BVwG W151 2120606-1

W151 2120606-1Tribunale amministrativo federale27 set 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten,<br/>private Verfolgung, Religion, soziale Gruppe,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Testo completo

BVwG W151 2120606-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2120606.1.00

Spruch

W151 2120606-1/8E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 14.04.2016 VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2016, Zl. XXXX, wegen § 3 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am darauf folgenden Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX in der Provinz Uruzgaan, Gemeinde XXXX, Dorf XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Hazare und schiitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Dari. Er habe 5 Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter (Gartenarbeiten) gearbeitet und im Iran gelebt. Seine Familie befinde sich weiterhin in Afghanistan.

Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er seine Heimat aufgrund von Grundstücksschwierigkeiten mit Verwandten verlassen habe. Der Streit sei auch der Grund für den Tod des Vaters gewesen. Es sei um die Besitzverhältnisse gegangen. Hätte die Familie des BF versucht das Land zu bewirtschaften, hätte es Krieg mit den Verwandten gegeben. Der BF hätte dann seinen Tod fürchten müssen. Der BF sei darum illegal in den Iran gereist, wo er aber von den Behörden aufgegriffen und festgenommen worden sei. Nach Afghanistan hätte er nicht mehr zurückkehren können, da er keine Lebensgrundlage habe. Bei einer Rückkehr habe er Angst von den Verwandten getötet zu werden.

3. Am 13.01.2015 langte die Vollmacht für den MigrantInnenverein St. Marx und den Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M. ein.

4. Am 03.06.2015 wurden ärztliche sowie Deutschkurs Bestätigungen zum Nachweis der Integration des BF vorgelegt.

5. Der BF wurde am 15.12.2015 vor dem BFA, RD Steiermark, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei brachte der BF vor, dass seine bisher getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Ein Identitätsdokument habe er nicht, der BF legte aber diverse Unterlagen (Deutschkurs- sowie Arztbestätigungen) vor. Der BF gab weiters an fünf Jahre die Koranschule besucht und als Hirte gearbeitet zu haben. Im Moment stehe er in ärztlicher Behandlung und bekomme Medikamente gegen die Schmerzen. Er habe Verletzungen, die von den Taliban verursacht worden seien. Der BF habe bis vor zwei Jahren in Afghanistan gelebt, sei daraufhin in den Iran gegangen, von wo aus er nach Europa gereist sei. In Afghanistan habe er noch eine Tante väterlicherseits, die in Shanjui lebe. Der Vater des BF sei im Jänner oder Februar 2008 verstorben. Die Mutter des BF habe erneut geheiratet und sei mit ihrem neuen Mann zusammen gezogen. Der BF sei aber im alten Haus, in der Nähe der Tante, wohnen geblieben. Die Familie habe Grundstücke besessen; diese hätten dem Vater des BF gehört. Nach dessen Tod hätten die Cousins väterlicherseits diese vereinnahmt und sich zu eigen gemacht. Darum habe es Streitigkeiten mit den Cousins des Vaters gegeben.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass es im Juli/August 2009 zu einem Vorfall mit den Taliban gekommen sei, an dem ihm schwere Verletzungen zugefügt worden seien. Der Vater des BF sei Polizist gewesen, aber schon ein Jahr vor der Attacke verstorben. Der BF habe zu dieser Zeit schon alleine im Wohnhaus der Familie gelebt. Die Taliban seien gekommen und hätten ihn nach Waffen gefragt. Da der BF keine Auskunft geben habe können, sei er gefoltert worden und habe diverse Verletzungen (Verletzung an der linken Schulter, zwei Verletzungen am Bauch, Verletzungen an der rechten Hand, an der sich eine Schnittverletzung befinde und ihm drei Fingerspitzen abgetrennt worden seien) davongetragen. Der BF sei ohnmächtig geworden. Seine Tante habe ihn dann am nächsten Morgen bewusstlos im Elternhaus aufgefunden. Eine Anzeige bei der Polizei habe der BF nicht erstattet, weil man ihn dort nicht angehört hätte. Es sei zu keinen weiteren Bedrohungen durch die Taliban gekommen. Es habe aber im Juni/Juli 2011 einen Vorfall mit den Cousins des Vaters gegeben; es habe schon immer Schwierigkeiten mit ihnen gegeben. Der BF sei gerade auf dem Heimweg von seiner Tante väterlicherseits gewesen als er von zwei Cousins des Vaters angegriffen worden sei. Dabei sei der BF schwer verletzt worden. Er habe eine Schussverletzung am linken Knie und Stichwunden am linken Ober- und Unterschenkel erlitten. Als Grund des Angriffes führte der BF an, dass er vom Vater die Grundstücke und das Haus geerbt habe. Die Tante des BF habe den Schuss gehört und habe gemeinsam mit ihrem Mann den BF angeschossen gefunden. Ihr Ehemann habe den BF bis zum Haus der Tante getragen, wo der BF von einem Arzt versorgt worden sei. Er habe sechs oder sieben Monate im Haus der Tante gelebt. Sie habe die Tiere des BF verkauft; mit diesem Geld habe der BF in den Iran fliehen können. Auch diesen Vorfall habe der BF nicht bei der Polizei angezeigt, weil er keine Hilfe hätte erwarten können, da die Cousins einflussreiche Leute seien. Die Cousins hätten das Haus und die Grundstücke in Beschlag genommen. Im Iran habe sich der BF illegal aufgehalten und habe Angst gehabt, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es für den BF nicht, da die Cousins sehr einflussreich seien. Der BF gehe davon aus, dass die Cousins denken würden, dass sie ihn getötet hätten. Der BF habe noch Verwandte (Brüder) im Iran.

Der BF wurde über die aktuellen Länderfeststellungen informiert, er lehnte eine genaue Belehrung diesbezüglich aber ab.

4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.01.2016, Zahl: XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.01.2017 (Spruchpunkt III).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF sei in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen und drohe ihm eine solche auch nicht. Somit könne nicht festgestellt werden, dass dem BF in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - drohe. Der BF wäre jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan in einer aussichtslosen Lage.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die Identität des BF mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes nicht feststehe. Der BF sei aber bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig.

Die Angaben bezüglich des wahren Wohnortes des BF (in der Ersteinvernahme: bei Tante, zweite Befragung: im Elternhaus) seien widersprüchlich. Genau so sei es unglaubhaft, dass die Taliban erst ca. eineinhalb Jahre nach dem Tod des Vaters beim BF wegen angeblicher Waffen nachgefragt hätten. Dieser Eindruck sei dadurch verstärkt worden, dass der BF davon in der Ersteinvernahme nichts erwähnt habe. Unklar stelle sich ebenso dar, wie der Vater des BF nun ums Leben gekommen sei. In der Ersteinvernahme habe der BF vorgebracht, dass der Vater aufgrund der Schwierigkeiten mit den Verwandten verstorben sei währenddessen er davon in der nächsten Einvernahme gar nicht mehr gesprochen habe. Gerade wenn der Vater des BF durch die Verwandten getötet worden sei, hätte sich dies extrem auf den BF ausgewirkt. Ebenso sei es zu unterschiedlichen Angaben in Bezug auf die Bewirtschaftung der Grundstücke gekommen. Weiters sei unglaubwürdig, dass die Verwandten den BF erst im Jahr 2011 und nicht zeitnah zum Tod des Vaters angegriffen hätten, wo der BF doch schon seit einigen Jahren alleine und schutzlos gewesen sei. Die Behörde erachte als glaubhaft, dass der BF seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Dies sei auch auf seine Aussage in der Ersteinvernahme zurückzuführen. Insgesamt handle es sich um eine fiktive Geschichte. Das Vorbringen des BF sei widersprüchlich und nicht plausibel gewesen. Es handle sich um keine asylrelevante Verfolgung.

Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen habe können, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei.

Subsidiärer Schutz wurde dem BF zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere die unzureichende Sicherheit bei Reisebewegungen innerhalb des Landes ging die belangte Behörde von einer solchen realen Gefahr einer Bedrohung aus.

5. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 19.01.2016 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verien Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Mit dem am 30.01.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die 1. Instanz zurückzuverweisen.

Nach einer kurzen Zusammenfassung des Sachverhalts brachte der BF vor, dass die Erklärung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF durch die Behörde nicht nachvollziehbar sei und sich die Beweiswürdigung nur aus Zitaten und Textbausteinen zusammensetzen würde. Nach der ständigen Judikatur sei auch bei einer Verfolgung durch Privatpersonen bzw. private Gruppierungen eine Asylrelevanz zu erkennen, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Dazu wurde das Erkenntnis des VwGH 2011/23/0064 zitiert. Die afghanischen Behörden könnten eine Schutzfähigkeit nicht gewährleisten. Von der Behörde seien keine Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt worden. Der BF habe das konkret fluchtauslösende Ereignis ausführlich und konkret im Detail geschildert. Weiters seien die Spuren der Folter und Angriffe noch immer ersichtlich. Das Vorbringen des BF sei glaubwürdig und hinreichend substantiiert. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Afghanistan auseinanderzusetzen. Es habe kein amtswegiges Ermittlungsverfahren stattgefunden und sei es somit zu keiner rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 04.02.2016 vom BFA vorgelegt.

8. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 14.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein seiner Vertreterin sowie eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"R erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.

R: Sie haben mehrere Urkunden vorgelegt, dass Sie an diversen medizinischen Problemen leiden (Schussverletzung). Ich möchte Sie heute fragen, wie es Ihnen geht. Sind Sie gesund? Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente? Gibt es eine neue medizinische Symptomatik die noch nicht aktenkundig ist?

BF: Ich nehme Medikamente, wenn ich das nicht einnehme, dann geht es nicht. Ich muss sie unbedingt einnehmen.

R: Sind die Medikamente aktenkundig?

BF: Ja, ich habe die Medikamente auch mit und lege sie vor.

R an RV: Gibt es eine neue Symptomatik?

RV: Mir ist nichts bekannt, es sind alles Sachen aus 2015.

Die vom BF vorgelegten Medikamente sind bereits aktenkundig.

R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

R: Es gab je eine Niederschrift, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA mit Ihnen aufgenommen haben, wurden diese rückübersetzt?

BF: Ich erinnere mich an die Befragungen, und ja die Protokolle wurden rückübersetzt.

R: Haben Sie diese Protokolle inhaltlich gut verstanden?

BF: Ja, inhaltlich habe ich es verstanden.

R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA gut verstanden?

BF: Ja, ich habe es verstanden. Was ich nicht verstanden habe, habe ich gefragt.

R: Und wurde das dann verständlich gemacht?

BF: Ja.

R: Gab es irgendwelche Protokollierungsprobleme?

BF: Nein. Alles war in Ordnung.

R: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA die Wahrheit gesagt?

BF: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.

R: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Weiters kann es auch eine gerichtliche Strafe zur Folge haben. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.

BF: Ich habe nur diesen Namen gehabt. Der Name auf der heute vorgelegten Karte ist der richtige.

R: Sie haben keine Tazkira aus Ihrem Herkunftsland im BFA-Verfahren vorgelegt, das BFA hat Ihre Identität nicht festgestellt. Legen Sie heute ein Dokument vor?

BF: Nein, ich habe kein Dokument. Und ich habe in Afghanistan niemals eine Tazkira gehabt.

R: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.

BF: Ich bin ledig und war auch ledig bei der Ausreise.

R: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Meine Staatsangehörigkeit ist Afghanistan.

R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.

BF: Ich bin Moslem und Shiite und Hazara.

R: Hatten Sie in Afghanistan Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung?

BF: Ja, ich hatte Probleme, weil ich ein Hazara bin.

R: Was ist Ihre Muttersprache? Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?

BF: Dari. Ich spreche nur Dari, keine anderen Sprachen. Ich kann lesen, aber ich kann nur ein bisschen Schreiben in Dari.

R: Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?

BF: Ja.

R hält fest, dass im Strafregisterauszug vom 13.04.2016 keine Verurteilung aufscheint und erklärt diese Urkunde zum Aktenbestandteil.

R: Zu Ihren Fluchtgründen ist aktenkundig, dass Sie folgendes vorgebracht haben: Einerseits im Juli, August 2009 (1388) seien die Taliban zu Ihnen nachhause gekommen, sie haben Sie gefoltert und nach Waffen gefragt; ein Jahr davor im Jänner, Februar 2008 (Winter 1386) ist Ihr Vater gestorben; Sie führten aus, dass es nach dem Talibanangriff zum oben genannten Zeitpunkt zu keinen weiteren Bedrohungen mehr der Taliban kam. Weiters führten Sie aus, dass Sie im Juni/Juli 2011 (Sommer 1390) Ihre Cousins angeschossen hätten, um Ihnen Ihr vererbtes Grundstück wegzunehmen. Sie führten weiters aus, dass Sie danach nicht zur Polizei gegangen seien, und ca. 6-7 Monate noch bei der Tante gelebt haben. Danach seien Sie in den Iran gegangen. Bestätigen Sie diese Angaben, die ich jetzt im Akt habe oder wollen Sie dazu etwas korrigierend oder ergänzend vorbringen?

BF: Alles was Sie gesagt haben, stimmt schon.

R: Sie bestätigen die Angaben und auch die Zeitabläufe?

BF: Ja, ich bestätige sie.

R: Schildern Sie mir genau den Angriff der Taliban im Jahr 2009. Wo haben Sie gewohnt? Wie ist dieser Angriff abgelaufen? Dies alles möglichst detailgetreu.

BF: Ich bin zuhause eingeschlafen. Und auf einmal spürte ich, dass mich jemand getreten hat. Das war in der Nacht, es gab kein Licht. Als ich aufwachte, sah ich, dass 4 maskierte Leute (Lungie) mit Gewehren in der Hand, mir gegenüber standen. Ich konnte nicht weglaufen. Dann fragten sie mich, wo ich die Gewehre meines Vaters versteckt habe, weil mein Vater war Polizist. 2 Leute haben mich dauernd geschlagen, und die anderen 2 haben die Wohnung durchsucht. Sie sagten mir, sie würden mich zerstückeln. Vor lauter Angst konnte ich nicht reden. Sie haben mich mit einer Zange an der Schulter eingezwickt, an der Schulter gezogen und gefoltert. Sie hatten auch ein großes Messer mit. Als sie reingekommen sind, haben sie alle Kästen durchsucht. Dann wurde ich bewusstlos. Sie haben auf meine Hände eingeschlagen und ich konnte nicht mehr reden.

R: Nachdem Sie bewusstlos wurden und wieder aufgewacht sind, wie war die Situation?

BF: Erst am Morgen wachte ich wieder auf, ich habe niemanden gehabt, ich war alleine. In der Früh ist meine Tante gekommen und hat gesehen, dass ich wieder aufgewacht bin. Es kam dann ein Arzt. Meine Hände wurden dann verbunden.

R: Als Sie in der Früh aufwachten waren die Männer also nicht mehr da?

BF: Es war niemand da. Aber es war so viel Blut da.

R: Sie haben laut Aktenlage im Haus Ihrer Tante gewohnt, nach dem Tod Ihres Vaters?

BF: Bis zu diesem Fall habe ich in meinem Lehmhaus gewohnt.

R: Sie haben vor dem BFA angegeben, ca. ein Jahr nach dem Tod des Vaters, (Winter 1386) hat Ihre Mutter geheiratet und Sie seien dann im Haus mit der Tante väterlicherseits geblieben. (AS 97)

BF: Nach dem Tod meines Vaters, habe ich mit meiner Mutter im Elternhaus gelebt und zwar 1 Jahr lang (1387) (laut D 2008). Dann hat meine Mutter geheiratet (ca. Nowroz 1387)

(D März 2008). Mein Vater ist 1386 gestorben (laut D 2007).

RV: Nowroz kann man nicht als März aufnehmen, das heißt die Angabe, dass die Mutter im März geheiratet hat stimmt nicht.

R: Als Ihre Mutter geheiratet hat, haben Sie dann alleine gelebt oder wie?

BF: Ich habe alleine im Elternhaus gewohnt, meine Tante väterlicherseits hat in einem eigenen Haus gewohnt.

R: Wie lange haben Sie dort alleine gewohnt?

BF: Von 1387 bis 1389 habe ich alleine im Elternhaus gewohnt.

R: 1389 entspricht welchem Jahr?

D: 2010.

R an RV: ist das richtig Ihrer Ansicht nach?

RV: Ja, ich bestätige das.

R: Sie machen jetzt eine andere Angabe als im Verfahren vor dem Bundesasylamt. Sie sagten, der Angriff sei 2009 passiert und zwar 1388. Nunmehr sagen Sie, Sie haben 2 Jahre bis 2010 bis zu diesem Angriff alleine gelebt und dann sei die Tante zu Ihnen gezogen.

BF: Ich bin solange im väterlichen Haus geblieben, bis meine Cousins mich angegriffen haben. Nach diesem Vorfall konnte ich nicht mehr aufstehen, danach bin ich bei meiner Tante geblieben und dort habe ich gewohnt.

R: Wann war der Vorfall der Taliban, in welchem Jahr?

BF: 1388. (2009)

R: Offensichtlich haben Sie dann weiter alleine im Elternhaus gewohnt?

BF: Ja.

R: Sie haben auch vor dem BFA angegeben, dass es nach diesem Angriff der Taliban zu keinen weiteren Bedrohungen mehr, von den Taliban, kam. Stimmt das?

BF: 1388 sind die Taliban gekommen und ich habe dann 1390 (2010) Afghanistan verlassen.

R: Wiederholt Frage.

BF: Es gab keine weiteren Angriffe von den Taliban.

R: Sie haben gesagt es seien 4 Personen gekommen, die maskiert waren. Beschreiben Sie mir was Sie mit "maskiert" meinen.

BF: Es gab kein Licht. Sie hatten einen langen Bart. Und sie hatten ein Tuch (Lungie=Turban) um den Kopf geschlungen. Und sie trugen die Tracht der Taliban.

R: Hatten Sie eine Maske im Gesicht?

BF: Ich kann es nicht genau beschreiben. Es war dunkel. Es gab keine Maske im Gesicht.

R: Welche Sprache haben diese Personen gesprochen?

BF: Auf Paschtu sprachen sie miteinander und mich haben sie auf Farsi angesprochen.

(R hält fest, dass der BF dies dann auf Dari ändert)

R: Sie haben vorher gesagt, sie sprechen nur Dari und keine andere Sprache. Wie konnten Sie verstehen, dass die Personen auf Paschtu sprachen?

BF: Das ist doch klar, dass es Paschtu war.

R: Haben Sie es verstanden, dass es Paschtu war oder hätte es eine andere Sprache sein können?

BF: Ich habe es nicht verstanden, aber ich weiß, dass sie miteinander Paschtu redeten.

R: Sie sagten, dass es Taliban war, woher wissen Sie das?

BF: Sie haben mich gefragt, wo ich die Gewehre meines Vaters versteckt sind.

R: Wiederholt Frage.

BF: Das waren sicherlich Taliban, weil sie einfach vor Ort sind und alles wissen.

R: Welche Funktion, welchen Rang, hatte Ihr Vater als Polizist?

BF: Er hat in der Polizeistation gearbeitet, aber ich weiß nicht, welche Funktion er hatte.

R: In welcher Polizeistation hat er gearbeitet?

BF: In XXXX. XXXX ist ein Dorf.

R: Ist das Ihr Heimatdorf?

BF: Ja.

R: Hat Ihr Vater im Innendienst gearbeitet oder war er bei geheimen Operationen tätig?

BF: Er war jeden Tag irgendwo. Zwischen XXXX und XXXX hat er immer irgendwo gearbeitet.

R: Hat er Ihnen erzählt wo er eingesetzt ist?

BF: Nein, er hat mir nichts erzählt, er war auch wenig zuhause.

R: Wie ist Ihr Vater gestorben?

BF: Er hatte Herzprobleme, es war ein natürlicher Tod.

R: Können Sie sich erklären warum die Taliban erst 2 Jahre nach dem Tod Ihres zu Ihnen nachhause, um nach den Waffen des Vaters zu fragen. Haben Sie dazu eine Erklärung?

BF: Ich weiß nicht warum.

R: Sie haben angeführt, sie haben als Hirte gelebt und gearbeitet, haben Sie da die Grundstücke des Vaters, der Familie, bewirtschaftet?

BF: Ja.

R: War es ein Grundstück oder mehrere?

BF: Zwei Grundstücke. Und dort habe ich Schafe, Ziegen und Kühe gehalten.

R: Wie lange haben Sie diese Tiere gehabt?

BF: Wir hatten diese Tiere immer gehabt, nach den Problemen, als ich bei meiner Tante bleiben musste, musste ich dann alles verkaufen.

R: Wann war der Zeitpunkt, wann Sie mit der Tätigkeit aufgehört haben und die Tiere nicht mehr auf den familieneigenen Grundstücken gehalten wurden.

BF: Das war 1390.

R: Präzisieren Sie das Datum.

BF: Das war im Frühling 1390 (2010). Meine Tante hat dann die Tiere dann verkauft.

R: Die Tante hat die Tiere 1390 im Frühling verkauft, was haben Sie zu diesem Zeitpunkt gemacht?

BF: Ich musste immer zuhause bleiben, ich konnte nicht aufstehen und gehen.

R an D und RV: Frühling 1390 entspricht dies dem Frühjahr 2010?

D: Ja.

RV: Es könnte sein. Ich habe jetzt keine Tabelle und kann es nicht transkripieren.

R: Im Akt AS 101 wurde Anfang Sommer 1390 transkripiert mit Juni oder Juli 2011.

R an D. Wie würden Sie Sommerbeginn 1390 transkripieren.

RV: Zum Jahr 1390 gehört das Jahr 2010 und 2011 dazu.

D: Das wäre Sommer 2010.

R an RV: Möchten Sie noch etwas zu dem Fluchtgrund der Talibanbedrohung ausführen?

RV: Nein.

R: Ich komme jetzt zu dem zweiten Fluchtgrund, den Sie vorgebracht haben, nämlich diese Grundstücksstreitigkeiten mit den Cousins.

Im Jahr 1390, im Frühsommer, sagten Sie kam es zu einer Auseinandersetzung mit den Cousins, wegen der vererbten Grundstücke. Damals lebten Sie nach der obigen Aussage, in Ihrem Lehmhaus. Schildern Sie mir bitte den Vorfall mit Ihren Cousins.

BF: Ich kam vom Haus meiner Tante nachhause. Ich habe bei meiner Tante gegessen und dann war ich am Heimweg. Es war am Abend. Es war dunkel. Und auf einmal sah ich, dass meine 2 Cousins aufgetaucht sind. Dann haben sie mich gefragt, wohin ich gehe und ich sagte, ich gehe nachhause. Da wusste ich, dass sie etwas vorhatten. Dann haben sie mich festgehalten. Einer hatte ein Gewehr mit und der andere ein großes Messer. Und dann habe ich versucht nachhause wegzulaufen und dann haben sie mich angeschossen.

R: Wo sind Sie verletzt worden?

BF: In mein linkes Bein. Die Verletzung befindet sich in der linken hinteren Kniekehle.

R: Wurden Sie mit dem Messer auch verletzt?

BF: Als sie ich angeschossen wurde, bin ich hinunter gefallen, und dann sind sie mit den Messer gekommen und haben mich dann im rechten Oberschenkel verletzt, ca. 15 cm lang und im linken Bein auch.

R: Was ist dann weiter passiert?

BF: Dann haben sie gesagt, es ist erledigt.

R: Wussten Sie, warum Sie sie angegriffen haben? Haben die Angreifer etwas gesagt?

BF: Sie hatten immer Probleme mit meinem Vater wegen eines Grundstückes. Solange mein Vater am Leben war, konnte er sich gut verteidigen und nach dem Tod des Vaters bin ich vor lauter Angst, nicht auf das eine Grundstück gegangen.

R: Die genannten Streitigkeiten mit den Cousins, ging es dabei um ein Grundstück oder um beide?

BF: Es war nur wegen eines.

R: Und warum nur wegen eines Grundstückes?

BF: Weil mein Vater hat sich sehr bemüht damals um dieses Grundstück, weil es sich um ein gutes wertvolles Grundstück handelte.

R: Auf welchem Grundstück haben Sie Ihre Tiere weiden lassen auf diesem oder dem anderen?

BF: Solange mein Vater am Leben war, haben wir beide verwendet. Nachdem mein Vater starb, habe ich nur eines verwendet.

R: Welches von beiden wurde für die Tiere verwendet?

BF: Auf diesem Grundstück, wo es keine Probleme gab.

R: Verstehe ich Sie richtig, Ihre Cousins haben von den beiden Familiengrundstücken für sich nur 1 Grundstück beansprucht?

BF: Die Cousins wollten beide Grundstücke.

R: Wann haben die Probleme mit den Cousins begonnen, Sie persönlich betreffend?

BF: Wir haben zu Lebzeiten meines Vaters schon Probleme gehabt. Nach dem Tod meines Vaters ist es schlimmer geworden.

R: War dieser Vorfall, wo Sie im Jahr 1390 von Ihren Cousins verletzt wurden, der erste Vorfall oder gab es davor schon Angriffe gegen Sie?

BF: Sie haben mich davor nicht angegriffen, aber sie haben mich bedroht, indem sie mir immer sagten, dass sie mich irgendwann erledigen werden, mich in einen Brunnen werfen.

R: Warum haben Sie das vor dem BFA nicht so ausgeführt?

BF: Sowas haben sie mich nicht gefragt.

R: Zwischen den Tod Ihres Vaters und den Angriff im Jahr 1390 gab es auch Angriffe Ihrer Cousins gegen Ihre Person?

BF: Nein sie konnten es nicht, weil ich habe ja aufgrund der Verletzungen durch die Taliban, bei meiner Tante gewohnt.

R: Dann halte ich Ihnen vor, dass Sie vorhin gesagt haben, dass Sie zum Zeitpunkt des Angriffes Ihrer Cousins noch immer Zuhause in Ihrer Lehmhütte wohnten und erst nach den Angriff der Cousins zu Ihrer Tante gezogen sind. Das sind widersprüchliche Angaben.

BF: Als sie mich angriffen, habe ich in meinem eigenen Haus gewohnt. Nein, ich habe oft bei meiner Tante gegessen, aber bei mir zuhause gewohnt.

R: Sie widersprechen sich. Sie sagten, die Cousins konnten Sie nicht erwischen seit dem Tod ihres Vaters, weil Sie aufgrund der Talibanverletzung bei Ihrer Tante wohnten. Nunmehr führen Sie aus, dass Sie zuhause wohnten.

BF: Nein ich habe nur kurz bei meiner Tante gewohnt, ca. 6 Monate.

R: Sie haben im Verfahren vor dem BFA angegeben, dass Sie 6-7 Monate bei Ihrer Tante wohnten, und zwar nach dem Angriff der Cousins, somit Sommer 1390.

BF: Bevor die Taliban mich angegriffen haben, habe ich bei mir gewohnt. Nach dem Angriff der Taliban habe ich 6-7 Monate bei der Tante gewohnt. Dann bin ich wieder in mein Haus gezogen. Und der Angriff der Cousins ist danach passiert. Und dann bin ich wieder zur Tante gezogen.

R: Der Vater ist 1386 gestorben, der Angriff der Taliban war 1388, der Angriff der Cousins war 1390, in der Zwischenzeit zwischen 1388 und 1390 habe Sie 6-7 Monate bei der Tante gewohnt, ist das richtig so?

BF: Ja.

R: Meine Frage von vorhin war aber, seit dem Tod des Vaters 1386 und den Angriff der Cousins 1390 (wegen der Grundstücke) liegen 4 Jahre, als Grund dafür dass es keine direkten Angriffe an Sie von den Cousins gab, haben Sie genannt, dass Sie bei der Tante gewohnt haben. Davon haben Sie aber nur 6-7 Monate bei der Tante gewohnt. Damit haben Sie keine Erklärung gegeben über die restliche Zeit, warum Sie die Cousins nicht in der Zwischenzeit angreifen hätten können.

BF: Nach dem Tod meines Vaters, habe ich 1 Jahr mit meiner Mutter gelebt, und danach haben mich die Taliban angegriffen, dann war ich bei meiner Tante 6-7 Monaten danach bin ich nachhause zurückgekommen und dann haben sie mich angegriffen.

R: Seit dem Tod des Vaters bis zum Angriff 1390 gab es weitere Angriffe der Cousins gegen Ihre Person?

BF: Nein, ich bin nur 1x von ihnen angegriffen worden. Sie haben mich nur bedroht.

R: Wie wurden Sie bedroht?

BF: Sie werden mich einmal töten, dann hätten sie ihre Ruhe.

R: Wie erfolgte die Bedrohung?

BF: Jedes Mal als sie mich gesehen haben, haben sie die Bedrohung ausgesprochen. Ich habe sie oft gesehen, weil wir alle im selben Dorf gewohnt haben.

R: Wie heißen Ihre Cousins die sie 1390 verletzt haben.

BF: XXXX und XXXX.

R: Sind das Cousins väterlicherseits oder mütterlicherseits?

BF: Cousins väterlicherseits.

R: Im Protokoll auf AS 101 haben Sie gesagt, der Name des Cousins wäre XXXX.

BF: Das ist meine Tante.

R: Sie haben angeführt, dass Ihre Cousins so mächtig sind, dass Sie sich nicht wehren konnten. Woraus resultiert die Macht?

BF: In Afghanistan gibt es sowieso keine Gesetze, jemand der Geld hat, kann Bestechungen durchführen.

R: Haben Sie Geld? Wer sind diese Verwandten?

BF: Sie haben Geld, einer von ihnen hat Beziehungen in alle Parteien.

R: Erzählen Sie mehr von diesem Familienteil, das ist der Onkel väterlicherseits mit seinen Söhnen.

BF: Die haben Geld in Afghanistan gibt es keine Gesetze, und dann kann man alles machen.

Sie haben viele Grundstücke und ich glaube, sie arbeiten auch im Drogenbereich. Sie sind auch Hazara. Mein Onkel väterlicherseits heißt XXXX.

R: Wie kommen Sie auf die Idee, dass sie im Drogenbereich arbeiten, haben sie etwas auf den Grundstücken angebaut?

BF: Ja, in Afghanistan können sie das machen, sie sind immer bewaffnet.

R: Haben Sie sich an die Polizei gewandt nach diesem Vorfall?

BF: Nein, weil ehrlich gesagt, wenn man zur Polizei geht, muss man jemanden kennen und Beziehungen haben.

R: Ihr Vater hat doch bei der örtlichen Polizei gearbeitet. Haben Sie keine Beziehungen oder Bekannte dort?

BF: Ja, vielleicht war das zu seinen Lebzeiten so, aber nicht nach dem Tod.

R: Üblicherweise werden die Streitigkeiten auch oft vor der Jirga ausgetragen, haben Sie sich an den Ältestenrat gewandt?

BF: Nein, zuerst muss man zur Polizei gehen. Und man muss Geld haben.

R: Wiederholt die Frage.

BF: Nein. Weil das die Polizei entscheiden würde.

R: Sie haben im Verfahren gesagt, die beiden Cousins hätten Ihnen die Grundstücke weggenommen, wie ist das passiert?

BF: Ich habe ehrlich gesagt, sowieso auf beide Grundstücke verzichtet, ich wollte nur, dass ich selbst in Sicherheit bin.

R: Verstehe ich Sie richtig: Sie haben gegenüber Ihren beiden Cousins gesagt, dass Sie auf die Grundstücke verzichten, um in Sicherheit zu sein?

BF: Sie wollten mich unbedingt weghaben. Ich habe nicht verzichtet, aber ich konnte gar nichts machen und mir selbst war meine Sicherheit wichtig.

R: Gehen wir nochmal zum Frühsommer 1390 zurück, wie ging Ihr Leben dann weiter, nachdem Sie von Ihren Cousins attackiert wurden?

BF: Nach diesem Attentat von den Cousins, konnte ich nichts machen, ich war dann 6 Monate bei meiner Tante, und inzwischen hat meine Tante die Tiere verkauft, danach bin ich in den Iran.

R: Was ist mit den Grundstücken gewesen?

BF: Die Grundstücke habe ich weggegeben.

R: Was ist faktisch genau passiert?

BF: Meine Sicherheit war mir wichtiger, als die Grundstücke.

R: Wiederholt die Frage.

BF: Danach musste ich in den Iran, und sie haben mir beide Grundstücke weggenommen.

R: Wie haben Sie erfahren, dass Ihnen beide Grundstücke weggenommen wurden?

BF: Als ich im Iran war, hat man mir das gesagt.

R: Wer?

BF: Als ich im Iran war, ist jemand, der in meiner Gegend gewohnt hat, dorthin genommen, und konnte mir dann im Iran erzählen, dass man mir die Grundstücke weggenommen hat.

R:; Sie haben vorhin gesagt, sie haben nach den Angriff im Frühsommer 1390 noch einige Monate bei Ihrer Tante gewohnt.

BF: JA ich war 6 Monate im Bett und habe bei meiner Tante gewohnt.

R: Die Tante wohnt im selben Dorf?

BF: Sie ist ungefähr von meinem Elternhaus 20 min. Fußweg entfernt.

R: Hat man im Dorf gewusst, dass Sie bei Ihrer Tante wohnten?

BF: Nicht alle, nur ein paar Leute, die mich kennen wussten es.

R: IN diesen 6 Monaten, als Sie noch bei ihrer Tante waren, sind die Cousins noch einmal gekommen und haben noch einmal eine Forderung nach den Grundstücken gestellt?

BF: Sie konnten nicht zum Haus meiner Tante kommen.

R: Warum nicht?

BF: Es war wichtig für sie, dass sie mich in meinem Haus oder außerhalb des Hauses erwischen, woanders nicht.

R: Warum konnten Sie nicht zum Haus Ihrer Tante kommen?

BF: Sie wollten mich unbedingt alleine erwischen.

R: Sie haben vorhin gesagt, Sie haben erst im Iran erfahren, dass man Ihnen die Grundstücke weggenommen hat, warum sollten die Cousins warten, bis Sie in den Iran flüchten, sie hätten Ihnen die Grundstücke wegnehmen können, als Sie noch bei Ihrer Tante wohnten.

BF: Es war für sie wichtig, dass sie mich alleine irgendwo erwischen.

R an RV: Wollen Sie noch irgendetwas zu Ihrem Fluchtvorbringen ergänzen?

RV: Nein.

R an BF: Wollen Sie noch irgendetwas zu Ihrem Fluchtvorbringen ergänzen?

BF: Ich habe auch ethnische Probleme als Hazara, ich leide darunter.

R an RV: Wird zum Vorbringen der ethnischen Probleme noch etwas ausgeführt?

BF: Nein.

R: Hatten Sie die Möglichkeit alles Vorzubringen bezüglich Ihrer Fluchtgründe?

BF: JA alles was Sie mich fragten, habe ich beantwortet.

R: Wann haben Sie endgültig Afghanistan Richtung Iran verlassen?

BF: Ungefähr Ende 1390, als mich meine Cousins attackierten, ca. 7 Monate danach habe ich Afghanistan verlassen.

R: Wie lange haben Sie im Iran gelebt?

BF: 2 Jahre.

R: Bitte präzisieren Sie die Angabe?

BF: Ungefähr Ende 1390 bin ich in den Iran gegangen, (Ende 2010) und dann ich im Frühling 1393 (2013) vom Iran weg.

R: Sie haben im Verfahren angegeben, dass Ihre Flucht aus dem Iran ca. Mitte Juni 2014 begonnen hat und ca. 25-30 Tage gedauert hat. Somit haben wir jetzt eine Differenz von 1 Jahr, im Hinblick auf Ihre Flucht aus dem Iran.

BF: Nein das ist nicht richtig, wie es im Protokoll ist. Ich bin 1393 aus dem Iran weg (2013).

R: Kann es sein dass Sie Afghanistan später verlassen nicht im Jahr 1390? Sondern 1391, dann würde es sich ausgehen mit Ihren Angaben?

BF: Nein, vielleicht waren es noch ein paar Tage bis 1391 als ich Afghanistan verließ, um die Nowroz Zeit herum. Eine Woche auf oder ab gesprochen. Es kann die Jahreswende 1390/1391 gewesen sein.

R: Das geht sich aber noch immer nicht aus, es fehlt 1 Jahr in Ihrer Lebensgeschichte.

Entweder Sie sind länger im Iran geblieben oder Sie haben Afghanistan später verlassen?

BF: Ich war Anfang 1391 sicher im Iran, 91 und 92 war ich im Iran.

R: Dann sind Sie im Jahr 1391 (2011) bis 1392 (2012) im Iran gewesen und erst 2014 nach Österreich gekommen, wobei Ihre Reise aber angeblich nur 2,5 Monate gedauert hat.

BF: Ich bin am Ende des 2. Monates 1393 aus dem Iran weg Richtung Europa. Ich war am 08. August war ich hier.

R: Ende des 2. Monat 1393 ist welches gregorianische Datum?

D: Es müsste 2013 sein.

RV: Auch ich komme auf 2013.

RV an BF: Wie lange hat die Flucht vom Iran gedauert?

BF: Mehr als 2 Monate.

R: Kann es sein, dass Sie Afghanistan Jahresende 1391 verlassen haben und nicht bereits 1390?

BF: Nein, ich bin am Anfang 1391 ausgereist.

R: Warum haben Sie Ihren Cousins nicht gesagt, dass Sie Ihnen die Grundstücke überlassen und warum mussten Sie fliehen, wo Sie doch den Entschluss gefasst haben, ihnen die Grundstücke zu überlassen?

BF: Sie haben genau gewusst, dass ich immer ein Problem für sie sein werde. Sie wollten mich unbedingt weg haben. Die Schmerzen, die Probleme, die ich bekommen haben, jederzeit jeder Stunde habe ich mir gewünscht nicht zu leben, es ist nicht einfach.

R: Ist Ihnen mit dem Entfall der Grundstücke Ihre Lebensgrundlage entzogen worden?

BF: Mein Vermögen ist dadurch weg, und mir geht es nicht gut. Ich muss Medikamente nehmen.

R: Warum hat Ihre Tante die Tiere verkauft?

BF: Niemand könnte sich um die Tiere kümmern, ich war im Bett.

R:Wann hat sie die Tiere verkauft?

BF: Als ich 1390 bei ihr gewohnt habe, damals.

R: Wann ungefähr war das?

BF: Unmittelbar nach den Angriff meiner Cousins. Ich konnte nichts machen und sie konnte sich auch nicht um die Tiere kümmern.

R: Was glauben Sie würde Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten? Wovor haben Sie Angst?

BF: Ich bin mir sicher sie werden mich umbringen.

R: Warum sollten Ihre Cousins Sie umbringen, sie haben ja jetzt die Grundstücke für sich.

BF: Sie haben mich angegriffen, weil sie wollten mich für immer vernichten. Und wenn ich zurück müsste, dann würde das passieren, weil das so in Afghanistan ist.

R: Haben Ihre Cousins Ihre Tante gekannt und wo sie lebt?

BF: Ja, beides wussten sie. In Afghanistan ist so als meine Mutter weg war, durfte ich nicht mal ihr Gesicht sehen. Ich durfte sie nicht wieder sehen.

R: Haben die Cousins mitbekommen, dass der Onkel (sprich der Ehemann der Tante) sie in sein Haus mitgenommen hat.

BF: Ja, weil meine Tante hat kein Recht aufs Erbe dieser Grundstücke gehabt.

R: Wiederholt die Frage

BF: Ja, sie haben es gewusst, dass ich im Haus der Tante bin.

R: Möchten Sie noch etwas vorbringen?

BF: Nein, Sie sehen aber meine Verletzungen. Ich leide noch immer unter den starken Schmerzen.

R an RV: Möchten Sie noch etwas vorbringen?

RV: Nein.

BF: Das ist alles.

R: Das Gericht hat Ihnen mit der Ladung die aktuellen Länderberichte zur Stellungnahme zugeschickt, Sie haben sich dazu nicht schriftlich geäußert, wollen Sie sich nun mündlich äußern dazu?

BF und RV: Nein.

R fragt BF und RV, ob weitere Anträge gestellt werden.

BF und RV: Nein."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger, aus der Provinz Uruzgan stammend, der in seinem Heimatdorf gelebt hat, danach in den Iran flüchtete und von dort nach Europa. Es kann nicht festgestellt werden, wann der BF Afghanistan verlassen hat. Der BF ist am XXXX geboren. Der BF ist ledig. Seine Mutter und seine Tante väterlicherseits befinden sich weiterhin in Afghanistan. Der Vater des BF ist bereits verstorben, die Mutter hat erneut geheiratet. Der BF ist Hazare, schiitischen Glaubens und spricht Dari. Der BF besitzt eine 5jährige Schulbildung (Koranschule) und hat als Hirte gearbeitet. In Afghanistan besaß die Familie des BF Grundstücke und ein Haus. Der BF hat ausgeheilte Schuss- und Messerstichverletzungen, darüber hinaus ist er gesund. Er befindet sich seit spätestens 28.08.2014 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der BF ist unbescholten. Der BF verfügt über kein Identitätsdokument.

Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

1. 2 Zum Fluchtgrund:

Es kann kein asylrelevanter Fluchtgrund des BF festgestellt werden. Zum Vorbringen, der BF sei von den Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Polizist angegriffen worden, kann keine asylrelevante Verfolgung des BF festgestellt werden. Vielmehr verließ der BF aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit Cousins seines Vaters Afghanistan, da ihm durch den Entzug der Grundstücke die Lebensgrundlage entzogen wurde. Eine persönliche Bedrohung des BF aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,

b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013.

Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:

• Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)

Ad b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:

• Abrufbar unter: http://www.refworld.org

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerde sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben, insbesondere durch die dort getätigten Aussagen des BF.

2.1. Zur Lage der Schiiten:

Aus den Länderberichten folgt, dass die Schiiten zwar Diskriminierungen durch die Mehrheitsgesellschaft, die Sunniten, ausgesetzt sind, aber auch, dass sich die Situation grundsätzlich gebessert hat.

Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.

2.2. Zur Person des BF:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat sowie im Iran stützen sich auf die unbedenklichen Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

2.3. Zur Lage in Afghanistan und zu den Fluchtgründen des BF:

Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.

Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Reise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Da der Zeitpunkt des Verlassens Afghanistans vom BF widersprüchlich ausgeführt wurde, konnte der Fluchtzeitpunkt nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen, dem Vorbringen war aber - wie folgt- die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Der BF brachte zwei Fluchtgründe vor.

Das Vorbringen zum Talibanangriff auf den BF im Jahr 2009, dem ersten vom BF monierten fluchtauslösenden Ereignis, erscheint dem erkennenden Gericht als nicht glaubhaft, da die Taliban nach Aussagen des BF erst ca. eineinhalb Jahre nach dem Tod des Vaters wegen dessen angeblichen Waffenbesitzes den BF aufgesucht und gefoltert hätten. Das erkennende Gericht geht von einer Schutzbehauptung des BF aus: Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass sich ein solcher Vorfall wohl zeitnah zum Tod des Vaters und der dadurch einhergehenden Schutzlosigkeit des BF ereignet hätte. Darüber hinaus habe es sich -selbst im Falle der Wahrunterstellung - nur um ein einmaliges Ereignis gehandelt, da der BF -auch nach eigener Angabe -danach keiner weiteren Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt war. Auch war der BF aufgrund eigener Angabe nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazare und Religionszugehörigkeit der Schiiten angegriffen worden. Der BF konnte nach eigenen Angaben nach diesem - für das Gericht nicht glaubhaften Angriff der Taliban - bis zu seiner Ausreise außerdem weiters von den Taliban unbehelligt in seinem Elternhaus leben.

Zum Vorbringen des BF wegen der Arbeit seines Vaters als Polizist in den Fokus der Taliban geraten zu sein und der damit verbundenen individuellen Bedrohung des BF geht das Gericht ebenfalls von einer nicht glaubhaften Schutzbehauptung des BF aus: Der BF gab an, dass es sich beim Vater zwar um einen Polizisten gehandelt hat, der aber durch seine Tätigkeit in keinem direkten Kontakt mit den Taliban gekommen war, da er an keinen solchen Operationen beteiligt war. Es lag daher keine spezifische Gefahrensituation des Vaters vor. Da der Vater des BF keiner individuellen Bedrohung ausgesetzt war, ist auch keine individuelle Bedrohung des BF abzuleiten oder erkennen gewesen.

Auch das zweite fluchtauslösende Ereignis wird als nicht glaubwürdige Schutzbehauptung des BF angesehen: Der BF brachte dazu vor, dass er im Zuge von Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Cousins - etwa drei Jahre nach dem Tod seines Vaters - von diesen verletzt worden sei und ihm diese die Grundstücke und das Elternhaus entzogen hätten. Außerdem sei er von diesen Cousins schwer verletzt worden. Zur zeitlichen Angabe zu diesem Vorfall, wonach dieser erst drei Jahre nach dem Tod des Vaters des BF stattgefunden haben soll, ist auszuführen, dass dies dem erkennenden Gericht gänzlich unplausibel erschien. Hätten die Cousins es tatsächlich auf die Grundstücke des BF abgesehen, hätten sie nicht drei Jahre gewartet, um sich diese anzueignen, da der BF in jüngeren Jahren wohl noch wehrloser gewesen wäre als später. Der BF konnte auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür abgeben. Hinsichtlich der Ausführungen des BF zum angeblichen Überfall der Cousins und dem Entzug der Grundstücke - ist auszuführen, dass der BF dies trotz mehrfachem Nachfragen des Gerichtes sehr vage, wenig konkret und unsubstantiiert in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht schilderte. Auch konnte der BF in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen, warum er nach der vermeintlichen Verfolgung durch seine Cousins im Jahre 2011 noch ca. sechs bis sieben Monate unbehelligt bei seiner Tante leben konnte, wo doch die Cousins allfällige Racheakte des BF befürchten hätten müssen.

Die Angaben des BF zu den genannten Fluchtgründen erschienen dem erkennenden Gericht insgesamt somit unglaubwürdig.

Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass dem BF durch den Entzug der Grundstücke seine Lebensgrundlage entzogen, sodass der BF aus wirtschaftlichen Gründen das Herkunftsland verlassen hat.

Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht asylrelevant ist, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 30.01.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 04.02.2016 beim BVwG eingegangen.

Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Zu § 3 AsylG:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass keine Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen gegeben ist:

Wie aus der Beweiswürdigung folgt, konnte vom BF eine asylrelevante Verfolgung aus den von ihm monierten Gründen nicht glaubhaft gemacht und somit auch nicht festgestellt werden. Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus Gründen verlassen, die auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und seine wirtschaftliche Situation zurückzuführen sind, was jedoch keine Asylrelevanz begründet, da Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen..

Auch wurde der BF während der Zeit, als er in Afghanistan lebte, nicht aufgrund seiner schiitischen Religionszugehörigkeit verfolgt; dies hat der BF selbst auf konkrete Nachfrage so angeben. Hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit des BF ist darüber hinaus festzuhalten, dass es zwar nach den diesbezüglichen Feststellungen in Afghanistan zu Diskriminierungen der schiitischen Bevölkerung kommen kann, dies jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden Schiiten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Schwierige Lebensbedingungen vermögen aber keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Religionsgruppe der Schiiten in Afghanistan aufzuzeigen.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Da der BF mit seinem Vorbringen asylrelevante Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

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