BVwG W153 2133461-1

W153 2133461-1Tribunale amministrativo federale27 set 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit

Testo completo

BVwG W153 2133461-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.2133461.1.01

Spruch

W153 2133461-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, ZI. 1113931600-160636533, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der

bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Afghanistan, hat am 06.05.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass er bereits am 30.04.2016 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurde und einen Asylantrag gestellt hat (HU 1... und HU 2... vgl. AS 19).

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 06.05.2016 vor dem CC Eisenstadt gab der Beschwerdeführer an, dass er vor ca. 2 Monaten seinen Heimatstaat verlassen habe und über die Länder Pakistan, Iran, Türkei, Bulgarien, Serbien nach Ungarn gelangt sei, um dann illegal in Österreich einzureisen. Er habe zwar Behördenkontakt gehabt und sei erkennungsdienstlich behandelt worden, habe jedoch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt und wolle auch nicht dorthin zurück.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete am 11.05.2016 ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) mit Ungarn ein. Da Ungarn nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet hat, wurde Ungarn mit Schreiben vom 20.06.2016 darauf aufmerksam gemacht, dass es gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 22 Abs. 7/ Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO, beginnend mit 26.05.2016, für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei.

Am 20.07.2015 wurde der Beschwerdeführer in einer Außenstelle des BFA einvernommen und führte vorerst aus, dass sein Geburtsdatum, XXXX nicht stimme, dies sei falsch übersetzt worden. Diesbezüglich wurde eine Tatzkira vorgelegt, demnach er erst 17 Jahre alt wäre. Er habe schon im Flüchtlingslager gesagt, dass das Geburtsdatum falsch sei, man habe es aber dort nicht richtigstellen können. Es sei aber egal, man könnte das immer noch ändern lassen, erklärte man dort. Befragt zu Ungarn gab der Beschwerdeführer an, dass er im Flüchtlingslager am Boden habe schlafen müssen und er habe zweimal nichts zu essen bekommen. Konkrete Vorfälle habe es in Ungarn jedoch nicht gegeben. Er sei dort 4 Tage gewesen und sein Leben wäre zerstört, wenn er dorthin zurück müsse. Sein Zielland sei Österreich gewesen, es gehe ihm hier schon sehr gut und er besuche bereits einen Deutschkurs.

Abschließend regte die Rechtsberaterin eine Altersfeststellung an.

In der Stellungnahme vom 20.07.2016 zu den Länderfeststellungen zu Ungarn wurde im Wesentlichen auf systemische Schwachstellen im ungarischen Asylsystem hingewiesen. Der Beschwerdeführer könne diese bestätigen und ihm drohe im Falle einer Überstellung eine Abschiebung nach Serbien, da Ungarn Serbien als sicheren Drittstaat betrachte und er über diesen Staat nach Ungarn gereist sei. Außerdem spreche die Minderjährigkeit gegen eine Abschiebung nach Ungarn. Bei der Erstbefragung sei es zu einem Übersetzungsmissverständnis gekommen. Demnach sei er am XXXX geboren und somit bereits 26 Jahre alt. Bereits bei einer oberflächlichen äußerlichen Betrachtung würde offensichtlich sein, dass dieses Alter nicht zutreffen könne. Vielmehr sei er erst am XXXX geboren und daher zum Zeitpunkt der Antragstellung erst 17 Jahre alt gewesen. Die Kopie seiner Tazkira würde dies auch bestätigen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 22 Abs. 7/Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G (Stand: Juni 2016). Demnach sind grundsätzlich der Zugang zum Asylverfahren und die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber gewährleistet. Auch Kritikpunkte am Asylwesen werden näher dargestellt. Bezüglich der Volljährigkeit wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut der vorliegenden Tatzkira am XXXX geboren worden und daher volljährig sei. Des Weiteren sei es auch völlig unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung gegenüber der Polizei nie ein derartiges Geburtsdatum angegeben habe und nicht zuletzt wegen seines äußeren Erscheinungsbildes gehe das BFA daher vom Geburtsdatum XXXX und somit von seiner Volljährigkeit aus.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 24.08.2016 wurde im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte wiederholt. Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, weshalb der Beschwerde - zumindest bis zur Durchführung einer Altersfeststellung - jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan, verließ ca. Anfang März 2016 seinen Heimatstaat und gelangte über die Länder Pakistan, Iran, Türkei, Bulgarien, Serbien nach Ungarn, wo er am 30.04.2016 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurde und einen Asylantrag stellte. Anschließend reiste er illegal weiter nach Österreich und stellte am 06.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das BFA leitete am 11.05.2016 ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO mit Ungarn ein. Ungarn wurde beginnend mit 26.05.2016 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 22 Abs. 7/ Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO durch Verfristung für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig.

Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung ist nicht geklärt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.

Der Beschwerdeführer gab in der Ersteinvernahme vom 06.05.2016 an, am 02.09.XXXX, in XXXX, Afghanistan, geboren zu sein (vgl. AS 11). Er habe auch eine Kopie seiner Geburtsurkunde dabei (vgl. AS 15). Die Richtigkeit der Angaben im Protokoll wurde vom Beschwerdeführer, nachdem ihm dieses rückübersetzt wurde, mit seiner Unterschrift bestätigt. Eine Kopie einer Geburtsurkunde wurde dem Akt jedoch nicht beigelegt. Bei der Einvernahme am 20.07.2016 gab der Beschwerdeführer dann an, erst 17 Jahr zu sein.

Das Geburtsdatum sei falsch übersetzt worden. Er habe dies bereits im Flüchtlingslager richtigstellen wollen. Er legte auch eine Kopie einer Tazkira vor, die als Kopie beigelegt wurde. Neben der Kopie befindet sich folgende handschriftliche Übersetzung von Teilen der Tazkira: geb.XXXX. Der Beschwerdeführer hat auch in einer weiteren schriftlichen Stellungnahme darauf bestanden am XXXX geboren worden zu sein.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht ausgeschlossen, dass bei der Ersteinvernahme beim Datum die letzten Ziffern der Jahreszahl vertauscht wurden und dies nicht sofort aufgefallen ist, zumal aufgrund der vorliegenden Fotos (vgl. u.a. AS 25) ein Alter des Beschwerdeführers von 26 Jahren eher zweifelhaft erscheint. Hinzu kommt, dass die Feststellungen im Bescheid, der Beschwerdeführer sei aufgrund der vorliegenden Kopie einer Tazkira zumindest am XXXX geboren worden und demnach volljährig, aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar sind. Somit kann für das Bundesverwaltungsgericht eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3 Abs. 1:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."

Art. 7 Abs. 1:

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung."

Art. 8 Abs. 1 bis 4:

"(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.

(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Abs. 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.

(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne der Abs. 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient."

Art. 13 Abs. 1:

"Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitglied-staat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurück-gezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der An-trag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 22 Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 7 Dublin III-VO lautet:

"(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

...

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist

mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Abs. 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Abs. 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch statt-gegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

Art. 25 Dublin III-VO lautet:

"(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Zur Altersfeststellung normiert § 13 Abs. 3 BFA-VG Folgendes:

"Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt.

Im gegenständlichen Verfahren wurde jedoch eine entscheidende Vorfrage noch nicht abgeklärt. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, steht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung zur Rechtslage vor dem FrÄG 2009 in seinem Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es - sollte die Altersfeststellung nicht auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände gestützt werden können - im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0364 und Zl. 2008/01/0479, jeweils mwN).

Nichts anderes normiert § 13 Abs. 3 BFA-VG (und zuvor bereits § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005): Mit dem FrÄG 2009 wurde in § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 - nunmehr § 13 Abs. 3 BFA-VG - festgelegt, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen.

Da weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann, wird eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen sein, um Klarheit über das Alter des Beschwerdeführers erhalten zu können.

Bestehen auch nach der medizinischen Altersdiagnose begründete Zweifel an der Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, ist gemäß § 13 Abs. 3 BFA-VG von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und somit gemäß Art. 8 Dublin III-VO Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Im Hinblick darauf, dass somit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zwecks Altersfeststellung unvermeidlich erscheint, war gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft (unter verfahrensrechtlichen Aspekten der österreichischen Rechtsordnung) § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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