BVwG W226 2120284-1

W226 2120284-1Tribunale amministrativo federale27 set 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W226 2120284-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.2120284.1.00

Spruch

W226 2120284-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2015, Zl. 1093773902-151714632, beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß

§§ 28 Abs.1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 05.11.2015 bei einer Kontrolle nach dem Fremdenpolizeigesetz dabei betreten, dass er sich mit einem bulgarischen Personalausweis, lautend auf eine andere Identität auswies.

Der Beschwerdeführer gestand im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.11.2015 ein, seit längerer Zeit im Bundesgebiet aufhältig zu sein und von Schwarzarbeit am XXXX zu leben. Im Zuge der Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Falle einer Rückkehr in die Ukraine in den Krieg geschickt würde, er wolle ein Papier, damit er hier arbeiten könne, er mache nichts Schlechtes.

Gegen den Beschwerdeführer wurde einerseits mit Mandatsbescheid vom 06.11.2015 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, zugleich erließ die belangte Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.11.2015, Zl. 1093773902-151714632, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt wurde und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylG i. V.m. § 9 BFA-VG erlassen wurde.

Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer menschenrechtswidrige Haft wegen Fahnenflucht drohe und er in den Ostteil der Ukraine in den Krieg geschickt werden könnte, dabei müsste er Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen.

Der Beschwerdeführer brachte darüber hinaus am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2016 gemäß § 3 AsylG abgewiesen, zugleich der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen wurde. In diesem Bescheid vom 13.04.2016 wurde erneut gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG erneut festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist.

Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben vom 02.02.2016, wonach die Auffassung vertreten wird, dass im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Rückkehrentscheidung ex lege außer Kraft gesetzt sei, da durch Zulassung zum Asylverfahren und nachträgliche Ausstellung einer Verfahrenskarte nach § 51 AsylG die Rückkehrentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre.

Am 20.09.2016 führte das erkennende Gericht zu beiden angefochtenen Bescheiden, nämlich dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.11.2015 und auch zum - den Asylantrag vom 09.11.2015 entscheidenden - Bescheid vom 13.04.2016 eine Beschwerdeverhandlung durch.

Vor dem Hintergrund, dass die angefochtene Entscheidung (Bescheid vom 06.11.2015) bezüglich Spruchpunkt I. ex lege außer Kraft getreten ist und bezüglich des Abspruchs zu Spruchpunkt II. (Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG i. V.m. § 52 Abs. 9 FPG), der gleichlautende Bescheid vom 13.04.2016 ebenfalls angefochten ist, zog der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde vom 16.11.2015 gegen den angefochtenen Bescheid vom 06.11.2015 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes

(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). In Abs. 1 wird geregelt, welche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes mittels Erkenntnis

bzw. im Umkehrschluss, welche durch Beschluss zu treffen sind (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 28, K 1). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtsache nicht erledigen, sollen in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens erfolgen durch Beschluss (ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP zu § 31 VwGVG).

Zu den regulären Beschlüssen (nicht-verfahrensleitender Natur) zählen damit jedenfalls solche, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beenden (Zurückweisung der Beschwerde,

Einstellung des Verfahrens; ... [(Fister/Fuchs/Sachs, Das neue

Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 31 VwGVG, Anm. 8]).

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wozu auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zählt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anm. 5).

Zu A)

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zog der bevollmächtigte Vertreter die Beschwerde vom 16.11.2015 gegen den Bescheid vom 06.11.2015, Zl. 1093773902-151714632 zurück.

Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Das gegenständliche Verfahren war somit einzustellen, wobei Spruchpunkt I. der Entscheidung der belangen Behörde durch die nachträgliche Zulassung zum Asylverfahren ohnedies ex lege außer Kraft getreten ist.

Über die Beschwerde betreffend den Bescheid vom 13.04.2016 ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

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