BVwG W210 2109372-1

W210 2109372-1Tribunale amministrativo federale27 set 2016

Regest

angemessene Frist, Behebbarkeit, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdelegimitation, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristablauf,<br/>Mängelbehebung, Mangelhaftigkeit, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Nachweismangel, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Schriftlichkeit, Verbesserungsauftrag, Vertretung, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W210 2109372-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W210.2109372.1.00

Spruch

W210 2109372-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXund XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 24.03.2009 stellte die Personengemeinschaft XXXX und XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch XXXX, einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) vom 30.12.2009 wurde der Personengemeinschaft, BNr. XXXX, mit Herrn XXXX und Herrn XXXX als Bescheidadressaten, eine EBP für das Antragsjahr 2009 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde hinsichtlich der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 ein Änderungsbescheid erlassen und gegenüber der Personengemeinschaft, BNr. XXXX, mit Herrn XXXX und Herrn XXXX als Bescheidadressaten, eine Rückforderung ausgesprochen.

4. Gegen diesen Bescheid erhoben XXXX und XXXX mit Eingabe vom 25.11.2013, zur Post gegeben am 27.11.2013, rechtzeitige Berufung (nunmehr: Beschwerde).

5. Mit Datum vom 26.06.2015 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel und den dazugehörigen Akt des Verwaltungsverfahrens vor.

6. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.

7. Mit Schreiben vom 10.08.2016 wurde XXXX ein Verbesserungsauftrag zur Behebung des Mangels des fehlenden Nachweises einer schriftlichen Vollmacht hinsichtlich der Vertretung der Bescheidadressaten, insbesondere des Herrn XXXX, im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde, erteilt. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert auszuführen, in welchem Verhältnis sie zu den Bescheidadressaten steht bzw. ob sie die Rechtsnachfolgerin des Herrn XXXX sei und eine allfällige Rechtsnachfolge schriftlich nachzuweisen, andernfalls das Rechtsmittel gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden kann. In Einem wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, im Rahmen eines Parteiengehörs zu ihrem Vorbringen Stellung zu nehmen, andernfalls davon ausgegangen wird, dass die Flächenberechnung der belangten Behörde richtig ist und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde.

8. Nach Erhalt des Schriftstücks rief der Beschwerdeführer XXXX an und teilte mit, er wolle die Beschwerde zurückziehen. Er wurde daraufhin auf die notwendige Form hingewiesen.

9. Der Verbesserungsauftrag und das Parteiengehör blieben unbeantwortet. Bis zum heutigen Tage langten weder die aufgetragenen Nachweise noch eine Stellungnahme der Beschwerdeführer noch eine Zurückziehung der Beschwerde ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2011 wurde von der Personengemeinschaft XXXX und XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch XXXX, gestellt.

Adressaten des angefochtenen Abänderungsbescheides vom 14.11.2013 sind ebenfalls XXXXund Herr XXXX, BNr. XXXX, in Form einer Personengemeinschaft.

Beschwerdeführer der gegenständlichen Beschwerde betreffend den Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 sind jedoch Frau XXXX und Herr

XXXX.

Der Beschwerde liegt weder ein Nachweis über eine allfällige Vollmacht der Beschwerdeführerin XXXX zur Vertretung des Bescheidadressaten XXXX noch ein Nachweis über eine allfällige Rechtsnachfolge hinsichtlich des Bescheidadressaten XXXX bei.

Das erkennende Gericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.08.2016 den Auftrag zur Verbesserung ihrer Beschwerde in Form der Behebung des Mangels des fehlenden Nachweises einer allfälligen Vollmacht hinsichtlich der Vertretung des Bescheidadressaten XXXX bzw. des fehlenden Nachweises einer allfälligen Rechtsnachfolge. Das erkennende Gericht gewährte hierfür eine Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens. Zugleich belehrte das erkennende Gericht die Beschwerdeführerin in Entsprechung des § 13a AVG über die Folgen der Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags.

Dem Verbesserungsauftrag wurde nicht entsprochen. Die Beschwerdeführerin legte weder die geforderten Nachweise vor noch äußerte sie sich zur Frage, in welchem Verhältnis sie zu den Bescheidadressaten steht. Das Parteiengehör blieb von den Beschwerdeführern ebenfalls unbeantwortet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und dem von den Beschwerdeführern eingebrachten Rechtsmittel.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig.

Die Beschwerde ist jedoch nicht zulässig.

Zu A) zur Zurückweisung der Beschwerde:

Wie festgestellt, sind Bescheidadressaten des gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheides Herr XXXX und Herr XXXX in der Rechtsform einer Personengesellschaft.

Wie festgestellt, sind Beschwerdeführer des angefochtenen Bescheides Herr XXXX und Frau XXXX. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin somit um eine von den Bescheidadressaten verschiedene Person und wurde die Beschwerde somit nur von einem der beiden Bescheidadressaten eingebracht.

Die Beschwerdeführerin legte keinen Nachweis über ihre Vertretungsbefugnis bzw. allfällige Rechtsnachfolge hinsichtlich des Bescheidadressaten XXXX vor.

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991), BGBl I 51/1991 idF. BGBl I 100/2011, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein iSd § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (Hinweis E VS 10.1.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985) (vgl. etwa VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Eine Eingabe ist bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sodass der Mängelbehebungsauftrag an diesen zu richten und ihm zuzustellen ist (VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208).

Die Beschwerdeführerin kam dem ihr gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilten Verbesserungsauftrag zur Behebung des Mangels des fehlenden Nachweises einer allfälligen Vollmacht bzw. des fehlenden Nachweises einer allfälligen Rechtsnachfolge trotz Belehrung über die Rechtsfolgen im Falle dessen Nichterfüllung nicht nach und legte bis zuletzt keine Nachweise über eine ihr erteilte Vollmacht oder Rechtsnachfolge vor.

Da den gesetzlichen Formvorschriften für die Erhebung eines Rechtsmittel mangels Vorlage eines Nachweises über die Vollmacht oder Rechtsnachfolge trotz Verbesserungsauftrages nicht entsprochen wurde und die Beschwerdeführerin somit bis zuletzt nicht vermochte, ihre Vertretungsbefugnis oder Beschwerdelegitimation darzulegen, war gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG vorzugehen und das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gewährten Verbesserungsfrist gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 11.05.2009, 2006/18/0170).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - siehe dazu die Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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