damals noch) Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den (damals noch) Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
3.5.2. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht hält die Abhaltung einer solchen für nicht erforderlich. Denn der maßgebliche Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage einschließlich der Säumnisbeschwerde und der Stellungnahmen des Beschwerdeführers wie des Bundesamts geklärt. Dies gilt sowohl für die Zeitpunkte der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz wie der Erhebung der Säumnisbeschwerde. Dies gilt ferner für die Gründe für die Nichterledigung des Antrags des Beschwerdeführers, insbesondere für die Angaben über die Verfahren, welche beim Bundesamt in dem für die Verzögerung maßgeblichen Zeitraum anhängig wurden, und die Entwicklung der personellen Ausstattung des Bundesamts während dieses Zeitraums. Auch war auf Grund der Stellungnahme des Beschwerdeführers zweifelsfrei beurteilbar, auf welche Umstände er die Verzögerung der Erledigung seines Antrags zurückführt.
Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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