W219 2124325-1•BVwG W219 2124325-1
W219 2124325-1Tribunale amministrativo federale27 set 2016
Entscheidungspflicht, Landesverwaltungsgericht, öffentliche<br/>Sicherheit, Säumnisbeschwerde, Unzuständigkeit, Verletzung der<br/>Entscheidungspflicht, Weiterleitung, Zuständigkeit
W219 2124325-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Michael Lang, Zedlitzgasse 3, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Inneres in einer Rechtssache nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 17.06.2011 wies der Bundesminister für Inneres den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.06.2010 auf Anerkennung als Ausbilder für Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt gemäß § 3 Abs. 4 des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 11/2010 (LSG), iVm Punkt 11.5 des Anhanges der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4.März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, Abl L 55 vom 5. März 2010, S1, ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 19.12.2013, Zl. 2011/03/0161-5, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Er begründete dies damit, dass das gemäß § 2 Abs. 4 LSG zur Erlassung des bekämpften Bescheides erforderliche Einvernehmen des Bundesministers für Inneres mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht hergestellt worden war.
Der Beschwerdeführer brachte die vorliegende Säumnisbeschwerde vom 30.10.2015 beim "Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit" ein. Er bringt vor, seit der Zustellung des erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs am 10.02.2014 sei es zu keiner Entscheidung der belangten Behörde gekommen. Er beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen, seinem Antrag vom 30.06.2010 stattgeben und die belangte Behörde zum Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß verhalten.
Die Beschwerde wurde samt (Teilen der) Verwaltungsakten am 07.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Für die vorliegende Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für Inneres - er ist gemäß Art. 78a Abs. 1 B-VG oberste Sicherheitsbehörde des Bundes - ist nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das jeweilige Landesverwaltungsgericht zuständig:
1.2. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden (soweit nicht das Bundesfinanzgericht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG zuständig ist). Nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt.
Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten - insbesondere im Hinblick auf die Sicherheitsverwaltung - wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verfassungsnovelle BGBl. I 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP) erklärend ausgeführt:
"Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 1 auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist
etwa bei der Sicherheitsverwaltung ... der Fall ... ."
Der Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 24.06.2015, G 193/2014 u. a.) sprach zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Beschwerden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung Folgendes aus:
"In den Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung fallen die Haupttypen des Verwaltungshandelns jedenfalls unter die Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG und damit in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder, da die Sicherheitsverwaltung weder in unmittelbarer noch in mittelbarer
Bundesverwaltung besorgt wird ... Geht es hingegen etwa in einer
Richtlinienbeschwerde um das Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Ausübung der Fremdenpolizei, so wäre in Anwendung dieses Systems, da diese von Bundesbehörden vollzogen wird, gemäß Rückverweisung auf Art. 131 Abs. 2 B-VG das Verwaltungsgericht des Bundes zuständig."
Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht, ZfV 2015, 397, folgern aus dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs:
"Werden die allgemeinen Sicherheitsbehörden iSd Art. 78a ff B-VG tätig, so gibt die ‚Mischkonstruktion' dieser Struktur wiederum den Ausschlag, keine unmittelbare Bundesverwaltung anzunehmen, womit die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte besteht."
1.3. Im vorliegenden Fall ergibt sich die (jedenfalls ursprüngliche) Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres zur bescheidförmigen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers aus § 2 Abs. 4 Luftfahrtsicherheitsgesetz (vgl. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0161).
Dem Bundesminister für Inneres kommt diese Zuständigkeit in seiner Funktion als oberste Sicherheitsbehörde des Bundes iSd Art. 78a Abs. 1 B-VG zu:
In den Erläuterungen zur RV, die zur Erlassung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011 geführt hat (RV 981 BlgNR 24. GP, 154), wird als Kompetenzgrundlage "Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Zivilrechtswesen), Z 7 (Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit) und Z 9 (Verkehrswesen bezüglich der Luftfahrt) B-VG" angeführt, wobei sich der Verweis auf die "Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit" nur auf die im Gesetz vorgesehenen Zuständigkeiten der Sicherheitsbehörden des Bundes iSd Art. 78a ff B-VG, darunter der Bundesminister für Inneres, beziehen kann. Außer der hier in Rede stehenden Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres sieht das Gesetz - neben einzelnen Zuständigkeiten des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (zB § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 leg.cit) - weitere Zuständigkeiten des Bundesministers für Inneres (zB § 4 Abs. 1 erster Satz leg.cit.) oder auch des Landespolizeidirektors (zB § 7 Abs. 2 und Abs. 4 leg.cit.) oder der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde (§ 10 Abs. 2 leg.cit.), also der allgemeinen Sicherheitsbehörden des Bundes iSd Art. 78a ff B-VG, vor. Dass der Bundesminister für Inneres bei Wahrnehmung seiner Aufgaben teilweise im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzugehen hat, kann nichts am Charakter der Aufgabenwahrnehmung durch den Innenminister als Sicherheitsverwaltung ändern.
1.4. Da es sich somit im vorliegenden Fall um eine Rechtssache handelt, die vom Bundesminister als oberste Sicherheitsbehörde zu besorgen und dem Bereich der Sicherheitsverwaltung zuzurechnen ist, liegt keine unmittelbare Bundesverwaltung vor (vgl. VfGH 24.06.2015, G 193/2014 u.a.).
Somit ist das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache nicht zuständig und die gegenständliche Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das jeweilige Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten (siehe dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001).
1.5. Die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Landesverwaltungsgerichtes ist gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG nach den Bestimmungen des § 3 AVG zu ermitteln. Im vorliegenden Fall handelt es sich weder um eine Sache, die sich auf ein unbewegliches Gut (§ 3 Z 1 AVG) bezieht, noch um eine Sache, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit an einem bestimmten Ort (§ 3 Z 2 AVG) bezieht. Deshalb richtet sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 3 Z 3 AVG nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten.
1.6. Daher war die vorliegende Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiterzuleiten.
2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG gegen diesen Beschluss nicht zulässig, weil es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt (siehe VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001).
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